Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6084/2020

Urteil vom 15. Juni 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, geboren am (...),

Pakistan,

vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Parteien
Freiplatzaktion (...), Rechtsarbeit Asyl und Migration,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, Punjab, - reiste im August 2015 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Staaten im Dezember 2015 in die Schweiz. Am 10. Dezember 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 16. Dezember 2015 zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]; vgl. Aktenstück des SEM [A] 8). Am 20. Januar 2017 fand die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt (A20). Dabei trug er wiederholt vor, an Gedächtnisproblemen zu leiden und deswegen - sowie wegen anderer gesundheitlicher Beschwerden - in der Schweiz in medizinischer Behandlung zu sein. Seine Flucht begründete der Beschwerdeführer in der BzP und der vertieften Anhörung wie folgt:

A.b Er sei von Beruf [paramedizinischer Beruf] und habe auch landesweit mit Baumwollbandagen als Handelsreisender gehandelt. Er habe in C._______, in der Nähe seines Wohnortes B._______, zusammen mit seiner Ehefrau eine (...) Praxis gehabt. Wegen seines jahrelangen politischen Engagements für die christliche Gemeinschaft in Pakistan, bei der er als Sozialarbeiter in der Gemeinde Mitglieder unterstützt und beispielsweise zum Gericht begleitet habe, sei er von muslimischen Mitbürgern verfolgt worden. Als John Joseph, Bischof von Faisalabad, sich Ende der 1990er Jahre wegen eines Streits zwischen Christen und Muslimen das Leben genommen habe, habe er (der Beschwerdeführer) zusammen mit anderen Personen eine grosse Demonstration organisiert und sich dadurch viele Feinde gemacht. Er sei damit bekannt geworden und auch wegen Prophetenbeleidigung beschuldigt worden (A20 F156). Er sei Präsident der Organisation D._______ Pakistan gewesen (Distrikt [...]; [A20 F65 ff.]). Er sei wiederholt belästigt worden. Zudem sei er wegen des Baus einer Kirche mit der muslimischen Gemeinschaft in Streit geraten. Er sei mehrmals von Muslimen angegriffen worden (F20 A185). Kurz vor seiner Flucht in die Schweiz habe er als Parteiloser für die Gemeinderatswahlen kandidieren wollen. Da er sich geweigert habe, weiterhin mit der Muslimliga von Nawaz Sharif (Pakistan Muslim League N [Nawaz group]; PML-N) zusammenzuarbeiten, sei er so stark geschlagen worden, dass er habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Nachdem er sich von diesem Vorfall erholt habe, sei er aus seinem Heimatstaat geflohen. Die pakistanische Polizei habe er nicht kontaktiert, da diese ihm nicht geholfen, sondern für ihn eine zusätzliche Bedrohung dargestellt hätte.

Aufgrund der Probleme in Pakistan wegen seines Engagements für die christliche Gemeinschaft habe er im Jahr 2000 in Hongkong und im Jahr 2004 in der Türkei Asylgesuche eingereicht, wobei er sich jeweils beim UNHCR gemeldet habe. In Hongkong habe er sich von 2000 bis 2002 aufgehalten; das Asylgesuch in Hongkong sei abgelehnt worden. In der Türkei habe er sich von 2003 bis 2011 beziehungsweise 2013 aufgehalten; das Asylgesuch dort sei nie entschieden worden; aus der Türkei sei er zurückgeschickt worden (A20 F59-61). Insgesamt sei er damals von 2000 bis 2013 landesabwesend gewesen; gemäss den Einträgen in seinem Reisepass hat der Beschwerdeführer sein Heimatland am (...) August 2015 erneut verlassen (vgl. pakistanischer Exitstempel im Reisepass). Seine in Pakistan zurückgebliebene Familie habe nach wie vor Probleme mit seinen Widersachern.

A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - neben seinem pakistanischen Pass (im Original [A22 BM14]) - beim SEM insbesondere die nachfolgenden Dokumente ein (A2 BM1-6): Ein Bestätigungsschreiben der Organisation D._______, Pakistan, vom 13. Februar 2004, wonach er Präsident dieser Organisation sowie ein Politiker und Sozialarbeiter der christlichen Gemeinschaft sei und für Rechte der Christen in Pakistan gekämpft habe, als Folge sei er von fanatischen Muslimen mit Konsequenzen bedroht worden (in Kopie); ein Bestätigungsschreiben der Church of Pakistan, Diözese von (...), vom 23. November 2015, betreffend seine Mitgliedschaft bei der (...) Church in B._______, mit Bestätigung seiner aktiven Tätigkeit in der Kirchgemeinde (in Kopie); einen Notfallpass, von der pakistanischen Botschaft in Teheran am (...) 2000 auf seinen Namen ausgestellt (in Kopie); den Totenschein seiner Tochter, wonach diese am (...) 2007 gestorben sei (in Kopie mit notariell beglaubigter englischer Übersetzung), sowie einen vom ihm verfassten Lebenslauf mit seiner Fluchtgeschichte (in Kopie). Weiter findet sich als «weitere Unterlagen» (A22) im Dossier ein Flugticket auf seinen Namen für zwei Flüge vom (...) Mai 2002 von Hongkong via Bangkok nach Lahore (in Kopie).

Ferner reichte er beim SEM anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2017 namentlich folgende Unterlagen ein (A21 BM1-9): Kopien von Ausschnitten aus pakistanischen Zeitungen, wonach seine Ehefrau aus religiösen und politischen Gründen behelligt und aufgefordert worden sei, ihr Wohnquartier zu verlassen (mit handschriftlicher Übersetzung); eine Anzeige seiner Ehefrau an den Friedensrichter von (...), wonach sie und ihre (...) Kinder - die wegen des Aufenthalts des Ehemanns in der Türkei alleine lebten - am 16. Juni 2013 an ihrem Wohnort in B._______, von Unbekannten bedroht worden seien und deswegen Angst hätten; ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben einer christlichen Schule in (...) ("[...] Hostel") vom 15. Oktober 2014, welche von den (...) Söhnen des Beschwerdeführers besucht werde; es wird bestätigt, dass die Ehefrau von A._______ mit den (...) Töchtern und den (...) Söhnen im Hostel untergebracht sei, weil sie bedroht würden (in Kopie); ein undatiertes Formular betreffend die Nominierung als Kandidat für die Gemeinderatswahl, wonach er als Minderheitsvertreter, das heisst als Nicht-Muslim, und parteiungebunden als "free candidate" kandidiert habe (in Kopie mit notariell beglaubigter englischer Übersetzung vom 7. Mai 2015); eine Polizeianzeige der Ehefrau bei der Polizeistation B._______ betreffend eines Drohanrufs vom 18. Juni 2013; Bestätigungsschreiben verschiedener Kirchen in der Schweiz und in Pakistan, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aktive Christen seien und wegen ihres Glaubens verfolgt würden (in Kopie, BM8); diverse medizinische Berichte von Ärzten in der Schweiz, wonach er im Wesentlichen an [Rückenbeschwerden], die er auf Misshandlungen im Jahr 2014 zurückführe, einer Erkrankung der Augen sowie an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide, das auf erlittene körperliche Gewalt zurückgeführt werden könne, und wonach im Rahmen einer Computertomographie habe festgestellt werden können, dass er kleine Hirninfarkte erlitten habe, welche die Ärzte auf eine Durchblutungsstörung zurückführten (BM9).

Am 8. Februar 2018 reichte er dem SEM weitere (teilweise schon aktenkundige und teilweise neu eingeholte) Beweismittel zu seinem Engagement in christlichen Kirchen in Pakistan sowie seinen Taufschein vom 3. Dezember 2017 mit Begleitschreiben der reformierten Kirche (...) vom 1. Februar 2018 (in Kopie) nach (A21 BM10-13). Ferner reichte er ein Schreiben eines Anwalts in Pakistan ein, wonach dieser für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Petition beim Court of District and Session Judge, (...), betreffend einem Strafverfahren mit religiöser und politischer Grundlage eingereicht habe (undatiert; inhaltlich stammt das Schreiben aus der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Türkei weilte; A21 BM17).

B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A23).

C.

C.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (A27) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. Unter anderem beanstandete er, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (A27; vgl. Verfahren E-3316/2018).

C.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 liess er in Ergänzung zu seiner Rechtsmitteleingabe eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) / Länderanalyse zum Thema "Pakistan: Situation von Christ_innen" vom 8. Juni 2018 einreichen (A29).

D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung ans SEM zurück (A30). Das Gericht hielt namentlich fest, aufgrund der Akten und angesichts der teils wirren und lückenhaften Antworten des Beschwerdeführers in den Befragungen sei offenbar davon auszugehen, dass er unter Gedächtnisproblemen leide. Diesbezüglich wären weitere medizinische Berichte nötig gewesen, und der Sachverhalt hätte anderweitig abgeklärt werden müssen. Auch die eingereichten Beweisunterlagen hätten eine genauere Abklärung erfordert, wenn auch in der Tat den Bestätigungsschreiben verschiedener Organisationen keine allzu grosse Beweiskraft zukomme. Das SEM habe ferner seine Untersuchungspflicht nicht wahrgenommen mit Bezug auf die Abklärung der Situation der Christen in Pakistan und habe diesbezüglich einzig auf ein inzwischen zwanzig Jahre altes Urteil der ARK abgestellt. Unklar sei schliesslich, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Pakistan tatsächlich behandelt werden könnten; auch diesbezüglich seien Abklärungen vorzunehmen; zu klären sei ferner, inwiefern die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan gesichert wäre. Das Gericht ging davon aus, dass angesichts des aktuellen Kenntnisstands bezüglich der Gedächtnisprobleme des Beschwerdeführers eine weitere Anhörung zur Klärung des Sachverhalts nicht geeignet erscheine. In Frage für weitere Sachverhaltsermittlungen kämen Botschaftsabklärungen, allenfalls eine Kontaktierung der Familie des Beschwerdeführers und eine Verifizierung der vorgelegten Beweismittel. Zudem erscheine eine Anfrage beim UNHCR sinnvoll. Namentlich sei mit geeigneten Mitteln zu klären, ob es zutreffe, dass der Beschwerdeführer Präsident der christlichen Organisation D._______ gewesen sei, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten in Konflikt mit der Nawaz-Sharif-Partei geraten sei, und dass er aufgrund der pakistanischen Blasphemiegesetzgebung gesucht werde. Zu klären sei sodann der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Ebenfalls zu klären sei, in welchem Zeitrahmen und zu welchem Zweck er sich in Hongkong und in der Türkei aufgehalten habe (vgl. Urteil E-3316/2018 vom 17. Juli 2018 E. 4 und 5.2).

E.

E.a Nach Wiederaufnahme des Verfahrens richtete das SEM am 9. Oktober 2018 eine Anfrage betreffend Botschaftsabklärungen an die Schweizer Botschaft in Islamabad (A35). Die Botschaftsabklärung datiert vom 24. Juli 2019 (A43, A44). Die von der Botschaft beauftragte Vertrauensperson verifizierte vor Ort die eingereichten Beweisunterlagen, führte Gespräche in der Wohngegend des Beschwerdeführers, mit der Ehefrau sowie mit Personen am Herkunftsort der Ehefrau. Im Wesentlichen wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterlagen als authentisch bestätigt, hingegen konnten keine weitergehenden inhaltlichen Belege zu den in den Bestätigungsschreiben angeführten Tatsachen ermittelt werden. Die Vertrauensperson brachte ferner in Erfahrung, dass die Familie des Beschwerdeführers seit 17 bis 18 Jahren friedlich an derselben Adresse in einer hauptsächlich von Christen bewohnten Gegend wohnhaft sei und dass dort keine Einschüchterungen oder Gewalt gegenüber den Einwohnern, auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, bekannt seien. Es wurde der Vertrauensperson gegenüber bestätigt, dass der Beschwerdeführer früher ein Mitglied der Pakistan Muslim League (PML-N) und später der Pakistan Peoples Party (PPP) gewesen sei. Die Kandidatur des Beschwerdeführers für eine Teilnahme an den lokalen Wahlen konnte nicht verifiziert werden; hingegen wurde in Erfahrung gebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers Mitglied im Gemeinde- respektive Stadtrat ("Councilor") gewesen sei; dieser Bruder sei im Jahr (...) verstorben.

E.b Mit Anfragen vom 8. November 2019 und 21. Januar 2020 (A45, A46, A55, A56) ersuchte das SEM ferner das UNHCR um weitere Angaben betreffend die Asylgesuche des Beschwerdeführers in Hongkong und in der Türkei. Betreffend das Asylgesuch in Hongkong bestätigte das UNHCR am 23. Januar 2020, der Beschwerdeführer sei am (...). November 2000 in Hongkong eingereist und habe in der Folge um Asyl ersucht und eine religiöse Verfolgung geltend gemacht; das UNHCR habe das Gesuch in erster Instanz und auf Beschwerdeebene abgelehnt, worauf die Behörden von Hongkong ("Immigration Department") im April 2002 die Ausschaffung ("removal") angeordnet hätten (vgl. act. A57). Betreffend das Asylgesuch in der Türkei konnte das UNHCR lediglich bestätigen, der Beschwerdeführer sei dort am (...). Januar 2004 registriert worden; weitere Informationen konnten nicht mitgeteilt werden (vgl. A59).

E.c Mit Schreiben vom 25. November 2019 und vom 5. August 2020 forderte das SEM sodann den Beschwerdeführer auf, aktuelle Arztzeugnisse einzureichen (vgl. A49, A61).

E.d Am 5. August 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärungen mit und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (vgl. A 60). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. September 2020 Stellung; gleichzeitig reichte er verschiedene Arztberichte ein (vgl. A64).

E.e Weiter dazu aufgefordert, Beweismittel in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung aufgrund des Verstosses gegen das Blasphemiegesetz einzureichen (Schreiben des SEM vom 2. Oktober 2020, A65), machte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 zu Handen des SEM geltend, er habe in Pakistan keine Rechtsvertretung und sei weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage, eine entsprechende Rechtsvertretung zu organisieren. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, über die Schweizer Botschaft einen Anwalt zu beauftragen oder Akteneinsicht zu beantragen (A66).

F.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A67 f.).

G.

G.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Abklärung und Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Er liess weiter beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Diesbezüglich liess er die Kostennote seiner Rechtsvertreterin einreichen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

G.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei (B-act. 2).

G.c Am 22. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 17. Dezember 2020 nachreichen (B-act. 3). Am 23. Februar 2021 liess er weiter, wie am 22. Dezember 2020 angekündigt, einen ambulanten Bericht der (...), Klinik für Alterspsychiatrie, (...), vom 20. Januar 2021 einreichen und stellte in Aussicht, mitzuteilen, ob eine Überweisung ans Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer möglich sei
(B-act. 4). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ausführlich begründeten Entscheid im Wesentlichen damit, dass in Gesamtwürdigung der Vorbringen und Angaben des Beschwerdeführers sich eine konstruierte Asylbegründung ergebe und die Asylvorbringen unglaubhaft seien. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

3.1.1 Dazu führte sie Folgendes aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Belästigungen durch Muslime und Taliban seit 1997 seien gestützt auf die Asylgesuche in Hongkong im Jahr 2000 (Ablehnung des Gesuchs) und in der Türkei im Jahr 2004 (mit widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers) keine flüchtlingsrelevanten Asylvorbringen entstanden.

3.1.2 Das geltend gemachte Ereignis, wonach der Beschwerdeführer durch Angehörige der Muslimliga spitalreif geschlagen worden sei, zieht das SEM in Zweifel. Gemäss der Botschaftsabklärung sei es gestützt auf Aussagen von Nachbarn in der Wohngegend des Beschwerdeführers nie zu Einschüchterungen oder Gewalt gekommen, zumal es sich um eine christliche Wohngegend handle. Es sei nicht plausibel, dass die Nachbarn den Angriff (resp. dessen Folgen) nicht mitbekommen hätten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in den Anhörungen angegeben habe, eine in Pakistan bekannte Persönlichkeit zu sein und den Nachbarn seine frühere Mitgliedschaft bei der PML-N und später bei der Pakistan People Party (PPP) bekannt gewesen sei. Den Botschaftsabklärungen zufolge habe der Beschwerdeführer letztlich gar nicht an den Wahlen teilgenommen und die Kandidatur habe nicht verifiziert werden können; dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, er sei von Mitgliedern der PML-N angegriffen worden, da er nicht mehr mit dieser Partei habe zusammenarbeiten wollen. Weiter verweist das SEM auf die Wahl des Bruders des Beschwerdeführers und führt aus, da er sich aus der Politik zurückgezogen habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er jetzt - fünf Jahre später - noch im Fokus der Muslimliga stehen sollte. Es fehle deshalb an der nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geforderten Aktualität und bestehe keine begründete Furcht mehr vor künftiger Verfolgung.

3.1.3 Weiter äussert sich das SEM zum geltend gemachten Engagement des Beschwerdeführers als Christ und seinen Angaben, er sei deshalb angegriffen worden und auch seine Familie sei während seiner Auslandaufenthalte belästigt worden. Vorab setzt sich die Vorinstanz mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Christinnen und Christen in Pakistan (vgl. Referenzurteil BVGer
E-3258/2018 vom 2. Juni 2020) sowie einem aktuellen Bericht des UK Home Office auseinander und kommt zum Schluss, es liege keine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan vor. Das Ausüben des christlichen Glaubens sei in Pakistan grundsätzlich möglich und der Beschwerdeführer stamme aus einer solchen Gemeinde. Zur geltend gemachten individuellen aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers führt es weiter aus, er wohne in einem christlichen Quartier, die Familie habe im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung 2018 (recte: 2019) schon seit rund 18 Jahren dort gewohnt und es seien keine Belästigungen oder Angriffe gegen Christen an dieser Adresse gegen ihn oder die Familienmitglieder bekannt. Der Beschwerdeführer sage ausserdem selbst, er sei ein alter Mann und leide an kognitiven Gedächtnisstörungen bei schlechtem Sehvermögen. Es sei deshalb nicht vorstellbar, dass er wiederum wegen seiner religiösen Aktivitäten in den Fokus möglicher Angreifer rücken würde. Auch die Präsidentschaft der Glaubensgemeinschaft führe zudem nicht automatisch zu einer Verfolgung, zumal er in den Jahren 2000 bis 2013 und wieder seit 2015 landesabwesend gewesen sei und in dieser Zeit die Präsidentschaft nicht habe wahrnehmen können. Ein Verfolgungsfokus sei weder für Behörden noch für Drittpersonen ersichtlich. Es frage sich, inwiefern er seine Funktion wahrgenommen habe respektive noch wahrnehme, hätten doch vor Ort keinerlei schriftliche Belege seiner Präsidentschaft gefunden werden können. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass er wegen seines christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft nach der Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.

Was ausserdem die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung wegen Verstosses gegen das Blasphemiegesetz (A20 F116, F156) betreffe, seien diese nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, allfällige Beweismittel (zum Beispiel eine Anzeige- oder Anklageschrift) dazu einzureichen. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, mit seiner Familie in Pakistan Kontakt aufzunehmen, um die Dokumente zu beschaffen, müsse aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse als Ausflucht gewürdigt werden.

3.1.4 Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz bei einer Demonstration gegen die Verfolgung von Christen in Pakistan eine öffentliche Rede gehalten habe, bezweifelt die Vorinstanz, dass er wegen seines Gesundheitszustands in der Lage sei, Handlungen auszuführen, deretwegen der pakistanische Staat ihn als Staatsfeind betrachten könnte. Eine allfällige Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch die pakistanischen Behörden würde sich auf Personen konzentrieren, die sich aus massentypischen und niederschwelligen exilpolitischen Protesten hervorheben und aufgrund ihrer Funktion als ernsthafte Gegner des Regimes erscheinen würden. Einem derartigen exilpolitisch exponierten Profil entspreche der Beschwerdeführer nicht, und er habe keine exilpolitische Tätigkeit von solchem Ausmass glaubhaft gemacht, dass deswegen bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst werden könnte.

Das SEM äussert sich schliesslich zu den zahlreichen eingereichten Beweismitteln. Was die verschiedenen Bestätigungsschreiben christlicher Organisationen und Würdenträger betreffe, werde die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben nicht bezweifelt. Gemäss den Botschaftsabklärungen seien die Bescheinigungen zwar echt, hätten aber inhaltlich nicht durch weitere Belege erhärtet werden können, weshalb sie als zweifelhaft einzustufen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Insbesondere habe zur angegebenen Präsidentschaft des Beschwerdeführers bei der D._______-Gemeinschaft vor Ort keinerlei Bestätigung gefunden werden können. Das Schreiben des "(...) Hostel" widerspreche inhaltlich anderweitigen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Zeitungsartikel betreffend die Bedrohung der Ehefrau im Jahr 2013 seien zwar echt, hätten aber wie andere Dokumente einen tiefen Beweiswert, da sie in Pakistan leicht unrechtmässig erwerbbar seien. Die weiter eingereichten polizeilichen Dokumente seien von schlechter Qualität. Falls es Drohungen gegen die Ehefrau gegeben habe, sei nicht davon auszugehen, dass ein Grad erreicht worden wäre, der als lebensgefährlich einzuschätzen wäre, da die Familie an derselben Adresse wohnhaft geblieben sei.

3.2

3.2.1 Zu den Abklärungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie folgt: Der Sachverhalt sei weiterhin nicht umfassend abgeklärt, und die Vorgaben des Kassationsurteils seien nicht respektiert worden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, die Aufenthalte in Honkong und der Türkei über das UNHCR abzuklären und anderseits über die Schweizer Botschaft in Pakistan einen Teil der Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen und eine nicht weiter bezeichnete Anzahl seiner Nachbarn zu ihm und seiner Familie zu befragen, ohne zu prüfen, in welcher Beziehung sie mit ihm stehen würden. Verschiedenes sei nicht abgeklärt worden, wie etwa die geltend gemachte Attacke gegen ihn, die entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ausserhalb des Wohnquartiers erfolgt sei, den Spitalaufenthalt, über welchen allenfalls Akten erhältlich gewesen wären, oder die erwähnten Probleme im Zusammenhang mit dem Bau
einer Kirche. Zu den eingereichten Zeitungsartikeln betreffend die Angriffe und die Drohungen gegen die Ehefrau seien keine weiteren Abklärungen getroffen worden, wenn die Zeitungsartikel auch als echt betrachtet worden seien. Ebensowenig sei seinen Angaben wegen der vorgeworfenen Blasphemie nachgegangen worden oder hätten Abklärungen zu seinem Bekanntheitsgrad oder demjenigen seines Bruders stattgefunden. Auch seien keine Abklärungen zu seinem politischen Engagement oder zum Grund seines Parteiwechsels getroffen worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch die aktuelle Situation der Christen in Pakistan und eine allfällige Gefährdung durch sein exilpolitisches Engagement.

Weiter wird in der Beschwerde angemerkt, es irritiere, dass die für die Botschaft abklärende Person, welche eine neutrale Untersuchung hätte durchführen sollen, in der Sache Stellung nehme und Gründe konstruiere, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich seiner Asylgründe gelogen haben solle, und ihm vorwerfe, seine Asylgründe nur konstruiert zu haben, um mit seiner Familie in der Schweiz leben zu können. Solche Aussagen in der Botschaftsabklärung würden die Objektivität der Abklärungen als Ganzes ernsthaft in Frage stellen.

3.2.2 Zu den Asylgesuchen in Hongkong und in der Türkei lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass Hongkong jedenfalls in den Jahren 2014-2020 eine sehr restriktive Praxis gehabt und nur ein Prozent der Gesuche gutgeheissen habe. Zu seiner damaligen Verfolgungssituation könne deshalb aus einem negativen Entscheid in Hongkong nichts abgeleitet werden. Auch zu seinem Aufenthalt in der Türkei sei zu wenig bekannt, um daraus etwas für oder gegen seine Verfolgung abzuleiten.

3.2.3 Zum geltend gemachten Angriff durch Angehörige der Muslim-Liga, der gemäss Vorinstanz unplausibel sei, nachdem die Nachbarn im Wohnquartier im Rahmen der Botschaftsabklärungen keine Angriffe auf den Beschwerdeführer hätten bestätigen können, wird ausgeführt, der Angriff sei ausserhalb des untersuchten Wohnquartiers geschehen. Es sei ohne weiteres möglich, dass die Nachbarn nichts vom Angriff mitbekommen hätten, er habe das Haus ja nicht verlassen, weil er nicht mehr habe gehen können. Zudem sei unklar, in welcher Beziehung die befragten Nachbarn zu ihm stehen würden. Daran ändere nichts, dass er in Pakistan bekannt (gewesen) sei. Bei den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um Mutmassungen. Es sei auch nicht widersprüchlich und entspreche genau seinen Angaben, dass er mit der Muslimliga nicht mehr habe zusammenarbeiten wollen und von deren Mitgliedern in der Folge angegriffen worden sei. Auch das Abklärungsergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Wahlen letztlich nicht teilgenommen habe, entspreche genau seinen Darstellungen, dass er zur Wahl nicht angetreten sei, nachdem er zusammengeschlagen worden sei.

Soweit die Vorinstanz ausführe, es sei nicht ersichtlich, inwiefern er seit der Wahl des Bruders und seinem Rückzug aus der Politik (respektive aktuell nach fünf Jahren in der Schweiz) noch im Fokus der Muslimliga stehen sollte, und damit eine Aktualität der Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verneine, habe sie seine Vorfluchtgründe nur unzureichend untersucht. Somit sei auch die Frage des Unterbruchs des zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhangs nicht genügend geklärt, um der drohenden Verfolgung die Aktualität abzusprechen. Es sei weder geklärt worden, ob und inwiefern in Pakistan die Verhältnisse zu seinen Gunsten geändert hätten, noch, ob er wegen seines Engagements beziehungsweise der Weigerung zur Zusammenarbeit mit der PML-N weiter gefährdet sei. Angesichts der langen Verfahrensdauer des Asylverfahrens sei es umso stossender, dem inzwischen einige Jahre zurückliegenden Angriff auf den Beschwerdeführer nun die Aktualität absprechen zu wollen.

3.2.4 Auch in ihrer Argumentation bezüglich seiner religiösen Aktivität stelle die Vorinstanz nur Vermutungen an. Die von der Vorinstanz zitierte Lagebeurteilung des UK Home Office (Country Policy and Information Note - Pakistan: Christians and Christian converts, September 2018) berichte von einer Gefährdung nicht nur von konvertierten Christen, sondern auch von jenen, die zwar nicht konvertiert, sondern als Christen geboren seien, die sich aber aktiv bekennend respektive missionierend verhalten würden; namentlich könnten diesen Christen Blasphemie-Anschuldigungen drohen. Er sei in der christlichen Gemeinde sehr aktiv gewesen und habe mehrere Ämter inne gehabt. Es sei daher plausibel, dass er deswegen in den Fokus geraten und Opfer von Verfolgung gewesen sei - und bei einer erneuten Rückkehr erneut sein werde. Zudem habe er nicht mehr für die Muslimliga kandidieren wollen, was ihm wie eine Konversion zum Christentum zum Verhängnis habe werden können.

Zur von der Vorinstanz behaupteten Sicherheit im Wohnquartier der Familie, das mehrheitlich von Christen bewohnt werde, lässt er weiter ausführen, es sei schwer nachvollziehbar, dass in einem Land, das in einem solchen Mass muslimisch sei wie Pakistan, eine Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden könnte, um sich vor Übergriffen zu schützen; aus diesem Grund sei seine Familie nicht aus ihrem Wohnquartiert weggezogen. Im Übrigen sei der hier in Frage stehende Angriff ja ausserhalb dieses Quartiers erfolgt. Zudem lebe nicht mehr seine ganze Familie an der genannten Adresse. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass ein Sohn auch geflohen sei, sich vor einigen Monaten in [Europa] aufgehalten habe und mittlerweile in [Europa] sei. Dass dessen Flucht in der Botschaftsabklärung nicht erwähnt werde, spreche ebenfalls dafür, dass die Abklärungen vor Ort nicht sehr gründlich durchgeführt worden seien.

3.2.5 Zur Erhärtung der in der Anhörung geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Blasphemiegesetzes, wonach er den Propheten beleidigt habe und deshalb in Pakistan getötet würde, lässt er ausführen, er habe alle Beweise, die er einfach habe besorgen können, eingereicht. Er gebe sein Einverständnis dazu, dass dies ein Anwalt in Pakistan abklären könne, er sei aber nicht im Stande, es selbst zu tun.

3.2.6 Zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und seinem Einsatz für Christen in Pakistan von der Schweiz aus verweist der Beschwerdeführer auf die Kurzrecherche der SFH (Beilage zu A29) sowie das UK Home Office und wendet ein, es gebe durchaus eine Überwachung von pakistanischen Staatsbürgern im Ausland, die den pakistanischen Staat kritisierten. Sein Engagement hier in der Schweiz sei nicht «massentypisch» oder «niederschwellig» gewesen, zumal er vor seiner Ausreise durchaus ein hohes politisches Profil aufgewiesen habe; dies dürfte seiner Rede an der Demonstration in der Schweiz ein zusätzliches Gewicht verleiht haben. Seine Gedächtnisprobleme seien dem pakistanischen Staat nicht bekannt, weshalb eine hohe Gefahr bestehe, dass sein Heimatland bei seiner Rückkehr auf ihn aufmerksam und er Opfer von asylrelevanter Verfolgung werde.

3.2.7 Schliesslich führt der Beschwerdeführer zu seinem Engagement für das Christentum in Pakistan und zu den Recherchen der Botschaft über die verschiedenen geprüften Dokumente aus, grundsätzlich würden sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht mit den Erkenntnissen der Abklärung decken. Bei allen Dokumenten sei festzuhalten, dass sie von den jeweiligen Organisationen als echt eingestuft worden seien. Dass diese keine weiteren schriftlichen Belege für seine Mitgliedschaft hätten liefern können, dürfe nicht dahingehend ausgelegt werden, die Dokumente seien «factually bogus» (so die Botschaftsabklärung) beziehungsweise zweifelhaft. Die einzelnen Dokumente seien ferner teilweise gar nicht Teil der Überprüfung durch die Botschaft gewesen, die Vorinstanz beziehe sich zudem auf ein Dokument (das Schreiben des "[...] Hostel"), das ihm nicht bekannt sei.

Zu den beiden Zeitungsartikeln und den polizeilichen Dokumenten führt er aus, die Artikel seien als echt bestätigt worden, weshalb sie beweiskräftig seien. Was die anderen Belege betreffend die geltend gemachte Bedrohung der Ehefrau betreffe, habe die Vorinstanz keine Abklärungen vorgenommen und sei insofern wiederum den vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil gemachten Auflagen nicht nachgekommen. Ihre Begründung, die Familie wohne immer noch an derselben Adresse, reiche nicht aus. Es sei möglich, dass die grosse Angst der Ehefrau durch seine Ausreise kleiner geworden sei, was für sein politisches Profil und für seine Verfolgung sprechen würde. Andererseits habe das SEM wiederholt darauf hingewiesen, dass die Familie in einem christlichen Quartier wohne; es sei deshalb durchaus möglich, dass dies immer noch der sicherste Ort für die Familie sei, ungeachtet der Drohungen. Auch hier stütze sich die Vorinstanz im Wesentlichen lediglich auf Vermutungen.

Abschliessend verweist er darauf, dass er auch mit Gedächtnisproblemen und gesundheitlicher Beeinträchtigung politisch aktiv sein könne, und hält fest, dass es ihm schwer fallen dürfte, seinen christlichen Glauben in seinem Heimatland "diskret" zu leben.

3.3 Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 wurde ein ambulanter Bericht der (...), Klinik für Alterspsychiatrie, vom 20. Januar 2021 eingereicht. Der Beschwerdeführer war der Klinik durch seine Hausärztin zur Kognitionsabklärung zugewiesen worden. Die Ärzte weisen auf die deutliche Sprachbarriere hin, was die Untersuchungen schwierig gestaltet habe. Der Patient habe von religiöser Verfolgung in Pakistan berichtet, wo er wiederholt Opfer von Gewalt durch Muslime geworden sei und namentlich vor circa fünf Jahren ein Gewaltereignis durch Muslime mit mehreren Gewalteinwirkungen gegen seinen Schädel erlebt habe; weiter berichte der Patient von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Soweit aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten abklärbar, stellten die Ärzte keinen Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung fest; es seien auch keine Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen oder Zwänge feststellbar und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Klinisch und anamnestisch sei der Verdacht auf eine aktuell mittelgradige depressive Episode, möglicherweise auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung, differentialdiagnostisch der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren.

4.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erneut nicht ausreichend abgeklärt habe, sowie sein Antrag, das Verfahren sei erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen.

4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 456 ff., 1133 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 9 f. zu Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
). Im AsylG wird die Mitwirkungspflicht spezialgesetzlich in Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
statuiert.

Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (BVGE 2012/21 E 5.1 S. 414 f. m.H. auf EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die erneute Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, mit der Begründung, diese habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die erfolgten Abklärungen den Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil vom 17. Juli 2018 in keiner Weise genügten und die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht wiederholt nicht nachgekommen sei. Weiterhin seien erhebliche Tatsachen nicht festgestellt worden. Die Sache sei deshalb wiederum an die Vorinstanz zur Klärung der unbekannt gebliebenen Punkte zurückzuweisen.

4.3 Diesen Rügen schliesst sich das Gericht nicht an. Es ist festzuhalten, dass das SEM nach Rückweisung des Verfahrens mit Kassationsurteil vom 17. Juli 2018 sowohl Botschaftsabklärungen in die Wege geleitet als auch Abklärungen beim UNHCR betreffend die Asylverfahren des Beschwerdeführers in Hongkong und in der Türkei durchgeführt hat. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung von Arztberichten sowie zur Beschaffung von Beweisunterlagen betreffend die behaupteten Blasphemieverfahren, die es gegen ihn gebe, aufgefordert. Diesbezüglich hätte es ihm im Sinne seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren oblegen, sich um die zumutbare Beschaffung von Beweismitteln, namentlich unter Mithilfe durch seine weiterhin in Pakistan lebende Familie, zu kümmern. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen könne er keine Unterlagen in Pakistan besorgen, weshalb dies das SEM durch eine weitere Botschaftsanfrage vornehmen solle, vermag die Mitwirkungspflicht nicht zu relativieren, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet worden ist.

Das Gericht geht vorliegend von einem entscheidreif vorliegenden Sachverhalt aus; gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, die eingereichten Beweismittel und die erfolgten Abklärungen der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt im Wesentlichen rekonstruieren. Soweit Vorbringen nicht haben verifiziert werden können, stellt dies daher nicht einen Grund für eine erneute Kassation dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen zu würdigen.

Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen, und es ist reformatorisch zu entscheiden.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und2009/28 E. 7.1).

6.

6.1 Aufgrund der heute vorliegenden Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer hielt sich von 2000 bis 2002 in Hongkong auf; sein dort gestelltes, mit religiöser Verfolgung begründetes Asylgesuch wurde abgelehnt, und Ende Mai 2002 kehrte er nach Pakistan zurück. Im Januar 2004 stellte er in der Türkei ein Asylgesuch, über dessen weiteren Verlauf nichts bekannt ist. Unklar bleibt ferner, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2011 oder im Jahr 2013 aus der Türkei nach Pakistan zurückkehrte; der Beschwerdeführer gab einerseits an, er sei 2011 zurückgekehrt (vgl. A8 S. 5; vgl. auch den eingereichten schriftlichen Lebenslauf, in A2 BM6), konnte sich andererseits aber nicht mehr erinnern (vgl. A20 F46, 58). Seine Ehefrau sprach der Vertrauensperson der Botschaft gegenüber ebenfalls von einer Rückkehr im Jahr 2011 (vgl. A44 S. 7), andererseits liegen die Anzeigen der Ehefrau bei einem Friedensrichter und bei einer Polizeistation im Juni 2013 vor, in denen zu Protokoll gegeben wurde, der Ehemann sei in der Türkei (vgl. A21 BM 2 und 5).

Ein Teil der Dokumente hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 lässt sich ferner zeitlich nicht einordnen und die Sache bleibt dahingehend ungeklärt (vgl. bspw. Schreiben des [...] Hostel vom 15. Oktober 2014; soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 23, geltend macht, dieses Schreiben sei ihm nicht bekannt, trifft dies nicht zu; vgl. vielmehr A21 BM3).

6.2 Was das Engagement des Beschwerdeführers als Christ betrifft, ergibt sich dieses aus den zahlreichen eingereichten Bestätigungsschreiben; diese wurden im Rahmen der Botschaftsabklärung als echt (ohne Fälschungsmerkmale) verifiziert, wenn auch anderweitige Belege für die in den Schreiben bestätigten Angaben teilweise nicht ermittelt werden konnten; diesen Befund hielt die mit den Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson mit der Bezeichnung "genuine document but factually bogus" (oder "factually dubious") fest.

Aus den Bestätigungen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Ehefrau) in Pakistan in der Diözese (...) ein aktives Mitglied der katholischen Kirche war respektive ist und dass er seinen Glauben als Christ nicht nur im Verborgenen beziehungsweise nur innerhalb dieser Kirchgemeinde praktizierte, sondern diesen auch öffentlich vertrat und öffentlich dafür kämpfte. Beispielsweise leistete er Unterstützung an Christen, indem er sie zum Gericht begleitete (A20 F167 ff., A21 BM8), oder er engagierte sich beim Bau einer Kirche oder als Organisator von Demonstrationen (A20 F162 f.). Ferner war der Beschwerdeführer der örtliche Präsident der «D._______» für den Distrikt (...); die Bestätigung betreffend dieses Engagement datiert von Februar 2004 (vgl. A2 BM1); seinen Angaben gemäss sei der Beschwerdeführer später dort nicht mehr aktiv gewesen (vgl. A20 F165 f., F174). Die weiteren (später datierten) Dokumente von Kirchgemeinden respektive kirchlichen Organisationen belegen seine aktive Mitgliedschaft als Kirchenmitglied; soweit sie aber inhaltlich über diese Aussage hinausgehen, sind sie - wie beispielsweise das Schreiben der (...) (vgl. A21 BM 8) - als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten.

Insgesamt wird vom Gericht nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in religiöser Hinsicht in den Zeiten, in welchen er sich in Pakistan aufhielt, als Christ engagiert war und zumindest in regionaler Hinsicht einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Dabei ist es auch ohne Zweifel möglich, dass er sich mit seinem Engagement für das Christentum in Pakistan, insbesondere vor seiner Flucht in die Türkei im Jahr 2004, Feinde gemacht hat.

Was indes die allgemein vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers betrifft, er habe sich der Verletzung des Blasphemiegesetzes schuldig gemacht, beziehungsweise dies werde ihm vorgeworfen (A20 F116, F156), ergeben sich aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise, welche diese Angaben erhärten könnten. Belege für ein staatliches Strafverfahren oder sachdienliche Hinweise dazu konnten nicht beigebracht werden. Entgegen seiner Auffassung wäre es dem in der Schweiz vertretenen Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie in Pakistan durchaus zumutbar gewesen, entsprechende Belege zu beschaffen, zumal aus den eingereichten Akten hervorgeht, dass seine Ehefrau in Pakistan eine anwaltliche Vertretung hatte (A21 BM15).

6.3 Nicht verifiziert werden konnte im Rahmen der Botschaftsabklärungen die geltend gemachte politische Kandidatur des Beschwerdeführers für den christlichen Sitz als Gemeinderat. Wann die Kandidatur gewesen sein soll, bleibt letztlich unklar; in seinem schriftlichen Lebenslauf sprach der Beschwerdeführer vom Dezember 2014 (vgl. A2 BM6); in der Anhörung konnte er kein Datum nennen (vgl. A20 F123 ff.). Seine Ehefrau sprach im Rahmen der Botschaftsabklärungen davon, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011, im Namen der PML-N, kandidiert, die Wahl sei damals aber verschoben worden, und später habe er erneut, nun im Namen der PPP, kandidiert, an der Wahl aber dann nicht mehr teilgenommen (vgl. A44 S. 8 f.). Anderen Angaben zufolge soll sich der Beschwerdeführer aber, wie bereits erwähnt, im Jahr 2011 noch in der Türkei aufgehalten haben. Bei den eingereichten Unterlagen (vgl. A21 BM5) handelt es sich um ein Formular betreffend Nominierung als Kandidat, welches aber offenbar der Wahlbehörde nicht eingereicht worden ist (vgl. A44 S. 1 und 4).

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe sein Bruder E._______ an seiner Stelle an der Wahl teilgenommen und den christlichen Sitz für die PML-N gewonnen (vgl. A20 F139 ff.). Das SEM zitiert in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich die Botschaftsabklärungen, dass der Bruder F._______ kandidiert habe. Diese Erwägung ist zu präzisieren; es wird in der Botschaftsabklärung die Ehefrau des Beschwerdeführers zitiert, F._______ sei im Jahr 1990 Ratsmitglied gewesen, er sei am (...) gestorben, dessen Ehefrau lebe am gleichen Ort, zusammen mit einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, E._______ (A44 S. 9). In der Zusammenfassung der Abklärungen (A44 S. 11) wird dann jedoch angegeben, der Bruder F._______ sei im Jahr 2015 als Ratsmitglied gewählt worden und im Jahr (...) gestorben. Letztlich bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die Brüder in der Anhörung verwechselte oder ob allenfalls im Jahr 1990 der eine Bruder und im Jahr 2015 der andere Bruder gewählt wurde; die Frage ist allerdings für das vorliegende Verfahren nicht relevant und kann ungeklärt bleiben.

6.4 Die damalige Kandidatur des Beschwerdeführers, die er nicht mehr als Kandidat für die PML-N, sondern als unabhängiger Kandidat habe einreichen wollen, soll der Grund gewesen sein, dass der Beschwerdeführer von Leuten der PML-N im Jahr 2015 zusammengeschlagen worden sei (vgl. A20 F50, 69, 71 ff., 135 ff.). Der gewaltsame Übergriff sei wenige Tage nach der Kandidatur erfolgt (vgl. A20 F128); weil er zusammengeschlagen worden sei, habe der Beschwerdeführer danach die Kandidatur aufgegeben (vgl. A20 F134).

Der geltend gemachte Angriff vom Mitarbeitern der PML-N soll sich Ende März oder Anfang April 2015 auf dem Heimweg von seiner Praxis in C._______ abgespielt haben (vgl. A20 F84), das heisst - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - ausserhalb seines christlichen Wohnquartiers. Diesbezüglich bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers Konflikte ihres Ehemannes mit Mitarbeitern der PML-N wegen seiner Präsidentschaft einer christlichen Organisation; hingegen machte sie keinen expliziten Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Kandidatur des Beschwerdeführers als Gemeinderat. Ferner bestätigte sie auch einen Krankenhausaufenthalt im April 2015 «due to clotting of blood» (wegen Gerinnung von Blut), ihr Ehemann sei deshalb gelähmt gewesen. Wie bereits erwähnt, gab die Ehefrau im Rahmen der Botschaftsabklärung weiter an, ihr Ehemann habe im Jahr 2011 bei der Regionalwahl noch für die PML-N für den Minderheitensitz seine Kandidatur angemeldet, die Wahl sei dann aber verschoben worden. Er habe danach seine Kandidaturpapiere für die Peoples Party hinterlegt, habe dann aber nicht an der Wahl teilgenommen (vgl. A44 S. 9). Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers den Angriff gegenüber der sie besuchenden abklärenden Person nicht explizit bestätigt hat, erweist es sich im Kontext als glaubhaft, dass der Angriff stattfand, zumal - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt - für die Anhänger der PML-N nach seinem Parteiwechsel durchaus ein Anlass für einen Angriff bestanden haben dürfte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe die Angreifer - jedenfalls die Pakistaner - erkannt (A20 F76 ff.), und er hat in der Folge ja auch auf eine Kandidatur verzichtet (A20 F134 ff.). Auch seinen Ärzten in der Schweiz gegenüber sprach der Beschwerdeführer im Übrigen davon, er sei im Jahr 2015 von Muslimen schlimm zusammengeschlagen worden (vgl. ambulanter Bericht der [...], Klinik für Alterspsychiatrie, vom 20. Januar 2021; Beilage zu Beschwerde-act. 4).

Nicht ausschlaggebend bleibt, entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, in diesem Zusammenhang indes, ob Nachbarn, die gemäss der Botschaftsabklärung über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert waren, den Angriff (bzw. dessen Folgen, als der Beschwerdeführer sich zuhause erholte) mitbekommen haben. Daraus, dass die Nachbarn im Rahmen der Botschaftsabklärung keinen Angriff auf den Beschwerdeführer bestätigt haben, lässt sich nichts gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ableiten.

6.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch die Ehefrau und die Familie sei Opfer von Verfolgung geworden (A20 F76, F108). Die Akten enthalten dafür zwar Indizien. Diese erweisen sich indes - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - als wenig substantiiert. Dies gilt insbesondere für die eingereichten Zeitungsmeldungen, die über einen tiefen Beweiswert verfügen. Betreffend die Anzeige der Ehefrau bei der Polizei vom (...) 2013 finden sich keine weiteren Angaben zur Fortsetzung des Verfahrens - ausserdem handelt es sich um eine schlechte Kopie - weshalb sich daraus nur ein beschränkter Beweiswert ergibt. Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Botschaftsabklärung keine aktuelle Verfolgung erwähnt (vgl. A44 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den mittlerweile erwachsenen beiden jüngsten Kindern an der bisherigen Adresse geblieben ist, woraus jedenfalls zu schliessen ist, dass die Familie dort einigermassen sicher ist. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Familie ist daher nicht glaubhaft gemacht worden.

6.6 Was die von der Vorinstanz veranlassten Botschaftsabklärungen betrifft, ist schliesslich abschliessend festzuhalten, dass die mit der Abklärung beauftragte Vertrauensperson zur Klärung des Sachverhalts im Rahmen ihrer Möglichkeiten beigetragen hat - soweit ihr überhaupt Auskunft erteilt wurde. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, tragen jedoch die Befragungen einer unbestimmten Anzahl von Nachbarn, von welchen nicht bekannt ist, wie sie zum Beschwerdeführer stehen, nicht ausschlaggebend zur Klärung des Sachverhalts bei, beispielsweise dürften sie kaum über telefonische Drohungen gegenüber der Familie informiert sein. Die Folgerung der Vorinstanz, die Familie lebe seit vielen Jahren friedlich und unbehelligt an der angegebenen Adresse, ist daher in dieser Form nicht statthaft. Was die Wertung der Sache in der Botschaftsabklärung betrifft (vgl. A44 S. 2 und S. 13, je in fine), geht das Gericht mit dem Beschwerdeführer einig, dass es der beauftragten Person nicht zustand, die Sache im Hinblick auf das Asylgesuch zu beurteilen, zumal sie auch nur in einen kleinen Teil der Angelegenheit Einblick hatte.

6.7 Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass glaubhaft gemacht worden ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan seit Jahren als praktizierender Christ in verschiedenen christlichen lokalen Organisationen engagiert war und vor seiner Ausreise andere Christen unterstützte, für das Christentum öffentlich auftrat und politisch hinsichtlich dem für Christen reservierten Sitz auf lokaler Ebene aktiv war, wenn er auch letztlich im Jahr 2015 nicht mehr dafür kandidierte. Weiter ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2015 auf dem Heimweg von seiner Arbeit aus seiner Praxis in C._______ von mehreren Angreifern spitalreif geschlagen wurde, deswegen in Spitalpflege war und sich anschliessend zuhause erholte. Als nicht genügend substantiiert erweisen sich die allgemein vorgebrachten Verweise auf einen oder mehrere ihm vorgeworfene Verstösse gegen das Blasphemiegesetz und die Angaben zur Bedrohung der Familie. Was die in der Anhörung geltend gemachte Bekanntheit des Beschwerdeführers betrifft, ist jedenfalls in regionaler Hinsicht von einem bestehenden Bekanntheitsgrad auszugehen, soweit er in Pakistan aktiv war. Es ist weiter belegt, dass er im Jahr 2000 in Hongkong und im Jahr 2004 in der Türkei Asylgesuche einreichte.

7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich der Angriff im Nachgang zum Parteiwechsel des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Engagement als Christ in Pakistan, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes ist.

7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

7.2 Was die früheren Asylverfahren des Beschwerdeführers in Hongkong - wo sein Gesuch erst- und zweitinstanzlich abgelehnt worden ist - und in der Türkei betrifft, lassen sich für das vorliegende Verfahren keine Schlussfolgerungen ziehen. Namentlich ist über das Verfahren in der Türkei nichts bekannt und es konnte auch nicht geklärt werden, wann genau und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer aus der Türkei nach Pakistan zurückgekehrt ist (vgl. oben E. 6.1).

7.3 Zu prüfen ist, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2015 aktuell und von genügender Intensität gewesen ist. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2015 in Pakistan angegriffen und so schwer verletzt wurde, dass er zunächst in Spitalpflege war und sich nachher zuhause erholen musste, weil er nicht mehr gehen konnte. Er hat aber explizit verneint, dass es seit seiner Rückkehr aus der Türkei vor und nach diesem Ereignis persönlichen Angriffe auf ihn gegeben habe (A20 F74, F186).

Auch wenn der schwere körperliche Angriff mit gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer in körperlicher und psychischer Hinsicht (Rückenbeschwerden und Gedächtnisprobleme, die er auf den Angriff zurückführt, und je ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode; vgl. A21 BM9, Beilagen zu A64, Beilage zu B-act. 4) vom Gericht nicht bezweifelt wird, handelt es sich doch um einen einmaligen Angriff; danach blieb der Beschwerdeführer noch einige Monate in seinem Wohnquartier, bevor er schliesslich aus Pakistan ausreiste. Dieser einmalige Vorfall reicht nicht aus, um eine genügend intensive und damit asylrelevante Verfolgung zu begründen, zumal letztlich auch nicht geklärt ist, wer die Angreifer waren. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe jedenfalls die Pakistaner an den Stimmen erkannt. Es ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Angst vor weiterer Verfolgung für sich und seine Familie - nicht nachvollziehbar, dass er die Angreifer nicht bei der Polizei angezeigt hat, trotz Aufforderung im Krankenhaus dazu (A20 F69, F76 ff., F81-83, F87). Zudem liessen sich die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere die Gedächtnisprobleme, nicht nur als Folge von Gewalt, sondern auch organisch (durch kleine Hirninfarkte) erklären (vgl. Arztzeugnis [...]; Klinische Befunde Spital [...] vom 22. Februar 2016; A21 BM9). Dazu kommt, dass sich die Vorfälle des Jahres 2015 nicht in einen Zusammenhang bringen lassen zu den früheren Ereignissen vor dem Jahr 2000 (Asylgesuch in Hongkong) beziehungsweise 2004 (Asylgesuch in der Türkei). Jedenfalls blieb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2011 oder 2013 nach Pakistan dort offenbar bis ins Jahr 2015 unbehelligt.

7.4 Unter diesen Umständen erweist es sich - wie die Vorinstanz letztlich zu Recht ausführte - nach der weiteren langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr wiederum einer Verfolgung durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass namentlich keine Verfolgung wegen eines (vermuteten) Verstosses gegen das Blasphemiegesetz glaubhaft gemacht wurde. Soweit in den Akten und eingereichten Beweismitteln Drohungen gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers (und allenfalls auch der Kinder) geltend gemacht werden, dürften diese auch mit ihrem eigenen Engagement in der christlichen Gemeinde in einem Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Unterlagen datieren aus dem Jahr 2013; im Rahmen der Botschaftsabklärung hat die Ehefrau keine Verfolgung gegen ihre Person oder gegen die Kinder geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.5 Zu bestätigen sind schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in Pakistan auszugehen ist. Im Urteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 1996 Nr. 23 zur Situation der Christen in Pakistan aktualisiert. Der Islam ist in Pakistan die Staatsreligion; anderen Religionen garantiert die pakistanische Verfassung zwar die freie Religionsausübung; Blasphemie gegen den Islam ist in Pakistan aber ein Straftatbestand. Circa 1,6 - 2 % der pakistanischen Bevölkerung sind Christen; dies macht eine Zahl von ca. 3,3 - 4 Millionen Personen aus. Die christliche Minderheit sieht sich in Pakistan einer zunehmenden Tendenz von gesellschaftlicher Intoleranz, religiösem Extremismus und Diskriminierung gegenüber. In den letzten Jahren gab es eine Serie von Anschlägen auf christliche Einrichtungen und von Christinnen und Christen frequentierte Orte; es ist eine Zunahme von religiös motivierten Gewaltakten gegen Christen seitens militanter islamistischer Gruppierungen festzustellen. Das Gericht geht aber nicht von einer Kollektivverfolgung aus. Die bekannt gewordenen Übergriffe weisen - im Vergleich zur zahlenmässigen Grösse der christlichen Minderheit - nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder und jede Angehörige der christlichen Minderheit in begründeter Weise eine Verfolgung befürchten müsste (vgl. Referenzurteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8).

7.6 Zusammenfassend besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan - in Berücksichtigung seines Rückzugs aus der aktiven Politik in Pakistan - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Es liegt daher kein Anspruch auf Asyl gemäss Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vor.

7.7 Soweit der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, nachdem er im (...) 2018 an einer Demonstration in der Schweiz gegen die Unterdrückung und Diskriminierung von Christen in Pakistan aufgetreten sei und eine Rede gehalten habe, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich nicht als in einem genügenden Mass wahrscheinlich erweist, dass der Beschwerdeführer deswegen vom pakistanischen Staat als Staatsfeind betrachtet und verfolgt würde. Darüber hinaus finden sich keine exilpolitische Tätigkeiten in den Akten und werden auch nicht geltend gemacht (A29 S. 3, B-act. 1 S. 27). Es ist daher auch keine begründete Furcht für eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ersichtlich.

8.
Demnach konnte der Beschwerdeführer weder einen asylrelevanten erlittenen Nachteil noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darlegen, noch ist von einer in absehbarer Zukunft drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Es ist auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der christlichen Minderheit auszugehen (vgl. Referenzurteil E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1).

10.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über ein familiäres Netz mit seiner Ehefrau und noch zwei anwesenden erwachsenen Kindern, einer Tochter und einem gut ausgebildeten Sohn. Die Familie wohnt im
eigenen Haus des Beschwerdeführers, das sich in einem christlichen Quartier befindet; insofern ist nicht von einer akuten Bedrohungslage auszugehen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt seit Jahren dort, der Beschwerdeführer ist im Haus nebenan aufgewachsen. Nach dem Tod des einen Bruders lebt dessen Witwe in dem Haus wie auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers (A44 S. 9). Dafür, dass die Wohngegend für die Familie unter den bestehenden Umständen sicher ist, spricht, dass die Familie nie weggezogen ist, obwohl allenfalls auch in der Stadt G._______, der Herkunft der Ehefrau, welche ebenfalls Christin ist, die Möglichkeit bestanden hätte zu wohnen. Die Familie wird - gemäss Angabe des Beschwerdeführers (vgl. A20 F38) - von der Familie der Ehefrau unterstützt und schien im Zeitpunkt der Abklärung durch die Botschaft nicht in Armut zu leben. Zudem führt die Ehefrau weiterhin die (...)-Praxis ihres Ehemannes und dürfte daher über ein Einkommen verfügen (A44 S. 8, S. 11).

10.4.3 Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich in physischer und auch psychischer Hinsicht stark angeschlagen, wird aber in der Schweiz aktuell nur medikamentös behandelt. Eine in der Schweiz begonnene Behandlung der Augen hat er abgebrochen, nachdem er nicht von deren Erfolg überzeugt war (Beilage zu A64).

Das Gesundheitswesen und die damit verbundene Versorgungslage in
Pakistan ist - bemessen an der Grösse der zu versorgenden Bevölkerung - begrenzt und es besteht meist die Notwendigkeit - obwohl grundsätzlich kostenlos - die Leistungen selbst zu zahlen (vgl. Malik, M. A., Universal health coverage assessment Pakistan, 12.2015, https://ecommons.aku.edu/pakistan_fhs_mc_chs_chs/203/, abgerufen am 05.06.2019; sowie Quellen der World Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017, https://www.who.int/alliance-hpsr/projects/AHPSR-Pakistan-061016.pdf, abgerufen am 05.06.2019; und der Weltbank: The World Bank, Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Pakistan, undatiert, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?locations=PK, abgerufen am 03.06.2019). In der Provinz Punjab, der Herkunft des Beschwerdeführers, bestehen zusätzlich Behandlungsmöglichkeiten in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere in der Stadt Lahore, die mit dem Punjab Institute of Mental Health (PIMH) grundsätzlich über eine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen verfügt (vgl. Punjab Institute for Mental Health [PIMH], http://www.pimh.gop.pk/, abgerufen am 05.06.2019).

Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Oktober 2020 (A67 S. 11 f.) ergibt sich, dass die gesundheitliche Versorgung in Pakistan sich zwar nicht als vergleichbar mit der Schweiz erweist, eine Grundversorgung indes gewährleistet ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist [paramedizinischer Beruf] und führt die Praxis des Beschwerdeführers und eine Tochter ist [paramedizinischer Beruf] (A44 S. 8). Seine medizinische Betreuung ist demnach gewährleistet. Dahingehend ist mit der Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG und Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) zu verweisen.

10.4.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) respektive seinen im Mai 2019 abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.7 Schliesslich sind die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. unter vielen: Urteil E-2358/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.7 m.w.H., D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

12.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde Frau MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie hat in ihrer Honorarnote vom 2. Dezember 2020 einen Aufwand von 14 Stunden (inkl. Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Aktenstudium und Abklärungen) à Fr. 150.- sowie Porti und 75 Kopien (à Fr. -.50), insgesamt Fr. 2'143.80.- geltend gemacht. Dazu kommen zwei Kurzeingaben vom 22. Dezember 2020 und vom 23. Februar 2021. Da die Rechtsbeiständin mit dem Verfahren vorbefasst war, dafür bereits im Verfahren E-3316/2018 (Kassationsurteil vom 17. Juli 2018) entschädigt wurde und sich ihre Argumentation in der vorliegenden Beschwerde auch massgeblich mit den Ausführungen im rechtlichen Gehör im Rahmen des Verwaltungsverfahrens deckt, erweist sich der ausgewiesene Aufwand nicht vollumfänglich als angemessen und ist zu kürzen. Das Gericht erachtet einen Aufwand von Fr. 1'500.- (10 Stunden à Fr. 150.-) zuzüglich Auslagen von Fr. 57.- (Porti zu Fr. 16.- und 82 Kopien à Fr. -.50), insgesamt Fr. 1'557.-, als angemessen. Mehrwertsteuern sind keine geschuldet. Ihr ist demnach ein Honorar von Fr. 1'557.- aus der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'557.- bezahlt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Flückiger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6084/2020
Datum : 15. Juni 2021
Publiziert : 28. Juni 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abweisung • adresse • akte • akteneinsicht • anhörung oder verhör • anklageschrift • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • arztbericht • arztzeugnis • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • asylverordnung • aufenthaltsbewilligung • aufhebung • ausführung • ausgabe • auslandaufenthalt • ausmass der baute • ausreise • ausschaffung • ausserhalb • ausweispapier • bedürftigkeit • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • bescheinigung • beschuldigter • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweis • beweiskraft • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • drittstaat • drohung • druck • echtheit • ehegatte • empfang • englisch • entscheid • erholung • erste instanz • erwachsener • europäischer gerichtshof für menschenrechte • extremismus • falsche angabe • familie • feind • flucht • form und inhalt • frage • friedensrichter • frist • funktion • gemeinde • gemeinderat • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesundheitswesen • gesundheitszustand • gewicht • handelsreisender • hauswart • heilanstalt • heimatstaat • herkunftsort • hongkong • honorar • innerhalb • iran • italienisch • kandidat • kausalzusammenhang • kind • kirchgemeinde • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • kriegsopfer • körperliche integrität • leben • lebenslauf • mass • mehrwertsteuer • minderheit • mitgliedschaft • mitwirkungspflicht • monat • negativer entscheid • non-refoulement • not • opfer • original • pakistan • parteiwechsel • patient • profil • provisorisch • prozessvertretung • rasse • rechtsanwalt • revision • richterliche behörde • richtigkeit • rohrleitung • römisch-katholische kirche • rückweisungsentscheid • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schwerer fall • serie • sozialarbeiter • spitalaufenthalt • sprache • staatsangehörigkeit • stelle • stichtag • sucht • tag • telefon • tod • umfang • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterhaltspflicht • veranstaltung • verbot unmenschlicher behandlung • verdacht • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • von amtes wegen • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wahlvorschlag • weiler • weisung • wert • wesentlicher punkt • who • widerrechtlichkeit • wiese • witwe • zahl • zeitung • zweifel • änderung • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/21 • 2011/24 • 2010/57 • 2010/9 • 2009/29 • 2008/4 • 2008/12 • 2008/34 • 2007/31
BVGer
D-4796/2019 • E-2358/2018 • E-3258/2018 • E-3316/2018 • E-6084/2020
EMARK
1996/23 • 2004/38
AS
AS 2016/3101