Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.30

Entscheid vom 14. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang wird dem Mitbeschuldigten A. (nachfolgend „A.“) vorgeworfen, im montenegrisch-italienischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft unter anderem verschiedene Bankkonten von A. (act. 1.1).

B. Am 26. Januar 2005 und am 1. April 2005 ersuchte A. um Freigabe von Fr. 6'000.-- monatlich zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts (act. 1, 1.1, 1.4 und 1.6). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 2. Mai 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 sei aufzuheben und es sei ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 15'841.30 freizugeben (act. 1; bestätigend und präzisierend act. 13 S. 3 oben).

Nach Leistung des Kostenvorschusses stellt A. am 9. Mai 2005 ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (act. 4).

Nach gewährter Fristerstreckung schliesst die Bundesanwaltschaft am 25. Mai 2005 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen sei (act. 6 und 7).

Nachdem mit der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels auf Vorschlag des Referenten und mit Zustimmung der Parteien bis zur Entscheidfällung eines vor Bundesgericht streitigen Parallelverfahrens zugewartet wurde (act. 9, 10 und 11), hält A. mit Replik vom 29. Juni 2005 an seinen gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 13).

Die Bundesanwaltschaft verweist mit Duplik vom 7. Juli 2005 ebenfalls vollumfänglich auf ihre bereits gestellten Anträge (act. 15).

Auf Ersuchen der Beschwerdekammer und nach wegen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers gewährten Fristerstreckung bis 31. August 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 16, 17 und 18), wobei er am 2. September 2005 einen Beleg im Original nachreichte (act. 19).

Mit heutigem Datum hat die Beschwerdekammer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Durch die Verweigerung der teilweisen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer beschwert und als Verfügungsadressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. April 2005 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, womit die fünftägige Beschwerdefrist am 28. April 2005 zu laufen begann. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 2. Mai 2005 ist diese Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.3 Da das Anfechtungsobjekt nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt, sondern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird, ist auf die Beschwerde aber insoweit nicht einzutreten, als die Begehren über den seinerzeit vor der Beschwerdegegnerin verlangten monatlichen Betrag von Fr. 6'000.-- hinausgehen. Dieser Mehrbetrag bildet nämlich nicht Gegen-stand der erwähnten Verfügung und dessen Freigabe kann folglich im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht werden.

2.

2.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Schmid, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, N. 188 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 65 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermögenswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200).

Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu beschlagnahmen (Art. 65 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 3 BStP; Schmid, a.a.O., N. 197; Baumann, a.a.O., N. 74 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB), womit verhindert werden soll, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen (Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (Baumann a.a.O, N. 74 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die Auslegung des Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB durch die Beschwerdegegnerin, indem er sinngemäss ausführt, die besagte Gesetzesbestimmung gebiete nicht die Einziehung sämtlicher Vermögenswerte eines Beschuldigten, sondern nur derjenigen, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlägen. Dieser Argumentation ist im Grundsatz zuzustimmen, wobei das Gesetz allerdings bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung aufstellt, bei sämtlichen Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, sei die Verfügungsmacht der Organisation gegeben. Diesen Gegenbeweis – dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt – vermag der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres und eindeutig zu erbringen, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.

2.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, entscheidend sei, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation entzogen werden, was bei der Zahlung für seine Lebensunterhaltskosten der Fall sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht genügen, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation irgendwie entzogen werden. Vielmehr hat dies durch Einziehung zu geschehen. Die Beschlagnahme sichert die dannzumalige Einziehung und damit auch den nachfolgenden Entscheid des Sachrichters, ob die Werte freizugeben oder einzuziehen, zu vernichten bzw. zugunsten des Geschädigten zu verwenden (Art. 60 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB) oder allenfalls den ursprünglichen Besitzern herauszugeben sind. Würde ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben, würde insoweit die Einziehung verunmöglicht, was allenfalls zu Lasten Dritter ginge. Dies ist insbesondere auch darum zu vermeiden, weil der Betroffene in einem Fall wie hier die Freigabe stets erwirken und damit die Einziehung vereiteln könnte. Hierfür müsste er die beschlagnahmten Vermögenswerte nur für einen legalen Zweck bestimmen und dabei Gewähr bieten, dass eine kriminelle Organisation darauf keinen Zugriff hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.3). Dies geht offensichtlich nicht an, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht gehört werden kann. Die Beschwerde ist somit auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der Beschlagnahme eines Kontos durch die Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Belastung von Hypothek und Amortisation im entsprechenden Umfang begünstige eine Gläubigerin – nämlich die Bank – decke sich nicht mit der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung von Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei insofern widersprüchlich. Dieser Einwand geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen mit einer ihr obliegenden Werterhaltungspflicht. Ob die Beschwerdegegnerin die Freigabe dieser Beträge zu Recht bejaht hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann somit offen bleiben.

2.5 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschlagnahme seines gesamten Vermögens und mithin seines Existenzminimums verletze Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Da das Existenzminimum des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgezeigt wird – anderweitig garantiert ist und Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV somit in diesem Sinne nicht beschlagen wird, im Übrigen ein Recht auf Belassen des Existenzminimums aus der angerufenen Gesetzesbestimmung nicht abgeleitet werden kann und der Kerngehalt des angerufenen Grundrechts auch ansonsten nicht betroffen ist, zumal die hier streitige Beschlagnahme auf rechtstaatlichen Prinzipien beruht und gesetzeskonform erfolgte, geht die Beschwerde auch in diesem Punkt fehl.

2.6 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV garantiere demjenigen einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Die Beschlagnahme sämtlicher seiner Vermögenswerte verletze dieses Grundrecht. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die angerufene Gesetzesbestimmung ihm nicht ein Recht auf Belassen des eigenen Vermögens garantiert, sondern lediglich die Hilfe in Notlagen zusichert. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme in einer Notlage befinden, steht es ihm frei, die zuständige Behörde um Hilfe anzurufen, die ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – wie durch Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV garantiert – auch gewährt werden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 7). Falls die in Frage stehende Beschlagnahme im Übrigen zu Unrecht erfolgt sein sollte, werden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Vermögenswerte zum gegebenen Zeitpunkt frei gegeben, womit er ohne weiteres in der Lage sein wird, die allenfalls gewährten Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG). Die Gerichtsgebühr wird in Berücksichtigung des in demselben Verfahren abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (act. 3).

3.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2004 amtlicher Verteidiger desselben (act. 1.2). Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.31).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 2'428.-- geltend, nämlich 10.5 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-- sowie Fr. 13.-- für entstandene Auslagen (act. 4). Da es sich vorliegend um einen Fall von gewöhnlicher Schwierigkeit handelt, ist dem Verteidiger usanzgemäss ein Stundenhonoraransatz von Fr. 220.--zuzugestehen, was für 10.5 Stunden einen Betrag von Fr. 2'310.-- ausmacht. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von Fr. 13.-- ergibt dies einen Betrag von Fr. 2'323.-- (inkl. MwSt), der dem amtlichen Verteidiger von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten ist. Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30/unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2005), ist dieser zu verpflichten, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafgericht zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung von Fr. 2'323.-- (inkl. MwSt) auszurichten.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'323.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Dino Degiorgi

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2005.30
Date : 14. September 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2005 159
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)


Legislation register
BStP: 65  105bis  214  217  219  245
BV: 7  12
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 59  60  260ter
Weitere Urteile ab 2000
1P.65/2001 • 1S.16/2005
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BB.2005.30 • BK_B_077/04