Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 137/06

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene B.________ war seit 1. Oktober 1998 in der Firma X.________ AG respektive in deren Tochterfirma Y.________ AG als LKW Mechaniker angestellt, als er anfangs November 1998 bei einem Unfall eine Knieverletzung und bei einem weiteren Unfall im Dezember 1998 eine Rückenverrenkung erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die beiden Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) und sprach dem - seit 10. April 1999 stellenlosen - Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2004 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 rückwirkend ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu (bestätigt mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006). Die Eidgenössische Invalidenversicherung bejahte mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 ebenfalls einen Rentenanspruch (rückwirkend ab 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente).

In der Folge ersuchte B.________ die Firma X.________ AG um Informationen über allfällige Rentenleistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung, der Stiftung für berufliche Vorsorge Winterthur-Columna (nachfolgend: Winterthur-Columna). Mit Schreiben vom 15. September 2004 teilte die Firma dem Leistungsansprecher mit, er habe sich direkt mit dem früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________ AG (heute: "D.________") in Verbindung zu setzen, womit sie implizite ein je bestandenes Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG mit obligatorischer Berufsvorsorgeversicherung bei der Winterthur-Columna verneinte.
B.
Am 4. Oktober 2005 reichte B.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Winterthur-Columna Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG vom 1. Oktober 1998 bis zum 9. April 1999 obligatorisch bei der Winterthur-Columna versichert gewesen sei, und es sei diese zur Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen zu verpflichten. Auf Antrag der Winterthur-Columna beschränkte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2005 vorab auf die grundsätzliche Frage der Versicherteneigenschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999. Nach öffentlicher Urteilsberatung am 22. Februar 2006 und anschliessend eingeholter Stellungnahme der Firma X.________ AG (vom 28. März 2006) stellte das Kantonsgericht mit Teil-Entscheid vom 5. Juli 2006 fest, dass B.________ im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG bei der Winterthur-Columna obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war.
C.
Die Winterthur-Columna führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Teil-Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wogegen die Firma X.________ AG als Mitbeteiligte deren Gutheissung beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid äussert sich mit instanzabschliessender Wirkung - d.h. endgültig (vgl. Urteil 4C.197/2006 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2006, E. 2, publ. in: Praxis 2007 Nr. 82 S. 547 ff., hier: 551) - zur Frage, ob der Beschwerdegegner von 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen war. Mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage der Versicherteneigenschaft liegt somit ein Teilentscheid vor, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und 129 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG sowie Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
, 98
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) unterliegt (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153, 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521).
3.
Die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit (vgl. BGE 130 V 103 E. 1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende Streitigkeit hat einzig die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 und damit nicht direkt die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Sie steht jedoch in engem Zusammenhang mit einer allfälligen Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung; namentlich schliesst die Verneinung eines Versicherungsverhältnisses von vornherein sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten Leistungsansprüche aus (vgl. Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; Versicherungsprinzip). Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren einem Prozess um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG gilt (vgl. BGE 118 V 248 E. 3b S. 254; Urteil B 70/05 vom 12. Juni 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht
ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG; BGE 126 V 468 E. 1b S. 470). Zudem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG).
4.
4.1 Zu prüfender Streitpunkt ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, welche zu seiner späteren (Teil-)Invalidität führte (vgl. Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), aufgrund einer unbefristeten oder zumindest auf mehr als drei Monate befristeten (Art. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG in Verbindung mit Art. 1j Abs. 1 lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)13
1    Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b  Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c  Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
e  die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
e1  die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
e2  die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2    Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3    Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4    Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
BVV 2) Anstellung in der Firma X.________ AG bei deren Vorsorgeeinrichtung Winterthur-Columna (Anschlussvertrag vom 2. Juli 1986) obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war. Die Vorinstanz hat letzteres für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 (Kündigung durch Arbeitgeberin) bejaht. Dagegen hält die Beschwerdeführerin letztinstanzlich an ihrem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdegegner ab 1. Oktober 1998 auf drei Monate befristet - und damit von der Versicherungspflicht befreit - in der (zwischenzeitlich infolge Konkurses aufgelösten) Tochterfirma Y.________ AG als Lastwagenmechaniker in der Werkstatt angestellt gewesen war.
4.2 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Vorinstanz sämtliche rechtserheblichen Unterlagen umfassend, pflichtgemäss und objektiv gewürdigt (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Dabei ist sie entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin zutreffend zum Schluss gelangt, dass das Bestehen eines (unbefristeten; vgl. E. 4.6 hernach) Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma X.________ AG mit obligatorischem vorsorgerechtlichem Versicherungsschutz bei der Winterthur-Columna mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Den vorinstanzlichen Standpunkt stützen praktisch alle echtzeitlichen Unterlagen, so namentlich die dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldete und im elektronischen Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) abrufbar gewesene Stellenausschreibung, die Unfallmeldung vom 19. April 1999, das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999, die am 6. Oktober 1998 ausgestellte Grenzgängerbewilligung G und das vorgängige Gesuch der Firma X.________ AG um deren Erteilung, aber auch der im massgebenden Zeitraum ausschliesslich Lohnzahlungen der Firma X.________ AG ausweisende IK-Auszug vom 9. Februar 2005. Darin tritt, wie auch im
Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001, einzig und allein die Firma X.________ AG als Arbeitgeberin auf, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der äussere Anschein nicht den arbeitsrechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Diesen echtzeitlichen, aus dem Verkehr mit den Behörden stammenden Dokumenten ist mit der Vorinstanz höheres Gewicht beizumessen als den späteren, widersprüchlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Firma X.________ AG.
4.3 An der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag das einzige aktenkundige Schreiben der Firma Y.________ AG (Briefkopf "Firma Y.________ AG") vom 15. März 2001, mit welchem die Firma der IV-Stelle Basel-Landschaft "einen Fragebogen Arbeitgeber, für Herrn B.________" zukommen liess mit der Bitte, man möge sich für Fragen an die Firma Y.________ AG wenden, da sich diese und die Firma X.________ AG getrennt hätten. Das lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfasste, bezüglich des früheren Anstellungsverhältnisses nicht eindeutige Schreiben vermag als solches eine Arbeitgeberstellung der Firma Y.________ AG nicht zu belegen; es ändert namentlich auch nichts an der Tatsache, dass der beigelegte Arbeitgeber-Fragebogen allein von der Firma X.________ AG unterzeichnet wurde und diese darin ausdrücklich festhielt, das Arbeitsverhältnis sei per 9. April 1999 aufgelöst worden, weil der Arbeitnehmer "unseren Vorstellungen" nicht entsprach. Dies deutet - wie das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999 und die übrigen genannten echtzeitlichen Unterlagen - klar auf den Arbeitgeberstatus der Firma X.________ AG.
4.4 Zu keinem abweichenden Ergebnis führt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Firma X.________ AG, letztere habe in Angelegenheiten des Beschwerdegegners - wenn auch für Dritte nicht augenscheinlich - nie für sich selbst, sondern stets für ihre Tochterfirma Y.________ AG als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners gehandelt, für welche sie "treuhänderisch" sämtliche Personal-/Administrativarbeiten ausgeführt habe (Verträge nach Einstellungen, Bewilligungswesen, Anmeldung an Behörden wie Pensionskasse und SUVA, Kündigungsschreiben etc.). Handelt ein Vertreter - wie hier - in eigenem Namen, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen und ohne dass ein solches aus den Umständen hervorgeht, treten die Rechtswirkungen seiner Erklärungen unmittelbar bei ihm ein, es sei denn, dem Dritten sei gleichgültig, mit wem er einen Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; unveröffentlichtes Urteil 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 3a; vgl. auch BGE 109 III 112 E. 4b S. 120, 107 III 103 E. 1 S. 104 f., 100 II 200 E. 8b S. 212 f., 117 II 429 E. 3b S. 430 f.; s. auch R. Watter/Y.Schneller, Rz. 31 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, 4. Aufl., Basel 2007, S.
282). In casu deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner gleichgültig gewesen wäre, wer seine Arbeitgeberfirma ist; es kann auch nicht allgemein vermutet werden, dass jemandem die Person des Vertragspartners gleichgültig ist (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 4). Selbst wenn somit ein "treuhänderisches" Vertretungsverhältnis zwischen der Firma X.________ AG und der Firma Y.________ AG bestanden hatte, muss nach dem Gesagten allein die Firma X.________ AG als arbeitsvertraglich verpflichtete Arbeitgeberin gelten; Anhaltspunkte für eine mit Zustimmung des Beschwerdegegners erfolgte [vgl. Watter/Schneller, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
]) Rechtsübertragung gemäss Art. 32 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR fehlen. Da nicht zu erwarten ist, dass zusätzliche Beweisvorkehren zur "treuhänderischen" Geschäftsbesorgung an dieser rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten, kann darauf ohne Verletzung von Bundesrecht verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; BGE 124 V 90 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen).
4.5 Vom begründeten Standpunkt der Vorinstanz wäre nach dem Gesagten einzig dann abzurücken, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.________ AG und dem Beschwerdegegner die Firma X.________ AG als vertraglich verpflichtete Arbeitgeberin ausschliessen würde. Nach Angaben des Beschwerdegegners ist es indessen - bei unstrittig geleisteter Lohnarbeit - weder mit der Firma X.________ AG noch mit der Firma Y.________ AG je zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag gekommen, andernfalls er diesen zwecks Vereinfachung seiner Rechtsstellung zu den Akten gebracht hätte. Diese Darstellung erscheint glaubhaft: Mit Blick darauf, dass der Arbeitsvertrag nicht der Schriftform (Art. 320 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR) bedarf, es sodann nach der Schilderung der Firma X.________ AG üblich war, definitive Arbeitsverträge erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit auszuarbeiten, der Beschwerdegegner aber zu jenem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig war (Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001) und schliesslich auch beim für die Grenzgängerbewilligung zuständigen Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nie ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vertragsofferte einging, ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Falle des innerhalb der Probezeit gleich
zweimal verunfallten Beschwerdegegners kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wurde, dessen Herausgabe von Amtes wegen zu veranlassen wäre.

Nicht abzustellen ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Firma X.________ AG, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Firma Y.________ AG bestanden habe, welcher jedoch im Zuge der Liquidierung der Firma infolge Konkurses zusammen mit sämtlichen andern Geschäfts-/Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden sei und auch nicht in Kopie vorliege. Angesichts der auch bei einer falliten Aktiengesellschaft bestehenden Aufbewahrungspflicht für Geschäfts- und Hausbücher und (u.a.) Wertpapiere (Art. 223 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 223 - 1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
1    Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
2    Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.
3    Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.
4    Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden.
SchKG; vgl. etwa BGE 131 IV 56 E. 1.2 S. 58 f.) - einschliesslich blosse Beweisurkunden beispielsweise für Versicherungspolicen (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1999, Rz. 5 zu Art. 223
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 223 - 1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
1    Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
2    Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.
3    Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.
4    Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden.
SchKG) - ist die behauptete Vernichtung aller Firmenakten der Firma Y.________ AG unwahrscheinlich. Sollte ferner die Firma X.________ AG tatsächlich als "Administratorin" ihrer Tochtergesellschaft "sämtliche" Personalarbeiten (vgl. E. 4.4 hievor) ausgeführt haben, müsste sie zwecks pflichtgemässer Aufgabenerfüllung zumindest im Besitze einer Kopie des den Beschwerdegegner betreffenden Arbeitsvertrages sein. Die Sachverhaltsdarstellung ist daher als blosse
Schutzbehauptung zu werten, und es bleibt bei obiger Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt diesbezüglich somit keine Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdegegner zu tragen hätte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 [mit Hinweisen]; nicht veröffentlichte E. 3.5.2 von BGE 132 II 298).
4.6 Schliesslich hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird - den Einwand der Winterthur-Columna entkräftet, mit dem Beschwerdegegner sei bloss ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, sodass er als Arbeitnehmer von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen gewesen sei (Art. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG in Verbindung mit Art. 1j lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)13
1    Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b  Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c  Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
e  die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
e1  die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
e2  die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2    Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3    Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4    Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
BVV 2). Soweit die Beschwerdeführerin als Beleg für einen befristeten Arbeitsvertrag letztinstanzlich erneut auf den IK-Auszug vom 9. Februar 2005 verweist, welcher ab Januar 1999 keine Lohnzahlungen der Firma X.________ AG mehr ausweist, ist dies unbehelflich: Der Beschwerdegegner war unbestritten ab 15. Dezember 1998 zu 100 % arbeitsunfähig, und die SUVA erbrachte hierfür Taggeldleistungen, welche als nicht beitragspflichtiges Einkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV) nicht im individuellen Konto vermerkt sind. Der Umstand, dass ab Januar 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 9. April 1999 (infolge schriftlicher Kündigung seitens der Firma X.________ AG) im IK-Auszug keine Lohnzahlungen der Arbeitgeberin aufgeführt sind, spricht für volle, d.h. den Arbeitgeber für den fraglichen Zeitraum von der Lohnzahlungspflicht befreiende
Taggeldleistungen des Unfallversicherers (siehe Art. 324b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
OR); auf einen bis Ende Dezember 1998 befristeten Arbeitsvertrag lässt sich daraus jedenfalls mitnichten schliessen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Winterthur-Columna Stiftung (Art. 159 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
in Verbindung mit Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Firma X.________ AG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_137/06
Date : 14. Dezember 2007
Published : 01. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
AHVV: 6
BGG: 132
BVG: 2  23  73
BVV 2: 1j
OG: 97  98  101  129  132  134  135  159
OR: 1  32  320  324b  529
SchKG: 223
VwVG: 5  45
BGE-register
100-II-200 • 107-III-103 • 109-III-112 • 117-II-429 • 117-V-261 • 118-V-248 • 120-V-319 • 122-V-151 • 122-V-157 • 124-V-90 • 126-V-468 • 128-V-41 • 130-V-103 • 130-V-111 • 131-IV-56 • 132-II-298 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
4C.197/2006 • 4C.436/1995 • B_137/06 • B_70/05
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • contract of employment • lower instance • basel-landschaft • cantonal legal court • federal court • employer • pension plan • precautionary institution • employee • question • foundation • characteristics of an insured person • month • statement of affairs • copy • legal demand • [noenglish] • 1995 • [noenglish]
... Show all
AS
AS 2006/1243 • AS 2006/1205
Pra
96 Nr. 82
SZS
2003 S.521