Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 564/04

Urteil vom 14. April 2005
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
G.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 6. Juli 2004)

Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1950, meldete sich am 23. Mai 2000 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an. Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. August 2000 und vom 13. März 2002 sowie des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 27. Juli 2001, und den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 ab. Sie befand, die Versicherte sei in ihrer Erwerbstätigkeit zu 17 % und im Haushalt zu 8 % eingeschränkt. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % und des Haushalts von 40 % ergebe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 13 %, sodass G.________ trotz ihres Leidens ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
B.
G.________ erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Bei einer Einschränkung von 38 % im erwerblichen Bereich beziehungsweise 34,4 % insgesamt habe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Befragung der Versicherten sowie der Abklärungsperson als Zeugin wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2004 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Invaliditätsgrad unter Anwendung der gemischten Methode mit einem Anteil von 80 % Erwerbsarbeit und 20 % Haushalt neu zu berechnen. Gestützt darauf seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Während die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Im Hinblick auf die Umschulung stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Höhe des Invaliditätsgrades und hier im Wesentlichen diejenige nach dem Anteil von Erwerbstätigkeit und Haushalt.
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a; BGE 125 V 150 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Die IV-Stelle ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2002 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einem Arbeitspensum von 60 % erwerbstätig wäre. Auf den Einwand der Versicherten hin, sie würde zu 80 % arbeiten, hat das kantonale Gericht sie und die Abklärungsperson einvernommen und ist zum Schluss gekommen, dass auf die im Abklärungsbericht protokollierte Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Die Versicherte wiederholt auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass sie nicht nur aus persönlichen und sozialen Gründen - nachdem ihre Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen - ein höheres Pensum absolvieren würde, sondern auch aus finanziellen Gründen. Ihre Ehe sei seit ein paar Jahren zerrüttet, weshalb sie sich selber ein existenzsicherndes Einkommen, aber auch eine eigene Altersvorsorge sichern müsse.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Versicherte bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. Oktober 2002 keine finanziellen Schwierigkeiten erwähnte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden. Ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung zu 60 % oder zu 80 % arbeiten würde, hat jedoch ohnehin keine Auswirkungen auf ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie sogleich noch zu zeigen ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.
3.
3.1 Die Versicherte hat nach Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491 unten; 124 V 111 Erw. 2b; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen). Im Rahmen der gemischten Methode sind dabei Erwerbs- und Haushaltsbereich strikt zu trennen, die Umschulung kann nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b) und der Mindestinvaliditätsgrad muss einzig im Erwerbsbereich - und nicht bezüglich der Gesamtinvalidität - erfüllt sein (Urteil G. vom 6. Dezember 2001 [I 190/01] Erw. 2b).
3.2 Verwaltung und Vorinstanz sind beim Invalideneinkommen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin noch ein 50 %-Pensum zumutbar ist. Aus den Akten ergibt sich, dass sie gelernte Kinderkrankenschwester ist, in den letzten Jahren jedoch teilweise als Krankenschwester gearbeitet hat. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden sind ihr schwere Tätigkeiten, wie sie eine Krankenschwester etwa in der Pflege von älteren Patienten zu bewältigen hat, nicht mehr zuzumuten. Den gelernten Beruf als Kinderkrankenschwester hingegen könnte sie nach Ansicht der Frau Dr. med. M.________ zu 80 bis 100 % ausüben (Bericht vom 29. August 2000). Auch Dr. med. F.________ erwähnte in seinem Bericht vom 27. Juli 2001, dass die Leistungseinschränkungen belastungsabhängig, Tätigkeiten jedoch, die zu keiner Rückenbelastung führten, in vollem Umfang zumutbar seien. Der Gesundheitszustand war gemäss Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 13. März 2002 stationär. Eine Verschlechterung, die schliesslich am 21. Mai 2003 eine Operation erforderlich machte, ist bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) nicht aktenkundig. War die Beschwerdeführerin jedoch
in der Lage, in ihrem gelernten Beruf, etwa auf einer Neugeborenenabteilung, zu 100 % tätig zu sein, ist die für eine Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle im erwerblichen Bereich (etwa 20 %) nicht erfüllt, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob der Erwerbsanteil nun auf 60 % oder auf 80 % zu veranschlagen ist.
4.
Der Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG) setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31; ZAK 1977 S. 191 Erw. 2). Nach dem unter Erwägung 3 Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrem gelernten Beruf als Kinderkrankenschwester erwerbsfähig und eine entsprechende Arbeitsstelle ist ihr mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Es besteht daher kein Anspruch auf Berufsberatung.
5.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Dieser war weder Gegenstand der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2002, noch wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem kantonalen Gericht ein entsprechender Antrag gestellt. Auch hier ist daher nicht darüber zu befinden. Es bleibt der Versicherten jedoch unbenommen, Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung in Anspruch zu nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG erfüllt sind.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 564/04
Datum : 14. April 2005
Publiziert : 25. Mai 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
15 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
17 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVV: 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
OG: 134  135  159
BGE Register
104-V-135 • 116-V-246 • 121-V-362 • 124-V-108 • 125-V-146 • 127-V-466 • 129-V-1 • 130-V-488
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umschulung • haushalt • iv-stelle • versicherungsgericht • eidgenössisches versicherungsgericht • gesundheitszustand • bundesamt für sozialversicherungen • vorinstanz • entscheid • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • stichtag • arbeitszeit • pflegepersonal • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • gesundheitsschaden • berufliche fähigkeit • patient • leistungsbezug • ehe
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