Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3043/2011

Urteil vom 15. März 2012

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A.
A._______,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sind rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb rechtshängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf.

B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, angewiesen, umgehend die im Hinblick auf eine beförderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräfte einzustellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten sowie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der Arbeitsplätze besorgt zu sein. Schliesslich wurde der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 angehalten, mit geeigneten Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die rekrutierten Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle eingesetzt werde. Die für die Bearbeitung anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebenenfalls aufzuteilen.

C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste B._______ das Mietverhältnis für die an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 auf Ende 2010 auf und mietete per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er über die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim Bundesamt für Betrieb und Logistik (BBL) und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hard- und Software. In personeller Hinsicht stockte B._______ das Sekretariat zunächst um 130, ab dem 1. Juni 2010 um 140 Stellenprozent auf. Per 1. Februar 2011 stellte er ausserdem einen juristischen Mitarbeiter ein, dessen Arbeitsverhältnis jedoch Ende Februar 2011 wieder aufgelöst wurde. Die fragliche Stelle hat die seit dem 1. Februar 2011 als Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 tätige Dr. iur. Lena Fierz in der Zwischenzeit wieder besetzt.

D.
Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren hat der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, von der Flughafen Zürich AG als Konzessionärin und Enteignerin mit Verfügung vom 11. November 2010 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 200'000.00 verlangt, der am 10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 15. April 2011 traf die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Anordnung:

"2. Vom eingegangenen Vorschuss von CHF 200'000 sind bis 31. März 2011 CHF 150'652.85 für Personalkosten eingesetzt worden. Der verbleibende Saldo von CHF 49'437.15 wird auf dem Konto vorgetragen.

(...)"

E.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht mit folgendem Antrag:

"Rechtsbegehren

1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011, sowie die Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 055/2010 und 061/2010, seien aufzuheben und es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Personalkosten von Fr. 150'562.85 auf Fr. 116'092.10, evtl. auf Fr. 119'062.10 zu reduzieren. Sodann sei der Personalkostenbetrag in Aufhebung der Rechnungen Nrn. 50/2010, 52/2010 und 65/2010 in noch zu bestimmender Höhe weiter zu reduzieren. Eventuell sei die Angelegenheit Zwecks (recte: zwecks) Neufestsetzung des Rechnungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsichtwird beantragt:

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine detaillierte Abrechnung betreffend das Fachmitglied Prof. Scagnamiglio zu edieren, aus der insbesondere hervorgeht, ob es sich bei den in Rechnung gestellten Arbeiten auch um Drittleistungen (z.B. von Mitarbeiterin der IAZI AG) handelt. Ausserdem sei die Vorinstanz zu verpflichten, bei den in Buchstaben D und E. Rz 23 - 34, behandelten Posten die jeweils verrechneten Kosten und Taggelder zu edieren."

F.
Die Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihrer Argumentation fest.

H.
Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt für einzelrichterliche Verfügungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen. Die angefochtene Verfügung hat die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, erlassen. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Verwaltungsgerichtsgesetz verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG seinerseits ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

1.2. Mit Verfügung vom 15. April 2011 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eröffnet, vom geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet zu haben. Dieser Entscheid beendet als prozessleitende Verfügung die fraglichen Verfahren nicht, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg dorthin dar. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich folglich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend zitiert: Praxiskommentar], Art. 45 N. 3, Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend zitiert: Verwaltungsverfahren], Art. 45 N. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.41).

1.2.1. Dass die kostenpflichtige Partei berechtigt ist, eine solche Verfügung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 aEntG vorgesehen (AS 47 689). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesrechtspflege aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde liegenden bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001 4202 ff.) wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447). Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr existiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde führen. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 erlassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff:
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., Rz. 136 f.), kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat. Ob und unter welchen Umständen gegen die angefochtene Kostenverfügung Beschwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen.

1.2.2. Danach sind bezüglich der Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenverfügungen zwei Arten von Anordnungen zu unterscheiden, nämlich jene über die Zuständigkeit sowie den Ausstand (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) und die übrigen (Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Gegen erstere ist die Beschwerde stets zulässig (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Letztere können hingegen nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und der beschwerdeführenden Partei dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen könnte (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder über ihre Zuständigkeit entschieden noch ein Ausstands-begehren abgewiesen. Ebenso wenig hätte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Beendigung der vor der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin anhängigen Entschädigungsverfahren zur Folge. Unter diesen Umständen stellt die angefochtene Zwischenverfügung nur dann ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wenn die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG erleidet. Dies ist zu bejahen, wenn der ihr durch die angefochtene Zwischenverfügung drohende Nachteil selbst durch für die Beschwerdeführerin günstig ausfallende Endentscheide in den vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 137 III 382 E. 1.2.1, BGE 135 II 34 f. E. 1.3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 28 Rz. 84, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.45). Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zwingend rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Nicht nötig ist überdies, dass der in Aussicht stehende Nachteil geradezu irreparabel ist; er muss aber von einigem Gewicht sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil genügt, sofern es der beschwerdeführenden Partei bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 128 V 201 ff. E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3121/2011 E. 1.4 und A-4580/2007 vom 17. Januar 2007 E. 2.2; Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 46 N. 7, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.47 f., je m.w.H.).

1.2.4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung eröffnet, vom geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet zu haben. Auf diese Anordnung kann sie sowohl in Bezug auf die Höhe als auch die Verteilung der fraglichen Kosten jederzeit zurückkommen (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.51 f.). Demnach entscheidet die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht endgültig über die besagten Verfahrenskosten. Für die hiermit zusammenhängenden Entschädigungsverfahren ist der angefochtene Entscheid indes insofern von Bedeutung, als davon Zeitpunkt und Höhe weiterer Kostenvorschüsse abhängen. Hat die Vorinstanz die Kosten in der angefochtenen Verfügung, wie behauptet, zu hoch veranschlagt, so wird die Beschwerdeführerin zu früh angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen, der auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien zur Kostenbemessung berechnet wird und damit, sollte die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffen, abermals zu hoch ausfallen dürfte. Der wirtschaftliche Schaden, den die Beschwerdeführerin dadurch zu erleiden droht, kann selbst durch zu ihren Gunsten ausfallende Endurteile in den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht vollends beseitigt werden. Zwar hätte die Vorinstanz die zu viel erhobenen Kostenvorschüsse in diesem Fall zurückzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen (Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.38). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als mutmasslich kostenpflichtige Partei (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG, vgl. E. 3.1.) einen Anspruch darauf, frühzeitig Gewissheit über die approximative Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten zu haben. Dementsprechend ist die angefochtene Zwischenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.

1.3. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

1.4. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2011 beantragt, Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 aufzuheben und die ihr darin auferlegten Personalkosten bezüglich der Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 055/2010 und 061/2010 auf Fr. 116'062.10, evtl. auf Fr. 119'062.10 zu reduzieren. Im Weiteren sei der Personalkostenbetrag in Aufhebung der Rechnungen Nrn. 52/2010 und 65/2010 in noch zu bestimmender Höhe weiter zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Rechnungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tragweite dieser Anträge ist unter Beizug der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung nach Treu und Glauben zu ermitteln (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213, Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar, Art. 52 N. 50 und N. 103).

2.1. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich die Beschwerde einerseits gegen die für die Fachmitglieder belasteten Kosten von total Fr. 66'261.-- (Rechnung vom 18. Januar 2011 [Nr. 53/2010]: Fr. 35'180.30, Rechnung vom 18. Januar 2011 [Nr. 54/2010]: Fr. 2'081.45, Rechnung vom 24. Januar 2011 [55/2010]: Fr. 18'139.60, Rechnung vom 25. Februar 2010 [61/2010]: Fr. 10'922.65 [11'346.15 - 423.50 (Hilfspersonal zuzüglich Staatsgebühr]), andererseits gegen jene im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 von total Fr. 35'752.50 (Rechnung vom 24. Januar 2010 [052/2010]: Fr. 16'064.40, Rechnung vom 25. Februar 2011 [065/2011]: Fr. 9'129.95, Rechnung vom 30. März 2011 [001/2011]: Fr. 844.20, Rechnung vom 31. März 2011 [002/2011]: Fr. 17'918.95 [Fr. 6'003.40 + Fr. 1'411.90 + Fr. 2'309.-- Fr. 63.15 + Fr. 7'388.80 + Fr. 742.70]) sowie schliesslich gegen die Kostenüberbindung für die vereinigten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes A-2684/2010 und
A-6465/2010 richtet. Hinsichtlich der übrigen Aufwandpositionen von insgesamt Fr. 42'769.75 (Fr. 150'652.85 - Fr. 107'883.10 [Fr. 66'261.-- + Fr. 35'752.50 + Fr. 5'869.60) ist die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2011 unangefochten geblieben.

2.2. Anschliessend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung zu Recht Kosten im Betrag von Fr. 107'883.10 belastet hat. Diese Frage prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern ebenfalls die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig und besteht aus einer Präsidentin (A._______) und zwei Stellvertretern (G._______ und H._______), die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurden, sowie aus je fünf vom Bundesrat und der Regierung des Kantons Zürich gewählten Mitgliedern (J._______, K._______, L._______, M._______, F._______, N._______, E._______, O._______, C._______, D._______, vgl. zu den rechtlichen Grundlagen: Art. 59 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die eidgenössischen Schätzungskreise [SR 711.11] und Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.12]). Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 amtet als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht.

3.1. Für ihre Inanspruchnahme erhebt sie Verfahrenskosten. Dabei handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)
Gebühr (BGE 134 I 180 f. E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2628, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 970, Lorenz Kneubühler, Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 450), die grundsätzlich der Enteigner zu tragen hat (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG), und zwar unabhängig davon, ob das Enteigungsverfahren durch Urteil, Enteignungsvertrag oder Verzicht auf die Enteignung endet (BBl 1970 I 1015, 1926 II 55, 108; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 5). Im Übrigen regelt das Enteignungsgesetz weder die Zusammensetzung noch die Erhebung der Gerichtskosten. Es ermächtigt jedoch den Bundesrat, diese Fragen in einer Verordnung zu beantworten (Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
und Art. 63
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG).

3.2. Von dieser Möglichkeit hat dieser mit dem Erlass der Kostenverordnung und der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen (Verordnung ESchK; SR 711.1) Gebrauch gemacht. Danach können die eidgenössischen Schätzungskommissionen von der kostenpflichtigen Partei insbesondere in grossen oder sonst zeitraubenden Fällen Kostenvorschüsse verlangen, über die im Regelfall periodisch abzurechnen ist (Art. 18 Abs. 2 Kostenverordnung, Art. 56 Abs. 2 Verordnung ESchK; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts T-2/2010 vom 11. März 2010 E. 5.1).

4.
Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz bezüglich der bei ihr zurzeit rund um den Flughafen Zürich anhängigen Entschädigungsverfahren gewählt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden. Sie beanstandet indessen die Höhe der ihr dabei überbundenen Personal- sowie einzelner Sachkosten.

4.1. Hinsichtlich des erstgenannten Punktes macht sie in erster Linie geltend, laut Art. 7 Kostenverordnung könnten nur Angehörige technischer Berufe ein berufsübliches Honorar beanspruchen. Für Juristen und Ökonomen sei eine Vergütung nach Taggeldern vorgesehen. Weder der Jurist D._______ noch der Ökonom Prof. Dr. oec. C._______ seien daher nach Massgabe ihres Stundenaufwandes zu entschädigen. Anders verhalte es sich bei F._______ und E._______, die als selbständige Architekten für ihre Tätigkeit als Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission ein berufsübliches Honorar beanspruchen könnten. Bei der Festlegung der in diesen Fällen verrechenbaren Honoraransätze sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Mitglied einer eidgenössischen Schätzungskommission nicht fürstlich entlöhnt werde, sondern infolge ihres Milizcharakters stets auch ein Element eines unentgeltlichen und freiwilligen Dienstes an der Öffentlichkeit beinhalte. Diesem Gesichtspunkt würde nicht Rechnung getragen, wenn das berufsübliche Honorar nach Massgabe der SIA-Ordnung 102, die im Übrigen seit langem ausser Kraft sei, oder der Empfehlungen der Konferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) bemessen werde. Die Honoraransätze von F._______ und E._______ müssten sich vielmehr an den vorgesehenen Taggeldern orientieren; dürften jedenfalls jenes des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission von Fr. 800.-- nicht übersteigen. Entsprechend könnten F._______ und E._______ für ihre Tätigkeit maximal Fr. 100.-- pro Stunde fakturieren. Nur ein solcher Stundenansatz berücksichtige das Hierarchieprinzip, den Milizcharakter der eidgenössischen Schätzungskommission sowie den Umstand, dass der kostenpflichtige Enteigner keinen Einfluss auf die Wahl der Fachmitglieder habe. Die von den Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 in Rechnung gestellten Entschädigungen seien entsprechend diesen Grundsätzen zu reduzieren.

4.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die in Frage stehenden Fachmitglieder würden viel und mit grossem Engagement für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 arbeiten. Hierfür gebühre ihnen eine ihrer Tätigkeit entsprechende Honorierung, welche ihnen die Kostenverordnung mit berufsüblichen Honoraren biete. Die Fachmitglieder E._______ und F._______ hätten ihren Aufwand als Architekten in Anwendung von Art. 7 Kostenverordnung nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 195.-- bzw. Fr. 150.-- abgerechnet. Als Richtlinie bei der Rechnungsstellung habe ihnen die frühere SIA-Ordnung 102 gedient. Diese unterscheide sieben Honorarkategorien mit Stundenansätzen zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 85.--, die im Hinblick auf die übernommene Verantwortung und die Bedeutung der erbrachten Leistung um bis zu 20% auf Fr. 252.-- erhöht werden könnten. Auch die KBOB gebe Empfehlungen zur Honorierung in der Grössenordnung der SIA-Ordnung 102 heraus. Die von E._______ und F._______ unter Zugrundelegung dieser Richtlinien in Rechnung gestellten Stundenansätze erwiesen sich demnach als angemessen. In Bezug auf D._______ und Prof. C._______ sei zunächst festzuhalten, dass diese ebenfalls ein berufsübliches Honorar beanspruchen könnten. Denn der Gesetzgeber habe die Wahl der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht auf technische Berufe beschränkt, sondern die Wahlbehörde angehalten, alle Fachrichtungen zu berücksichtigen, die der Kommission bei der Lösung der sich stellenden Fragen von Nutzen seien. Die Mitglieder, aus welchen Fachrichtungen auch immer, seien einander gleichgestellt. Dies müsse sich auch bei ihrer Honorierung niederschlagen. Entsprechend sei Art. 7 Kostenverordnung auszulegen und anzuwenden. Für den zu beurteilenden Fall bedeute dies, dass sowohl D._______ als auch Prof. C._______ für ihre Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommission ein branchenübliches Honorar zustehe. Unter diesem Blickwinkel seien die von ihnen verlangte Stundenansätze von Fr. 285.-- bzw. Fr. 250.-- nicht zu beanstanden.

4.3. Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission üben die ihnen übertragenen Aufgaben nebenamtlich aus (vgl. zur Diskussion der Einführung vollamtlicher Präsidenten und Aktuare: BBl 1970 1012; Amtl. Bull. Nationalrat 1970, S. 802-804; Amtl. Bull. Ständerat 1971, S. 108 f.). Nebenamtliche Richter stehen im Regelfall, anders als ordentliche Richter, in keinem festen Anstellungsverhältnis zu dem von ihnen (mit-)
konstituierten Gericht. Sie werden für ihre Arbeit im Allgemeinen in Form von Taggeldern, teilweise kombiniert mit einer Entschädigung nach Arbeitsstunden entgolten (vgl. dazu im Einzelnen: E. 5.3.9 und E. 8.4.1.). Die Entschädigung der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen ist in Art. 7 Kostenverordnung geregelt. Zwischen den Parteien ist Inhalt und Tragweite der fraglichen Regelung strittig.

4.4. Welche Bedeutung eine Rechtsnorm im Einzelfall beizumessen ist, gilt es durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 4 und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 92 ff.).

Gemäss Art. 7 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der Schätzungskommission und der Aktuar für ihre Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.00. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Ist der Aktuar ein freierwerbender Anwalt, so bezieht er ein Taggeld von Fr. 500.00. Dieser Wortlaut stimmt inhaltlich mit der französischen und italienischen Fassung der fraglichen Bestimmung überein, die sich allenfalls insofern als klarer erweisen, als darin, anders als in der deutschen Fassung, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit übliche Ausdrucksweise ("les membres de condition indépendante"; "i membri di condizione indipendente") verwendet wird. Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Kostenverordnung werden Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission folglich für ihre nebenrichterliche Tätigkeit grundsätzlich mit einem Taggeld von Fr. 400.00 entschädigt. Anders verhält es sich einzig bezüglich hauptberuflich selbständig erwerbender Angehöriger technischer Berufe, die ein berufsübliches Honorar beanspruchen können.

4.5. Dieses Ergebnis der grammatikalischen Auslegung ist jedoch nur massgebend, wenn es den wirklichen Sinn von Art. 7 Kostenverordnung widerspiegelt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Ob dies zutrifft, ist mithilfe der anderen, herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung (der systematischen, historischen und telelogischen Auslegung) zu ermitteln. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Regelung bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt demgegenüber auf den Sinn und Zweck ab, der einer Norm zum Zeitpunkt ihrer Entstehung beigemessen wurde. Davon unterscheidet sich die teleologische Auslegung insofern, als in diesem Fall von der Zweckvorstellung auszugehen ist, die mit einem Rechtssatz verbunden ist (BGE 134 II 251 f. E. 2.3; BGE 133 V 10 f. E. 3.1; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 97 ff.). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung geniesst keine dieser Auslegungsmethoden Vorrang. Vielmehr sollen jene Methoden zur Anwendung gelangen, denen für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft zukommt (BGE 129 III 340 f. E. 4, BGE 121 III 225 f. E. 1d/aa; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.182). In der Praxis steht im Verwaltungsrecht allerdings regelmässig die teleologische Auslegung im Vordergrund, da es in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen um die Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die alle einen besonderen Zweck verfolgen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-959/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 216 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,a.a.O., § 25 N. 5,Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 131 II 221 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-550/2011 vom 1. November 2011 E. 4).

4.6.Gemäss der ursprünglichen Fassung von Art. 7 Kostenverordnung bezogen die Mitglieder und die damals noch existierenden Ersatzmänner der Schätzungskommission sowie der Aktuar für die ihnen durch das Enteignungsgesetz übertragenen Aufgaben ein einheitliches Taggeld von Fr. 120.-- (AS 1968 926). Auf diese Regelung kam der Bundesrat mit Änderung vom 12. Mai 1982 zurück und sah für freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer ein berufsübliches Honorar vor (Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung 1983; AS 1982 893). Schliesslich gestand er mit Änderung vom 3. Dezember 1990 Aktuaren, die hauptberuflich als selbständige Anwälte tätig sind, ein höheres Taggeld zu (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung, AS 1990 1971). Welche Gründe den Bundesrat zu diesen Revisionen bewogen haben, geht aus den Materialien nicht hervor. Dieser Entwicklungsprozess zeigt jedoch, dass sich der Verordnungsgeber ganz bewusst gegen eine einheitliche Vergütung entschieden und damit in Kauf genommen hat, gleiche Tätigkeiten unterschiedlich zu vergüten.

4.7. Wird die Bedeutung von Art. 7 Kostenverordnung im Sinne der systematischen Auslegung über ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen erschlossen, so bietet sich der Beizug von Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung an. Laut dieser Bestimmung bezieht der Präsident der Schätzungskommission oder sein Stellvertreter für die ihm durch das Enteignungsgesetz und durch die Verordnung übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.--. Ist der Präsident oder sein Stellvertreter ein freierwerbender Anwalt, so steht ihm ein Taggeld von Fr. 800.-- zu. Der Verordnungsgeber hat folglich nicht nur für Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, sondern ebenfalls für die mit der Verfahrensleitung betrauten Personen unterschiedliche Vergütungen vorgesehen. Damit bestätigt die systematische Auslegung das Ergebnis der grammatikalischen und historischen Auslegung.

4.8. Es finden sich keine Anhaltspunkte, wonach dieses Auslegungsergebnis im Widerspruch zu dem mit Art. 7 Kostenverordnung verfolgten Sinn und Zweck steht. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 7 Kostenverordnung nicht den wahren Sinn der fraglichen Regelung wiedergibt. Die Auslegung führt demnach zum Schluss, dass Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem technischen Beruf nachgehen, für ihre Tätigkeit als nebenamtliche Richter ein berufsübliches Honorar beanspruchen können, während den übrigen Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommissionen grundsätzlich ein Taggeld von Fr. 400.00 zusteht.

5.
Zu prüfen bleibt, ob für eine auf dieser Grundlage erhobenen Gebühr eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.

5.1.

5.1.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, so liegt eine Gesetzesdelegation vor. Eine solche ist zulässig, wennsie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im delegierenden Gesetz enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 128 I 113 E. 3c; BVGE 2010/49 E. 8.3.1, BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV).

5.1.2.Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55, BGE 132 II 55). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 132 II 375 E. 2.1). Beanspruchen diese beiden Prinzipien für eine Abgabe Geltung, so darf sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, während er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren kann. Die Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art der in Frage stehenden Abgabe ab (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.1., Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff.).

5.2. Das Enteignungsgesetz regelt die für das Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten in den unter dem Titel "V. Kosten" stehenden Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
-116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG. Darin wird der Kreis der kostenpflichtigen Personen sowie die Verteilung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG), die Parteientschädigung (Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG) und die Verlegung der Prozesskosten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren festgelegt (Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Die Zusammensetzung und die Höhe der Verfahrenskosten regeln die Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
-116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG nicht. Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG bezeichnet indes mit den kostenpflichtigen Parteien einerseits das Subjekt der in Frage stehenden Verwaltungsgebühr, andererseits deren Objekt, indem er den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten an die Parteien statuiert. Für die im Enteignugnsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten gelten demnach sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinzip. Unter diesen Umständen ist der Gesetzgeber berechtigt, dem Bundesrat in Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG die Regelung der Zusammensetzung und Höhe der im Enteignungsverfahren zu erhebenden Kosten zu übertragen. Die fragliche Gesetzesdelegation erweist sich demnach als rechtmässig.

5.3. Bei diesem Ergebnis ist Art. 7 Kostenverordnung anschliessend von Amtes wegen vorfrageweise auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Da es sich hierbei um eine unselbständige Verordnung handelt, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es im Weiteren deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsebene ein sehr weiter Ermessenspielraum eingeräumt, so ist dieser nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,Rz. 2.178, Oliver Zibung/Elias Hofstetter, Praxiskommentar, Art. 49 N. 13).

5.3.1. Art. 7 Kostenverordnung befasst sich einerseits mit der Vergütung der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, andererseits mit jener des Aktuaren. Mit der Regelung dieser Frage bewegt sich der Bundesrat in dem ihm von Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG gesteckten Rahmen. Insoweit erweist sich Art. 7 Kostenverordnung folglich als gesetzmässig.

5.3.2. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Diese macht jedoch geltend, eine wortlautgetreue Auslegung von Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
Kostenverordnung würde Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG widersprechen. Diese Bestimmung hält den Bundesrat und die Kantonsregierungen an, als Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen Personen aus unterschiedlichen Berufsgruppen zu wählen, welche die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen. Dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG kann indes nicht entnommen werden, dass diese Zielsetzung die Vergütung der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission beeinflussen soll. Entsprechende Hinweise fehlen denn auch in den Materialien. Darin wird lediglich ausgeführt, Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG werde ins Gesetz aufgenommen, um die Bedeutung der Forderung zu unterstreichen, für die eidgenössischen Schätzungskommissionen Mitglieder mit den für die Schätzung benötigten Fachkenntnissen zu gewinnen. Die Frage der Entschädigung derselben wird in diesem Zusammenhang nicht thematisiert (BBl 1970 1012). Dass Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG keine diesbezüglichen Richtlinien enthält, legt zudem die systematischen Auslegung nahe, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass in Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG (Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen) ausdrücklich auf Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG (Abschnitt VI: Schätzung) Bezug genommen wird, um den Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Kostenverordnung entsprechend zu begrenzen. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Gesetzgeber angestrebten fachkompetenten Zusammensetzung der eidgenössischen Schätzungskommission und der Vergütung ihrer Mitglieder besteht. Denn die Bereitschaft von Fachleuten, sich für eine solche Aufgabe zur Verfügung zu stellen, kann durch eine attraktive, idealerweise lohnentsprechende Vergütung gefördert werden. Dies allein genügt freilich nicht, um dem Gesetzgeber eine solche Intention, die sich weder im Wortlaut sowie den Materialien noch in der Gesetzessystematik niedergeschlagen hat, zu unterstellen. Art. 59 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
EntG enthält folglich keine Vorgaben, die der Bundesrat bei der Ausgestaltung von Art. 7 Kostenverordnung hätte beachten müssen. Dass eine andere Regelung des Enteignungsgesetzes den Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Vergütungsordnung für die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission einschränkt, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Art. 7 Kostenverordnung erweist sich demnach als gesetzmässig.

5.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die interessierende Regelung in Einklang mit der Bundesverfassung steht. In dieser Beziehung stellt sich im vorliegenden Fall einerseits die Frage, ob sie sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 134 I 42 E. 8, BGE 131 I 6 E. 4.2; BVGE 2010/49 E. 8.3.2, BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 24), andererseits, ob sie das Gebot der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV beachtet. Das letztgenannte Grundrecht ist von allen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Der Gesetzgeber verstösst dagegen, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn er also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächliche Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachgerecht sind, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht jeder tatsächlichen Ungleichheit muss indes mit einer unterschiedlichen Behandlung Rechnung getragen werden. Gewisse Typisierungen und Schematisierungen sind bisweilen für eine praktikable Lösung unerlässlich (BGE 134 I 42 f. E. 9.1, BGE 132 I 162 f. E. 4.1; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 8 N. 10; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 751). Für die Zweckmässigkeit der getroffenen Regelung trägt hingegen der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BVGE 2010/49 E. 8.3.2, BVGE 2010/33 E. 3.1.1, je m.w.H.).

5.3.4.Gemäss Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission im Regelfall ein Taggeld von Fr. 400.--. Unter Zugrundelegung der gängigen Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden entspricht dies einem Stundenansatz von Fr. 50.--. Dabei dürfte es sich kaum um eine lohnentsprechende Vergütung handeln. Um diese Annahme zu überprüfen, bietet sich eine Gegenüberstellung mit der derzeitigen Zusammensetzung der in 13 Kreise eingeteilten eidgenössischen Schätzungskommissionen an. Danach sind gegenwärtig 63 Ingenieure aus verschiedenen Fachrichtungen, 59 Architekten, sieben Geometer, fünf Juristen, drei Immobilienschätzer, drei Immobilientreuhänder, drei Baumeister/Bauführer, zwei Malermeister, ein Baumeister, ein Biologe/Raumplaner, ein Zimmermann, ein Hochbautechniker, ein Liegenschaftsverwalter, ein Grundbuchführer, ein Ökonom und zwei Personen mit unbekannter beruflicher Qualifikation als Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen tätig. Es liegt auf der Hand, dass diese zumeist über eine mehrjährige Ausbildung verfügenden Fachkräfte in ihrer beruflichen Haupttätigkeit regelmässig einen das gesetzliche Taggeld deutlich übersteigenden Verdienst erzielen. Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission erhalten für ihre Tätigkeit als nebenamtliche Richter somit grundsätzlich keine lohnentsprechende Vergütung. Bei dieser Ausgangslage vermag sich das bundesrätliche Vergütungsmodell dann auf einen sachlichen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu stützen, wenn die nebenrichterliche Tätigkeit bei den Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission zu unterschiedlichen Erwerbseinbussen führt, die durch die in Art. 7 Kostenverordnung vorgesehene, differenzierte Vergütung ausgeglichen werden. Trifft dies nicht zu, so erweist sich das vorgesehene Vergütungsmodell unter dem Blickwinkel von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nur als zulässig, wenn hierfür gewichtige Gründe, wie etwa die fachkompetente Zusammensetzung der eidgenössischen Schätzungskommission, sprechen. Um beurteilen zu können, wie es sich diesbezüglich verhält, ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, welche Personen unter den Begriff der selbständig erwerbstätigen Angehörigen technischer Berufe fallen.

5.3.5.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit der selbständigen Erwerbstätigkeit eine berufliche Arbeitstätigkeit auf eigenes finanzielles und soziales Risiko gemeint. Im Gegenzug werden Personen als unselbständig erwerbend eingestuft, die Arbeit gegen Entgelt unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erbringen (Brockhaus Enzyklopädie, 17. Band, Wiesbaden 1973, S. 276). In diesem Sinne wird das Begriffspaar selbständig/unselbständig erwerbend mit gewissen Nuancierungen ebenfalls in der Rechtswissenschaft verwendet (zum Privatrecht: Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009, Rz. 36 und 124 ff.; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 4 f. und S. 20 ff.; zur davon leicht abweichenden Definition im Sozialversicherungsrecht: BGE 122 V 171 ff. E. 3; Ueli Kieser, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2005 [nachfolgend zitiert als: AHVG-Rechtsprechung], Art. 5 N. 4; zum Steuerrecht statt vieler: BGE 129 III 669 E. 3.3). Demzufolge gilt als selbständig- bzw., wie sich Art. 7 Kostenverordnung ausdrückt, freierwerbend eine Person, die unter Aufbau einer eigenen Arbeitsorganisation auf eigenes Risiko eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. dazu ausführlich: E. 8.1.).

5.3.6. Der Bundesrat hat indes nicht sämtlichen hauptberuflich selbständig erwerbenden Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission, sondern nur den Angehörigen technischer Berufe eine privilegierte Vergütung zugestanden.

Der Beruf wird traditionellerweise als eine Kombination von Tätigkeiten, die zu Erwerbszwecken dienen und für die bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, verstanden (Urs Meier, Handbuch zur Berufsdatenbank, Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Neuenburg 2003, S. 6). In der empirischen Sozialforschung wird allerdings meistens von einem breiteren Berufsverständnis ausgegangen. Danach umfasst ein Beruf alle auf Erwerb abzielenden Tätigkeiten (Meier, a.a.O., S. 6). In der Schweiz werden diese Tätigkeiten, wie in allen Staaten mit zünftischer Tradition, üblicherweise nach Branchen gegliedert (Meier, a.a.O., S. 8). Die Berufsnomenklatur 2000 unterscheidet diesbezüglich zwischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufen, Berufen der Tierzucht (1), Produktionsberufen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus (4), Handels- und Verkehrsberufen (5), Berufen des Gastgewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6), Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben. Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen, technische Zeichenberufe, technische Fachkräfte und Maschinisten/Maschinistinnen zugeordnet (Meier, a.a.O., S. 34 ff.).

Von dieser Einteilung ist bei der Auslegung von Art. 7 Kostenverordnung auszugehen, zumal sie sich zwanglos mit der dortigen beispielhaften Aufzählung vereinbaren lässt. Nach Art. 7 Kostenverordnung sind folglich sämtliche Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die in ihrem Hauptberuf selbständig erwerbstätige Ingenieure, Techniker, technische Zeichner, technische Fachkräfte und Maschinisten/ Maschinistinnen sind, für ihre Arbeit mit einem berufsüblichen Honorar zu entschädigen.

5.3.7. Diese Berufsgruppe nimmt innerhalb der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission insofern eine Sonderstellung ein, als deren Fachwissen für die Erfüllung der den eidgenössischen Schätzungskommissionen im Enteignungsgesetz zugewiesenen Aufgaben von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Art. 64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG). Zwar haben die eidgenössischen Schätzungskommissionen im Entschädigungsverfahren in rechtlicher Hinsicht zunächst vorfrageweise zu überprüfen, ob die antragsstellende Person ihre Entschädigungsforderung rechtzeitig angemeldet hat und überhaupt von einer Enteignung im Sinne von Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG betroffen ist (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 64 N. 3). Ihre Hauptaufgabe besteht allerdings darin, die für die Enteignung geschuldete Entschädigung festzulegen. Für die Beurteilung dieser Frage sind Angehörige technischer Berufe aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung sowie beruflichen Erfahrung prädestiniert. Deshalb besteht ein grosses Interesse daran, solche Personen als Mitglieder einer eidgenössischen Schätzungskommission zu gewinnen. Diese Bereitschaft kann unter anderem dadurch gefördert werden, dass ihnen für die Tätigkeit als Mitglied einer eidgenössischen Schätzungskommission mit einem berufsüblichen Honorar eine grundsätzlich lohnentsprechende Vergütung zugestanden wird. Die dadurch bewirkte Besserstellung gegenüber den anderen Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommissionen lässt sich mit der ihnen bei der Aufgabenerfüllung zukommenden entscheidenden Rolle rechtfertigen. Damit besteht durchaus ein sachlicher Grund den hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Angehörigen technischer Berufe innerhalb der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen eine Sonderposition zuzubilligen.

5.3.8. Bildet die berufliche Qualifikation nach dem Gesagten den sachlichen Grund für die in Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung enthaltene Regelung, so stellt sich zusätzlich die Frage, weshalb Mitglieder mit derselben Qualifikation, die hauptberuflich unselbständig oder nicht erwerbstätig sind, nicht dieselbe Vergütung beanspruchen können. Für Selbständigerwerbende ist nach dem Ausgeführten unter anderem bezeichnend, dass sie für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eine eigene Arbeitsorganisation aufbauen müssen (vgl. E. 5.3.5.). Die hierdurch verursachten Raum-, Personal- und Sachkosten fallen bis zu einem gewissen Grad ungeachtet dessen an, ob sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht. Deshalb sehen sich hauptberuflich selbständig erwerbende Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission infolge ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit regelmässig mit einem höheren Erwerbsausfall konfrontiert als hauptberuflich nicht oder unselbständig Erwerbende, die ausschliesslich einen (allfälligen) Lohnausfall hinzunehmen haben. Insofern besteht durchaus ein sachlicher Grund, Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem technischen Beruf ausüben, im Vergleich zu den Mitgliedern mit der gleichen beruflichen Qualifikation, die hauptberuflich unselbständig erwerbend oder nicht erwerbstätig sind, zu privilegieren. Diesbezüglich hält die Regelung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand.

5.3.9. Eine andere Frage ist freilich, ob sich die in Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Satz 2 Kostenverordnung verankerte berufsübliche Honorierung im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als sinn- und zwecklos erweist. Dabei handelt es sich um eine wohl singuläre Regelung (vgl. E. 6.4.1.), die sich überdies schlecht in das Gefüge der bundesrätlichen Vergütungsordnung einfügt, die der besonderen Situation anderer für die eidgenössischen Schätzungskommissionen tätigen Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbend sind, ansonsten mit einer Erhöhung der üblichen Taggeldansätze Rechnung trägt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung). Sie vermag sich jedoch insofern auf einen sachlichen Grund zu stützen, als sie, wie dargelegt, geeignet ist, die Bereitschaft der für die eidgenössischen Schätzungskommission besonders wichtigen Angehörigen technischer Berufe zu fördern, sich als nebenamtliche Richter zur Verfügung zu stellen. Überdies hat der Bundesrat mit der in Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
Satz 2 Kostenverordnung vorgesehenen Regelung den ihm in Art. 113
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
EntG zugestandenen Ermessensspielraum nicht offensichtlich überschritten. Damit erweist sich die in Frage stehende Regelung weder als offensichtlich missbräuchlich noch steht sie in krassem Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt, dieser in ihrer Ausgestaltung singulären und zu einer merklichen Besserstellung von gewissen Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission führenden Regelung gestützt auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV die Anwendung zu versagen.

5.3.10. Art. 7 Kostenverordnung erweist sich jedoch insoweit nicht als verfassungskonform, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, verzichtet hat. Selbst wenn angenommen wird, die mit der Führung einer eigenen Arbeitsorganisation verbundenen Fixkosten würden von Branche zu Branche variieren, so ändert dies nichts daran, dass hauptberuflich selbständig erwerbende Mitglieder durch die Vergütung ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit mit einem Taggeld von Fr. 400.-- im Vergleich zu hauptberuflich unselbständigen oder nicht erwerbstätigen Mitgliedern eine grössere Erwerbseinbusse erleiden. Hinzu kommt, dass der Bundesrat in der Kostenverordnung nicht nur für hauptberuflich selbständig erwerbstätige Angehörige technischer Berufe, sondern ebenfalls für hauptberuflich als Anwälte tätige Juristen eine privilegierte Vergütung vorgesehen hat. Sind diese für eine eidgenössische Schätzungskommission als Aktuare tätig, so können sie ein Taggeld von Fr. 500.-beanspruchen (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung). Amten sie als Präsidenten einer eidgenössischen Schätzungskommission oder deren Stellvertreter, so beziehen sie ein Taggeld von Fr. 800.-- (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostenverordnung). Dies entspricht weder im einen noch im anderen Fall einem berufsüblichen Honorar, beläuft sich dieses doch selbst bei zurückhaltende Einschätzung auf mindestens Fr. 200.-- pro Stunde, mithin auf Fr. 1'700.-- pro Arbeitstag (Fr. 200.-- x 8.5 Stunden als Tagessollarbeitszeit; vgl. zum Stundenansatz amtlicher: BGE 132 I 209 ff. E. 3.4 ff., BGE 122 I 3 E. 3a, BGE 118 Ia 134 E. 2b). Gleichwohl hat der Bundesrat damit die hauptberuflich selbständig erwerbenden Juristen merklich gegenüber ihren unselbständigen Berufskollegen privilegiert, indem er das ihnen zugestandene Taggeld um einen Viertel (Aktuar) bzw. um drei Fünftel (Instruktionsrichter) erhöht hat. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb andere Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes nachgehen, als einzige hauptberuflich selbständig erwerbende Mitglieder des Spruchkörpers der eidgenössischen Schätzungskommission keine privilegierte Vergütung beanspruchen können. Diese Ungleichbehandlung lässt sich sachlich nicht begründen und ist vom Enteignungsgesetz nicht vorgegeben. In dieser Hinsicht verstösst Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Kostenverordnung daher gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, womit er sich diesbezüglich als verfassungswidrig erweist.

6.
Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob und inwieweit das im konkreten Einzelfall angerufene Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Verfassungswidrigkeit von Art. 7 Kostenverordnung beseitigen darf.

6.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine im Rahmen der konkreten Normenkontrolle festgestellte Verfassungswidrigkeit - im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle (BGE 123 I 313 E. 2a, BGE 122 I 345 E. 3a) - nicht zur Aufhebung der betroffenen Norm, sondern regelmässig lediglich zu deren Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 117 V 324 E. 5a, BGE 116 V 216 E. II. 3b, BGE 116 Ia 118 E. 3e). Allerdings hat die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle im Dienste eines wirksamen Rechtsschutzes auch dort zu greifen, wo es der richterlichen Lückenfüllung bedarf. Die Möglichkeiten der richterlichen Lückenfüllung bleiben indes wesensmässig beschränkt. So untersagt das Gebot der Gewaltenteilung dem Richter eine Regelung zu treffen, die in einem Bundesgesetz enthalten sein muss; für die mithin eine Gesetzesdelegation ausgeschlossen ist (Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Für öffentliche Abgaben ist eine richterliche Lückenfüllung daher hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen sowie des Gegenstandes und der Bemessung der Abgabe ausgeschlossen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV, Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Häfelin/Haller/Müller/Schindler [Hrsg.], Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 120). Schliesslich können die Komplexität der zu regelnden Verhältnisse sowie die Vielzahl der Normierungsmöglichkeiten einer richterlichen Lückenfüllung entgegenstehen (BGE 117 V 324 E. 5a).

6.2. Wird Art. 7 Kostenverordnung, insoweit er nach dem vorangehend Ausgeführten gegen die Verfassung verstösst, nicht angewandt, so kann die Vergütung von Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, nicht festgelegt werden. Damit bietet Art. 7 Kostenverordnung für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Festlegung der solchen Mitgliedern geschuldeten Taggeldern nicht möglich ist, keine Antwort. Nach traditioneller Auffassung weist Art. 7 Kostenverordnung damit eine echte Lücke auf, die sich auf einen delegierbaren Sachbereich bezieht (vgl. E. 5.2) und vom im konkreten Einzelfall angerufenen Gericht zu schliessen ist, ansonsten es gegen das Rechtsverweigerungsgebot verstösst (Häfelin, a.a.O., S. 91-93, Häfelin/Haller/Kel-ler, a.a.O., Rz. 139 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 237 f.). Nach neuerer Terminologie, der sich das Bundesgericht teilweise angeschlossen hat (vgl. etwa: BGE 123 II 73 E. 3c, BGE 102 Ib 225 f. E. 2), handelt es sich hierbei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 141; Häfelin, a.a.O., S. 100 und S. 113 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 243), die das Gericht zwecks Herstellung der verfassungsmässigen Ordnung zu schliessen hat. Im einen wie im anderen Fall ist eine richterliche Lückenfüllung somit geboten und vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.

6.3. Dabei hat es jene Regelung zu schaffen, die der Bundesrat als Verordnungsgeber nach umfassender Würdigung der generell-abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit hätte treffen sollen (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit anderen Worten ist die interessierende Verordnungslücke nach jener Regel zu schliessen, die ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte. Die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Realien rückt dabei die Bedeutung der Normen in den Vordergrund, die bisher beachtet worden sind. Ausserdem soll sich die richterliche Rechtsregel nach Möglichkeit in das vorgegebene System einfügen, im Bestreben gleichgelagerte Rechtsfragen nicht ohne Not unterschiedlich zu beantworten (BGE 126 III 138 E. 4, BGE 124 V 307 E. 4c, BGE 125 V 14 E. 4c). Rechtssetzungslücken sind daher mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Regelung entspricht.

6.4.Der Bundesrat hat drei Regelungen für die Entschädigung selbständig erwerbender Mitglieder des Spruchkörpers der eidgenössischen Schätzungskommission konzipiert: In einem Fall hat er sich für eine berufsübliche Honorierung (Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung), in zwei Fällen für eine Erhöhung der üblichen Taggeldansätze um einen Viertel (Aktuar [Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostenverordnung]) bzw. drei Fünftel (Instruktionsrichter [Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung]) ausgesprochen (vgl. E. 5.3.10).

6.4.1. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. März 2007 über die Taggelder und über die Vergütung von Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen (SR 172.121) unterscheidet bei der Festlegung der Taggelder für die nebenrichterliche Tätigkeit ebenfalls nach dem Erwerbsstatus der Richter. Danach beträgt das Taggeld für nebenamtliche Bundesrichter, die haupterwerblich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Fr. 1'300.--, für die anderen Fr. 1'000.-- (Art. 1 Abs. 2 der fraglichen Verordnung).

Auf kantonaler Ebene legen, soweit ersichtlich, ausschliesslich die Kantone Bern sowie Basel-Stadt die Taggelder in Abhängigkeit zur haupterwerblich ausgeübten Erwerbstätigkeit fest, wobei dieses Vergütungsmodell im Kanton Bern auf Richter mit Präsidialfunktionen beschränkt ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Dekrets des Kantons Bern vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung nebenamtlicher Richterinnen und Richter des Kantons Bern [EnRD, 166.1]: Fr. 150.-- pro Stunde für Selbständigerwerbende, andere Fr. 100.-- pro Stunde; § 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 1973 betreffend Richterentschädigung [154.300]: Taggeld von Fr. 520.-- für Selbständigerwerbende, andere Fr. 420.--). Die übrigen konsultierten Kostendekrete, welche nebenamtlichen Richtern nicht den Status von teilzeitlich Erwerbstätigen zuerkennen (so etwa: § 29 ff. der Personalverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1988 [177.11]), sehen für deren Tätigkeit ungeachtet der hauptberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit mehrheitlich Taggelder, vereinzelt Stundenpauschalen vor, die bisweilen von der ausgeübten Funktion abhängen und sich für erstinstanzliche Richter zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 935.-- bewegen, im Allgemeinen jedoch deutlich weniger als Fr. 500.-- betragen (vgl. im Einzelnen: Anhang zum EnRD: Taggeld pro Sitzungstag von Fr. 261.--; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010 über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Bezirksgerichte [BR 173.500]: Fr. 300.-- bis Fr. 500.--;§ 6 des Gesetzes des Kantons Zug vom 27. Januar 1994 über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder [154.25]: bis zu zwei Stunden: Fr. 166.--, bis zu drei Stunden: Fr. 184.--, über drei Stunden: Fr. 221; § 5 und § 7 des Dekrets des Kantons Aargau vom 21. September 2010 über die Entschädigung nebenamtlicher Richterinnen und Richter [155.60]: grundsätzlich Fr. 110.-- pro Stunde; Beschluss des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Gerichtsbehörden [130.61]: Fr. 190.-- [halber Sitzungstag: Fr. 125.--]; Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2009 über die Entschädigung nicht festangestellter Richterinnen und Richter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden [Entschädigungsverordnung, 941.13]: Fr. 270.--, bei erheblicher Erwerbseinbusse infolge der nebenrichterlichen Tätigkeit maximal Fr. 540.-- [Art. 5 Abs. 2]). Eine berufsübliche Honorierung kennt keiner dieser Kantone.

6.4.2. Den nebenamtlichen Richtern für ihre Tätigkeit ein berufsübliches Honorar auszurichten, liegt damit ausserhalb der in der Schweiz gängigen Vergütungsmodelle. Zudem billigt die Kostenverordnung diese Form der Vergütung nur einem Teil der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission zu und privilegiert diese Gruppe dadurch in einer Weise, die zwar weder rechtsungleich noch geradezu willkürlich (vgl. E. 5.3.9), jedoch absolut singulär ist. Deshalb ist es abzulehnen, Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung zur Lückenfüllung heranzuziehen. Schliesslich ist zu beachten, dass die in den Kantonen auf erstinstanzlicher Ebene für die nebenrichterliche Tätigkeit ausgerichteten Taggelder in den meisten deutschsprachigen Kantonen deutlich unter Fr. 500.-- liegen. Insofern entspricht Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung eher den in diesem Bereich üblichen Vergütungen. Wird ausserdem berücksichtigt, dass Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission aufgrund der innerhalb des Spruchkörpers bestehenden Hierarchie kein höheres Taggeld beziehen sollten als der Instruktionsrichter, so erscheint es angezeigt, Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung zur Lückenfüllung analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem nicht technischen Beruf ausüben, für ihre Tätigkeit bei der eidgenössischen Schätzungskommission ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen können.

7.
Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen für ihre Tätigkeit als nebenamtliche Richter grundsätzlich ein Taggeld von Fr. 400.-- beanspruchen können. Anders verhält es sich in Bezug auf Mitglieder, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diesen steht ein berufsübliches Honorar zu, wenn sie hauptberuflich einen technischen Beruf ausüben. Andernfalls können sie ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen. Die nach Massgabe dieser Regelungen ausgeschütteten Taggelder haben gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
Kostenverordnung die kostenpflichtigen Parteien, d.h. regelmässig der Enteigner (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG; vgl. im Weiteren E. 3.1.), zu tragen. Ob die angefochtene Verfügung diesen Anforderungen genügt, ist anschliessend zu prüfen.

8.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, Prof. Dr. oec. C._______ sei hauptberuflich unselbständig erwerbend. Zur Begründung dieser Auffassung führt sie im Wesentlichen aus, dieser sei einerseits als Miteigentümer und CEO der IAZI AG, andererseits als Abteilungsleiter und Dozent bei der Universität Bern, Institut für Finanzmanagement, tätig. Diese beiden Tätigkeiten seien als lohnabhängige Arbeit einzustufen, weshalb er als unselbständig erwerbend gelte. Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, aus der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gehe hervor, dass Prof. Dr. oec. C._______ seit dem 1. Februar 2002 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen sei. Dem beglaubigten Handelsregisterauszug sei ferner zu entnehmen, dass er am 14. Februar 2002 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck "Einbringen von Dienstleitungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich" gegründet habe und dieses seither führe. Schliesslich bestätige die IAZI AG, Prof. Dr. oec. C._______ für seine Tätigkeit in Form von Honoraren zu entschädigen. Damit stehe fest, dass dieser weder in einem Anstellungsverhältnis zur IAZI AG noch zur Universität Bern stehe, womit er als selbständig erwerbend einzustufen sei. Im Übrigen sei ausgewiesen, dass er die von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten selber vorgenommen habe.

8.1. Die Vergütung, die einem Mitglied der eidgenössischen Schätzungs-kommission zusteht, hängt nach dem Ausgeführten unter anderem davon ab, ob es als im Haupterwerb unselbständig oder selbständig erwerbend einzustufen ist.

8.1.1. Im Privatrecht findet sich dieses Begriffspaar jeweils zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der arbeitsvertraglichen Regelungen (Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
. OR), die ausschliesslich für Vertragsverhältnisse gelten, in denen jemand auf der Grundlage eines Vertrages Arbeit gegen Entgelt unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erbringt (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 319 N. 2).

8.1.2. Eine davon abweichende Umschreibung der (un-)selbständigen Erwerbstätigkeit kennt das Steuer-, Ausländer-, öffentliche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 319 N. 2). Vor allem im letztgenannten Gebiet besteht eine reichhaltig Praxis zur Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig erwerbend. Danach ist derjenige grundsätzlich als unselbständig erwerbend einzustufen, der von seinem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a; Kieser, AHVG-Rechtsprechung, Art. 5 N. 3; vgl. im Übrigen die gesetzliche Umschrei-bung in Art. 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgegenüber gilt als selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan-spruchnahme oder Erwerb durch finanzielle bzw. geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, 115 V 170 E. 9a; Kieser, AHVG-Rechtsprechung, Art. 5 N. 5, Ueli Kieser, Schweizerisches Sozial-versicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder andere zutrifft, ist nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung des formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115 Ib 42 E. 4b; Hans Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 7, je m.w.H.). Dieses im Sozialversicherungsrecht entwickelte Verständnis der (un-)selbständigen Erwerbstätigkeit ist für die Auslegung von Art. 7 Kostenverordnung massgebend, da bei der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Normen stets auf jene Regelungen abzustellen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 305 für die Lückenfüllung).

8.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 hält die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich fest, C._______ sei seit dem 1. Februar 2002 ihrer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend im Hauptberuf angeschlossen. Nach dem vorangehend Ausgeführten ist er demzufolge als selbständig erwerbend einzustufen, wenn sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig erweist.

8.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass C._______ seit 2002 eine auf seinen Namen ins Handelsregister eingetragene Einzelfirma führt, die Dienstleistungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich erbringt (http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_ inneres/hra/de/home.html > Firmensuche > Firmen im Kanton Zürich > Scoganmiglio, besucht am 16. Februar 2012). Ausserdem ist er einerseits als Dozent bei der Universität Bern, Institut für Finanzmanagement (http://www.unibe.ch/ > Organisation > Fakultäten und Institute > Wirtschafts- und Sozialwissenschaft > Departemente und Institute > Institut für Finanzmanagement > Team, besucht am 16. Februar 2012), andererseits als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der der IAZI AG tätig (http://www.iazicifi.ch/ > Über uns > Team, besucht am 16. Februar 2012).

8.2.2. Dass die Tätigkeit als Einzelkaufmann einer im Handelsregister eingetragenen Unternehmung ohne eigene juristische Persönlichkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Dagegen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dasselbe für die Tätigkeit als Universitätsdozent gilt. In der Schweiz wird an den Universitäten und den eidgenössischen Hochschulen (ETH/EPFL) hinsichtlich der Professoren im Allgemeinen zwischen Ordinariaten, Extraordinariaten und Titularprofessoren unterschieden (http://de.wikipedia.org > Professor in der Schweiz, besucht am 16. Februar 2012). Erstere verfügen im Allgemeinen über einen Lehrstuhl und sind grundsätzlich vollzeitlich erwerbstätig, während Titularprofessoren nicht in die Arbeitsorganisation der Universität eingebunden sind, für ihre Arbeit ein Honorar erhalten und im Regelfall eine Lehrverpflichtung von zwei bis vier Semesterwochenstunden übernehmen. Im Sozialversicherungsrecht gelten Ordinariaten sowie Extraordinariaten daher im Regelfall als unselbständig, Titularprofessoren hingegen als selbständig erwerbend. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tätigkeit von C._______ als Dozent an der Universität Bern wohl als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, zumal sie teilzeitlich ausgeübt und in Form von Honoraren entschädigt wird, jedenfalls erweist sich diese Auffassung nicht als offensichtlich unzutreffend.

8.2.3. Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG verhält. Die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person gilt nach gefestigter bundes-gerichtlichen Rechtsprechung als unselbständige Erwerbstätigkeit, sofern der Verwaltungsrat diese Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer eines Dritten ausübt (BGE 133 V 500 E. 3.2, BGE 105 V 114 f. E. 3; Kieser, AHVG-Rechtsprechung, Art. 5 N. 67). Ist ein Verwaltungsrat allerdings nicht nur in seiner Eigenschaft als Organ für eine juristische Person tätig, sondern zugleich als Rechtsanwalt, so ist bezüglich der Qualifikation der an ihn ausgerichteten Entschädigung massgebend, ob die Tätigkeit, für welche er entschädigt wird, mit dem Amt des Verwaltungsrates verbunden ist oder ob sie ebenso gut losgelöst von diesem Amt ausgerichtet würde (BGE 105 V 115 E. 3; Kieser, AHVG-Rechtsprechung, Art. 5 N. 87). Hinsichtlich der Tätigkeit von C._______ bei der IAZI AG steht aufgrund der Parteiangaben fest, dass dieser ausschliesslich als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied tätig ist. In dieser Beziehung ist er folglich als unselbständig erwerbend einzustufen.

8.2.4. Für die Qualifikation von C._______ als im Hauptberuf selbständig oder unselbständig erwerbend ist demnach entscheidend, welche dieser Arbeitstätigkeiten er überwiegend ausübt. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass C._______ hauptsächlich als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der IAZI AG tätig ist. Die AHV-rechtliche Qualifikation von C._______ erweist sich somit nicht als offensichtlich unzutreffend, weshalb darauf abzustellen ist.

8.3.Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob C._______ einen technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung ausübt. Laut der Berufsnomenklatur 2000 sind Lehrtätigkeiten, zu denen die Dozententätigkeit zählt, der Gruppe 8 zuzuordnen. Die andern von C._______ ausgeübten Erwerbstätigkeiten dürften als Berufe des Managements zur Gruppe 7 gehören (vgl. zu der fraglichen Kategorisierung: E. 4.2.6). Jedenfalls handelt es sich weder im einen noch im anderen Fall um einen technischen Beruf. Demzufolge kann C._______ für seine Tätigkeit als nebenamtlicher Richter der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen.

8.4. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines nebenamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Konsequenterweise sieht Art. 8 Kostenverordnung vor, für einen angefangenen und halben Verhandlungstag ein halbes Taggeld auszurichten (Abs. 1), wobei die Zeit der Reise zur Verhandlung und zurück dabei in Anschlag zu bringen ist (Abs. 2).

8.4.1. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen an verschiedenen Tagen während einiger Stunden zur Vorbereitung der Verhandlungen vornehmen, wie insbesondere das Aktenstudium sowie allfällige Berechnungen und Berichte, schwerlich angemessen entlöhnen. Neuere Kostenverordnungen sehen für die Abgeltung solcher Tätigkeiten daher explizit Stundenpauschalen vor (vgl. z.B.: Art. 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. März 2007 über die Taggelder und über die Vergütung von Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen; § 4 der Verordnung des Kantonsrates des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 1997 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder [140.520]; Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Dekretes des Kantons Bern vom 6. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter geregelten Mitwirkungsvergütungen; Art. 7 der Besoldungsverordnung des Kantonsrates des Kantons Appenzell vom 13. September 2010 für die gerichtlichen Organe [145.12]). Eine solche Regelung fehlt in der Kostenverordnung. Weder aus den Materialien noch aus dem Wortlaut der Kostenverordnung geht allerdings hervor, dass sich der Bundesrat im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine Stundenpauschale ausgesprochen hätte. Diesbezüglich erweist sich die Kostenverordnung folglich als lückenhaft.

8.4.2. Diese Lücke (vgl. hinsichtlich der massgeblichen Begriffe: E. 6.2) hat das Bundesverwaltungsgericht nach jener Regel zu schliessen, die der Bundesrat als Verordnungsgeber nach umfassender Würdigung der generell-abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit aufgestellt hätte, wenn er erkannt hätte, dass sich eine Entschädigung von Arbeiten, welche die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission an unterschiedlichen Tagen während weniger Stunden vornehmen, mit einem ganzen oder halben Taggeld nicht als angemessen erweist (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht an der bestehenden Vergütungsordnung zu orientieren. Insofern bietet es sich an, Arbeiten von Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission, die nicht am Verhandlungstag getätigt werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergibt. Für Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, beträgt die entsprechende Stundenpauschale Fr. 58.80 (Fr. 500.-- : 8.5 Stunden).

8.5. Im strittigen Zeitraum hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von C._______ ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- insgesamt Fr. 15'425.-- verrechnet (vgl. Rechnung vom 24. Januar 2011 [055/2010]). Der detaillierten Rechnung vom 22. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass vom fakturierten Stundenaufwand nur zehn Stunden (Arbeiten vom 19. September 2010 [1.5 Stunden + 2.0 Stunden + 0.5 Stunden] und vom 8. Dezember 2010 [6.0 Stunden]) auf Verhandlungstage entfallen. Die übrigen Arbeiten hat C._______ an anderen Tagen getätigt, weshalb sie nach Stunden zu entschädigen sind. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tätigkeiten von C._______ im strittigen Zeitraum gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung eine Vergütung im Gesamtbetrag von Fr. 3'790.-- verrechnen darf (halbes Taggeld für den 19. September 2010: Fr. 250.-- + Taggeld für den 8. Dezember 2011: Fr. 500.-- + 3'040.-- [51.7 Stunden ([Fr. 15'425.-- : Fr. 250.--] - 10) x Fr. 58.80]). Hinzu kommt laut Art. 5 Kostenverordnung eine Staatsgebühr von Fr. 379.-- (Fr. 3'790.-- x 0.1). Für den strittigen Zeitraum darf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin somit als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit von C._______ insgesamt Fr. 4'179.-- (Fr. 3'790.-- + Fr. 379.--) belasten. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung in darüber hinausgehendem Umfang Kosten auferlegt hat, erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben ist.

9.
Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Taggelder verhält, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die Tätigkeit von D._______ verrechnet hat.

9.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass D._______ hauptberuflich als selbständiger Anwalt tätig ist (Beschwerdeschrift, S. 7, Vernehmlassung, S. 4). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Damit ist D._______ als Selbständigerwerbender einzustufen. Hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation ist bekannt, dass er Rechtswissenschaft studiert und anschliessend in diesem Bereich doktoriert hat. Ausserdem hat er sich zum Immobilienbewerter CAS FH fortgebildet. Ob Dr. iur. D._______ hauptberuflich vorwiegend im einen oder anderen Bereich tätig ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Diese Frage kann indes offengelassen werden, wenn es sich bei keiner dieser Erwerbstätigkeiten um einen technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung handelt.

9.2. Ausgeschlossen werden kann dies ohne Weiteres für sämtliche Erwerbstätigkeiten, die Dr. iur. D._______ aufgrund seiner rechtswissenschaftlichen Aus- und Fortbildung ausübt, da solche Tätigkeiten gemäss der Berufsnomenklatur 2000 der Gruppe 7 zuzuweisen sind (vgl. E. 5.3.6.). Nicht gleichermassen eindeutig ist die Ausgangslage beim Immobilienbewerter CAS FH. Laut der Homepage der Hochschule Luzern werden im Rahmen eines solchen Lehrganges Kenntnisse über die gebräuchlichen Methoden zur Ermittlung des Wertes von Immobilien vermittelt, wobei insbesondere auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Grundeigentumsverhältnisse (Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung, Stockwerkeigentum) und die diesbezüglich anzuwendenden Schätzungsmethoden eingegangen wird (konventionelle Schätzungsmethoden, Barwertmethode usw.; vgl.: http://www.hslu.ch/> Weiterbildung > Certificate of Advanced Studies CAS > Immobilienbewerter CAS, besucht am 16. Februar 2012). Dieser Lehrgang befähigt jemanden folglich nicht, als Ingenieur, Techniker, technischer Zeichner, technische Fachkraft oder Maschinist zu arbeiten. Hierbei handelt es sich demnach nicht um einen technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung. Infolgedessen darf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von D._______ lediglich ein Taggeld von Fr. 500.-- belasten.

9.3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von D.________ unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 285.-- total Fr. 31'706.25 verrechnet (Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]: Fr. 21'303.75, Rechnung vom 18. Januar 2011 [054/2010]: Fr. 1'781.25, Rechnung vom 25. Februar 2011 [061/2010]: Fr. 8'621.25). Daraus ist zu folgern, dass D._______ im interessierenden Zeitraum 111.25 Stunden für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 gearbeitet hat (Fr. 31'706.25 : Fr. 285.--). Wie viele dieser fakturierten Arbeitsstunden auf einen Verhandlungstag entfallen, geht aus den Akten nicht hervor. Die Angelegenheit erweist sich daher in dieser Beziehung nicht als spruchreif. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demzufolge hinsichtlich der Kosten, welche der Beschwerdeführerin als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit von D.________ belastet wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes und Neuberechnung der im strittigen Zeitraum an D._______ zu entrichtenden Taggelder zuzüglich der darauf geschuldeten Staatsgebühr zurückzuweisen. Bei der Berechnung der fraglichen Taggelder hat die Vorinstanz von einem Taggeldansatz von Fr. 500.-- sowie einem Stundenansatz von Fr. 58.80 auszugehen (vgl. zum prozessualen Vorgehen: Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 9.2 und A-8516/2010 vom 15. November 2011 E. 9.4; Madeleine Camprubi, Verwaltungsverfahren, Art. 61 N. 11, Philippe Weissenberger, Praxiskommentar, Art. 61 N. 16, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.195).

10.
Im Weiteren ist umstritten, welche Kosten die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von E._______ und F._______ verrechnen darf. Dabei stellen die Parteien zu Recht nicht in Abrede, dass diese hauptberuflich als selbständige Architekten tätig sind und demzufolge für ihre nebenrichterliche Tätigkeit gestützt auf Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung ein berufsübliches Honorar beanspruchen können. Strittig und anschliessend zu überprüfen sind einzig die in Rechnung gestellten Honoraransätze.

10.1. Die berufsübliche Honorierung dient - wie dargelegt - der Kompensation des Erwerbsausfalles, den ein Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommission infolge seiner nebenrichterlichen Tätigkeit erleidet (vgl. E. 5.3.8 ff.). Daraus ist zu folgern, dass der massgebliche Honoraransatz nicht von der einem Mitglied in der eidgenössischen Schätzungskommission zugewiesenen Aufgabe abhängt, sondern von dessen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit. Im Falle von E._______ und F._______ entspricht der verrechenbare Honoraransatz demzufolge dem berufsüblichen Honorar eines Architekten.

10.2.Die Parteien eines Architekturvertrags, der bisweilen auch als Architektenvertrag bezeichnet wird, sind im von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
und Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR gesetzten Rahmen frei, die dem Architekten geschuldete Vergütung festzulegen (vgl. dispositive Regelungen in Art. 372
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
1    Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2    Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
, Art. 373
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
und Art. 394 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR). Für verkehrstypische Verträge enthält allerdings die SIA-Ordnung 102, die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) bereits vor Jahrzehnten ausgearbeitet und seither mehrfach überarbeitet wurde, Richtlinien zur Bemessung des Architektenhonorars. In deren Zentrum steht die Beschreibung der üblichen Leistungen des Architekten in Form einer umfangreichen Tabelle sowie die Festlegung von Methoden für die Honoarabrechnung. Dabei wird grundsätzlich zwischen einer Honorarabrechnung nach Baukosten und jener nach Zeitaufwand unterschieden (Art. 6 und 7 der SIA-Ordnung 102, Fassung 2003; http://www.sia.ch/ down-load/1002_checkliste.pdf, besucht am 16. Februar 2012). Bei Letzterer kann der massgebliche Stundenansatz nach Qualifikationskategorien, Gehältern oder nach einem mittleren Ansatz bestimmt werden (Art. 6 SIA-Ordnung 102, Fassung 2003). Nach der von der Vorinstanz eingereichten Honorarordnung 2001 beträgt der nach diesen Kriterien festgelegte Stundenansatz minimal Fr. 85.-- bis maximal Fr. 252.-- (Fr. 210.-- x 120%). Im Mittel beläuft er sich auf Fr. 140.--. Zurzeit erprobt der SIA ein neues Honorierungsmodell, das sog. Leistungsmodell 95. Dieses soll die bewährten SIA-Ordnung 102 ergänzen. Die SIA-Ordnung 102, allenfalls in Verbindung mit dem Leistungsmodell 95, gelangt nur zur Anwendung, wenn sie die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend für anwendbar erklären (statt vieler: Peter Lehmann, in: Honsell [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, Basel 2008, Art. 363 N. 11). Gleichwohl ist sie in der Praxis weit verbreitet.

10.3. Erstmals im Jahr 2008 hat sodann die KBOB unter Mitwirkung der SBB AG und der Post AG Empfehlungen zur Honorierung von Architekten herausgegeben (www.kbob.ch, besucht am 16. Februar 2012). Diese wurden seither mehrfach überarbeitet, letztmals im Jahr 2011. Sie sehen für nach Zeitaufwand abzurechnende Architekturleistungen Stundenansätze zwischen Fr. 96.-- bis Fr. 210.-- vor. Innerhalb dieser Bandbreite ist der Honoraransatz nach den in der SIA-Ordnung 102 enthaltenen Kategorien in Abhängigkeit zur Schwierigkeit der sich stellenden Probleme und dem Grad der übernommenen Verantwortung festzulegen. Im Mittel beträgt der Stundenansatz Fr. 160.--. Auf der Grundlage dieser Richtlinien entschädigt die schweizerische Eidgenossenschaft im Allgemeinen die von ihr beigezogenen Architekten (vgl. http://www.bbl. admin.ch/kbob/ > Organisation und Rechtsgrundlagen, besucht am 16. Februar 2012).

10.4.Werden diese in der Praxis weit verbreiteten Regelwerke als Gradmesser für das berufsübliche Honorar eines Architekten genommen, so bewegt sich dieses zwischen Fr. 85.-- bis Fr. 252.--. Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar in Abhängigkeit zur Schwierigkeiten der zu lösenden Probleme und der vom Architekten übernommenen Verantwortung festzulegen. Von der Erfahrungstatsache ausgehend, dass Architekten in der Praxis mit grossen, aber auch alltäglichen Projekten betraut werden, dürfte sich deren Honorar durchschnittlich im mittleren Bereich der durch die SIA-Ordnung 102 und die Empfehlungen der KBOB festgelegten Bandbreite bewegen. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass es stets im oberen Bereich anzusiedeln ist. Werden die von der Vorinstanz für E._______ und F._______ verlangten Honoraransätze von Fr. 195.-- bzw. Fr. 150.-- an diesen Anforderungen gemessen, so erscheinen diese angemessen. Die von der Vorinstanz ausgehend von diesen Honoraransätzen vergüteten und der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung überbundenen Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 4'139.50 (Rechnung vom 18. Januar 2011, 053/2010: Fr. 2'287.-- + [E._______] Fr. 1'852.50 [F._______],) sind daher ebenso wenig wie die darauf erhobene Staatsgebühr von Fr. 413.95 (Fr. 4'139.50 x O.1; Art. 5 Kostenverordnung) zu beanstanden.

10.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass die Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommission, wie der im Allgemeinen geltende Taggeldansatz von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- zeigt, grundsätzlich ein Element eines unentgeltlichen und freiwilligen Dienstes an der Öffentlichkeit beinhaltet. Von dieser Konzeption hat sich der Bundesrat allerdings in Bezug auf Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem technischen Beruf ausüben, distanziert, indem er ihnen ein berufsübliches Honorar zugestanden hat. An diesen Entscheid des zuständigen Verordnungsgebers, der durch das Enteignungsgesetz und die Verfassung gedeckt ist (vgl. E. 5 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weshalb es sich darauf zu beschränken hat, mit einer Plafonierung der zulässigen Honorarsätze auf den unteren bis mittleren Bereich gängiger Honorarordnungen Exzesse zu vermeiden. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren fordert, auf die Honoraransätze des Jahres 1990 abzustellen, da Art. 7 Kostenverordnung zu diesem Zeitpunkt letztmals revidiert worden sei, ist anzumerken, dass ein solches Vorgehen im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung steht, der mit der Anknüpfung an ein berufsübliches Honorar die dauernde Anpassung des massgeblichen Entschädigungssatzes impliziert. Die der Beschwerdeführerin infolge der Tätigkeit von E._______ und F._______ in der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Fr. 4'553.45 (Fr. 4'139.50 + Fr. 413.95) erweisen sich somit als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

10.6.Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich Auslagen im Betrag von total Fr. 189.- (Fr. 27.-- + Fr. 162.--, Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]) belasten darf. Worum es sich hierbei handelt, kann den Akten nicht entnommen werden, womit die entsprechenden Aufwendungen nicht belegt sind. Da die Angelegenheit jedoch bereits aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 9.3), wird der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Auslagen zu spezifizieren sowie nachzuweisen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Auslagen von Fr. 189.-- aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, vgl. im Übrigen die Hinweise in E. 8.3).

11.
Schliesslich erachtet es die Beschwerdeführerin als unzulässig, dass ihr die Vorinstanz den mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 verbundenen Personalaufwand auferlegt hat. Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie im Wesentlichen aus, laut dem Enteignungsgesetz müsse für jeden Kreis eine eidgenössische Schätzungskommission eingerichtet und mit dem notwendigen Personal besetzt werden. Die Grundkosten, die mit dem Betrieb einer solchermassen dotierten Schätzungskommission verbunden seien, habe die öffentliche Hand zu tragen. Demzufolge könnten der Beschwerdeführerin die Kosten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 nicht überbunden werden. Dasselbe gelte für die Aufwendungen, die auf die von der Vorinstanz angestrengten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren A-2684/2010 und A-6465/201 zurückzuführen seien. Das Bundesgericht sei auf die fraglichen Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. Diesen Verfahrensausgang hätte die Vorinstanz bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, stehe ihr doch in den zur Diskussion stehenden Verfahren weder ein besonderes Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG noch ein allgemeines nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zu. Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen angehalten worden zu sein, den räumlichen und personellen Ausbau der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 umgehend in Angriff zu nehmen. Die im Nachgang an diesen Beschluss getroffenen Anordnungen würden diesem Beschluss entsprechen und sich im Rahmen der dort festgelegten Vorgaben bewegen. Sie seien daher nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Überbindung der Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wende, sei festzuhalten, dass die Ausgangslage in diesem Fall nicht eindeutig gewesen sei und die Vorinstanz auf eine rasche Erledigung der fraglichen Verfahren angewiesen sei.

11.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 Taggelder für B._______, A._______, G._______ sowie H._______ zuzüglich der auf dieser Grundlage berechneten Staatsgebühr belastet. Ausserdem hat sie ihr den Personalaufwand für die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Form von Taggeldern zuzüglich Staatsgebühr verrechnet. Ob sich dieses Vorgehen als zulässig erweist, hängt davon ab, welche Tätigkeiten mit dem Taggeld zu entschädigen sind.

11.1.1. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeingültige Legaldefinition des Taggeldes verzichtet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser Begriff, soweit ersichtlich, ausschliesslich im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen verwendet, indem hiermit eine vorübergehende, nach Tagen berechnete Geldleistung bezeichnet wird, mit deren Hilfe ein infolge des Eintritts des versicherten Risikos erlittener Einkommensausfall ganz oder teilweise kompensiert wird (http://www.socialinfo.ch/cgi-bin/dicopossode/ alpha.cfm [Wörterbuch der Sozialpolitik] > Taggelder, besucht am 16. Februar 2011). Dieses Begriffsverständnis entspricht der im Sozialversicherungsrecht geltenden Definition des Taggeldes (vgl. statt vieler: Ueli Kieser, in: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Bern/Basel/Genf 2009, Art. 15 N. 7). Wird sie auf den Bereich der Entschädigung einer nebenrichterlichen Tätigkeit übertragen, so handelt es sich hierbei um das pro Arbeitstag geschuldete Erwerbseinkommen.

11.1.2. In der Kostenverordnung finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Bundesrat von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen wäre. Im Gegenteil lässt die Aufzählung der durch die Taggelder abgegoltenen Tätigkeiten in Art. 6 Abs. 2 Kostenverordnung ("Das Taggeld umfasst die gesamte vom Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktuar beigezogen wird") sowie Art. 7 Abs. 1 Kostenverordnung ("Die Mitglieder der Schätzungskommission und der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld [...]") kaum Raum für eine andere Interpretation. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass mit dem Taggeld sämtliche Arbeiten zu entschädigen sind, die der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission, dessen Stellvertreter, deren Mitglieder sowie dessen Aktuar in Erfüllung der ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben vornehmen.

11.2. Ob die Vorinstanz diese Grundsätze in der angefochtenen Verfügung respektiert hat, ist anschliessend zunächst in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 in Rechnung gestellten Taggelder, anschliessend hinsichtlich jener für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

11.3. Gemäss Art. 9a Kostenverordnung haben der Präsident der Schätzungskommission und dessen Stellvertreter sowie der Aktuar Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen erwachsen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum (Bst. a), aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeitsabläufe entspricht (Bst. b), sowie aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Bst. c). Diese Regelung nimmt Bezug auf die Kosten, die entstehen, wenn der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission, deren Stellvertreter sowie Aktuar einen Arbeitsplatz einrichten, diesen erweitern oder optimieren, um die ihnen im Enteignungsgesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 4.). Indem der Bundesrat die hiermit verbundenen Kosten für entschädigungspflichtig erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass die zweckmässige Organisation der eidgenössischen Schätzungskommission zu deren Aufgabe gehört. Die hierfür aufgewendete Zeit ist folglich zu entschädigen, wenn sie geeignet, erforderlich und nach Abwägung der in Frage stehenden Interessen geboten war, um den Arbeitsplatz der in Frage stehenden Personen neu zu schaffen, zu erweitern oder zu optimieren, sie mithin zu befähigen, die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben innert nützlicher Frist zu erfüllen.

11.3.1. Ob die im Jahr 2010 vorgenommenen Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sich als verhältnismässig erweist, hat das Bundesverwaltungsgericht im die Verfahrensparteien betreffenden Urteil vom 1. März 2012 (A-3035/2011 E. 6.-8.) eingehend untersucht. Dabei kam es zum Schluss, dass die Miete der Büroräumlichkeiten an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich, deren Möblierung sowie der Kauf neuer Hardware für die zweckmässige Organisation der Arbeitsabläufe der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die in Frage stehenden Interessen geboten war. Fest steht im Weiteren, dass A._______ und G._______ in den Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 über einen Arbeitsplatz verfügen. Dasselbe galt für B._______, solange er als deren Präsident amtete. Mit der vorgenommenen Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 wurde der Arbeitsplatz der fraglichen Personen jedenfalls optimiert (B._______/A._______), allenfalls sogar neu geschaffen (G._______). Das Gleiche gilt für H._______. Zwar steht diesem in den Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Er nutzt die fragliche Infrastruktur indes für Parteibesprechungen und Verhandlungen. Insofern hat die interessierende Reorganisation zu einer Verbesserung der ihm als Instruktionsrichter zur Verfügung stehenden Arbeitsorganisation geführt. Der Arbeitseinsatz von B._______, A._______, G._______ und H._______ für die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 erweist sich demzufolge als entschädigungspflichtig, wenn er sich in angemessenen Rahmen bewegt und durch die Reorganisation bedingt war.

11.3.2. Die Vorinstanz hat den fraglichen Personen im Zeitraum von November 2010 bis März 2011 für die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 24'450.-- ausgerichtet (B._______: 1'600.-- [Rechnung vom 24. Januar 2011, 052/2010], A._______ als Aktuarin: Fr. 10'000.-- [Rechnung vom 24. Januar 2011, 052/2010], A._______ als Präsidentin: Fr. 8'950.-- [Rechnung vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 3'750.--, Rechnung vom 31. März 2011, 002/2011, Fr. 5'200.--], Stellvertreterin G._______: Fr. 1'500.-- [Rechnung vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 250.--, Rechnung vom 31. März 2011, 002/2011, Fr. 1'250.--], Stellvertreter H._______: Fr. 2'400.-- (Rechnung vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 400.--, Rechnung vom 31. März 2011, 002/2011, Fr. 2'000.). Welchem Zeitaufwand dies entspricht, hängt von den verwendeten Taggeldansätzen ab. Diese können den Akten nicht entnommen werden. Fest steht indessen, dass die Vorinstanz B._______, A._______ sowie H._______ als selbständig, G._______ als unselbständig erwerbend einstuft (vgl. Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 im Verfahren A-3035/2011). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der von den fraglichen Personen ausgeübten Funktionen dürften die fraglichen Personen für die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 insgesamt 39.2 Arbeitstage eingesetzt haben (B._______: 2 Tage [Fr. 1'600 : 2] + A._______ als Aktuarin: 20 Tage [Fr. 10'000.-- : Fr. 500.--] + A._______ als Präsidentin: 11.20 Tage [Fr. 8'850.-- : Fr. 800.--] + G._______: 3 Tage [Fr. 1'500.-- : Fr. 500.--] + H._______: 3 Tage [Fr. 2'400.-- : Fr. 800.--]). Dieser Aufwand erscheint dem Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen. Er ist allerdings nur dann und insoweit zu entschädigen, als er auf die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission zurückzuführen ist.

11.3.3. Für H._______ lässt sich diese Frage ohne Weiteres bejahen, da er in den Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 über keinen Arbeitsplatz verfügt. Unter diesen Umständen sind die von ihm für die Reorganisation aufgewendeten drei Arbeitsstunden ausschliesslich auf seine Tätigkeit als Stellvertreter der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 zurückzuführen. Die der Beschwerdeführerin hierfür in der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Taggelder von Fr. 2'400.-- zuzüglich einer Staatsgebühr von Fr. 240.--, mithin total Fr. 2'640.--, sind demnach nicht zu beanstanden (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung, Art. 5 Kostenverordnung). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11.3.4. Für B._______, A._______ und G._______ gilt dasselbe, wenn diese im Hauptberuf nicht oder unselbständig erwerbend sind. In diesem Fall verfügen sie über keine eigene Arbeitsorganisation, weshalb sie sich nicht um geeignete Büroräumlichkeiten, der Einstellung von Mitarbeitern sowie deren zweckmässige Einrichtung, einschliesslich funktionsfähiger Hard- und Software, kümmern müssen. Anders verhält es sich dagegen, wenn sie im Hauptberuf als selbständige Anwälte tätig sind. In diesem Fall unterhalten sie eine eigene Büroinfrastruktur, die sie laufend auf ihre Zweckmässigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf den neuen Anforderungen sowie technischen Neuerungen anzupassen haben. Unabhängig von ihrer Tätigkeit als Präsident(in) der eidgenössischen Schätzungskommission bzw. deren Stellvertreter sind sie daher gehalten, sich mit Fragen der Miete geeigneter Büroräumlichkeiten, der Einstellung neuer Mitarbeiter, der Anschaffung von Möbeln sowie Harde- und Software auseinandersetzen. Die in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang angeordnete Kostenüberbindung erweist sich demnach nur dann als rechtmässig, wenn G._______, A._______ und B._______ als hauptberuflich nicht oder unselbständig erwerbend einzustufen sind. Andernfalls ist eine Entschädigung der von ihnen für die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission aufgewendeten 36.2 Tagen (39.2 Tage - 3 Tage [H._______]) nur insoweit zulässig, als dieser Arbeitsaufwand nicht ohnehin für eine (allfällige) Reorganisation der hauptberuflichen Arbeitsorganisation erforderlich gewesen wäre, wobei sich - unter Vorbehalt besonderer Umstände - eine Halbierung des in Frage stehenden Zeitaufwandes anbieten dürfte.

11.3.5. In Bezug auf G._______ gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 in einem Anwaltsbüro als juristische Mitarbeiterin angestellt und somit als unselbständig erwerbend einzustufen ist (Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 im Verfahren
A-3035/2011, S. 3, Replik vom 21. September im Verfahren A-3035/2011, S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz G._______ zu Recht die für die Reorganisation eingesetzten drei Arbeitstage entschädigt hat. Die der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung hierfür überbundenen Taggelder zuzüglich Staatsgebühr von Fr. 1'650.-- (Fr. 1'500.-- [Taggeld] + Fr. 150.-- [Staatsgebühr]) sind folglich nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

11.3.6. Die Vorinstanz qualifiziert A._______ als selbständig erwerbend. An der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen aufgrund der Akten indes begründete Zweifel. So hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 im Verfahren A-3035/2011 angegeben, A._______ sei zurzeit ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission tätig (S. 3). Freilich schliesst ein solches Engagement die Qualifikation einer Person als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung nicht aus. Gerichtsnotorisch unterliegt die Geschäftslast der eidgenössischen Schätzungskommission nämlich starken Schwankungen. Infolgedessen werden deren Präsidenten durch ihre nebenrichterliche Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmass beansprucht. Dies kann zur Folge haben, dass sie während mehrerer Monate ausschliesslich oder überwiegend als Richter tätig sind. Davon bleibt ihr Erwerbsstatus solange unberührt, als diese Erwerbssituation auf kurze Zeit beschränkt ist. Nimmt die nebenrichterliche Tätigkeit allerdings während einer längeren Zeitspanne überhand, so kann an der Qualifikation der fraglichen Person als im Haupterwerb selbständig erwerbend nicht mehr unbedingt festgehalten werden (vgl. zum massgeblichen Begriff der (un)selbständigen Erwerbstätigkeit: E. 8.1.). Hinsichtlich der Auslastung der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 kann deren Jahresbericht 2010 entnommen werden, dass Ende 2010 79 Verfahren betreffend 1'569 Enteignungsobjekte anhängig waren. Davon vermochte die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 in der Berichtsperiode nur gerade acht Verfahren betreffend 381 Enteignungsobjekte zu erledigen. Diese enorme Geschäftslast innert nützlicher Frist abzutragen, dürfte bis auf weiteres den Grossteil der Arbeitskraft der Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 beanspruchen. Insofern bestehen - zumindest ab Februar 2011 - Zweifel an deren Einstufung als Selbständigerwerbende. Damit ist auch unklar, in welchem Umfang der für die Reorganisation geltend gemachte Zeitaufwand der Beschwerdeführerin verrechnet werden darf. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es insbesondere angezeigt, dass A._______ ihren Erwerbsstatus von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aufgrund ihrer aktuellen Berufssituation neu einschätzen lässt.

11.3.7. Hinsichtlich B._______ ist erstellt, dass dieser in der Vergangenheit als selbständiger Anwalt an der (...) tätig gewesen ist. Fraglich ist jedoch, in welchem Ausmass er diese Tätigkeit in den Jahren vor seiner Amtsaufgabe, insbesondere im interessierenden Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011, ausgeübt hat, fällt doch in diesen Zeitraum sowohl ein sprunghafter Anstieg der Geschäftslast der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 als auch die schrittweise Auflösung seiner Anwaltskanzlei. Bei dieser Sachlage steht der Status von B._______ als selbständig erwerbend ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest, weshalb die angefochtene Verfügung auch insoweit aufzuheben und zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 11.3.6 hiervor).

11.4. Zu untersuchen ist im Weiteren, ob und inwiefern die Vorinstanz berechtigt ist, Taggelder für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung in den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes (A-2684/2010/A-6465/2010) auszurichten. Zu diesem Zweck hat der damalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission laut der Rechnung vom 24. Januar 2011, welche sich auf die in der Rechnung 050/2010 ausgewiesenen Taggelder bezieht, 6.67 Stunden (am 3. November 2010: 2 Stunden und am 12. November 2011: 4.67 Stunden) aufgewendet. Infolgedessen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in der angefochtenen Verfügung hierfür veranschlagten Taggelder im Umfang von Fr. 5'336.-- zuzüglich der auf dieser Grundlage geschuldeten Staatsgebühr von Fr. 533.60 (Art. 5 Kostenverordnung) zu tragen hat.

11.4.1. Das Bundesgericht ist im Urteil vom 14. Februar 2011 auf die Beschwerde der eidgenössischen Schätzungskommission nicht eingetreten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in bestimmten Fällen könne das Gemeinwesen auch in hoheitlichen Interessen derart berührt sein, dass die Rechtsprechung von einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ausgehe. Dagegen könnten Konflikte zwischen verschiedenen Organen desselben Gemeinwesens (sog. Organstreitigkeit) grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden. Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 sei - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - ein Organ der Eidgenossenschaft, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sei die erste gerichtliche Instanz zur Beurteilung von Entschädigungsgesuchen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930. Das Bundesverwaltungsgericht sei in diesen Verfahren Rechtsmittelinstanz und gleichzeitig Aufsichtsbehörde der Schätzungskommissionen (Art. 63 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG). Das gesetzmässige Funktionieren der Schätzungskommissionen und die Wahrung des Beschleunigungsgebots in Enteignungs- und Schätzungsverfahren sei unter diesen Umständen kein spezifisches Interesse der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, sondern ein gemeinsames Anliegen aller eidgenössischen Behörden, namentlich des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde in Enteignungssachen. Die eidgenössische Schätzungskommission sei daher nicht befugt, (Zwischen-)Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_542/2010, 1C_544/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.2).

11.4.2. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 nicht berechtigt war, die in Frage stehenden Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzufechten. Die entsprechende Arbeiten hat der damalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, somit nicht in Erfüllung einer ihm durch das Enteignungsgesetz übertragenen Aufgabe wahrgenommen. Für diese Tätigkeiten kann er daher kein Taggeld beanspruchen. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt folglich als falsch, weshalb sie insoweit aufzuheben ist, als der Beschwerdeführerin darin Kosten im Betrag von Fr. 5'869.60 (Fr. 5'336.-- + Fr. 533.60) auferlegt wurden, um den Aufwand des vormaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, für die Anfechtung der Sistierungsverfügung in den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes (A-2684/2010/A-6465/2010) zu entschädigen.

12.
Im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 hat die Vorinstanz schliesslich in der Rechnung vom 24. Januar 2011 (052/2010) Auslagen von Fr. 2'345.80, in der Rechnung vom 25. Februar 2011 (065/2010) solche von Fr. 4'706.80 (Fr. 2'901.80 [B._______] + Fr. 1'805.-- [Juristisches Hilfspersonal und Kanzleiarbeiten]) und in der Rechnung vom 31. März 2011 (002/2011) von Fr. 746.80 (Fr. 58.50 [juristisches Hilfspersonal] + Fr. 688.-- [Kanzleiarbeiten]) ausgewiesen und der Beschwerdeführerin belastet. Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, weil nicht bekannt ist, wozu die fraglichen Auslagen gedient haben. Die Beschwerde ist daher auch in dieser Beziehung gutzuheissen und die Angelegenheit insofern zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

13.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die ihr in der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage der strittigen Taggelder belasteten AHV-, IV-, ALV-, FAK-Beiträge sowie jene an die berufliche Vorsorge.

13.1. Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Der Beitragssatz beträgt für Selbständigerwerbende in der AHV seit 1. Januar 2011 7.8% (Art. 8 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
AHVG), in der IV 1.4% (Art. 3 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
IVG) und in der EO 0.5% (Art. 27 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
1    Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG149 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.150
2    Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken151 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.152
3    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG153.154 155
des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), total somit 9.7% des beitragspflichtigen Einkommens (Kieser, a.a.O., Art. 5 N. 1; http://www.bsv. admin.ch > Dokumentation > Merkblätter > Informationsstelle AHV/IV, besucht am 16. Februar 2012). Für Unselbständigerwerbende belaufen sich die fraglichen Beitragssätze in der AHV auf 8.4% (Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG), in der IV auf 1.4% (Art. 3 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
IVG) und in der EO auf 0.5 (Art. 27 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
1    Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG149 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.150
2    Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken151 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.152
3    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG153.154 155
EOG), mithin insgesamt 10.3% des beitragspflichtigen Lohnes. Bei Letzteren ziehen die Arbeitgeber die Hälfte dieser Sozialversicherungsbeiträge (5.15 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweisen diese mit ihren Beiträgen in der nämlichen Höhe an die zuständige Ausgleichskasse (Kieser, a.a.O., Art. 5 N. 1). Selbständigerwerbende tragen die Sozialversicherungsbeiträge dagegen selber. Ob die Vorinstanz auf den strittigen Taggeldern AHV-, IV- sowie EO-Beiträge schuldet, hängt folglich davon ab, ob die Tätigkeit als Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, dessen Stellvertreter, Mitglied sowie Aktuar als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist.

13.2.Wer in seiner Tätigkeit als Teil des Justiz- und Verwaltungsapparates erscheint, gilt nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung als in die Arbeitsorganisation der jeweiligen Amtsstelle eingebunden und ist an der Erfüllung der staatlichen Aufgabe, welche der betreffenden Behörde durch Verfassung und Gesetz übertragen ist, beteiligt. Ausgehend von diesem Grundsatz wurde eine Dolmetscherin an einem Bezirksgericht für den Bereich des Sozialversicherungsrecht als unselbständig erwerbstätig qualifiziert. Dasselbe gilt für nebenamtliche Richter (Kieser, a.a.O., Art. 5 N. 46 mit Hinweis auf EVGE 1966 83). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission als auch deren Präsident sowie Stellvertreter als unselbständig erwerbend einzustufen sind. Damit schuldet die Vorinstanz auf den auszubezahlenden Taggeldern AHV-, IV- sowie EO-Beiträge im Umfang von 5.15%. Für C._______ betragen diese im strittigen Zeitraum Fr. 195.20 (Fr. 3'790.-- x 5.15%), für E._______ Fr. 117.80 (Fr. 2'287.-- x 5.15%), für F._______ Fr. 95.40 (Fr. 1'852.50 x 5.15%), für H._______ Fr. 123.60 (Fr. 2'400.-- x 5.15%) und für G._______ Fr. 77.25 (Fr. 1'500.-- x 5.15%).

13.3.Die Vorinstanz hat auf den strittigen Taggeldern im Weiteren Arbeitslosenversicherungsbeiträge erbracht. Gemäss Art. 114 Abs. 2 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV ist der Beitritt zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende obligatorisch, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Diese Regelung wird im Bundesgesetz vom 25. Juni 1972 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dahingehend konkretisiert, als die Arbeitslosenversicherung als reine Arbeitnehmerversicherung ausgestaltet wird. Wer als Arbeitnehmer gilt, definiert das AIVG nicht selber, sondern verweist hierzu auf den AHV-rechtlichen Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AHVIG; Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 19 N. 21, Thomas Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2199; Staufer/Kupfer Bucher, a.a.O., S. 8 mit Hinweis auf ARV 1970 N 7 S. 15). Der ordentliche Beitragssatz beträgt 2% des massgebenden Lohnes (Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG). Diesen Beitrag entrichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch (Art. 3 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Vorinstanz auf den strittigen Taggelder, die aus AHV-rechtlicher Sicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen, ALV-Beiträge im Umfang von 1% der Taggelder schuldet. Für C._______ beträgt dieser Betrag im strittigen Zeitraum Fr. 37.90 (Fr. 3'790.-- x 1%), für E._______ Fr. 22.90 (Fr. 2'287.-- x 1%), für F._______ Fr. 18.50 (Fr. 1'852.50 x 1 %), für H._______ Fr. 24.-- (Fr. 2'400.-- x 1%) sowie G._______ Fr. 15.-- (Fr. 1'500.-- x 1%).

13.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz 1.7% der Taggelder an eine im Kanton Zürich existierende Familienausgleichskasse überwiesen. Die kantonalen Familienausgleichskassen richten die Kinder- und Ausbildungszulagen aus. Die Festsetzung und Erhebung der hierfür erforderlichen Beitragszahlungen obliegt gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (SR 836.2) den kantonalen Familienausgleichskassen. Der Kanton Zürich hat diese Regelung in § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 19. Januar 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen dahingehend konkretisiert, als er die Familienausgleichskassen ermächtigt hat, die Beiträge unter Berücksichtigung ihres Finanzbedarfes selber festzulegen. Dieser Satz beträgt für die Familienausgleichskasse, der die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 angeschlossen ist, 1.7% des Bruttolohnes. Für die strittige Zeitspanne hat die Vorinstanz folglich zu Recht auf den ausgerichteten Taggelder FAK-Beiträge im Umfang von 1.7% entrichtet. Für C._______ belaufen sie sich auf Fr. 64.40 (Fr. 3'790.-- x 1.7%), für E._______ auf Fr. 38.90 (Fr. 2'287,-- x 1.7%), für F._______ Fr. 31.50 (Fr. 1'852.50), für H._______ Fr. 40.80 (Fr. 2'400.-- x 1.7%) und G._______ Fr. 25.50 (Fr. 1'500.-- x 1.7%).

13.5. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für A._______ Fr. 390.--, H._______ 150.-- sowie G._______ Fr. 62.50.-- Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet, nicht jedoch für C._______, D._______, E._______ und F._______. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt, wenn nur der Jahresverdienst von A._______, G._______ sowie H._______ aus der nebenrichterlichen Tätigkeit über der Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge von derzeit Fr. 20'880.-- liegt (Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und die Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AVV; SR 831.441.1], http://www.bsv.admin.ch> Themen > Vorsorge > Grenzbeträge, besucht am 3. Januar 2011). Dies erscheint aufgrund der Aktenlage durchaus plausibel, weshalb die Berücksichtigung der paritätisch geschuldeten Beiträge nur im Fall der Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sowie deren Stellvertreter aufgrund der bestehenden Aktenlage als gerechtfertigt erscheint (vgl. Art. 66
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
BVG, Isabelle Vetter-Schreiber, in: Vetter-Schreiber [Hrsg.], Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, Zürich 2009, Art. 66 N. 5). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.01]).

13.6. Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die auf den strittigen Taggeldern geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu Recht überbunden hat. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung sind der kostenpflichtigen Partei Taggelder, Gebühren und Auslagen zu belasten. Was unter dem Begriff Taggelder, Gebühren und Auslagen zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den Art. 1-9a Kostenverordnung definiert. Die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge, welche die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 von Gesetzes wegen zu entrichten hat, lassen sich unter keine dieser Bestimmungen subsumieren. Die Kostenverordnung bietet folglich keine Grundlage, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu überbinden. Dieses Vorgehen lässt sich jedoch unmittelbar auf Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG stützen. Laut dieser Bestimmung hat der Enteigner die Kosten des erstinstanzlichen Enteignungsverfahrens zu tragen (Abs. 1). Diese Kostenregel wird in den folgenden Regelungen lediglich insofern relativiert, als unter bestimmten Umständen der Enteignete ebenfalls für kostenpflichtig erklärt werden kann (Art. 114 Abs. 2 und 3; vgl. dazu: BBl 1970 1015 f.). Unangetastet bleibt hingegen der Grundsatz, sämtliche Kosten des Enteignungsverfahrens den Verfahrensbeteiligten zu überbinden. Der Gesetzgeber hat sich im Enteignungverfahren folglich gegen eine durch Steuergelder (mit-)
finanzierte Rechtspflege ausgesprochen. Ist die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 in ihrer Funktion als Arbeitgeberin von Gesetzes wegen gehalten, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so kann sie die entsprechenden Kosten der kostenpflichtigen Verfahrensparteien in Rechnung stellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz berechtigt ist, der Beschwerdeführerin die nach den vorstehenden Grundsätzen zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge zu überbinden. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit grundsätzlich als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist jedoch insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, als die für den strittigen Zeitraum geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nach den obigen Grundsätzen auf der Grundlage der neuberechneten Taggelder festzusetzen sind, soweit dies im Beschwerdeverfahren nicht möglich war (vgl. E. 13.1-13.5).

14.
Zusammenfasssend ist damit festzustellen, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011, soweit sie angefochten wurde (vgl. E. 2), aufzuheben ist. Die strittigen Entschädigungen zuzüglich Staatsgebühr für die nebenrichterliche Tätigkeit von C._______ betragen im Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 Fr. 4'466.50 (Fr. 3'790.- + Fr. 195.20 + Fr. 37.90 + Fr. 64.40 + Fr. 379.--), für E._______ Fr. 2'695.30 (Fr. 2'287.-- + Fr. 117.80 + Fr. 22.90 + Fr. 38.90 + Fr. 228.70), für F._______ Fr. 2'183.15 (Fr. 1'852.50 + Fr. 95.40 + Fr. 18.50 + Fr. 31.50 + Fr. 185.25), für H._______ Fr. 2'978.40 (Fr. 2'400.-- + Fr. 123.60 + Fr. 24.-- + Fr. 40.80 + Fr. 150.-- + Fr. 240.--) und für G._______ Fr. 1'830.25 (Fr. 1'500.-- + Fr. 77.25 + Fr. 15.-- + Fr. 25.50 + Fr. 62.50 + Fr. 150.--). Der Beschwerdeführerin dürfen hierfür somit insgesamt Fr. 14'153.60 (Fr. 4'466.50 + Fr. 2'695.30 + Fr. 2'183.15 + Fr. 2'978.40 + Fr. 1'830.25) belastet werden. Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

15.

15.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5 und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen bezüglich der E._______, F._______, H._______ sowie G._______ ausgerichteten Taggelder unterlegen, im Übrigen indessen durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt sie als teilweise obsiegend, weshalb ihr reduzierte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- auferlegt werden. Diese werden mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

15.2. Obsiegt eine Partei, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Rechtsvertreter der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bemisst das Bundesverwaltungsgericht diese aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Für den vorliegenden Fall wird die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgelegt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011 aufgehoben. Als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit von C._______, E._______, F._______ sowie H._______ und G._______ werden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 14'153.60 belastet. Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihr Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, inkl. Kopie der S. 16 des Jahresberichts 2010 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137 und weitere, Gerichtsurkunde),

- das Generalsekretariat UVEK

- die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssparache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3043/2011
Datum : 15. März 2012
Publiziert : 23. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Kostenverfügung


Gesetzesregister
AHVG: 5 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
ATSG: 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
AVIG: 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
114 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BVG: 2 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
66
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
EOG: 27
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
1    Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG149 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.150
2    Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken151 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.152
3    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG153.154 155
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
7 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
18 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
59 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 59
1    Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus:
a  einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;
b  höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.
2    Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4    Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5    Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a  vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.
7    Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9    Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
63 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
64 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
113 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 113
1    Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2    ...111
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
IVG: 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
362 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
372 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 372 - 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
1    Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2    Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
373 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
UVV: 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind:
1    Nicht obligatorisch versichert sind:
a  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
bd  ...9
e  Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f  Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g  ...
h  Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
i  Angehörige der Milizfeuerwehren.
2    ...16
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
51 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
102-IB-224 • 105-V-113 • 115-IB-37 • 115-V-161 • 116-IA-118 • 116-V-198 • 117-V-318 • 118-IA-133 • 119-V-156 • 119-V-161 • 121-III-219 • 122-I-1 • 122-I-343 • 122-V-169 • 123-I-313 • 123-II-69 • 123-V-156 • 123-V-159 • 124-V-301 • 125-V-8 • 126-III-129 • 128-I-113 • 128-V-199 • 129-III-335 • 129-III-664 • 130-I-26 • 131-I-1 • 131-II-217 • 131-II-562 • 132-I-157 • 132-I-201 • 132-II-371 • 132-II-47 • 133-V-498 • 133-V-9 • 134-I-179 • 134-I-23 • 134-II-249 • 135-II-30 • 137-III-380 • 137-IV-99 • 137-V-126
Weitere Urteile ab 2000
1C_542/2010 • 1C_544/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kreis • bundesverwaltungsgericht • bundesrat • honorar • frage • selbständige erwerbstätigkeit • bundesgericht • tag • architekt • verfahrenskosten • arbeitsorganisation • sachverhalt • flughafen • arbeitnehmer • stelle • kostenvorschuss • unselbständige erwerbstätigkeit • verfassung • ingenieur • eo • norm • berufliche vorsorge • innerhalb • familienausgleichskasse • beschwerdeschrift • lohn • systematische auslegung • funktion • ausserhalb • berechnung • gerichtskosten • richtigkeit • bundesverfassung • erwerbsausfall • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • juristische person • verwaltungsrat • arbeitsvertrag • frist • fachrichter • arbeitgeber • delegierter • geometer • gesetzesdelegation • entscheid • verfahren • kostendeckungsprinzip • beweismittel • endentscheid • beschwerdelegitimation • rechtsanwalt • gesetzmässigkeit • rechtsgleiche behandlung • replik • rechtsbegehren • historische auslegung • kosten • basel-stadt • arbeitsrecht • kausalabgabe • verfahrenspartei • gewicht • regierungsrat • autonomie • eidgenossenschaft • beendigung • umfang • staatsorganisation und verwaltung • wirkung • zivilgesetzbuch • zeichner • teleologische auslegung • vermittler • bezogener • sprachgebrauch • postfach • buch • infrastruktur • bundesversammlung • gerichtsurkunde • wert • edi • zweifel • kupfer • erwachsener • weibel • rechtssicherheit • eigenschaft • beitragssatz • konkrete normenkontrolle • angewiesener • rechtsmittelbelehrung • weiler • treffen • von amtes wegen • management • ausstand • handel und gewerbe • lehrer • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • verhältnis zwischen • unternehmung • lücke • öffentlichrechtliche aufgabe • richterliche behörde • abrechnung • ausgabe • rechtsmittelinstanz • ermessen • weiterbildung • bundesgesetz über die familienzulagen • kostenentscheid • verordnung für die eidgenössischen schätzungskommissionen • verfahrensbeteiligter • benutzung • sozialversicherung • architektenvertrag • grammatikalische auslegung • erlass • ware • dauer • duplik • ausmass der baute • entschädigung • einzelkaufmann • schaden • aargau • richtlinie • errichtung eines dinglichen rechts • geldleistung • aufhebung • materielles recht • formelles recht • änderung • präsident • arbeitslosenversicherungsgesetz • kostenverlegung • behörde • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • gutheissung • bg über den erwerbsersatz für dienstleistende und bei mutterschaft • bundesgesetz über das bundesgericht • schriftstück • verwandtschaft • abweisung • gesuch an eine behörde • gegenstand • freiburg • prozessvertretung • bg über die berufliche alters-, hinterlassenen- und invalidenvorsorge • zürich • bedürfnis • ausgleichskasse • normenkontrolle • revision • weisung • steuer • form und inhalt • begründung des entscheids • hochschulinstitution • parteientschädigung • baukosten • verordnung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • personalbeurteilung • erhöhung • gerechtigkeit • zimmer • vertragslücke • judikative • widerrechtlichkeit • zugang • gegenstand der enteignung • gerichts- und verwaltungspraxis • gesetz • voraussetzung • vertrag • klageantwort • abstimmungsbotschaft • beteiligung oder zusammenarbeit • geltungsbereich • anschreibung • öffentlich-rechtliches dienstverhältnis • bieter • beurteilung • einzelarbeitsvertrag • produktion • submittent • verwaltungsverordnung • prozessleitung • revision • parentel • sachlicher geltungsbereich • planungsziel • persönlichkeit • bewilligung oder genehmigung • rechtskraft • zweck • geschäftsbericht • lausanne • wohnrecht • verhalten • soziale sicherheit • sbb • gleichwertigkeit • obliegenheit • beschleunigungsgebot • bundesamt für statistik • echte lücke • gemeinderat • festschrift • ausbildungszulage • einzelfirma • versicherungsrecht • ersatz der kosten • staatliches handeln • emissionsbegrenzung • beschwerdeantwort • zweiter schriftenwechsel • amtssprache • konkretisierung • augenschein • schutzmassnahme • exzess • hinterlassener • qualifiziertes schweigen • neuerung • departement • enteignungsvertrag • alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung • grundbuch • nebenpartei • gründung der gesellschaft • abstrakte normenkontrolle • liegenschaftsverwaltung • tierzucht • not • treu und glauben • rentenalter • kategorie • geldwerte leistung • unterschrift • nationalrat • totalrevision • monat • reis • beschwerdefrist • dokumentation • einzelrichter • uvek • mutterschaft • bauherr • allgemeiner teil des sozialversicherungsrechts • empfang • hardware • stockwerkeigentum • massgebender lohn • unselbständige verordnung • kopie • erwerbseinkommen • bruttolohn • zahl • buchstabe • forstwirtschaft • enteigneter
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2010/49 • 2010/33 • 2007/41
BVGer
A-1875/2011 • A-2684/2010 • A-3035/2011 • A-3043/2011 • A-3121/2011 • A-4580/2007 • A-550/2011 • A-559/2011 • A-6465/2010 • A-8457/2010 • A-8516/2010 • A-8665/2010 • A-959/2011
AS
AS 1990/1971 • AS 1982/893 • AS 1968/926
BBl
1970/1012 • 1970/1015 • 1970/I/1015 • 2001/4202 • 2001/4447
RECHT
1999 S.157