Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.330/2004 /kra

Urteil vom 14. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Germann,

gegen

Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, Reussinsel 28, Postfach, 6000 Luzern 11,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Beschlagnahmung von Waffen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
29. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________ verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8 Abs. 2 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG besteht, zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG bestätigt, weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine Gefährdung Dritter.
2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle. Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000 weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er, was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine
Art, sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999; gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen könne.

Wenn das Verwaltungsgericht weitere Passagen aus dem Gutachten nicht ausdrücklich zitiert hat, hat es dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert. So vermögen die in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4 S. 5) wiedergegebenen Textstellen bloss zu belegen, dass der Beschwerdeführer sich - üblicherweise - zu kontrollieren vermag. Den einzelnen vom Verwaltungsgericht genannten Aspekten des Gutachtens hält der Beschwerdeführer übrigens nichts entgegen. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblichen Tatsachen unvollständig oder offensichtlich unrichtig sein sollten. Unerfindlich ist etwa, was aus dem im angefochtenen Urteil nicht erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 Gewichtspromille aufgewiesen hat, zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Was den Verzicht auf eine weitere Begutachtung sowie auf die Einholung weiterer Amtsberichte betrifft, hielt das Verwaltungsgericht die Abnahme derartiger Beweise in antizipierter Beweiswürdigung, welche angesichts der vorstehend geschilderten Gesamtumstände unter
dem Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG nicht zu beanstanden ist, für überflüssig; auch insofern ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch, dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.

Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am 30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt Bundesrecht nicht.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
in Verbindung mit Art. 153
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
und 153a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Gewerbepolizei) Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.330/2004
Datum : 14. Juni 2004
Publiziert : 29. Juni 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sicherheits- und Friedenspolitik
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.330/2004 /kra Urteil vom 14. Juni


Gesetzesregister
OG: 36a  105  153  153a  156
WG: 8 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
Weitere Urteile ab 2000
2A.330/2004 • 2A.358/2000
Stichwortregister
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