Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1036/2020

Urteil vom 14. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. November 2020 (10/2020/1 und 10/2020/9).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der am 4. April 2014 verstorbenen D.________ (Erblasserin). Sie war die Mutter von A.________ und Grossmutter von B.________ und C.________, ihrerseits Söhne der am 19. Juli 2013 (vor) verstorbenen Tochter der Erblasserin, E.________, und deren Ehemann, des am 11. August 2011 (vor) verstorbenen F.________.

A.b. A.________ behauptet, E.________ sel. habe der Erblasserin Fr. 150'000.-- geschuldet und F.________ sel. aus einem Dienstbarkeitsvertrag Fr. 100'000.--.

A.c. Mit Schreiben vom 30. April 2014 liess die Erbschaftsbehörde U.________, dem letzten Wohnsitz der Erblasserin, allen Erben eine Einladung zur amtlichen Inventaraufnahme zukommen. Diese fand am 5. August 2014 in Anwesenheit von A.________ und dessen Ehefrau statt. Im von der Erbschaftsbehörde erstellten Inventar vom 6. August 2014 wurde ein Nettonachlass von Fr. 1'768.32 ausgewiesen; die (behaupteten) Guthaben blieben unerwähnt. Über die Behauptung von A.________, er habe diese Darlehensforderungen anlässlich der Inventaraufnahme sehr wohl erwähnt, ihm sei aber behördlicherseits beschieden worden, dass diese den Nachlass nicht beträfen, weshalb sie auch nicht in das Inventar aufgenommen würden, wurde kein Beweis geführt.

A.d. Am 12. August 2014 hat A.________ die ihm vorgelegte Zustimmungserklärung unterzeichnet. Darin erklärte er, " dass das Inventar alle ihm bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthält; dass er das Inventar als richtig anerkennt; dass die von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde U.________ erstellte Inventur richtig und für ihn im Sinne von Art. 634
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB rechtsverbindlich ist; dass er den Nachlass vorbehaltlos antritt; dass die im Vorbericht festgehaltenen Abmachungen von ihm als rechtsverbindlich anerkannt werden." B.________ und C.________ haben dem Inventar ebenfalls zugestimmt. In der Folge verzichteten die Parteien auf die amtliche Mitwirkung an der Erbteilung, schlossen aber auch keinen Erbteilungsvertrag ab. Am 29. September 2014 stellte die Erbschaftsbehörde U.________ eine auf die Parteien lautende Erbenbescheinigung aus und nahm von der " Erledigung der Inventur und Vermögensaufstellung im Nachlass [D.________] " formell Kenntnis.

A.e. Mit Schlichtungsbegehren vom 22. Dezember 2017 machte A.________ das streitgegenständliche Erbteilungsverfahren rechtshängig. Er beantragte die Feststellung, dass der Nettonachlass der Erblasserin Fr. 251'283.20 betrage und verlangte die Erbteilung nach den (unbestrittenen) Erbquoten. Das Schlichtungsverfahren verlief fruchtlos; die Klagebewilligung wurde am 28. März 2018 ausgestellt. Gestützt darauf erhob A.________ am 26. Juni 2018 Klage beim Kantonsgericht Schaffhausen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2019 hiess dieses die Klage teilweise gut. Es stellte fest, dass sich der Nachlass aus dem Nettonachlassvermögen gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde U.________ von Fr. 1'768.31 sowie einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen die Rechtsnachfolger der E.________ von Fr. 150'000.--, jeweils zzgl. Zins, zusammensetze, und teilte den Nachlass nach Erbquoten.

B.
Dagegen erhob A.________ am 3. Februar 2020 Berufung und B.________ und C.________ erhoben Anschlussberufung, mit welcher sie beantragten, den Nettonachlass mit Fr. 1'768.32 festzustellen und diesen Betrag gemäss den gesetzlichen Erbquoten zu teilen. Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung hingegen gut, stellte fest, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf die im amtlichen Inventar der Erbschaftsbehörde U.________ festgestellten Fr. 1'768.32 belaufe, und teilte den Nachlass nach Erbquoten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________.

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und wiederholt seine im kantonal oberinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren. Ausserdem beantragt er eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren.
In ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 beantragen B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Sodann hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Erbteilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Er lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im Weiteren rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Kanton Schaffhausen habe in Überschreitung der ihm in den Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
und Art. 609 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB eingeräumten Kompetenzen legiferiert, ist als Rüge der Verletzung von Bundesrecht im Sinn von Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zu qualifizieren (vgl. BGE 138 I 378 E. 11.2.2 in fine; 142 II 425 E. 4.1).

2.
Streitig ist die Wirkung der von der Erbschaftsbehörde U.________ erstellten Vermögensaufstellung sowie die Bedeutung der hierzu von allen Parteien abgegebenen Zustimmungserklärung.

2.1. Nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB kann - im Sinn einer Sicherungsmassregel - die Aufnahme eines Inventars angeordnet werden, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Abs. 1 Ziff. 1), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Abs. 1 Ziff. 2), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Abs. 1 Ziff. 3) oder wenn ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Abs. 1 Ziff. 4). Die Aufnahme des Inventars erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen (Abs. 2). Sodann kann die Aufnahme eines Inventars durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden (Abs. 3).
Die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteile 5A 892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 1, in: ZBGR 96/2015 S. 175; 5A 610/2013 vom 1. November 2013 E. 1.2). Das Inventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögens. Es erbringt im Sinn von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c). Hingegen dient das Inventar nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Grundlage für die Erbteilung bilden (BGE 120 II 293 E. 2). Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Wird dennoch eine Schätzung vorgenommen, so ergeben sich daraus keinerlei zivilrechtliche Folgen; es steht dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, irgendwelche zivilrechtlichen Wirkungen an die Schätzung zu knüpfen (BGE 120 Ia 258 E. 1b).

2.2. Das Obergericht ist von der soeben dargestellten rechtlichen Qualifikation des Inventars nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB ausgegangen. Hingegen erwog es zusammengefasst, der Kanton Schaffhausen habe von der ihm in Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und gestützt auf den zwar zwischenzeitlich aufgehobenen, aber im vorliegenden Fall übergangsrechtlich anwendbaren aArt. 73 Abs. 1 EGZGB (SHR 210.100) angeordnet, dass die Erbschaftsbehörde " in allen Fällen [...] über die Erbschaft ein amtliches Inventar aufzunehmen " hat. Weiter habe aArt. 84 Abs. 1 EGZGB gestützt auf Art. 609 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB statuiert, dass die Erbteilung unter Mitwirkung der Erbschaftsbehörde erfolge, falls die Erben nicht schriftlich darauf verzichteten.
Damit beanspruchten im vorliegenden Fall auch die §§ 18 ff. der zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltenden Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977 (aEV; SHR 211.231) Geltung. Sofern innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Inventars nicht sämtliche Erben auf die amtliche Mitwirkung verzichtet hatten, sei durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde ein Teilungsvertrag ausgearbeitet worden (§ 28 aEV). Das Inventar habe dabei Bestandteil des Teilungsvertrags gebildet (§ 30 Ziff. 3 aEV). Hatten die Erben auf die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung verzichtet, so sei das von den Erben unterzeichnete Originalinventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und auf der Kanzlei registriert und aufbewahrt worden (§ 23 aEV).
Die Zustimmungserklärung sei in erster Linie im Kontext der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung im Sinn von aArt. 84 Abs. 1 EGZGB zu sehen, da das Inventar jeweils Bestandteil des von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde im Zug ihrer amtlichen Mitwirkung auszuarbeitenden Teilungsvertrags bildete. Dass die Erben in der Folge auf die amtliche Mitwirkung verzichtet hätten, ändere an der Verbindlichkeit ihrer Zustimmungserklärungen nichts. Diese könnten nicht nur dann verbindlich sein, wenn die Behörde bei der Erbteilung amtlich mitwirkt. Vielmehr erstreckten sich die Zustimmungserklärungen gerade auch und unabhängig von der Mitwirkung einer Behörde ausdrücklich auf Art. 634
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB, womit sämtliche Parteien zum Ausdruck gebracht hätten, das Inventar rechtsverbindlich einem Teilungsvertrag im Sinn von Art. 634
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB zu Grunde legen zu wollen. Im Übrigen seien die vorliegend abgegebenen Zustimmungserklärungen an keinerlei Bedingungen geknüpft gewesen und keine Partei bringe vor, bei der Abgabe dieser Erklärung einem Willensmangel im Sinn von Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR unterlegen zu sein. Die Parteien seien daher grundsätzlich an ihre Zustimmungserklärungen gebunden. Daran ändere die Natur des Inventars nichts: Dem hier interessierenden kantonalrechtlichen
amtlichen Inventar im Sinn von Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB komme nämlich im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar im Sinn von Art. 553 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB im Licht von Art. 5 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu. Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB liege hier eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen.

2.3.

2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB dürfen die Kantone vorschreiben, dass nebst den in Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
4 ZGB aufgezählten Fallkonstellationen auch in anderen Fällen ein Inventar aufgenommen werden muss. Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB gilt als sog. Kompetenznorm. Der Kanton Schaffhausen hat mit aArt. 73 Abs. 1 EGZGB von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Darin ordnete er an, dass die Erbschaftsbehörde "in allen Fällen" über die Erbschaft ein amtliches Inventar aufzunehmen hat. Art. 553 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB betrifft indes nur die Aufzeichnung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie die Art. 551
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ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
-559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu treffenden Massnahmen ordnen (BGE 62 II 129 E. 2). Mehr als die Kompetenz vorzusehen, dass nebst den in Art. 553 Abs. 1
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ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB aufgezählten Fallkonstellationen auch in anderen Fällen (im Kanton Schaffhausen: in allen Fällen) ein Sicherungsinventar aufzunehmen ist, räumt Art. 553 Abs. 3
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ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB den Kantonen nicht ein. Entgegen der Auffassung des Obergerichts und der Beschwerdegegner kann daraus keine kantonale Kompetenz abgeleitet werden, das Inventar mit einer über das Bundesrecht hinausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung auszustatten.

2.3.2. Die gegenteilige Lösung stünde sodann in einem unauflösbaren Widerspruch zu Art. 634
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ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB. Art. 609 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB gibt den Kantonen die Befugnis, eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung einer Erbschaft ausser dem in Abs. 1 vorgesehenen Fall noch für weitere Fälle vorzuschreiben. Gestützt darauf kann der Behörde indes nur die Befugnis zur Einleitung von Teilungsverhandlungen und auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwurfes übertragen werden (BGE 114 II 418 E. 2b; 51 II 488 E. 2 S. 494).
Hingegen darf das kantonale Recht das im ZGB verankerte Recht der Erben, die Teilung selbständig durchzuführen, in keiner Weise einschränken. So darf das kantonale Recht namentlich nicht vorschreiben, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Teilungsbehörde stattfinde (BGE 114 II 418 E. 3a). Ebenso unzulässig ist, die Verbindlichkeit eines von allen Erben angenommenen und unterzeichneten Teilungsvertrages von der Mitwirkung und Genehmigung durch die Teilungsbehörde abhängig zu machen (BGE 60 II 18 S. 22). Den Erben kann nicht verwehrt werden, ohne Anwesenheit eines Beamten zu verhandeln und einen Erbteilungsvertrag abzuschliessen (BGE 62 II 129 E. 1). In diesem Sinn ist § 30 aEV, wonach sich der Erbteilungsvertrag unter anderem aus dem Inventar zusammensetzt (Ziff. 3), nur in jenen Fällen anwendbar, in denen die Behörde bei der Erbteilung tatsächlich mitwirkt und gestützt auf § 28 aEV einen Erbteilungsvertrag ausarbeitet.

2.3.3. Die Parteien haben auf die Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung verzichtet. Sie haben sich nicht auf einen Erbteilungsvertrag (Art. 634
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ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB) geeinigt und stehen nunmehr in einem Erbteilungsprozess. Soweit der angefochtene Entscheid aus dem kantonalen Recht ableitet, die Zustimmungserklärung der Erben zum kantonalen Inventar sei nicht nur im Fall, wo die Behörde bei der Erbteilung amtlich mitwirkt, sondern auch im Fall parteiautonomer Erbteilung durch die Erben verbindlich, verletzt er Bundesrecht.

2.4. Zu prüfen ist jedoch, ob die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vom 12. August 2014 von Bundesrechts wegen einen Einfluss auf die streitgegenständliche Erbteilung hat. Es geht hier vor allem um die Wirkung des in der Zustimmungserklärung enthaltenen Satzes " dass die von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde U.________ erstellte Inventur richtig und für ihn im Sinn von Art. 634
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
1    Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2    Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
ZGB rechtsverbindlich ist ".
Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Zustimmungserklärung um einen von den Behörden vorgegebenen Formulartext handelt, der auf kantonalem Recht basiert, das sich insofern als bundesrechtswidrig herausgestellt hat (E. 2.3.3 oben), als es das Erbschaftsinventar mit einer materiell-rechtlichen Wirkung ausstattet und dieses für die Erbteilung für verbindlich erklärt. Soweit das Bundesrecht nicht aus anderen Gründen die Erstellung eines Inventars fordert (Art. 318 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
ZGB; vgl. Urteil 5P.37/2001 vom 23. Mai 2001 E. 8 zum aArt. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB), kann die Zustimmungserklärung ausschliesslich im Rahmen des kantonalen Rechts, namentlich im Fall der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung, Wirkung entfalten.
Auch sonst kann der streitgegenständlichen Zustimmungserklärung im Erbteilungsprozess keine Bedeutung zugemessen werden. Der Form des Erbteilungsvertrags genügte zwar, dass jeder Erbe ein Dokument unterschreibt (z.B. Erbteilung in Briefform: BGE 118 II 395 E. 3a). Indes bedürfte es zusätzlich des Austauschs der entsprechenden Willensäusserungen. Einen solchen hat das Obergericht indes nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Erbschaftsbehörde als Bote der erklärenden Erben gehandelt hat (vgl. Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 27 - Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
OR).
Nachdem die Parteien auf die Mitwirkung der Erbschaftsbehörde verzichtet und sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner gerade keinen Erbteilungsvertrag abgeschlossen haben, muss sich der Beschwerdeführer die fragliche Zustimmungserklärung im Erbteilungsprozess nicht entgegenhalten lassen.

3.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner gemeinsam kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1036/2020
Date : 14. Juli 2021
Published : 09. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  76  90  95  100
OR: 23  27
ZGB: 5  9  291  318  551  553  559  581  609  634
BGE-register
114-II-418 • 118-II-264 • 118-II-395 • 120-IA-258 • 120-II-293 • 127-III-396 • 138-I-378 • 142-II-425 • 51-II-488 • 60-II-18 • 62-II-129
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5A_1036/2020 • 5A_610/2013 • 5A_892/2011 • 5P.37/2001
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