Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 656/2012

Urteil vom 14. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; rechtskonforme Beweiserhebung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 22. August 2011 um 12.09 Uhr mit einem Motorrad Ducati auf der Hauptstrasse in Trun (GR) in Richtung Disentis (GR). Er wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 77 km/h gemessen. Damit überschritt er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) um 24 km/h.

B.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 28. November 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
Das Bezirksgericht Surselva verurteilte X.________ am 24. April 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--.
Die Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Graubünden am 27. September 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet das Beweismittel der Geschwindigkeitskontrolle, welche von den Kantonspolizisten Y.________ und Z.________ mit einem Lasermessgerät durchgeführt wurde.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 sei nicht rechtskonform durchgeführt worden, da eine ausdrückliche Ermächtigung der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA gefehlt habe. Folge man den vorinstanzlichen Erwägungen, so liege die Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle im Belieben des einzelnen Beamten. Damit sei der Verkehrsteilnehmer der Willkür der Polizei ausgesetzt. Die genannte Bestimmung setze "ausdrücklich voraus, dass das Kontrollpersonal durch die zuständige Behörde jeweils zur Vornahme der Kontrolltätigkeit ermächtigt werden muss". Der Beschwerdeführer verweist wie bereits im kantonalen Verfahren auf ein Formular der Kantonspolizei Graubünden mit der Überschrift "Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen". Ein solches sei hier nicht verwendet worden. Zudem verletze die Vorinstanz das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV). Schreibe Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA vor, dass das Personal durch die zuständige Behörde zu Kontroll- und Auswertungstätigkeiten
ermächtigt sein müsse, so bestehe für interne Organisationsvorschriften der Kantonspolizei kein Raum. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 vermöge die Erfordernisse an einer rechtskonformen und fairen Beweiserhebung nicht zu erfüllen (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass Y.________ über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügte, um die Messung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG21-P" durchzuführen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
und Art. 2 Abs. 3 lit. a
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA seien erfüllt. Ebenso habe eine Ermächtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA bestanden. Diese Bestimmung stelle sicher, dass der Auftrag zur Geschwindigkeitsmessung von derjenigen Behörde erteilt werde, welche für die Verkehrskontrollen im fraglichen Gebiet zuständig sei. Dies sei unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) und Art. 2 lit. d des Polizeigesetzes vom 20. Oktober 2004 des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) die Kantonspolizei Graubünden.
Die interne Organisation eines Polizeieinsatzes obliege dem Polizeikommandanten. Die Vorinstanz verweist auf die schriftliche Bestätigung des Chefs der Verkehrsadministration, wonach innerhalb der Kantonspolizei die Mitarbeiter mit den nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnissen zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt sind. Dies treffe auf Y.________ zu, der im Jahre 2008 eine entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Einer zusätzlichen Ermächtigung, eine konkrete Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen, bedürfe es nicht. Es bestehe keine Pflicht, für jeden Polizeieinsatz einen schriftlichen Einsatzbefehl zu erlassen. Anhaltspunkte, dass die Polizeibeamten die fragliche Kontrolle nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihres Vorgesetzten durchgeführt hätten, seien keine vorhanden. Die Geschwindigkeitsmessung sei gesetzeskonform und verwertbar (Entscheid S. 5 ff.).

1.3. Unbestritten ist, dass Y.________ über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA verfügt. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Geschwindigkeitsmessung in Trun vom 22. August 2011 hätte eine ausdrückliche Ermächtigung vorausgesetzt. Da diese nicht vorgelegen habe, seien die durch die VSKV-ASTRA an das Kontroll- und Auswertungspersonal gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Zudem missachte die Vorinstanz den Vorrang des Bundesrechts.

1.3.1. Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung festgelegt (vgl. Art. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.
SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inkl. die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008 die VSKV-ASTRA sowie die Weisungen des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Der Umgang mit entsprechenden Messsystemen setzt geschultes Personal voraus (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA). Dieses muss nach Art. 2 Abs. 3
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b).

1.3.2. Zu prüfen ist das Argument des Beschwerdeführers, Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA sehe eine ausdrückliche Ermächtigung vor, welche jeweils für den konkreten Einzelfall vorliegen müsse. Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei von seinem Wortlaut auszugehen ist. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 137 IV 290 E. 3.3 S. 293 mit Hinweisen). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 68 mit Hinweis).
Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA verlangt, dass das Personal "durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein [muss]"; ("doit [...] être habilité par l'autorité compétente à exécuter des contrôles et des évaluations"; "deve [...] essere autorizzato dall'autorità competente a svolgere le attività di controllo e di valutazione"). Form, Zeitpunkt, Inhalt etc. der Ermächtigung nennt die Verordnung nicht und spezifiziert mithin die erwähnte Voraussetzung nicht näher. Damit geht die Interpretation des Beschwerdeführers über den blossen Wortlaut der Bestimmung hinaus. Die erste Instanz erwägt zutreffend, dass sowohl eine Ermächtigung im Einzelfall wie auch eine generelle Ermächtigung grundsätzlich vom Text umfasst sein können. Sie gelangt zur Überzeugung, die konkrete Formulierung (mit der Pluralform und dem fehlenden Hinweis auf eine Ermächtigung im Einzelfall) spreche dafür, dass keine Bevollmächtigung für den Einzelfall vorliegen müsse (erstinstanzlicher Entscheid S. 5 ff.).
Art. 9
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV, der unter der Marginalie "Einsatz technischer Hilfsmittel" steht, verlangt nach Möglichkeit Verkehrskontrollen durch technische Hilfsmittel (Abs. 1). Er verweist in Abs. 1bis auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und erwähnt in Abs. 2 die Durchführung, das Verfahren und die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten (inkl. Sicherheitsabzüge). Dies verdeutlicht, dass Art. 9
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV die korrekte Kontrolle durch technische Hilfsmittel zum Gegenstand hat. Die genannte Bestimmung bezweckt damit unter anderem die Messsicherheit. Die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zur SKV (VSKV-ASTRA) fügen sich in diesen Rahmen ein. Sie (wie auch die Weisungen des UVEK über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008) zielen im Wesentlichen auf eine korrekte Datenermittlung und behandeln in diesem Sinne technische Fragen. Dies wird auch mit Blick auf das 2. Kapitel der VSKV-ASTRA ("Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung"; Art. 6
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
a  Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
b  Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
c  mobile Messungen:
c1  aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
c2  durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
d  Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
- 10
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 10 - 1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
1    Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
2    Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
VSKV-ASTRA) deutlich. Die Umstände und Modalitäten einer Ermächtigung, Kontrollen vorzunehmen und auszuwerten, tangieren diese technischen Fragen nicht.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, Art. 2 Abs. 3
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA greife in die interne Organisationsstruktur der Polizei ein (Beschwerde S. 5), und er gestützt darauf sinngemäss eine für den Einzelfall zu erteilende Ermächtigung verlangt, kann ihm mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung sowie insbesondere unter Berücksichtigung deren Sinn und Zweck nicht gefolgt werden. Schreibt das ASTRA gestützt auf Art. 9 SVK eine Ermächtigung vor, so bedeutet dies nicht, dass jeder einzelnen Kontrolle eine separate Ermächtigung vorausgehen muss. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen "Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen" nichts (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 13, Beilage 1, und act. 19). Gleichwohl wird die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen nicht im freien, willkürlichen Belieben der Polizeibeamten gestellt (Beschwerde S. 5 ff.). Zum einen sind diese gegenüber ihren jeweiligen Vorgesetzten (und dem Kommandanten der Kantonspolizei) weisungsgebunden. Zum andern gibt insbesondere Art. 5
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 5 Kontrollen - 1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22
1    Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22
2    Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden.
3    Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.
SKV den Rahmen von Verkehrskontrollen vor. Danach richten die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen aus (Abs. 1). Die
Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Abs. 2 Satz 1). Ebenso wenig überzeugt das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA überflüssig wäre, folge man den vorinstanzlichen Erwägungen (Beschwerde S. 5). Vielmehr wird damit betont, dass eine Ermächtigung der zuständigen Behörde tatsächlich vorliegen muss (Entscheid S. 6).

1.3.3. Der Beschwerdeführer dringt mit dem Hinweis auf die Kollisionsregel in Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht durch. Gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
2    Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
3    Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Es steht ihm die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der polizeilichen Verkehrsregelung zu (BGE 127 I 60 E. 4b S. 69). Der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt den Kantonen, welche die dafür notwendigen Massnahmen treffen und die zuständigen kantonalen Behörden bezeichnen (Art. 106 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
SVG; Urteil 2P.34/2002 vom 25. Juli 2002 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Bundesrat wird in Art. 106 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
SVG ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen und das ASTRA mit der Regelung von Einzelheiten zu betrauen. An entsprechende Regelungen, insbesondere an Vorschriften über technische Anforderungen zur verkehrspolizeilichen Überwachung, sind die Kantone gebunden. Das Bundesrecht verlangt in Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten. Eine für den konkreten Einzelfall zu erteilende Ermächtigung schreiben die bundesrechtlichen Verkehrsvorschriften nicht vor (E. 1.3.2 hievor). Deshalb geht die Rüge der Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (Prinzip
des Vorrangs des Bundesrechts) an der Sache vorbei.

1.3.4. Welche Polizei für die Verkehrskontrolle verantwortlich ist, beurteilt sich nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
SKV und Art. 2 Abs. 1
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA). Im Kanton Graubünden ist für die Durchführung von Verkehrskontrollen nach Art. 3
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
SKV die Kantonspolizei zuständig (Art. 2 lit. d PolG). Die kantonale Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Art. 31 und Art. 39 PolG). Gemäss Art. 1 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005 des Kantons Graubünden (PolV; 613.100) steht die Kantonspolizei unter der Leitung des Polizeikommandanten. Dieser erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen (Art. 27 Abs. 2 PolV). Die Vorinstanz verweist auf ein Schreiben des Chefs der Dienststelle Verkehrsadministration (als Teil der kantonalen Verkehrspolizei), wonach Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden, welche über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse mit einer entsprechenden Ausbildungsbestätigung verfügen, zu Geschwindigkeitskontrollen befugt sind (Akten der Staatsanwaltschaft act. 19). Sie stellt fest, dass der Polizeibeamte Y.________ die notwendige Ausbildung im Jahre 2008 erfolgreich absolviert hat und ermächtigt war, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.
Anhaltspunkte, dass er die Messung vom 22. August 2011 ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag des Vorgesetzten vorgenommen haben sollte, vermag sie nicht zu erkennen (Entscheid S. 7). Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit lag eine Ermächtigung vor und erfüllt die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 die Anforderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
und 3
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA.

1.3.5. Indem die Vorinstanz auf die Messresultate der Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_656/2012
Datum : 14. Juni 2013
Publiziert : 02. Juli 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verletzung der Verkehrsregeln; rechtskonforme Beweiserhebung etc.


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
82
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
2    Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
3    Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
SKV: 1 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.
3 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
5 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 5 Kontrollen - 1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22
1    Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22
2    Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden.
3    Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.
9
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SVG: 106
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
StPO: 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
VSKV-ASTRA: 2 
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
6 
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
a  Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
b  Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
c  mobile Messungen:
c1  aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
c2  durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
d  Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
10
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 10 - 1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
1    Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
2    Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
BGE Register
127-I-60 • 137-IV-290 • 139-V-66
Weitere Urteile ab 2000
2P.34/2002 • 6B_656/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausführung • ausserhalb • beilage • beschwerde in strafsachen • beweismittel • bundesamt für strassen • bundesgericht • bundesrat • busse • chur • eidgenössisches departement • entscheid • erste instanz • form und inhalt • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • geschwindigkeitskontrolle • hauptstrasse • innerhalb • innerorts • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales verfahren • kantonsgericht • kollisionsregel • kommunikation • lausanne • leiter • marginalie • messung • motorrad • norm • obliegenheit • planungsziel • polizei • polizeigesetz • rechtsanwalt • sachverhalt • schneider • sprache • stelle • strafbefehl • streitgegenstand • treffen • uhr • uvek • verfahrensbeteiligter • verkehrsregel • verletzung der verkehrsregeln • verordnung über die kontrolle des strassenverkehrs • verurteilter • voraussetzung • vorinstanz • vorrang des bundesrechts • vskv-astra • weisung • wiese • zweck