Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 286/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Grendelmeier Jenny & Partner, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A.

Nach der Anklageschrift verweigerte X.________ am 11. Mai 2010 um 16.29 Uhr auf der Schaffhauserstrasse in Zürich mit seinem Lieferwagen stadtauswärts fahrend einem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus den Vortritt, indem er an einem Haltebalken kurz anhielt und anschliessend - da er den von hinten herannahenden Bus übersah - auf die Buslinie fuhr. Zur Kollisionsvermeidung wich der korrekt fahrende Buschauffeur aus und bremste, wobei eine Buspassagierin stürzte und sich verletzte.

B.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte am 5. März 2012 X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Es wies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab und ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung von X.________ am 12. November 2012 das bezirksgerichtliche Urteil.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, ihn freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Beschwerde S. 3). Er begründet die Verfassungsverletzungen mit einer ungenügenden Rechtsvertretung im Untersuchungsverfahren und einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs.

1.1. Vor Bundesgericht gilt das Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem ausführlichen Urteil und den Akten nicht auseinander, so dass die Beschwerde in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

1.2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bezirksgericht durch den heutigen Rechtsanwalt verteidigt. Er machte eine ungenügende Verteidigung im Untersuchungsverfahren geltend. Die damalige Rechtsanwältin der Assista TCS AG habe ihn nicht vertreten können (Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO). Seine Rechte seien massiv verletzt worden. Das Bezirksgericht prüfte diese Vorwürfe. Die Vorinstanz verweist auf dessen Erwägungen und stellt fest, es bestünden keinerlei Anzeichen für eine ungehörige Befragung. Die Aussagen seien verwertbar. Es liege weder der Fall einer amtlichen noch einer notwendigen Verteidigung vor (Urteil S. 5). Das trifft zu. Die amtliche Verteidigung ist bei Bagatellfällen nicht geboten (Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO; Urteil 6B 695/2012 vom 9. April 2013 E. 1.2).

Eine ungenügende Verteidigung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen anzunehmen (6B 105/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Das ist nicht der Fall. An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde der Teilnahmeverzicht der Rechtsanwältin thematisiert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der amtlichen Verteidigung erläutert (kantonale Akten, act. 9). In beiden Einvernahmen finden sich weder Suggestivfragen noch nötigende Formulierungen (act. 9 und 13; bezirksgerichtliches Urteil S. 5). Die Beschwerde ist unbegründet.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fakten seien nicht zutreffend festgestellt worden. "Ein schlagendes Beispiel dafür beispielsweise sind die Zeichnungen, welche der Beschwerdeführer unter Ägide des Staatsanwalts machen musste, bei denen der Staatsanwalt bestimmte bzw. den Beschwerdeführer anleitete, sein Fahrzeug so auf der Fahrbahn einzuzeichnen, wie sich dies die Staatsanwaltschaft vorstellte. Der eingeschüchterte Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einem solchen Druck Stand zu halten" (Beschwerde S. 4).

Entgegen diesem Vorwurf stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Beweisergänzungsantrag, um die kritisierte Skizzierung zu analysieren (Urteil S. 4). Er wurde vor beiden kantonalen Instanzen durch den heutigen Rechtsanwalt verteidigt und konnte alle Einwände vortragen. Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen zum Standort des Fahrzeugs sorgfältig. Rechtsverweigerung oder Willkür sind nicht ersichtlich.

1.4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs geltend, es sei nicht geklärt worden, warum der Linienbus, der problemlos hätte ausweichen können, eine Vollbremsung einleitete. Der Buschauffeur habe angegeben, das Fahrzeug schon früh gesehen zu haben.

Für die Vorinstanz ist das eine beliebige entlastende Hypothese, die in den Akten keinerlei Stütze findet und bereits durch die Aussagen des Beschwerdeführers selber widerlegt wird. Die vorne im Bus sitzende Zeugin sagte aus, der Lieferwagen sei "auf ein Mal" losgefahren, weshalb der Buschauffeur bremsen musste (Urteil S. 6).

Nach dem Beweisergebnis fuhr der Beschwerdeführer seinen Lieferwagen so weit auf die Busspur, dass der Buschauffeur eine Kollision nur noch durch ein Ausweich- und Bremsmanöver verhindern konnte, wobei die Privatklägerin zu Fall kam (Urteil S. 7 ff. mit eingehender Würdigung der Aussage des Buschauffeurs, der Zeugin und des Beschwerdeführers sowie des Fahrtenschreibers). Daraus ergibt sich, dass der Buschauffeur die Fahrt verlangsamte, als er des Lieferwagens ansichtig wurde, und anschliessend wegen dessen plötzlichen Losfahrens bei gleichzeitigem Ausweichmanöver von ca. 37 km/h auf 0 km/h abbremste, wodurch die Passagierin zu Fall kam. Inwiefern diese Beweiswürdigung unhaltbar sein sollte, ist unerfindlich.

1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass er einen Fehler beging, als er losfuhr, bevor er den Bus sah, und stoppte. Jedoch rechtfertige dies nicht, "dass man ihm das ganze Verschulden am Unfall der Buspassagiere zuschiebt". Es müsse die Frage gestellt werden, "wie weit denn die Adäquanz in einem solchen Fall gehen kann", und "ob es nicht zum immanenten Risiko eines Buspassagiers gehört, der sich nicht festhält" (Beschwerde S. 7).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B 826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4. Ein allfälliges Mitverschulden eines Passagiers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage. Eine Unterbrechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs "durch die kumulierten Fehler des Buschauffeurs und der Geschädigten" (Beschwerde S. 8) ist auszuschliessen. Gemäss der massgebenden Adäquanztheorie muss das Verhalten geeignet sein, "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen" (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

Zu beurteilen sind keine "aussergewöhnlichen Umstände", sondern eine alltägliche Verkehrssituation. Der Beschwerdeführer beging schlicht eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG (Urteil S. 7).

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_286/2013
Date : 14. Oktober 2013
Published : 31. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung, Willkür


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BV: 9  29
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