Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 933/2011

Urteil vom 14. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
B.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
substituiert durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Januar 2007 verlegte die B.________ AG ihren Sitz von X.________, Kanton W.________, nach Y.________, Kanton Zug. Am 15. Februar 2007 erhob die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) beim Verwaltungsgericht des Kantons W.________ Klage gegen die Firma mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr für jeden unter den persönlichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) fallenden Mitarbeiter 5,66 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 19. April 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie 5 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2005 bis 28. Juni 2006, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 2. April 2007 schrieb das Gericht die Klage zufolge Rückzugs ab und überwies die Gerichtsakten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

B.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2008 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, im Sinne eines Teilentscheids seine sachliche und örtliche Zuständigkeit fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ AG wies das Bundesgericht mit Urteil 9C 211/2008 vom 7. Mai 2008 ab. Unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens war deren Rechtsvertreter verstorben.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger dem Gericht mit, dass er künftig die Interessen der Beklagten wahrnehme, und ersuchte um Zustellung der weiteren Korrespondenzen an ihn. Am 1. Februar 2011 setzte das Gericht das seit 23. Juni 2008 sistierte Verfahren fort. Es gab den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Unterstellung der Beklagten unter den vom Bundesrat mit Beschluss vom 5. Juni 2003 (teilweise) allgemein verbindlich erklärten GAV FAR Stellung zu nehmen, wovon diese Gebrauch machten. Nach einer öffentlichen Verhandlung mit Plädoyers und einem weiteren Schriftenwechsel wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 8'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Die B.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 27. Oktober 2011 sei aufzuheben und die Stiftung FAR zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 38'124.45 zu verpflichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks neuer Festlegung der Höhe der Entschädigung.

Die Stiftung FAR und das kantonale Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Die B.________ AG hat sich in einer weiteren Eingabe zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geäussert.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 3 des die vorinstanzliche Klage abweisenden Entscheids, welche der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren von pauschal Fr. 8'000.- zuspricht (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
In der Kostennote vom 2. September 2011 bezifferte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Zeitaufwand für das vorinstanzliche Verfahren auf 100.42 Stunden, was ein Honorar von Fr. 38'124.45 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Gerichtskosten) ergab. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 8'000.- festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Parteientschädigung stelle wie im Geltungsbereich des ATSG stets nur einen Beitrag an die Parteikosten dar. Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass durch den Anwaltswechsel infolge Hinschieds des ersten Rechtsvertreters eine erneute Einarbeitungszeit notwendig geworden sei. Schliesslich habe der zweite Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 22. März 2011 einen unnötig grossen Aufwand betrieben, indem er sich darin über die Anordnung des Gerichts hinausgehend nicht auf die Rechtsfrage der Unterstellung beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Kürzung des Anwaltshonorars um mehr als 80 % verstosse auch gegen das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, u.a. weil sie § 9 der zugerischen Verordnung vom 30. August 1977 über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162. 12) in
krasser Weise verletze.

3.
3.1 Das vorinstanzliche Verfahren bestimmt sich im Rahmen von Art.73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG nach kantonalem Recht (BGE 126 V 143 E. 1b S.145 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66, B 41/04 E. 9.1 [in BGE 132 V 127 nicht publ.]). Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, insbesondere Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG über den Ersatz der Parteikosten im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten ist nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG; SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C 889/2009 E. 3.2), wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt. Massgebend ist somit § 9 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Diese Vorschrift regelt die Bemessung des Honorars der berufsmässigen Vertretung (vgl. E. 4.1 hinten).

3.2 § 9 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Ob darin eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zu erblicken ist, kann offenbleiben, da es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich war, den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil 9C 121/2011 vom 31. März 2011 E. 1; zur Begründungspflicht, wenn der Rechtsvertreter eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt: BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162 und Urteil 6B 464/2007 vom 12. November 2007 E.2.1). Ob die Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), kann im Übrigen lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel geprüft werden. Die Anwendung kantonalen Rechts muss zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) Verfassungsverletzung führen, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66, B 41/04 E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127
nicht publiziert]; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 21 und 22 zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Beschwerde genügt der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG.

4.
4.1 § 9 der kantonalen Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lautet wie folgt:
1 Das Honorar beträgt Fr. 100.- bis Fr. 10'000.-.
2 Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen, wobei in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen sind.
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.
4 (...).

4.2 Zu prüfen ist aufgrund der Beschwerderügen, ob die Kürzung des Anwaltshonorars um rund 80 % im Ergebnis willkürlich ist.
4.2.1 Der plötzliche Hinschied des ursprünglichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im April 2008 erforderte die Mandatierung eines neuen Rechtsanwaltes, der sich zuerst in den Fall einarbeiten musste. Dieser Umstand kann jedoch schon deshalb kein Grund für eine Kürzung des Anwaltshonorars sein, weil die Kostennote lediglich den Aufwand des neuen Rechtsvertreters ab 29. Mai 2008 umfasst. Für die Arbeit des Vorgängers wird unter dem Datum des 2. September 2011 pauschal eine Stunde in Rechnung gestellt. Ob die Beschwerdeführerin mit der - erfolglosen - Anfechtung des Zwischenentscheids vom 31. Januar 2008 betreffend die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Urteil 9C 211/2008 vom 7. Mai 2008) offensichtlich unnötigen Aufwand betrieb, wie diese in ihrer Vernehmlassung vorbringt, ist daher ohne Belang. Für einen allfälligen Aufwand des verstorbenen früheren Rechtsvertreters wurde somit bis auf eine Stunde keine Entschädigung verlangt. Eine unnötigerweise überhöhte gesamte Einarbeitungszeit durch Einschaltung zweier Rechtsanwälte liegt nicht vor.
4.2.2 Weiter hatte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 1.Februar 2011 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Unterstellung der Beklagten unter den GAV FAR abschliessend Stellung zu nehmen. Dabei wies sie darauf hin, dass sich die Ausführungen auf die Unterstellungsfrage beschränken sollten, was unbestritten ist. Die Feststellung der Vorinstanz, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe entgegen dieser Anordnung in der Duplik vom 22. März 2011 auch Ausführungen in masslicher Hinsicht gemacht und damit einen unnötig grossen Aufwand betrieben, lässt sich nicht halten: Die zentrale Frage der Unterstellung unter den GAV FAR, insbesondere ob die Firma seit ihrer Gründung am 19. April 2004 Tiefbauarbeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR ausführte, konnte nur in Kenntnis der effektiv von ihr ausgeübten Tätigkeiten beantwortet werden, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird. Die Vorinstanz hat selber festgestellt, dass für die Entscheidung der Unterstellungsfrage weder der Handelsregistereintrag noch der Internetauftritt noch die Selbstdeklaration der Firma vom September 2005 massgebend seien, sondern der tatsächliche
Einsatzbereich des Betriebes. Die von ihr als unnötig bezeichneten "Ausführungen in masslicher Hinsicht" auf den Seiten 3 bis 14 der Duplik vom 22. März 2011 erfolgten denn auch einzig zum Nachweis, dass die Tätigkeit der Firma hauptsächlich Erdwärmesondierbohrungen umfasste, welche nicht dem Bauhauptgewerbe bzw. dem Tiefbau im Sinne des einschlägigen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages zugeordnet werden könnten. Der Ausschluss masslicher Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2011 betraf jedoch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. März 2011 denn auch nicht.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung insoweit richtig vor, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2011 anerkannt, dass die ins Recht gefasste Firma seit ihrer Gründung am 19. April 2004 grossmehrheitlich im Bereich Erdsonden und Erdsondenbohrungen tätig gewesen sei. Diese Rechtsschrift war der Gegenpartei jedoch erst nach deren Eingabe vom 22. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen richtig vor, dass sie von der Vorinstanz in der Editionsverfügung vom 3. Juni 2008 aufgefordert worden war, Unterlagen einzureichen, aus denen sich ihr Tätigkeitsbereich ergebe. Es kann offenbleiben, ob diese Anordnung durch die Sistierung des Verfahrens vom 23. Juni 2008 bis zum Abschluss des im Dezember 2007 beim Kantonsgericht anhängig gemachten Zivilprozesses betreffend die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2005 und LMV 2006) hinfällig geworden war, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorbringt. Es ändert am Gesagten nichts.
4.3
4.3.1 Nicht stichhaltig ist sodann das vorinstanzliche Argument, die öffentliche Verhandlung im Nachgang an die Eingaben der Parteien vom 1. und 22. März 2011 sei einzig auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung das betreffende Begehren abweisen können, wenn sie der Auffassung war, eine Verhandlung mit Plädoyers der Parteien sei nicht erforderlich. Dass sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, zu den nicht verlesenen Passagen des Plädoyers der Gegenpartei noch schriftlich Stellung zu nehmen, erscheint folgerichtig. Der Vorwurf der Vorinstanz entbehrt daher einer Grundlage, die Beklagte habe mit ihrer Eingabe vom 22. März 2011 einen Stein ins Rollen gebracht, bzw. einen zu keiner Zeit und in keiner Weise angezeigten Verfahrensaufwand generiert, rechtfertigt jedenfalls nicht eine Kürzung des Anwaltshonorars um rund 80 %.
4.3.2 Im Weitern trifft zu, dass das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. November 2010 die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV 2005 und LMV 2006 rechtskräftig entschieden hatte. Die Vorinstanz macht zu Recht nicht geltend, dieses Erkenntnis sei von präjudizieller Bedeutung gewesen. Andernfalls hätte das Verfahren einen kürzeren Verlauf nehmen können. Vielmehr hatte sie die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter den GAV FAR zu prüfen, insbesondere ob die Firma seit der Gründung am 19. April 2004 Tiefbauarbeiten im Sinne von Art. 2 Abs.4 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR ausführte. Die neun Seiten starken vorinstanzlichen Erwägungen 6-8 zeigen, dass die Frage komplex, jedenfalls nicht leicht war. Dies bestätigt auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in einem Entscheid vom 6. Dezember 2010 die hauptsächliche Tätigkeit eines Betriebes im Erdsondenbohrbereich als Spezialtiefbau bzw. Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a des erwähnten Bundesratsbeschlusses qualifiziert hatte. Mit diesem Präjudiz hat sich die Vorinstanz in E. 8 ihres Entscheids
auseinandergesetzt. Im Übrigen bezeichnet die Vorinstanz selber den Vertretungsaufwand als ausserordentlich, wobei aus den in E. 4.2.2 und 4.3.1 dargelegten Gründen indessen nicht davon gesprochen werden kann, dieser sei einzig von der Beschwerdeführerin "initiiert" worden. Damit ist die vorinstanzliche Auffassung, sie sei an den in § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht festgelegten Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 10'000.- gebunden gewesen (vorne E.4.1), unhaltbar.

5.
Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des in E. 4.2 und 4.3 Gesagten die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen haben.

6.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Parteientschädigung neu festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_933/2011
Datum : 14. Februar 2012
Publiziert : 03. März 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge (Vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung)


Gesetzesregister
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BVG: 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BGE Register
125-V-408 • 126-V-143 • 132-V-127 • 134-I-159
Weitere Urteile ab 2000
6B_464/2007 • 9C_121/2011 • 9C_211/2008 • 9C_889/2009 • 9C_933/2011 • B_41/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frage • beklagter • stiftung • richtigkeit • honorar • bundesgericht • rechtsanwalt • gerichtskosten • flexibler altersrücktritt • wiese • gesamtarbeitsvertrag • duplik • rechtsbegehren • entscheid • berechnung • streitwert • kantonales recht • gerichtsschreiber • weiler • prozessvertretung • kenntnis • kantonsgericht • berufliche vorsorge • kosten • schriftstück • bundesgesetz über das bundesgericht • abweisung • begründung des entscheids • begründung der eingabe • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • unternehmung • richtlinie • weisung • persönlicher geltungsbereich • sachverhalt • bundesamt für sozialversicherungen • sachliche zuständigkeit • sprache • zivilprozess • stein • allgemeiner teil des sozialversicherungsrechts • mehrwertsteuer • stelle • zins • zwischenentscheid • bundesrat • sistierung des verfahrens • obliegenheit • teilentscheid • verfahrensbeteiligter
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