Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 354/2017

Urteil vom 14. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt der Stadt Zürich,
Kantonales Steueramt Zürich,
Gruppe Bezugsdienste.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2017 (SB.2017.00027).

Sachverhalt:

A.
Mit Einschätzungsmitteilung vom 4. Juli 2016 wurde A.________ vom Steueramt der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 veranlagt. Es resultierte ein Steuerbetrag von Fr. 722.60.
Dagegen erhob A.________ Einsprache. Sie beanstandete, dass der Steuerbetrag gemäss Wegleitung zur Steuererklärung Fr. 720.40 betragen müsse. Das Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. August 2016 ohne Auferlegung von Kosten ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Tabelle zur Berechnung der einfachen Staatssteuer in der Wegleitung zur Steuererklärung und auf der kantonalen Internetseite lediglich Hilfsmittel für die provisorische Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags seien. Rechtlich massgebend seien die Steuertarife gemäss § 35 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1). Die Berechnung des Steuerbetrags sei gestützt darauf korrekt vorgenommen worden.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.________ an das kantonale Steueramt, das ihren Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2017 abwies, wobei es auf die Erhebung von Kosten verzichtete. Das kantonale Steueramt erwog, dass für die Berechnung der geschuldeten Steuer auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nicht auf die in der Wegleitung genannten Beträge abzustellen sei. Weiter legte es dar, dass die im Kanton Zürich anwendbaren Tarife für die Einkommenssteuer gemäss § 35 StG als Staffeltarife ausgestaltet seien. Gestützt auf die Steuerfaktoren von A.________ zeigte es im Einzelnen auf, dass die einfache Staatssteuer korrekt errechnet worden war. Das kantonale Steueramt stimmte A.________ aber insoweit zu, als sich bei einer Berechnung der einfachen Staatssteuer gestützt auf die Wegleitung eine Abweichung von Fr. 1.-- von den gesetzlichen Tarifen gemäss § 35 StG ergab. Die Differenz erklärte es mit einer Rundung der Beträge in der Wegleitung, die mit Blick auf die Massgeblichkeit der gesetzlichen Tarife aber nicht ausschlaggebend war.

B.
Gegen die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 1. März 2017 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. März 2017 abwies und ihr Gerichtskosten von Fr. 560.-- auferlegte. Es erwog, dass die Vorinstanzen den Steuerbetrag nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet hätten. Die Abweichung von der Berechnung durch A.________ rühre daher, dass die Wegleitung für ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'400.-- fälschlicherweise eine einfache Staatssteuer von Fr. 93.-- angebe; gemäss Gesetz müsste die Steuer hingegen Fr. 94.-- betragen. Dass A.________ im Vertrauen auf die Richtigkeit der Wegleitung Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten, sei nicht ersichtlich. Eine Berufung auf den Schutz berechtigten Vertrauens falle daher von vornherein ausser Betracht.

C.
A.________ gelangt mit Eingaben vom 4. April 2017 und 10. Mai 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 27. März 2017 im Kostenpunkt und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Steueramt der Stadt Zürich, das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ reicht mit Eingabe vom 26. Juli 2017 ihre Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1.
Form- und fristgerecht angefochten ist das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in der die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG); auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin die Massgeblichkeit von § 35 StG zur Berechnung der Staats- und Gemeindesteuer nicht. Ebensowenig macht sie geltend, dass die genannte Bestimmung falsch angewendet worden sei. In ihrer verbesserten Eingabe vom 10. Mai 2017 hält sie auch nicht mehr am ursprünglich gestellten Antrag fest, die Steuerbehörden des Kantons Zürich zu beauftragen, fehlerfreie Wegleitungen zu drucken. Streitgegenstand bildet einzig die Kostenregelung im angefochtenen Urteil.

2.1. Zur Gebührenhöhe in Verfahren vor der verwaltungsunabhängigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 50 des Bundesgesetzes vom vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]) enthält das Steuerharmonisierungsgesetz keine Vorgaben (vgl. Urteile 2C 802/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C 513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1). Bei den einschlägigen Bestimmungen über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich demnach um rein kantonales Recht. Die richtige Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
BV) nicht als solche, sondern nur auf Bundes- und Völkerrechtskonformität hin (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG, vgl. Urteile 2C 649/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.2; 2C 198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 2.2). Das gilt jedenfalls insoweit, als wie im vorliegenden Fall keine Verletzung von in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG erwähnten Normen in Frage steht. In diesem Rahmen wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG)
prüft es aber nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts werde erstmals auf einen Druckfehler in der Wegleitung für die Steuererklärung 2015 hingewiesen. Es gehe nicht an, dass sie aufgrund eines von ihr nicht verursachten Druckfehlers für Gerichtskosten aufkommen müsse. Das angefochtene Urteil erweise sich vor diesem Hintergrund als absurd und unverhältnismässig, zumal das kantonale Steueramt im unterinstanzlichen Verfahren noch gestützt auf § 178 Abs. 2 i.V.m. § 151 Abs. 3 StG von einer Kostenauferlegung abgesehen habe. Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, es habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung bestanden, § 151 Abs. 3 StG erneut anzuwenden. Der Beschwerdeführerin hätten bereits zwei Instanzen vorgerechnet, dass die Schlussrechnung gesetzeskonform sei. Dennoch und trotz des sehr geringen Streitwerts von Fr. 2.20 habe sie eine gerichtliche Überprüfung verlangt, wobei das Verwaltungsgericht mit der Gerichtsgebühr beim Minimalansatz für einen materiellen Entscheid geblieben sei.

2.3. Die Kosten steuerrechtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich werden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 StG (i.V.m. § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) der unterliegenden Partei auferlegt. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 151 Abs. 3 StG). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert. Sie beträgt bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.-- in der Regel Fr. 500.-- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 [Gebührenverordnung, GebV VGr; LS 175.252]). Hinzu kommt eine Portopauschale von Fr. 30.-- für jede am Verfahren beteiligte Partei (§ 5 Abs. 1 GebV VGr).

2.4. Mit der Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 560.-- hat sich das Verwaltungsgericht an den gesetzlich vorgesehenen Gebührentarif gehalten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auf die Kostenauflage hätte die Vorinstanz jedoch ermessensweise verzichten können, falls besondere Verhältnisse gemäss § 151 Abs. 3 StG vorgelegen hätten. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne der genannten Bestimmung verneint. Die Auslegung dieses unbestimmten kantonalrechtlichen Begriffs prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).

2.4.2. Die Beschwerdeführerin hatte sich bei der Berechnung der zu erwartenden Steuern auf die Tarife abgestützt, wie sie in der Wegleitung zur Steuererklärung abgedruckt sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält die entsprechende Tabelle in der Wegleitung aber einen Fehler; die einfache Staatssteuer bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'400.-- wird mit Fr. 93.-- statt mit Fr. 94.-- angegeben. Insoweit ist das vorliegende Verfahren durch einen behördlichen Fehler jedenfalls mitveranlasst, was die Annahme besonderer Verhältnisse im Sinne von § 151 Abs. 3 StG nahelegen könnte. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheentscheid der Stadt Zürich und im Rekursentscheid des kantonalen Steueramts darauf hingewiesen wurde, dass für die Berechnung der Steuer allein der gesetzliche Tarif massgebend ist. Für beide Entscheide wurden keine Kosten erhoben. Zudem ergab sich aus beiden Entscheiden, dass die einfache Steuer für die ersten Fr. 11'400.-- steuerbaren Einkommens insgesamt Fr. 94.-- und nicht Fr. 93.-- beträgt. Auch wenn das kantonale Steueramt die Differenz noch auf einen Rundungs- statt auf einen Druckfehler zurückführte, war für die Beschwerdeführerin spätestens gestützt
auf den Rekursentscheid erkennbar, dass sie von falschen Berechnungsgrundlagen ausging. Zudem macht sie nicht geltend, gestützt auf die fehlerhafte Wegleitung zur Steuererklärung irgendwelche Dispositionen getroffen zu haben, die sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen könnte. Dass das Verwaltungsgericht besondere Verhältnisse gemäss § 151 Abs. 3 StG verneinte, hält bei dieser Ausgangslage vor dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) stand.

2.5. Da sie mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, verletzt die Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 560.-- entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht das Gebot der Verhältnismässigkeit.

2.5.1. Das Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgebots verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2 S. 233 f.; 139 I 138 E. 3.2 S. 141, je mit weiteren Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Zur Bemessung einer Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen, ist nicht unzulässig. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109; 140 III 65 E. 3 S. 66 ff.;
Urteile 2C 717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; 2C 513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). In diesem Rahmen verfügt das Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr allerdings über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109 mit Hinweisen).

2.5.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstritten war ein Steuerbetrag von Fr. 2.20. Für die Beschwerdeführerin könnte die Einhaltung des Äquivalenzprinzips angesichts dieses tiefen Streitwerts bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 560.-- auf den ersten Blick fraglich sein. Der Streitwert als Ausdruck einer nutzenorientierten Betrachtung aus der Sicht des Rechtssuchenden stellt allerdings nicht zwingend das (einzig) ausschlaggebende Element bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr dar. Zur Bestimmung der Gebühr darf unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmässigkeit auch die aufwandorientierte Optik der leistungserbringenden Behörde angemessen Berücksichtigung finden (vgl. E. 2.5.1 hiervor und BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517; Urteil 2C 212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin eine Beurteilung des Rechtsstreits durch das kantonal letztinstanzliche Gericht. Dessen Urteil fiel zwar kurz aus und hatte keine komplexen Rechtsfragen zum Gegenstand. Unter einer aufwandorientierten Betrachtung hält sich die erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 560.-- gleichwohl noch in vernünftigen Grenzen, da die Behandlung jeden Rechtsmittels einen gewissen (Grund-) Aufwand verursacht. Die Gebühr ist aufgrund
ihrer Höhe auch nicht geeignet, die Inanspruchnahme der Justiz übermässig zu erschweren, zumal mittellose Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Äquivalenzprinzip ist folglich gewahrt.

3.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_354/2017
Date : 14. November 2017
Published : 02. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 2015


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  100  106
BV: 9  29  29a  188
BGE-register
138-I-274 • 139-I-138 • 139-I-229 • 140-III-65 • 141-I-105 • 141-V-509 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-I-227
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