Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.143/2003 /sch

Urteil vom 14. Oktober 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin
Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
Anstalt X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,

gegen

Streitgenossenschaft Y.________ AG in Konkurs, bestehend aus:,
A.________,
handelnd durch B.________ und dieser vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph Graber, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph Graber, Mühlebachstrasse 6,
8008 Zürich.

Gegenstand
Aktionärverbindungsvertrag; Konventionalstrafe,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 1. April 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Z.________ Holding S.A. ist in Luxemburg domiziliert. Ihr Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen im Erwerb, in der Verwaltung, Finanzierung und Verwertung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften. Sie hielt die Z.________ Nahrungsmittel GmbH, (D) zu 100 %.

Die Aktionäre der Z.________ Holding S.A., darunter die Y.________ AG, Zug, und die Anstalt X.________ (Beklagte), unterzeichneten am 21. Dezember 1992 einen Aktionärbindungsvertrag. Darin verpflichteten sie sich, vor Ablauf von fünf Jahren einem Verkauf der Z.________ Nahrungsmittel GmbH oder eines Teils derselben nicht zuzustimmen. Sollte eine Partei gegen Bestimmungen der Aktionärbindungsvereinbarung verstossen, schuldete sie den andern Vertragsparteien ungeachtet eines Schadensnachweises eine Konventionalstrafe in der Höhe des Nominalwertes der von diesen gehaltenen Gesellschaftsanteile.
B.
Am 4. April 1995 beschlossen die Gesellschafterinnen der Z.________ Holding S.A., die Beklagte, die W.________ S.A. und die Y.________ AG, 51 % der Anteile an der Z.________ Nahrungsmittel GmbH für DEM 1.-- an G.________ und H.________ zu veräussern. Namens der Y.________ AG unterzeichnete I.________ diesen Gesellschafterbeschluss, obwohl er seit Ende 1993 nicht mehr dem Verwaltungsrat der Y.________ AG angehörte. Noch am selben Tage verkaufte die Z.________ Holding S.A., handelnd durch K.________, vom Stammkapital von DEM 4'000'000.-- einen Anteil von DEM 1'960'000.-- an G.________ und von DEM 80'000.-- an H.________ zum symbolischen Kaufpreis von DEM 1.-- für beide Geschäftsanteile.

Die Z.________ Nahrungsmittel GmbH fiel am 1. Juli 1995, die Y.________ AG am 28. September 1995 in Konkurs. A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ (Kläger) liessen sich den Anspruch auf Konventionalstrafe gegenüber der Beklagten und der W.________ S.A. im Betrag von je DEM 2'100'000.-- von der Konkursmasse der Y.________ AG gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtreten.
C.
Am 22. Dezember 1998 beantragten die Kläger dem Kantonsgericht Zug, die Beklagte zur Zahlung von DEM 40'000.-- nebst Zins zu verpflichten als Anteil an die geschuldete Konventionalstrafe von DEM 2'100'000.--, eventuell zur Zahlung der vollen Konventionalstrafe von DEM 2'100'000.-- nebst Zins. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Beklagte am 25. Januar 2001, den Klägern DEM 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 16. Februar 1996 zu bezahlen. In der Sache gleich entschied das Obergericht des Kantons Zug auf Berufung der Beklagten, welche es mit Urteil vom 1. April 2003 verpflichtete, den Klägern EUR 20'451.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 1996 zu bezahlen.
D.
Die Beklagte hat gegen das obergerichtliche Urteil sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung beim Bundesgericht eingelegt. Mit Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil (Ziff. 2-4) sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach dem insoweit unangefochtenen Urteil des Obergerichts haben sich die Parteien auf die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf den im Streit liegenden vermögensrechtlichen Anspruch geeinigt (Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
und Art. 116
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
IPRG). Darauf ist nicht zurückzukommen.
2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
und d OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Art. 64
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG eröffnet den Parteien indessen nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt nach Belieben zu ergänzen, um eine für sie günstige rechtliche Würdigung zu erreichen, sondern setzt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt ungenügend
festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt hat und deshalb den gesetzlichen Tatbestand unvollständig erfasst hat. Eine Ergänzung greift mithin nur dann Platz, wenn die Streitsache auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht spruchreif ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 552; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.3 und 2.1 zu Art. 64
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG). Sie ist hingegen ausgeschlossen, wenn der kantonalen Instanz einzig eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen wird, da es sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, deren Überprüfung im Berufungsverfahren - soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen - ausgeschlossen ist (BGE 127 III 390 E. 1f S. 393). Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst, ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG).

Soweit die Beklagte in Missachtung der dargelegten Grundsätze von einem gegenüber dem von der Vorinstanz festgestellten erweiterten oder geänderten Sachverhalt ausgeht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
3.
Was die Frage der Geltung der vereinbarten Nichtzustimmung zu einem Verkauf der Z.________ Nahrungsmittel GmbH im Aktionärbindungsvertrag im Falle einer finanziellen Notlage dieser Gesellschaft anbelangt, stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beklagte habe die Aktionärvereinbarung als weiterhin verbindlich betrachtet. Damit steht fest, dass in der konkreten Situation beide Parteien übereinstimmend von der Weitergeltung des Veräusserungsverbots gemäss Aktionärbindungsvertrag ausgingen. Hat aber die Vorinstanz ein tatsächlich übereinstimmendes Verständnis betreffend den relevanten Vertragsinhalt festgestellt, bleibt insoweit kein Raum für eine objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122, mit Hinweisen).

Die Beklagte macht sinngemäss geltend, weil die Y.________ AG ihrerseits Pflichten aus der Management-Vereinbarung vom 22. Mai 1992 verletzt habe, verhalte sie sich treuwidrig, wenn sie Rechte aus dem Aktionärbindungsvertrag ableite. Der Einwand ist unbegründet, da die Beklagte wie dargelegt anlässlich der Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses selbst von der Fortgeltung sämtlicher Bestimmungen des Aktionärbindungsvertrages ausging. Der Beklagten ist deshalb verwehrt, sich im Nachhinein darauf zu berufen, durch eine behauptete Schlechterfüllung des der Y.________ AG erteilten Auftrags zum Management der Z.________ Nahrungsmittel GmbH habe die Y.________ AG ihrerseits eine "Treuepflicht" gegenüber den Aktionären der Z.________ Holding SA verletzt, was die Beklagte wiederum von den mit dem Aktionärbindungsvertrag übernommenen Pflichten befreit habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung fallen demnach ins Leere.

Im Übrigen zeigt die Beklagte nicht auf, woraus sich ergeben soll, dass die beiden von ihr erwähnten Verträge derart miteinander verknüpft gewesen wären, dass zwischen den darin stipulierten Verpflichtungen eine ähnliche Verbindung geschaffen worden wäre, wie sie zwischen den beiden Leistungen in der gegenseitigen Obligation besteht (BGE 107 II 144 E. 2 S. 147; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 40 Rz. 19). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend umso weniger ersichtlich, als Vertragsparteien der von der Beklagten angerufenen Management-Vereinbarung vom 22. Mai 1992 die Y.________ AG und die Z.________ Nahrungsmittel GmbH waren, mithin andere als jene des Aktionärbindungsvertrages, und sich in der Management-Vereinbarung keinerlei Hinweis auf den Aktionärbindungsvertrag findet (Art. 64 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OG), während der letztere den gleichzeitigen Abschluss der Management-Vereinbarung zwar erwähnt, den Aktionären der Z.________ Holding S.A. daraus jedoch keinerlei Rechte, sondern lediglich Pflichten gegenüber der Y.________ AG verschafft. Hinzu kommt, dass selbst bei Verbindung zweier Verträge jeder einzelne Vertrag seinen eigenen Rechtsnormen folgt und kein Vertragspartner eine durch den
Inhalt des einen Vertrages nicht gedeckte Rechtspositionen erlangt oder eine solche, die ihr aus dem Einzelvertrag zukommt, verliert (vgl. Schluep/ Amstutz, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 78 der Einleitung vor Art. 184 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
. OR). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demnach nicht davon auszugehen, eine allfällige Verletzung der Management-Vereinbarung durch die Y.________ AG sei nach tatsächlichem oder normativem Parteiwillen durch den Verlust der Rechte dieser Gesellschaft aus dem Aktionärbindungsvertrag zu sanktionieren. Selbst wenn sich die Y.________ AG einer Verletzung der Management-Vereinbarung schuldig gemacht hätte, wäre damit die behauptete Treuepflichtverletzung, die einer Berufung der Y.________ AG auf den Aktionärbindungsvertrag entgegen stehen soll, nicht gegeben. Entsprechende Abklärungen der Vorinstanz durften daher unterbleiben.
4.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beklagte habe vom Ausscheiden von I.________ aus dem Verwaltungsrat gewusst. Sie hielt sodann für unbewiesen, dass I.________ auch nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat weiterhin für die Y.________ AG gehandelt und als deren Vertreter aufgetreten sei, wie die Beklagte behauptet hatte. Aus diesem Grunde lehnte es die Vorinstanz ab, I.________ nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Y.________ AG die Stellung eines faktischen Organs im Sinne der Rechtsprechung zuzuerkennen.

Inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Grundsätze des Bundesrechts verstossen haben soll, zeigt die Beklagte auch nicht ansatzweise auf. Das einmalige Handeln von I.________ für die Y.________ AG - die Unterzeichnung des Gesellschaftsbeschlusses vom 4. April 1995 - reicht zur Annahme einer Duldungsvollmacht nicht aus. Erforderlich wäre eine unbeanstandete wiederholte Aktivität in fremdem Namen (BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 201). Ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Stellvertretung ist deshalb nicht auszumachen. Die Beklagte begründet ihre in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz missachtet, mit appellatorischer Kritik, indem sie dem Bundesgericht einen gegenüber dem von der Vorinstanz festgestellten beliebig erweiterten Sachverhalt unterbreitet und daraus eigene tatsächliche und rechtliche Schlüsse zieht. Substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
oder 64 OG erhebt die Beklagte nicht. Ihre Ausführungen bleiben daher unbeachtet (vgl. E. 1 hiervor). Kann das Handeln von I.________ aber nicht der Y.________ AG zugerechnet werden, ist der Versuch der Beklagten, I.________ Rechtsmissbrauch dadurch vorzuwerfen, dass er ihr das Fehlen einer Vollmacht verschwiegen habe, und
diesen Rechtsmissbrauch der Beklagten zuzurechnen, von vornherein zum Scheitern verurteilt. Da sich die Beklagte ausschliesslich bei I.________, nicht aber bei der Y.________ AG um die Zustimmung zum Verkauf der Z.________ GmbH-Anteile bemüht hat, kann es entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine - behauptetermassen rechtsmissbräuchliche - Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf gegeben haben.
5.
Die Vorinstanz verwarf den Standpunkt der Beklagten, die Y.________ AG habe den Verkauf nachträglich genehmigt, mit Blick auf das Schreiben der Y.________ AG vom 20. April 1995, in welchem eine Genehmigung des Verkaufs ausdrücklich verweigert wurde. Sie erwog, eine Genehmigung könne auch nicht darin erblickt werden, dass die Y.________ AG einem späteren Rückkauf der Geschäftsanteile nicht zugestimmt habe, denn die Produktionsanlagen seien nach dem Verkauf aus dem Fabrikgebäude entfernt worden, was eine Fortsetzung der Produktion verunmöglicht habe. Auch bei einer Rückgängigmachung des Verkaufs hätte sich der ursprüngliche Zustand nicht ohne weiteres wieder herstellen lassen.

In der Berufung wird vorgebracht, der erst sechzehn Tage nach dem Verkauf erfolgte ausdrückliche Widerspruch sei verspätet. Zu jenem Zeitpunkt sei der Vertrag durch Stillschweigen bereits genehmigt gewesen. Angesichts der Wichtigkeit der Sache und der konkreten Umstände sei die maximale Widerrufsfrist vorliegend auf drei Tage, etwas kürzer als jene beim Abzahlungsvertrag nach Art. 226c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR, anzusetzen. Eine nachträgliche Genehmigung nach Art. 38 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR liege auch darin, dass die Y.________ AG der Aufforderung zu erklären, ob sie am Rückkauf festhalten wolle, keine Folge geleistet habe, weshalb androhungsgemäss auf Genehmigung des Verkaufs geschlossen und der Rückkauf widerrufen worden sei.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor und die Beklagte zeigt nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren eingewendet hätte, die konkreten Umstände hätten die Ansetzung einer höchstens dreitägigen Widerrufsfrist erfordert oder der Beklagten sei angedroht worden, bei Schweigen auf die Aufforderung zur Stellungnahme werde Genehmigung angenommen. Das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden und Bestreitungen im Berufungsverfahren ist aber unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG; E. 1 hiervor). Zudem stützt die Beklagte ihren Einwand auf die Annahme, die Y.________ AG sei über den bevorstehenden Verkauf der Z.________ GmbH-Anteile orientiert gewesen. Die Vorinstanz hat jedoch das Gegenteil festgestellt.

Im Übrigen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, nach Treu und Glauben sei der Beklagten versagt gewesen, die nicht erfolgte Zustimmung zum Rückkauf der Gesellschaftsanteile als Genehmigung des Verkaufs zu deuten, nachdem die Produktionsanlage weggeschafft und eine Produktion verunmöglicht worden sei. Was die Beklagte in dieser Hinsicht in der Berufung vorträgt, zielt an der Sache vorbei und beruht auf einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt. Auf die entscheidende Frage der Genehmigungsfiktion geht die Beklagte nicht ein.
6.
Schliesslich versucht die Beklagte in der Berufung zu erläutern, weshalb der Aktionärbindungsvertrag trotz Nichtzustimmung der Y.________ AG zum Verkauf nicht als mit Konventionalstrafe zu ahndender Verstoss zu betrachten sei. Sie macht dabei nicht geltend, die Stimmbindungsvereinbarung als solche sei ungültig gewesen, was bei Missachtung der allgemeinen Schranken der Vertragsfreiheit möglich gewesen wäre (BGE 109 II 43 E. 3 S. 45). Vielmehr führt sie sinngemäss aus, in der konkreten Situation habe für den Verwaltungsrat der Z.________ Holding S.A. im Interesse der Gesellschaft die Pflicht bestanden, den Verkauf der Anteile zu betreiben, um den Konkurs der Z.________ Nahrungsmittel GmbH zu vermeiden. Ein Verkaufsverbot der Aktionäre wäre für den Verwaltungsrat daher nicht bindend gewesen. Daraus schliesst die Beklagte, eine in einer solchen Situation erteilte Zustimmung sei trotz formalem Verstoss gegen den Aktionärbindungsvertrag nicht als solcher zu werten; eventuell sei die Erfüllung unmöglich geworden oder es liege ein wichtiger Grund für die Auflösung des Gesellschaftsvertrages vor, in dessen Rahmen die streitige Pflicht begründet worden sei.

Zwar trifft zu, dass ein fiduziarisch tätiges Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet ist, den Interessen der Gesellschaft im Kollisionsfall gegenüber jenen des Treugebers Vorrang einzuräumen. Im Gegensatz dazu sind aber die Aktionäre bei ihrer Stimmabgabe nicht gehalten, ein übergeordnetes Gesellschaftsinteresse zu wahren (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 31 Rz. 38). Dass eine analoge Treuepflicht des Aktionärs bestünde, macht die Beklagte nicht substanziiert geltend und ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter altem oder neuem Aktienrecht (BGE 105 II 114 E. 7b S. 128; Urteil 4C.242/2001 vom 5. März 2003, E.3.3) noch aus der neueren Lehre, die zumindest für nicht stark personalistisch strukturierte Gesellschaften praktisch einhellig dieselbe Meinung vertritt (Baudenbacher, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 35 zu Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
OR mit Hinweisen; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 42 Rz. 26ff; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Rz. 38i). Der Rückschluss von einer Pflicht des Verwaltungsrates auf eine solche des (gebundenen) Aktionärs ist somit nicht haltbar. Die Vorinstanz erwog demnach zu Recht, in einem Aktionärbindungsvertrag eingegangene Rechte und Pflichten
unterstünden nur dem jeweiligen Vertragsrecht und nicht dem aktienrechtlichen Körperschaftsrecht, weshalb es nicht darauf ankomme, ob der erfolgte Verkauf der Geschäftsanteile die einzige realistische Möglichkeit zur Überwindung der finanziellen Notlage und zur Abwendung eines Konkurses der Z.________ Nahrungsmittel GmbH dargestellt habe.

Im Übrigen würde sich auch nicht aufdrängen, die beantragten Beweise zu erheben, wenn die rechtliche Argumentation der Beklagten haltbar wäre. Sie behauptet, einzig der Verkauf des Anteils von 51 % an der Z.________ Nahrungsmittel GmbH für insgesamt DEM 1.-- habe der Gesellschaft die Sanierung ermöglicht, denn die Käufer hätten sich bereit erklärt, Eigenmittel in die Z.________ Nahrungsmittel GmbH einzuschiessen, allerdings erst nach der käuflichen Übernahme der Anteile von der Z.________ Holding S.A. für DEM 1.--. Dass sie nach abgeschlossenem Kauf ihr Versprechen nicht eingehalten hätten, sei nicht von Bedeutung. Inwiefern die praktisch unentgeltliche Entäusserung der Mehrheitsbeteiligung auf die vage Zusage der Investitionsbereitschaft hin selbst bei gegebener Konkursreife den Verwaltungsrat der Z.________ Holding S.A. zur Annahme eines solchen Angebots im Interesse der Gesellschaft hätte verpflichten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Von einer seriösen Chance zur Verbesserung der Liquidität, geschweige denn der Zukunftsaussichten der Z.________ Nahrungsmittel GmbH kann unter solchen Umständen nicht die Rede sein.
7.
Was die Höhe der eingeklagten Konventionalstrafe anbelangt, ist dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung zu entnehmen, dass sie eine Herabsetzung auf DEM 0.-- als angemessen erachtet.

Nach Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR hat der Richter eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabzusetzen. Dabei ist Zurückhaltung geboten, weil die Strafe von den Parteien gemäss Art. 163 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in beliebiger Höhe festgesetzt werden kann und Verträge zu halten sind. Ein richterlicher Eingriff in den Vertrag rechtfertigt sich nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt, was sich nach den Umständen des Einzelfalles entscheidet. Kriterien bilden nebst Art und Dauer des Vertrages und der Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung das Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten, insbesondere die Geschäftserfahrungen der Beteiligten (BGE 114 II 264 E. 1a S. 265; 103 II 129 E. 4 S. 135, mit Hinweisen). Die Beweislast für das Übermass liegt beim Pflichtigen (BGE 114 II 264 E. 1b S. 265, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat diese Gesichtspunkte zutreffend aufgeführt und gewürdigt. Weshalb eine Konventionalstrafe von DEM 40'000.-- mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen krass übersetzt sein soll, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Bei Abschluss der Bindungsvereinbarung musste die geschäftserfahrene Beklagte in Rechnung stellen, dass der wirkliche Wert der Aktien innerhalb der nächsten fünf Jahre auch tiefer als der Nominalwert zu stehen kommen und die Z.________ Nahrungsmittel GmbH in Schwierigkeiten geraten könnte. Indem sie in Kenntnis des vereinbarten Verbots und der Höhe der Vertragsstrafe dennoch einem Anteilsverkauf zustimmte und sich mit der Zustimmung von I.________ begnügte, obwohl sie wusste, dass dieser nicht mehr für die Y.________ AG handeln konnte, nahm sie in Kauf, im vereinbarten Betrag aus der eingegangenen Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Dass die Y.________ AG für die Art und Weise ihres Managements der Z.________ Nahrungsmittel GmbH dieser und nicht den Aktionären der Z.________ Holding S.A. verantwortlich ist, ergibt sich aus dem bereits Gesagten (E. 2 hiervor). Aus diesem Grund kann die Beklagte daraus kein die Konventionalstrafe reduzierendes Selbstverschulden der
Y.________ AG ableiten. Dass die Vorinstanz einen offensichtlich unbilligen, in stossender Weise ungerechten Ermessensentscheid getroffen hätte, was für ein Eingreifen des Bundesgerichts vorausgesetzt ist (vgl. BGE 114 II 264 E. 1a S. 265), legt die Beklagte nicht rechtsgenügend dar und ist nicht ersichtlich.
8.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
und 159 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, den 14. Oktober 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.143/2003
Datum : 14. Oktober 2003
Publiziert : 22. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.143/2003 /sch Urteil vom 14. Oktober


Gesetzesregister
IPRG: 5 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
116
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
OG: 2  55  63  64  156  159
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
38 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
163 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
184 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
226c  620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
103-II-129 • 105-II-114 • 107-II-144 • 109-II-43 • 114-II-264 • 120-II-197 • 126-III-59 • 127-III-248 • 127-III-390 • 129-III-118
Weitere Urteile ab 2000
4C.143/2003 • 4C.242/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • konventionalstrafe • bundesgericht • verwaltungsrat • management • sachverhalt • 1995 • frage • zins • vertragspartei • tag • kantonsgericht • produktion • bewilligung oder genehmigung • weiler • vertragsfreiheit • nominalwert • kantonales verfahren • rechtsanwendung • wert • rechtsmissbrauch • treu und glauben • rechtsanwalt • beendigung • vertragsinhalt • norm • erfüllung der obligation • kauf • einsprache • entscheid • zahl • meinung • annahme des antrags • bruchteil • aktiengesellschaft • finanzielles interesse • richterliche behörde • konkursdividende • berechnung • vertrag • gesellschaft • antrag zu vertragsabschluss • schweizerisches recht • konkursmasse • lausanne • faktisches organ • vermögensrechtlicher anspruch • wissen • innerhalb • streitgenossenschaft • ermessen • sachverhaltsfeststellung • beweislast • wille • abzahlungsvertrag • vertragsrecht • kaufpreis • selbstverschulden • stimmabgabe • mass • verhalten • stelle • ausländische gesellschaft • kenntnis • verurteilter • wichtiger grund • dauer • staatsrechtliche beschwerde
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