2A.403/2001/otd
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
14. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Merkli und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker, Vordergasse 80, Schaffhausen,
gegen
Eidgenössische Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollrekurskommission,
betreffend
Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse, hat sich ergeben:
A.- Gestützt auf Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde S.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2000 aufgefordert, insgesamt Fr. 195'739. 70 ungerechtfertigterweise nicht entrichtete Einfuhrabgaben zu bezahlen. Der Untersuchungsdienst kam zum Schluss, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht von den im Ertragsausweis aufgeführten Grundstücken stammten, S.________ teilweise andere als die im Ertragsausweis angegebenen Erzeugnisse eingeführt und unrichtige Gewichtsangaben gemacht habe. Dieses Vorgehen habe die abgabenfreie Einfuhr von Agrarprodukten in die Schweiz bezweckt.
B.- Die gegen die Verfügung über die Leistungspflicht von S.________ erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. Am 18. Juli 2001 bestätigte die Eidgenössische Zollrekurskommission diesen Entscheid.
C.- Mit Eingabe vom 14. September 2001 hat S.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 18. Juli 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm im Zeitraum von 1990 bis 1999 eingeführten Bodenerzeugnisse nicht zollpflichtig seien.
D.- Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellt den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, während die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
|
a | die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; |
b | die Erhebung der Zollabgaben; |
c | die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; |
d | den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
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a | die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; |
b | die Erhebung der Zollabgaben; |
c | die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; |
d | den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
|
1 | Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: |
a | das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder |
b | das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. |
2 | Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
3 | Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. |
4 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. |
5 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. |
b) Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften, vermeiden wollte.
Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Februar 1999 i.S. A., E. 1b, mit Hinweis).
2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von 1990 bis 1999 rohe Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt zu haben, welche nicht von den in den Ertragsausweisen angegebenen Grundstücken stammten. In den Ertragsausweisen deklarierte er Grundstücke, die er nicht selbst bewirtschaftete, die indessen in seinem Eigentum standen oder für die er schriftliche Pachtverträge besass. Für die selbst bewirtschafteten Grundstücke, von denen die eingeführten Bodenerzeugnisse stammten, besass er lediglich mündliche Verträge. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bereits der Umstand, dass die von ihm eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich von durch ihn selbst bewirtschafteten Grundstücken stammten, begründe die Zollfreiheit gemäss Art. 14 Ziff. 23
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
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1 | Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: |
a | das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder |
b | das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. |
2 | Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
3 | Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. |
4 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. |
5 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. |
b) Gemäss Art. 28 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
Die in Art. 14
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck |
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1 | Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: |
a | das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder |
b | das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. |
2 | Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
3 | Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. |
4 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. |
5 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: