Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_515/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene B.________ arbeitete ab 3. April 1993 teilzeitlich als Sozialpädagogin im Wohnheim X.________. Ab 2. Mai 2005 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Im Februar 2006 meldete sich B.________ unter Hinweis auf seit 1998 bestehende Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Versicherte zweimal im Spital Y.________ untersuchen und begutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 23. Juli 2008 B.________ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Die Beschwerde der B.________ hiess das Kantonsgericht BaselLandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 25. März 2009 insoweit gut, als es feststellte, dass ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

C.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. März 2009 sei aufzuheben. In einer separaten Eingabe beantragt sie, dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

B.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und BGE 125 V 146) bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes Arbeitspensum als Sozialpädagogin) von 0,6 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und maximal 44 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
[bis 31. Dezember 2007: Abs. 1] IVG). Umstritten ist einzig das Invalideneinkommen für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06) bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Dabei ist sie vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor («Total»; Fr. 4019.-; LSE 06 S. 25) ausgegangen. Unter der Annahme eines im Gesundheitsfall ausgeübten Arbeitspensums von 60 %, welches tiefer ist als das zumutbare Pensum von zwei Mal drei Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit, und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden, ergab sich in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2006/07 von +1,5 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von mindestens 10 % und höchstens 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'557.20 resp. Fr. 24'495.30. Die Wahl der Tabelle zum Anforderungsniveau 4 hat das kantonale Gericht damit begründet, gemäss Einschätzung der Ärzte des Spitals Y.________ im Gutachten vom 13. August 2007 samt ergänzenden Berichten vom 11. März und 9. Oktober 2008 seien der Versicherten noch administrative (Hilfs-)Tätigkeiten zumutbar.

2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte lediglich noch für administrative Hilfstätigkeiten arbeitsfähig sei, sei offensichtlich unrichtig, das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Aufgrund der Beurteilung der Gutachter des Spitals Y.________ müsse davon ausgegangen werden, dass auch eine Tätigkeit als Sozialpädagogin ohne pflegerische Betreuung (behinderter Erwachsener) im zeitlichen Umfang von zwei Mal drei Stunden täglich zumutbar sei. Gemäss Auskunft der Abteilungsleiterin berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2008 würde z.B. eine Tätigkeit in einer Eingliederungsstätte diesen Voraussetzungen entsprechen. Dort sei eine pflegerische Teiltätigkeit nicht notwendig und eine Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder in einer relativ selbständigen Wohngruppe durchaus möglich. Es existierten zweifellos etliche pädagogische Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in welchen keine körperliche Belastung resultiere (etwa bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Suchtproblemen, Straftätern, Asylbewerbern; in Notschlafstellen, Gefängnissen; im ambulanten Bereich [z.B. für Beratungsstellen in der Familien- und
Angehörigenbegleitung]; dabei gehörten zum Arbeitsalltag auch Teamsitzungen, organisatorische, planerische und administrative Aufgaben). Die Ermittlung des Invalideneinkommens habe daher vom Durchschnittslohn im Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen auszugehen. Aufgrund der beruflichen Ausbildung (Gymnasium, Ausbildung zur Heilpädagogin) und der langjährigen Berufserfahrung sei zudem zumindest vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Damit könnte die Versicherte ein Einkommen von Fr. 37'541.- erzielen. Daraus resultiere bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 47'876.- ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 22 %. Bei einer gesundheitlich bedingten Einschränkung im Haushalt von 36,8 % betrage der Invaliditätsgrad insgesamt 28 %, sodass ab 1. Dezember 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe.

3.
3.1
3.1.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Bei der Umschreibung der noch in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es kann nur die Ausübung von Tätigkeiten verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1).
3.1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand festzustellen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der oder die Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und welche Arbeitsleistungen ihm oder ihr noch zugemutet werden können (BGE 105 V 157 E. 1 in fine S. 159; vgl. auch Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2: «funktionelle Leistungsfähigkeit»). Es geht darum, inwiefern die betreffende Person in den körperlichen und/oder geistigen Funktionen gesundheitlich bedingt eingeschränkt ist, insbesondere ob sie sitzend oder stehend, in freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw. (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). Aufgrund dieses Anforderungsprofils hat der Berufsberater zu sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Betracht fallen. Dazu sind unter Umständen Rückfragen beim Arzt erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 5.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E. 2b, I 586/00 vom
29. Januar 2001 E. 1b und I 389/97 vom 6. Oktober 1998 E. 2b).
3.2
3.2.1 Gemäss Gutachten des Spitals Y.________ vom 13. August 2007 ist die Versicherte in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Sozialpädagogin mit pflegerischer Betreuung behinderter Erwachsener zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sind Berufe mit vorwiegend administrativen Tätigkeiten und mit der Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, im zeitlichen Umfang von zwei Mal drei Stunden täglich zumutbar. Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle präzisierten die Gutachter im Bericht vom 9. Oktober 2008, dass unter administrativen Tätigkeiten die Organisation des Schreibtisches, Dokumenten-Ablage sowie Korrespondenz führen zu verstehen sei. Ebenfalls sei eine eher sitzende Tätigkeit an einem Schreibtisch gemeint. Das Belastungsprofil umschrieben sie wie folgt: Maximale Gehdauer am Stück: ca eine halbe Stunde; Stehdauer: bei nicht nach vorne gebeugtem Oberkörper eine halbe Stunde ununterbrochen; Sitzdauer: ununterbrochen eine Stunde; maximales Gewicht: 2 kg nahe am Körper.
3.2.2 Die Leiterin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 dahingehend, aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils könnte die Versicherte in einer anderen Institution z.B. in einer geschützten Werkstätte als Sozialpädagogin arbeiten. Hier wäre eine pflegerische Teiltätigkeit nicht notwendig und die Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder in einer relativ selbständigen Wohngruppe durchaus möglich. Dabei handle es sich um dieselbe Funktion, nur das Umfeld und der Schweregrad der zu betreuenden Personen sei unterschiedlich.
Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob in einer solchen von der Leiterin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle bezeichneten Anstellung tatsächlich keine das medizinische Belastungsprofil der Versicherten übersteigenden körperlichen Tätigkeiten zu bewältigen wären, da jedenfalls nicht davon auszugehen sei, dass sie dabei ohne weiteres ein ihrem vormaligen Verdienst entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung wurde von den Gutachtern des Spitals Y.________ eine Tätigkeit als Sozialpädagogin im zeitlichen Umfang von zwei Mal drei Stunden täglich nicht explizit und absolut ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat auch keine Feststellungen in diesem Sinne getroffen. Entscheidend ist, dass eine Tätigkeit nur zumutbar ist, soweit sie den gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen Rechnung trägt, insbesondere dem Belastungsprofil entspricht. Ob diese Voraussetzung in Bezug auf die von der Berufsberaterin angegebenen Einsatzmöglichkeiten gegeben ist, ist zweifelhaft. Die betreffenden Tätigkeiten erfordern die Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder auf einer relativ selbständigen Wohngruppe, was gemäss den substanziierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht mit körperlicher Arbeit verbunden ist. Abgesehen davon steht die Betreuung und Begleitung von Behinderten am Arbeitsplatz oder auf einer relativ selbständigen Wohngruppe in einem gewissen, nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch dazu, dass gemäss den Gutachtern des Spitals Y.________ an eine eher sitzende Tätigkeit an einem Schreibtisch zu denken ist. Die
Frage der Kompatibilität mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil stellt sich auch in Bezug auf die von der IV-Stelle erstmals in der Beschwerde ans Bundesgericht erwähnten weiteren in Betracht fallenden Betätigungsfelder (Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Suchtproblemen, Straftätern, Asylbewerbern, in Notschlafstellen, Gefängnissen, im ambulanten Bereich [z.B. für Beratungsstellen in der Familien- und Angehörigenbegleitung]; vgl. E. 2.2). Solche Tätigkeiten gehen im Übrigen weit über die von der Berufsberaterin wenn auch nur beispielhaft genannten Einsätze in geschützten Werkstätten hinaus.

3.4 Nach dem Gesagten besteht Unklarheit darüber, welche konkreten, mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil vereinbaren erwerblichen Tätigkeiten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin zumutbar sind. Die Abteilung Berufsberatung der IV-Stelle wird mit den Gutachtern des Spitals Y.________ Rücksprache nehmen und nach allfälligen weiteren Abklärungen die in Betracht fallenden konkreten beruflichen Tätigkeiten bezeichnen. Danach bestimmt sich, ob das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ist und bejahendenfalls, von welchem Anforderungsniveau allenfalls innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges auszugehen ist sowie die Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In Bezug auf das vorangegangene Verfahren gilt sie jedoch nach wie vor als obsiegende Partei. Die vorinstanzliche Verneinung einer Kostenpflicht und Zusprechung einer Parteientschädigung sind daher zu belassen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 157/06 vom 19. Dezember 2006 E. 6 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. März 2009 (mit Ausnahme der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23. Juli 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2007 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_515/2009
Date : 14. September 2009
Published : 02. Oktober 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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IVG: 28  28a
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