Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.390

Beschluss vom 14. März 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Zug hat den Beschuldigten B. mit Urteil vom 5. März 2012 der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen (act. 1.3). Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend «Strafabteilung») hat mit Urteil vom 13. Juni 2013 die Berufung des Beschuldigten abgewiesen und den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt (act. 1.4). Gegen das Urteil der Strafabteilung erhob B. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und betraute für dieses Verfahren Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») mit seiner Verteidigung. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 wurde das Urteil der Strafabteilung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (act. 1.5).

B. Mit Schreiben vom 18. August 2015 ersuchte B. die Strafabteilung, im (zweiten) kantonalen Berufungsverfahren bzw. im Neubeurteilungsverfahren den Bürokollegen von RA C. – Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») – als seinen amtlichen Verteidiger einzusetzen (Verfahrensakten, act. I.4). Als Grund für den Anwaltswechsel wurde die Arbeitsüberlastung von RA C. angegeben. Gestützt auf dieses Schreiben bestellte die Strafabteilung mit Verfügung vom 20. August 2015 RA A. als amtlichen Verteidiger von B. für das Berufungsverfahren (act. 1.6).

C. RA A. beantragte im Berufungsverfahren, B. sei von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. act. 1.1, S. 3) und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 27‘529.95 (Honorar Fr. 25‘322.–, Auslagen Fr. 168.70, MwSt. Fr. 2‘039.25) ein, in der er einen Stundenaufwand von 115.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend machte (act. 1.8). Mit Urteil vom 23. November 2016 hiess die Strafabteilung die Berufung teilweise gut und sprach B. von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung frei (act. 1.1, Dispositivziffer 2). RA A. wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren mit Fr. 19‘190.20 (Honorar Fr. 17‘600.–, Auslagen Fr. 168.70, MwSt. Fr. 1‘421.50) entschädigt, wobei die Strafabteilung von einem Aufwand von 80 Stunden à Fr. 220.– ausging (act. 1.1, E. 11.2; Dispositivziffer 7).

D. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafabteilung gelangte RA A. mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 23. November 2016 aufzuheben.

2. Es sei der vom Beschwerdeführer mit Honorarnote (…) vom 7. November 2016 für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von B. im (zweiten) Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Betrag von CHF 27‘529.95 (inkl. MwSt.) vollumfänglich zu vergüten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beantragt die Strafabteilung – unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil – die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde RA A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch das angefochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 19‘190.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 27‘529.95 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der strittige Betrag mehr als Fr. 5'000.– beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

3.

3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer B. einzig im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht vertreten und nur die Höhe des Honorars für dieses Neubeurteilungsverfahren ist streitig. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Honorar auf Grund willkürlicher Konklusionen und einer sachlich nicht überzeugenden Begründung gekürzt habe. Dies stelle eine unzulässige Ermessensüberschreitung dar (act. 1, Rz. 23 und 28).

3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Vorliegend gelangt die Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 (AnwT/ZG; BGS 163.4) zur Anwendung. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT/ZG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– und kann bis auf Fr. 300.– erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT/ZG).

3.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner detaillierten Kostennote (act. 1.8) eine spezifizierte Aufstellung seiner Aufwendungen eingereicht. Des Weiteren entspricht der vom Beschwerdeführer geforderte und von der Beschwerdegegnerin genehmigte Stundenansatz von Fr. 220.– § 15 Abs. 2 AnwT/ZG. Vorliegend ist einzig streitig, welcher Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren als angemessen und damit als sachlich notwendig zu gelten habe.

4.

4.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2 m. H.). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014, E. 2.3). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.).

Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den geltend gemachten Arbeitsaufwand angesichts der konkreten Umstände als weit übersetzt und begründet dies mit zwei konkreten Posten der Honorarnote: der unverhältnismässig hohe Zeitaufwand für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung und der übersetzte Aufwand für das Aktenstudium. Die weiteren vom Beschwerdeführer aufgeführten Aufwendungen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet (act. 1.1, E. 11.2).

4.4 Der Beschwerdeführer macht für die Ausarbeitung der 38-seitigen Berufungsbegründung (inkl. Deckblatt und Beilagenverzeichnis) einen Zeitaufwand von fast 60 Stunden geltend (act. 1.8).

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet diesen geltend gemachten Aufwand als übersetzt, da sich der Beschwerdeführer bei der Berufungsbegründung weitgehend auf Argumente habe abstützen können, welche bereits in der Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht worden seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf die Erwägungen des Bundesgerichts berufen können (act. 1.1, E. 11.2). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Argumentation der Beschwerdegegnerin zunächst damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die verteidigungsrelevanten Argumente mit dem bundesgerichtlichen Verfahren verknüpft habe. Die verteidigungsrelevanten Argumente seien schon seit Beginn des gegen B. geführten Strafverfahrens auf dem Tisch gelegen und von Seiten der Verteidigung wieder und wieder vorgebracht worden (act. 1, Rz. 25). Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Gerade weil der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren keine neue Vereidigungsstrategie erarbeiten musste und Teile der schon bestehenden Argumente heranziehen konnte, ist nicht ersichtlich, wieso sich der Zeitaufwand für die Ausarbeitung der vorliegenden Berufungsbegründung auf 60 Stunden belaufen sollte. Der geltend gemachte Aufwand erscheint daher als übersetzt.

4.4.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe im ersten Berufungsverfahren jegliche Argumente der Verteidigung verworfen und er sei darum gezwungen gewesen, neue Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Schlüsse in eine umfassende Berufungsbegründung einzuarbeiten (act. 1, Rz. 27). Dieser Ausführung ist insofern zu folgen, als dem Beschwerdeführer ein gewisser Arbeitsaufwand für das Einarbeiten neu vorgebrachter Argumente zuzugestehen ist. Dies schliesst jedoch insbesondere bei unveränderter Verteidigungsstrategie die Möglichkeit nicht aus, die Urteilsbegründungen der Berufungsinstanz im ersten Berufungsverfahren und die Erwägungen des Bundesgerichts am bereits vorhandenen Argumentarium zu messen, womit auch der gebotene Zeitaufwand tiefer ausfällt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.7). Indem die Beschwerdegegnerin ausführt, dass der zeitliche Aufwand zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung als übersetzt anzusehen sei, weil sich der Rechtsvertreter auf bereits vorhandene Argumente habe abstützen können, hat sie weder – wie ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfen wird (act. 1, Rz. 28) – dem amtlichen Verteidiger jeglichen Aufwand für das Einarbeiten neuer Erkenntnisse in die Berufungsbegründung abgesprochen, noch ist sie in einer «ex post»-Betrachtung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Argumente aus dem Bundesgerichtsurteil habe übernehmen können.

4.4.3 Im Resultat vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb der Arbeitsaufwand von fast 60 Stunden in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm verfassten Berufungsbegründung steht. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung sei als übersetzt anzusehen, erscheint aufgrund des Gesagten nicht als missbräuchlich.

4.5 Für das Aktenstudium im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht an die Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer mehr als 31 Stunden geltend (act. 1.8).

4.5.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, einen weiten Ermessensspielraum zugesteht, erachtet sie den geltend gemachten Zeitaufwand für das Aktenstudium angesichts der konkreten Umstände als weit übersetzt. Dies namentlich deshalb, weil im Neubeurteilungsverfahren keine neuen Akten ins Recht gelegt worden seien, welche es eingehend zu studieren gegolten habe (act. 1.1, E. 11.2). Diesem Argument hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er bei Mandatsübernahme mit dem Strafverfahren gegen B. in keiner Art und Weise vorbefasst war und der Umfang der Verfahrensakten sowie der von den früheren Verteidigern überlassenen Handakten rund zehn Bundesordner umfassten (act. 1, Rz. 18). Ein vertieftes Studium der Verfahrensakten sei unabdingbar gewesen um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten (act. 1, Rz. 19). Ferner präzisiert er in seiner Beschwerdeschrift an die Beschwerdekammer, dass von den geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium der grösste Teil auf das Studium der bei Mandatsübernahme bereits vorgelegenen Akten anfalle. Diese Aufwendungen habe er jeweils unter dem Titel «vertiefendes Aktenstudium» aufgeführt (act. 1, Rz. 22).

4.5.2 Um die Argumente der Parteien beurteilen zu können, müssen sie in den richtigen sachlichen Kontext gestellt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Mandat nicht von einem beliebigen dritten Anwalt übernommen, sondern von seinem Bürokollegen RA C., welcher unter dem Namen derselben Anwalts-AG tätig ist (Verfahrensakten, act. I.4). Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, sich von RA C. über die Grundzüge des Verfahrens und die für das zweite Berufungsverfahren wesentlichen Beweisthemen in Kenntnis setzen zu lassen, was seine Einarbeitungszeit verringert hätte. Diese gebotene Vorgehensweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass grundsätzlich bei Beendigung eines Mandats jeden Anwalt Informationspflichten seinem neu mandatierten Kollegen gegenüber treffen (Amstad, Das ist beim Anwaltswechsel zu beachten, plädoyer 3/2012, S. 74 ff.) und diese Pflicht umso mehr bei einer bürointernen Mandatsübernahme zu gelten hat. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich von Null in das Strafverfahren einarbeiten müssen, zumindest als fraglich anzusehen.

4.5.3 Der Beschwerdeführer vermag somit nicht ausreichend darzulegen, aus welchem Grund ein derart ausführliches Aktenstudium für eine angemessene Verteidigung notwendig gewesen sei. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium sei als übersetzt anzusehen, erscheint daher ebenfalls nicht als missbräuchlich.

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der schriftlichen Berufungsbegründung sei als übersetzt anzusehen, nicht als missbräuchlich. Es verbleibt somit zu prüfen, ob auch die auf diese Konklusion gestützte Kürzung angemessen ist. Die konkret geltend gemachten Aufwendungen für das Aktenstudium (31.3 Stunden) und für das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort (57.7 Stunden) betragen zusammen 89 Stunden des insgesamt geltend gemachten Arbeitsaufwandes von 115.2 Stunden (act. 1.8). Die zwei als übersetzt anzusehenden Positionen stellten somit klar den grössten Teil der geltend gemachten Aufwendungen dar, womit auch eine relativ hohe Herabsetzung des geltend gemachten Aufwandes gerechtfertigt ist.

4.7 In Anbetracht aller Umstände ist die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um weniger als einen Drittel nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer verbleibt in diesem Rahmen ein genügender Handlungsspielraum, um das Mandat wirksam ausüben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Zeitaufwand gebührend berücksichtigt und die honorierten Bemühungen bewegen sich innerhalb des weiten Rahmens, der der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung ihres Ermessens zuzugestehen ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2016.390
Datum : 14. März 2017
Publiziert : 30. März 2017
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
395 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
141-I-124
Weitere Urteile ab 2000
6B_121/2010 • 6B_224/2013 • 6B_33/2016 • 6B_764/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche verteidigung • anklage • ausarbeitung • ausgabe • beginn • begründung des entscheids • bellinzona • berechnung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beschwerdeantwort • beschwerdekammer • beschwerdeschrift • besteller • bundesgericht • bundesstrafgericht • entscheid • entschädigung • ermessen • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • honorar • innerhalb • kenntnis • kosten • lohn • obliegenheit • ordentliches rechtsmittel • prozessvertretung • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schweizerische strafprozessordnung • sprache • stelle • strafgericht • strafprozess • strafsache • tag • treffen • verfassungsrecht • weiler • willkürverbot • zug
Entscheide BstGer
BB.2015.47 • BB.2016.91 • BB.2014.1 • BB.2016.390 • BB.2014.72 • BB.2013.131
BBl
2006/1308