Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 657/2016

Urteil vom 14. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Errichtung einer Beistandschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2016.

Sachverhalt:

A.
B.________ war vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsvertreter von A.________. Das Verfahren betraf die Errichtung einer Beistandschaft für die Tochter von A.________, D.________. Das Verwaltungsgericht wies in jenem Verfahren die erste Beschwerde (vom 16. März 2016) wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück (Verfügung vom 23. März 2016), worauf A.________ durch ihren Rechtsvertreter am 1. April 2016 eine leicht gekürzte Version der Beschwerde einreichen liess.
Mit Urteil vom 5. August 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab (Ziff. 1). Zugleich setzte es B.________ antragsgemäss als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.________ein (Ziff. 2). Die Entschädigung von B.________ wurde auf Fr. 3'024.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Kantons und der Nachforderungsanspruch von B.________ im Umfang von Fr. 1'050.-- gegenüber A.________ (Ziff. 5).

B.
Am 9. September 2016 hat B.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Ziff. 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts erhoben (zur Beschwerde gegen dieses Urteil in der Hauptsache siehe Verfahren 5A 656/2016). Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 5 und die Genehmigung seiner Kostennote vom 23. Mai 2016 (Fr. 9'427.45, inkl. MwSt und Auslagen, für das amtliche Mandat).
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz. Sie hat zwar nicht auf Rechtsmittel hin, aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens über die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers befunden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Wird der Anwalt - wie hier - in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
lit. Ziff. 6 BGG) eingesetzt, handelt es sich auch bei der Verfügung, die seine amtliche Entschädigung festsetzt, um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. Urteile 5A 199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3; 5A 506/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1), so dass grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel darstellt.
Die strittige Honorarforderung erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Ob die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig sein könnte, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts zugleich in der Hauptsache angefochten wurde und die Hauptsache nicht vermögensrechtlicher Natur ist (dazu Verfahren 5A 656/2016), kann offenbleiben (vgl. Urteile 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.1; 5A 199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2 und 2.1; 5A 506/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters bestimmt sich nämlich nach kantonalem Recht (vgl. dazu unten E. 2), dessen Verletzung - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht geltend gemacht werden kann (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO (Rückweisung der ersten Beschwerde zur Verbesserung wegen Weitschweifigkeit) rügt, so gilt nichts anderes, denn diese Norm fand vor Verwaltungsgericht als ergänzendes kantonales Recht Anwendung (Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB; § 145 des Solothurnischen Gesetzes vom 4. April 1954 über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; BGS 211.1), so dass das Bundesgericht die angeblichen Verletzungen ohnehin nicht frei überprüfen könnte (Urteil 5A 254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Gerügt werden kann einzig, die Anwendung des kantonalen Rechts verletze Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im beschriebenen Sinne eingeschränkt, kann offenbleiben, ob die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) zu behandeln ist.

2.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 des Solothurnischen Gebührentarifs vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) setze der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei. Unnütze und überflüssige Schritte des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien nicht zu entschädigen. Es sei darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich verursache und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich geworden seien. Zu entschädigen sei der gebotene Aufwand. Es liege am unentgeltlichen Rechtsbeistand, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren und dahingehend auf seinen Mandanten einzuwirken, dass unnötiger Aufwand vermieden werden könne.
Rechtsanwalt B.________ habe einen Aufwand von insgesamt 53 Stunden geltend gemacht. Dabei weise er auch den Aufwand für die Beschwerdeschrift vom 16. März 2016 aus, auf die wegen Weitschweifigkeit nicht einzutreten sei. Ihm sei bereits mit Verfügung vom 23. März 2016 mitgeteilt worden, dass der betriebene Aufwand für ein Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege weit überhöht sei. Im Verfahren gehe es einzig um die Errichtung einer Beistandschaft. Für die Durchsicht des umfangreichen Entscheids der KESB, eine Besprechung mit der Klientin, die Erstellung der Beschwerde, die Durchsicht der weiteren Rechtsschriften und eine weitere Stellungnahme wäre erfahrungsgemäss ein Aufwand von höchstens 15 Stunden angemessen gewesen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) zusammen mit den pauschalisierten Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer sei er mit insgesamt Fr. 3'024.-- zu entschädigen (Aufwand: Fr. 2'700.--; Auslagen: Fr. 100.--; MwSt: Fr. 224.--).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kürzung des berücksichtigten Aufwands. Er macht geltend, die erste Beschwerde vom 16. März 2016 sei nicht weitschweifig gewesen. Sie sei nicht umfangreicher gewesen als der angefochtene Entscheid der KESB Region Solothurn. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, auf die unzutreffenden Erwägungen der KESB im Sachverhalt und in den Erwägungen einzugehen. Insbesondere habe der Sachverhalt ergänzt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat zum Thema der Weitschweifigkeit ausgeführt, es wäre zur Wahrung der Ansprüche von A.________ nicht nötig gewesen, auf sämtliche Punkte des Entscheides der KESB einzeln einzugehen, den Sachverhalt ebenfalls noch einmal aus ihrer Perspektive umfassend wiederzugeben und frühere Eingaben an Behörden, die sich in den Akten befänden, über mehrere Seiten 1:1 zu wiederholen. In die Rechte von A.________ und ihrer Tochter werde durch den Entscheid der KESB nur sehr schwach eingegriffen, was es nicht rechtfertige, das Gericht mit einer derart umfangreichen Beschwerde zu bemühen. Auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Rückweisung wegen Weitschweifigkeit verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zu dieser Rüge überhaupt legitimiert ist. Die Rückweisung betraf die Äusserungsmöglichkeiten von A.________ persönlich und nicht diejenigen des Beschwerdeführers, der einzig hinsichtlich der ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand zugesprochenen Entschädigung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet, da die Rückweisung wegen Weitschweifigkeit nicht per se gegen das rechtliche Gehör verstösst und sich der Beschwerdeführer im Übrigen wiederum nicht mit den Gründen befasst, die das Verwaltungsgericht zur Rückweisung veranlasst haben. Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung selber betrifft, so war er seit der Verfügung vom 23. März 2016 vorgewarnt, dass der betriebene Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die Kürzung der Kostennote genügend begründet (vgl. oben E. 2).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_657/2016
Date : 14. März 2017
Published : 01. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Errichtung einer Beistandschaft)


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BGG: 66  72  74  75  76  90  95  113
BV: 9  29
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ZPO: 132
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138-III-41
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