Tribunal federal
{T 1/2}
2A.115/2007 /ble
Urteil vom 14. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
Confection Bovet AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, Amtshaus I, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Statthalteramt des Bezirkes Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verkehrsanordnung, Aufhebung von Parkplätzen
(Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 17. Mai 2005 die Aufhebung von vier Parkplätzen am nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Uraniastrasse 40. Die Anordnung erfolgte zur Kompensation von neu geschaffenen Abstellplätzen im Parkhaus Gessnerallee. Die Confection Bovet AG, die in der Nähe ein Herrenbekleidungsgeschäft für Übergrössen führt, setzte sich gegen die Aufhebung der Parkplätze beim Stadtrat von Zürich, beim Statthalteramt des Bezirks Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg zur Wehr.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2007 beantragt die Confection Bovet AG dem Bundesgericht, es sei der in dieser Sache ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2006 aufzuheben. Weiter sei der Stadtrat von Zürich zu verpflichten, die vier bereits aufgehobenen Parkplätze wieder herzustellen und näher bezeichnete Unterlagen zur Parkplatzbewirtschaftung bekannt zu geben sowie eine transparente und stückgenaue Parkplatzbilanz vorzulegen.
C.
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen hat sich zur Beschwerde geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zwar wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin erst im Januar 2007 zugestellt; er erging aber am 7. Dezember 2006, mithin vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
2.1 Nach Art. 103 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.2 Die Vorinstanz erachtet die Legitimation der Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen kantonalen Regelung, die jener von Art. 103 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.3 Die Beschwerdeführerin betont, dass sie in besonderem Masse auf Parkplätze im engeren Umfeld ihres Geschäfts angewiesen sei. Als Herrenkonfektionsgeschäft für Übergrössen habe sie eine Kundschaft, die korpulent und stark übergewichtig sei. Dies schränke deren Mobilität ein. Zudem würden die Kunden bei ihr ein bis zwei Mal im Jahr die Garderobe für eine Saison einkaufen und daher ihr Geschäft nicht mit einer Tüte, sondern mit grossen Tragtaschen verlassen, die sich vom Volumen und Gewicht her nicht für einen Fussmarsch ins Parkhaus eigneten. Die Parkplätze seien daneben auch für die zahlreichen Vertreter von Textilkollektionen, für Unterlieferanten und für Personen aus Änderungsateliers, für den Auslieferungsdienst sowie für das Verkaufspersonal von grosser Bedeutung. Blosse Plätze für den Warenumschlag genügten nicht. Ferner müsse beachtet werden, dass die umstrittene Parkplatzaufhebung ihre Grundlage im sog. Historischen Kompromiss finde, der verlange, beim Abbau von Parkplätzen auf die Bedürfnisse der Ladengeschäfte und ihrer Kunden in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Dies habe die Vorinstanz übersehen. Schliesslich seien im Umkreis von 150 Metern vom Geschäft der Beschwerdeführerin 57 der ursprünglich vorhandenen 121
Parkplätze aufgehoben worden. Die vier umstrittenen Parkplätze hätten eine Stellvertreterfunktion für die übrigen abgebauten Abstellplätze.
3.
Aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse oder einen Parkplatz regelmässig benützt, kann noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 426 E. 3b/cc und dd S. 432). Eine solche ist hingegen zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (vgl. Urteile 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 sowie 2P.109/1994 vom 14. Oktober 1994, E. 3b, publ. in: ZBl 96/1995 S. 508). Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
4.
Die vier umstrittenen Parkplätze liegen wohl in Fussdistanz vom Geschäft der Beschwerdeführerin, aber nicht unmittelbar bei diesem. Um zu ihnen zu gelangen, muss vielmehr die verkehrsreiche Kreuzung der Sihlporte überquert werden. Ausserdem befinden sich nach Angaben der Beschwerdeführerin in ähnlicher Distanz - selbst nach dem von ihr kritisierten Abbau - immer noch über sechzig Parkplätze. Derzeit liegen sogar 28 Abstellplätze direkt gegenüber ihrem Ladengeschäft. Sie sind viel besser erreichbar als die umstrittenen vier Plätze an der Uraniastrasse.
Bei diesen Gegebenheiten geht der Beschwerdeführerin die Legitimation ab, sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufhebung der vier Parkplätze an der Uraniastrasse 40 zur Wehr zu setzen. Auch wenn sich die Aufhebung von Parkplätzen in ihrer näheren Umgebung für sie nachteilig auswirken mag, folgt daraus noch nicht die erforderliche "besondere" Betroffenheit, die Art. 103 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, vertreten durch ihr Polizeidepartement, dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: