Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-6573/2013

Urteil vom 15. Juli 2014

Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien

Dr. A._______,
vertreten durch Oliver Köhli, Ammann Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf einer medizinischen Diplomanerkennung.
B-6573/2013

Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2012 stellte A._______ (Beschwerdeführerin) bei der Medizinalberufekommission MEBEKO (Vorinstanz) einen Antrag auf Anerkennung ihres französischen Arztdiplomes sowie ihres Weiterbildungstitels in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Hierzu legte sie eine von der französischen Botschaft in der Schweiz originalbeglaubigte Kopie ihres Arztdiplomes "Certificat de synthèse clinique et thérapeutique" sowie ihres Weiterbildungstitels "Diplôme d'études spécialisées complémentaires", ausgestellt am 2. September 1990 und am 30. September 1994 durch die Universität W._______ in X._______, vor.
Mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 anerkannte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Diplome. Gleichzeitig erfolgten die entsprechenden Einträge im Medizinalberuferegister. Kurz darauf wurde bei der Vorinstanz der Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei, worauf die Vorinstanz am 9. Juli 2013 die französische Ärztekammer um Überprüfung der Echtheit der Diplome der Beschwerdeführerin ersuchte.
B.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 widerrief die Vorinstanz ihre Anerkennungsverfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 und ordnete die sofortige Rückgabe der Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie der Plastikkarte (Ausweis) im Original an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Entfernung der die Beschwerdeführerin betreffenden Angaben aus dem Medizinalberuferegister an. Zur Begründung führte sie aus, ihre Nachforschungen bei den zuständigen französischen Behörden (Conseil national de l'ordre des Médecins und Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche) hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei und es sich bei den von ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fälschungen handle. Daher seien die Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
und 21 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht erfüllt und die erfolgten Anerkennungen zu widerrufen. Schliesslich ordnete die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde und die sofortige Wirksamkeit der Verfügung an, mit der Be-
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gründung, das Register diene zur Information und zum Schutz der Patienten. Am (...) 2013 erhob die Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft V._______ Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), Fälschung von Ausweisen (Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB), Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 253  
  Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und missbräuchlicher Verwendung ärztlicher Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 58  
  Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben;
b.   ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert;
c. [1]   eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG). Das Strafverfahren ist derzeit hängig. Am 4. November 2013 reichte die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (C._______) dem Bundesamt D._______ ein eidgenössisches Arztdiplom sowie einen Facharzttitel der FMH "Ärztin mit Fachtitel Othopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fähigkeitsausweis in Sportmedizin (SGSM)" ­ beide auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt ­ zur Überprüfung auf Echtheit ein. Das Bundesamt D._______ stellte fest, dass beide Diplome gefälscht waren und es sich dabei um dieselben Dokumente handelte, welche die Beschwerdeführerin schon dem Bundesamt D._______ vorgelegt hatte, als sie für dieses von Juli 2009 bis Ende 2011 in verschiedenen Funktionen tätig gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde damals beendet, nachdem ans Licht gekommen war, dass ihre Diplome Fälschungen darstellten. Das Bundesamt D._______ hatte in dieser Angelegenheit am (...) 2011 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, die am (...) 2011 wegen mehrfach begangener Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 210.­ und einer Busse von Fr. 2'100.­ mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Am (...) 2013 reichte das Bundesamt D._______ aufgrund der von der C._______ erhaltenen, möglicherweise gefälschten, Diplome der Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft V._______ wegen Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 251 [1]  
  1.   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 252 [1]  
  Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
StGB) und missbräuchlicher Verwendung ärztlicher Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 58  
  Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben;
b.   ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert;
c. [1]   eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG) ein. Auch dieses Strafverfahren ist derzeit hängig. C.
Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz die Diplomanerkennung widerrufen hatte, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Poledna, am 25. November 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: Seite 3

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1. Die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben; 2a. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Widerruf der Anerkennung des französischen Arztdiploms aufzuheben; 2b. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Widerruf der Anerkennung des französischen Spezialarzttitels in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie aufzuheben; 3. Es sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und der Vorinstanz zu untersagen, Vollziehungsvorkehren zu treffen; 4. Eventualiter sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Löschung des Eintrags im MedReg sowie der GLN-Nummer wiederherzustellen und der Vorinstanz Vollziehungsvorkehrungen zu untersagen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt.

In materieller Hinsicht bringt sie unter Vorbehalt einer in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung vor, aus der von der Vorinstanz geführten elektronischen Korrespondenz mit den französischen Behörden könne nicht geschlossen werden, dass ihre Diplome Fälschungen darstellten. Zur Untermauerung ihres Standpunktes reicht sie u.a. ein Schreiben von B._______, Directrice Générale de l'enseignement et de la Santé vom 30. Januar 2012 ein, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 ihr Arztdiplom und vier Jahre später ihr Zusatzdiplom in chirurgischer Orthopädie und Traumatologie an der Universität X._______ erlangt habe. Weiter legt die Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde Association Départementale d'Entraide des Personnes
Accueillies
en
Protection
d'Enfance
(ADEPAPE) Y._______ ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin ab ihrem vierten Lebensjahr unter Vormundschaft gestanden habe. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vormundschaftbehörde habe sie seit ihrer jüngsten Kindheit bis zum Abschluss ihres Medizinstudiums unterstützt. Sie habe aus familiären und sozialen Gründen, jedoch auch aufgrund ihrer sportlichen und musikalischen Begabung, einen auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Lehrplan befolgen können, was entsprechende Wechsel der universitären Institutionen mit sich gebracht hätte. Da sie, die Beschwerdeführerin, davon ausgehe, dass daher die Akten irgendwo nicht nachgeführt worden seien, habe sich die ADEPAPE dazu bereit erklärt, Nachforschungen vorzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 weist das Bundesver-
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waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 teilt die Beschwerdeführerin mit, nicht mehr anwaltlich vertreten zu sein, hält indessen an den gestellten Beschwerdeanträgen fest und ergänzt ihre Beschwerde. Rechtsanwalt Tomas Poledna bestätigt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013, dass das Mandat am 28. November 2013 beendet worden ist. F.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel 3. Januar 2014) reichte die Beschwerdeführerin u.a. ein Schreiben des Ministère de l'éducation nationale vom 30. November 2013 ein, dem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin nach einer familiären und sozialen Krise gelungen sei, ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen und dieses 1990 erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizinstudium ausgeschlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Weiter legte sie ein Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 29. November 2013 ­ versehen mit der Unterschrift von E._______ ­ ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass die Kodifizierung der Diplome in Frankreich erst ab 1994 vereinheitlicht worden sei, weshalb die vor 1994 ausgestellten Diplome der verschiedenen Universitäten unterschiedlich erfasst worden seien. Damals habe die Universität X._______ in einigen Fällen auch Diplome für Studienabschlüsse ausgestellt, die vor 1994 an anderen Universitäten erlangt worden seien. Die von B._______ am 30. Januar 2012 ausgestellte Bestätigung sei deshalb durchaus richtig (vgl. oben Bst. C).
G.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StBG im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von der Vorinstanz am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten Anerkennungs- und Bestätigungsschreiben sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich auszuhändigen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es sei insbesondere gestützt auf die Auskünfte des Ministère de l'enseignement Seite 5

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supérieur et de la recherche im Schreiben vom 18. Oktober 2013 belegt, dass das Arztdiplom sowie der Weiterbildungstitel der Beschwerdeführerin Fälschungen darstellten. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Dokumente beigebracht, welche in überzeugender Weise darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin über eine Aus- bzw. Weiterbildung als Ärztin verfügt. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines ausländischen Diploms bzw. eines ausländischen Weiterbildungstitels gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
und 21 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
MedBG seien im Fall von gefälschten Dokumenten offensichtlich nicht erfüllt. In Bezug auf die Rückgabe der ausgestellten Anerkennungsverfügungen sowie ihres Ausweises hält sie fest, diese Massnahme sei im Interesse des Gesundheits- und Patientenschutzes zweifellos verhältnismässig und notwendig. Aufgrund der erfolgten Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen (vgl. oben Bst. B) sei die Gefahr, dass die Dokumente im Geschäftsverkehr missbräuchlich verwendet würden, durchaus konkret. Im Übrigen verweist sie auf die weiteren noch hängigen Strafverfahren (vgl. oben Bst. B) und erwähnt ein an Bundesrat Alain Berset gerichtetes Schreiben des französischen Ministère de l'éducation nationale vom 3. Dezember 2013, welches am 9. Dezember 2013 beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einging und in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihr Arztdiplom im Jahr 1990 und ihr Zusatzdiplom im Jahr 1994 erhalten habe. Das Schreiben sei durch seinen ungewöhnlichen Tonfall und Inhalt aufgefallen und trage u.a. die Unterschrift von E._______. H.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 reichte die Vorinstanz ein Schreiben der französischen Botschaft vom 20. Februar 2014 ein, wonach die auf den angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten Kopien der Arztdiplome figurierenden Stempel und Unterschriften nicht echt seien. F._______, dessen Unterschrift verwendet worden sei, sei der französischen Botschaft unbekannt. I.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Vorinstanz eine elektronische Nachricht der französischen Botschaft vom 11. März 2014 ein, in welcher diese nach Rücksprache mit dem Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche festhält, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 29. und 30. November 2013 des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche und des Ministère de l'éducation nationale um gefälschte Dokumente handle. Seite 6

B-6573/2013

Ebenso habe die französische Botschaft bestätigt, dass das Schreiben der Vormundschaftsbehörde ADEPAPE Y._______, welches die Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde eingereicht hatte, auch gefälscht worden sei. Die aufgeführten Dokumente seien folglich nicht als Beweismittel zuzulassen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, die Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, bis im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sei, ob die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorgelegten, massgeblichen Dokumente (französisches Arztdiplom und französischer Spezialarzttitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie) Fälschungen seien oder nicht. Sie hält zudem an den bisherigen Anträgen 1, 2a und 2b fest.
K.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG genannten Behörden, zu denen auch das BAG zählt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG). Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Bst. d VGG i. V. m. Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Seite 7

B-6573/2013

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dem angefochtenen Entscheid mangle es an einer genügenden Begründung sowohl seitens der Vorinstanz wie auch seitens der französischen Behörden, und es beruhe einzig auf einem zwischen den genannten Behörden erfolgten elektronischen Verkehr. 2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG explizit festgehalten.
2.2 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz weist in der Begründung des angefochtenen Entscheides auf das offizielle Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 18. Oktober 2013 hin, wonach die BeSeite 8
B-6573/2013

schwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei und es sich bei den von ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fälschungen handle (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B und E. 4.1 f). Daher seien die Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
und 21 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht erfüllt und die Anerkennung zu widerrufen.
Daraus ergibt sich, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht "einzig auf einem elektronischen Verkehr" zwischen ihr und den französischen Behörden beruht, sondern sich in massgeblicher Weise auf das offizielle Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur vom 18. Oktober 2013 abstützt. Zudem lässt die Begründung erkennen, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess, womit die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden ist, in Kenntnis der massgebenden Umstände den Entscheid bei der höheren Instanz anzufechten. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher gewahrt worden. 3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 rechtmässig widerrufen hat.
3.1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht (Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG). Für die Anerkennung ist die Medizinalberufekommission zuständig (Art. 15 Abs. 3
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG). Anerkennt die Vorinstanz das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2). Diese Voraussetzungen gelten analog für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln (Art. 21
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
MedBG).
3.2 Als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG gilt auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 1. Juni 2002
in
Kraft getreten ist
(Freizügigkeitsabkommen,
FZA,
Seite 9

B-6573/2013

SR 0.142.112.681). Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, bestimmt Art. 9
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)

Art. 9   Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
  Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA, dass die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise treffen. Neben materiellen Bestimmungen enthält Anhang III des FZA zahlreiche Verweise auf gemeinschaftsrechtliche Erlasse, die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen auch im Verhältnis der Schweiz zur EU Anwendung finden. Die Anerkennung von Diplomen für medizinische Berufe aus Vertragsstaaten wird in Anhang III des FZA durch Verweis auf die entsprechenden europarechtlichen Richtlinien geregelt. Für Ärzte findet gestützt auf den Verweis in Anhang III die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7. Juli 1993, S. 1, nachfolgend Richtlinie 93/16/EWG) Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6825/2009 vom 15. Februar 2010 E. 2.2).
3.3 Zwischen der Schweiz und Frankreich liegt daher ein Vertrag vor, der die Gleichwertigkeit eines französischen Arztdiploms mit einem eidgenössischen Arztdiplom vorsieht. Eine Anerkennung gestützt auf Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG konnte damit grundsätzlich erfolgen.
3.4 Streitfrage ist mithin, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen ist bzw. auch heute gelingt, dass sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Ärztin in der Schweiz erfüllt und dass die von ihr vorgelegten Diplome zweifelsfrei einen solchen Schluss gestatten. 4.
4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 das französische Arztdiplom und den Weiterbildungstitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin anerkannt. Dabei ging sie davon aus, dass es sich um rechtmässige französische Diplome handelt. 4.1.1 Der kurz nach dem Erlass dieser Verfügungen bei der Vorinstanz eingegangene Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei, veranlasste die Vorinstanz am 9. Juli 2013 zu Nachforschungen bei den
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französischen Behörden. Das für die universitäre Ausbildung zuständige Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche teilte der Vorinstanz mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 mit, dass es sich beim Weiterbildungstitel um eine "vulgaire falsification" mit falschen Ergänzungen, Weglassungen sowie einer falschen Nummerierung handelt und dass die Beschwerdeführerin von 1986 bis 1988 an der Universität X._______ eingeschrieben war, bis sie schliesslich nach zwei Jahren im Juni 1988 vom Studium ausgeschlossen wurde.
4.1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erfolgte eine formelle Bestätigung des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche, wonach auch die Universität X._______ bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei, weil sie zweimal die Abschlussprüfung des ersten Zyklus des Medizinstudiums nicht bestanden habe und dass aus den falschen Ergänzungen, Weglassungen sowie der falschen Nummerierung der Diplome zweifelsfrei geschlossen werden könne, dass diese gefälscht seien. 4.2 Das Ergebnis der Nachforschungen veranlasste die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2013, die am 13. und 14. Juni 2012 erteilten Anerkennungen rechtskräftig zu widerrufen, mit der Begründung, es handle sich bei den anerkannten Diplome um Fälschungen. Demnach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome bzw. Weiterbildungstitel gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
und Art. 21 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
MedBG nicht erfüllt.
4.2.1 Schliesslich hat die Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2014 ein Schreiben der französischen Botschaft vom 20. Februar 2014 eingereicht, welches belege, dass die - angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten - Kopien der Diplome mit unechten Stempeln und Unterschriften versehen worden seien. So figuriere auf den beglaubigten Kopien die Unterschrift eines gewissen F._______, welcher der französischen Botschaft unbekannt sei. 4.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ihre Diplome seien nicht gefälscht, und sie hat dazu folgende Dokumente als Beweismittel eingereicht: ­

Schreiben von B._______, Directrice Général de l'enseignement et de la Santé vom 30. Januar 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. C)

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­

undatiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y._______ "Attestation pour Mme A._______ ancienne Pupille de l'Etat, (Y._______)" (vgl. Sachverhalt Bst. C)
­

Schreiben des Ministère de l'éducation nationale vom 30. November 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. F)

­

Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 29. November 2013 ­ mit Unterschrift von E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. G).
Aus diesen Schreiben ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgende Sachlage: Die Vormundschaftsbehörde habe die Beschwerdeführerin ab ihrem 4. Lebensjahr begleitet und sie auch später während des Studiums unterstützt. Sie habe trotz schwieriger Lebensumstände ihr Arztstudium bewältigen können. So sei es ihr gelungen, "nach einer familiären und sozialen Krise" ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen und dieses 1990 erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizinstudium ausgeschlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Die Kodifizierung der Diplome in Frankreich sei erst ab 1994 vereinheitlicht worden, weshalb Diplome, die vor 1994 ausgestellt worden seien, von den Universitäten unterschiedlich kodifiziert worden seien. Damals habe die Universität X._______ in einigen Fällen auch Diplome für andere Universitäten ausgestellt. Deshalb sei das Diplom der Beschwerdeführerin, das sie in Z._______ erhalten habe, von der Universität in X._______ ausgestellt worden. Dies erkläre, wie B._______ mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bestätige, weshalb die Beschwerdeführerin von der Universität X._______ sowohl ihr Arztdiplom im Jahr 1990 wie auch vier Jahre später ihren Weiterbildungstitel in chirurgischer Orthopädie und Traumatologie erlangt habe.
4.4 Die Vorinstanz zweifelt sowohl die Echtheit der beiden Arztdiplome wie auch sämtlicher der von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben an. Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien tatsachenwidrig und deshalb nicht als Beweismittel zuzulassen. Hierzu weist sie eine elektronische Nachricht vom 11. März 2014 der französischen Botschaft vor, in welcher diese nach Rücksprache mit dem Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche und des Ministère de l'enseignement bestätigte, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 29. November 2013, vom 30. November 2013 und demjenigen der Vormundschaftsbehörde um gefälschte Dokumente handelt. Das Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche habe der Vorinstanz zudem mit elektronischer Nachricht vom 13. Dezember 2013 mittgeteilt, dass auch das an den Bundesrat gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013 Seite 12

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(vgl. Sachverhalt Bst. F) unecht sei. Sie habe dieses an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Haut Commissaire à la défense) weitergeleitet. Schliesslich macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass es sich bei E._______, mit der die Beschwerdeführerin angeblich in Kontakt gestanden haben soll, um eine Frau und sozialistische Politikerin und nicht um einen (männlichen) Juristen ­ wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht ­ handelt. 4.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) sind die Behörden verpflichtet, sich unvoreingenommen von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Zulässige Beweismittel sind gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Untersuchungen und der durch die verschiedenen französischen Behörden eingereichten Bestätigungen bestehen zumindest sehr ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ein Arztstudium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen und gestützt darauf die behaupteten ärztlichen Weiterbildungstitel absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar in der Beschwerdeschrift, sie gehe davon aus, dass die Akten irgendwo nicht nachgeführt worden seien und stellte in Aussicht, die Vormundschaftsbehörde ADEPAPE werde hierzu Nachforschungen vornehmen. Sie hat in der Folge jedoch keine entsprechenden Schreiben nachgereicht. Auch mit den übrigen ins Recht gelegten Dokumenten ist es ihr nicht gelungen, in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, dass sie - entgegen der Vorbringen der Vorinstanz und der französischen Behörden - doch ihr Arztstudium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen hat und sie somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ärztin erfüllt. Die Vorinstanz hingegen hat in überzeugender Weise dargelegt, dass nicht nur die Echtheit der von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung eingereichten Diplome ernsthaft angezweifelt werden müsse, sondern auch, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 29. und 30. November 2013, das Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y._______ und das an den Bundesrat gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013 echt seien.
4.6 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorliegend entscheidend, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist in rechtsgenüglicher Weise darzuSeite 13
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tun, dass sie über ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes ausländisches Arztdiplom verfügt. Dasselbe gilt für ihren Zusatztitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die Vorinstanz ist dabei ­ mit Blick auf die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ­ somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung für die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstitel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MegBG jedenfalls aufgrund der vorgelegten Diplome und weiteren Dokumente nicht erfüllt sind. 5.
5.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O, § 31 Rz. 23). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 998).
5.2 Vorliegend handelt es sich um zwei ursprünglich fehlerhafte Verfügungen: die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2013 stützen sich nach dem Gesagten auf Arztdiplome, welche den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprachen. Sie waren schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses mangelhaft und genügten objektiv nicht für eine Diplomanerkennung. Die Vorinstanz traf ihre Entscheide vom 13. und 14. Juni 2013 in der falschen Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Diplome erfülle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7899/2007 vom 21. Juli 2008 E. 5.2).
5.3 Der Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwaltungsbehörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgenommen werden. Fehlt eine positivrechtliche Bestimmung über die Möglichkeit der Änderung der Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994,997 f.). Da vorliegend keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommen die allgemeinen Widerrufsregeln zur Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7899/2007 vom 21. Juli 2008, E. 5.4). Seite 14

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5.4 Abzuwägen sind somit das Interesse an der richtigen Anwendung von Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
bzw. 21 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 21   Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  1.   Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
  3.   Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).
MedBG gegenüber dem Rechtssicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertrauen in die Anerkennungsentscheide. Wie in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, ist nach der Anerkennung der Diplome festgestellt worden, dass die Arztdiplome erhebliche Mängel aufweisen, aufgrund derer die Bewilligung von Anfang an hätte verweigert werden müssen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch später nicht nachweisen, dass sie über ein Arztdiplom verfügt, welches zweifelsfrei bestätigt, dass sie die für die Anerkennung in der Schweiz erforderlichen Qualifikationen aufweist. Der Widerruf der Diplomanerkennung erweist sich als im Interesse des Gesundheits- und Patientenschutzes notwendig. Dieses Interesse muss höher gewichtet werden als das Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Anerkennungsentscheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.309/2005 vom 17. Mai 2006, E. 3, ARIANE AYER/UELI KIESER/TOMAS POLEDNA/DOMINIQUE SPRUMONT, Medizinalberufegesetz Kommentar, Basel 2009, Rz. 16 f.). Daran vermag auch die langjährige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Medizinalbereich, die sie geltend macht, nichts zu ändern. Der angefochtene Entscheid ist daher verhältnismässig.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, auch die Löschung ihrer Daten aus dem Medizinalberuferegister sei unverhältnismässig. Eine Person, die über kein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 15   Anerkennung ausländischer Diplome
  1.   Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. [1]
  2.   Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
  3.   Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
  4.   Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
MedBG verfügt, darf nicht im Medizinalberuferegister eingetragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 [Medizinalberufeverordnung, MedBV, SR 811.112.0]). Die MEBEKO hat sodann die Pflicht sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Bereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden und dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen werden (Art. 4
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG

Art. 4   BAG
  1.   Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
a.   die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 bestehen;
b.   den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 54 Absatz 3 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
c.   das Todesdatum.
  2.   Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
  3.   Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG

Art. 9   Datenqualität
  1.   Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
  2.   Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
und Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe vom 15. Oktober 2008 [Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3]). Schliesslich dient das öffentlich zugängliche Medizinalberuferegister insbesondere dem Patientenschutz und der Information der Patientinnen und Patienten, sowie der für die Erteilung der Berufsaus-
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übungsbewilligung zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 51 Abs. 2
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 51   Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
  1.   Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. [1]
  2.   Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen. [2]
  3.   Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [3]. [4]
  4.   Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 [5] über die Krankenversicherung benötigen.
  4bis.   ... [6]
  5.   Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
[3] SR 235.1
[4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 71 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
[5] SR 832.10
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).
MedBG).
Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die angeordnete Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Daten, deren Eintragung auf der Grundlage von mangelhaften Dokumenten erfolgte, nicht nur mit dem Medizinalberufegesetz im Einklang steht, sondern notwendig ist, um dessen Zweck zu erfüllen. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 rechtmässig war.
8.
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid die sofortige Rückgabe der der Beschwerdeführerin am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten Anerkennungs- und Bestätigungsschreiben sowie der Plastikkarte (Ausweis) an. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 stellte sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von der Vorinstanz am 13. und 14. Juni zugestellten Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich auszuhändigen. Eine derartige Androhung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der dahingehende Antrag der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geht somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb ihm nicht stattgegeben werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30., Rz. 2.8 mit Hinweisen). Der Vorinstanz bleibt es indessen unbenommen, die Beschwerdeführerin gestützt auf dieses Urteil erneut zur Rückgabe der erwähnten Dokumente unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 292  
  Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB aufzufordern. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 1'000.­ festgesetzt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Seite 16

B-6573/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-13520/GRF; Gerichtsurkunde) das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler

Fanny Huber

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B-6573/2013

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 23. Juli 2014

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