Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4925/2016

Urteil vom 14. November 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf nahe B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. März 2015 und reiste am 19. März 2015 in die Schweiz ein, wo er - nach kurzer Haft - am 23. März 2015 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase zugewiesen und ins Verfahrenszentrums (VZ) Zürich transferiert. Dort wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 26. März 2015 unterzeichnete er eine entsprechende Vollmacht. Am 24. März 2015 wurde er im VZ Zürich summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Die Erstbefragung fand am 27. März 2015, die vertiefte Anhörung am 16. April 2015 statt, wobei der Beschwerdeführer beide Male von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet wurde. Anlässlich dieser Befragungen trug er im Wesentlichen folgendes vor:

A.b Er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Seit 2013 sei er selbst für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, [PKK]) tätig gewesen, habe Lebensmittel und Kleider für diese organisiert und manchmal auch Nachrichten an die PKK-Kämpfer überbracht. Im Herbst 2014 habe er sich für zwei bis zweieinhalb Monate den PKK-Kämpfern in den Bergen angeschlossen, wobei er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Die dort vorherrschenden Lebensumstände seien aber sehr hart gewesen, und nach kurzer Zeit habe ihm die PKK erlaubt, nach Hause zurückzukehren, allerdings unter der Auflage, die Organisation weiterhin zu unterstützen. Ende 2014 sei ein Kamerad, der sich ebenfalls für die PKK engagiert habe, von den türkischen Behörden festgenommen worden und habe den Decknamen des Beschwerdeführers (C._______) preisgegeben. Daraufhin habe die Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie [J TEM]) - hauptsächlich über eine in der Region ansässige, als besonders grausam bekannte Verbindungsperson mit Namen D._______ - begonnen, nach ihm zu fahnden, indem sie in den umliegenden Dörfern danach gefragt habe, wer C._______ sei. Die Kameraden der PKK hätten dem Beschwerdeführer geraten, sich erneut der Organisation anzuschliessen oder ins Ausland zu fliehen. Wegen der harten Lebensumstände in den Bergen und aus gesundheitlichen Gründen habe er sich für die Flucht aus der Türkei entschieden. Wäre er länger in seinem Heimatdorf geblieben, wäre er früher oder später umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt worden. So seien seine beiden heute in der Schweiz lebenden Geschwister in der Türkei wegen ihrer Zugehörigkeit zur PKK zu sieben respektive elf Jahren Haft verurteilt worden. Der türkische Staat habe zudem zwei seiner Cousins umgebracht. Auch nach seiner Ausreise aus der Türkei habe die J TEM nach ihm gesucht.

A.c Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer neben seiner türkischen Identitätskarte (im Original) drei Fotografien während seiner Zeit als Kämpfer bei der PKK, Ende 2014, sowie einen auf [Internetadresse] publizierten Artikel über seine getötete Cousine und einen auf [Internetadresse] veröffentlichten Artikel über seinen getöteten Cousin ins Recht. Seinen türkischen Reisepass, den er kurz vor seiner Ausreise habe ausstellen lassen (d.h. am [...] 2015 [vgl. Meldung von CS-VIS, A7/2 und A8/1]), habe er dem Schlepper abgeben müssen.

B.

B.a Am 22. April 2015 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entscheidentwurf, welcher eine Abweisung seines Asylgesuchs und seine Wegweisung sowie den Vollzug in die Türkei vorsah, Stellung zu nehmen.

B.b Am 23. April 2015 liess sich der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vernehmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die J TEM bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei dessen wahre Identität herausfinden und ihn festnehmen werde. So werde er in seiner Heimatregion weiterhin vom Verbindungsmann D._______ gesucht. Zum Argument des SEM, die strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, sei darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der PKK gemäss BVGE 2013/25 und BVGE 2011/10 gefährdet seien, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Weder die türkische Gesetzgebung noch das Vorgehen der Polizei- und Justizbehörden vermöchten in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Aktuellen Berichten zufolge gehe die türkische Regierung jüngst auch wieder verstärkt mit autoritären Methoden gegen Kritiker vor und lasse Mitglieder der PKK aufgrund von weit gefassten Terrorismusanklagen verhaften. Des Weiteren habe sich das SEM nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer und zahlreiche seiner Angehörigen bei den türkischen Behörden fichiert seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die sogenannte Reflexverfolgung in der Türkei insbesondere in Fällen verbreitet sei, in denen nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, die Angehörigen stünden mit der gesuchten Person in engem Kontakt. Das Risiko werde durch ein tatsächliches oder unterstelltes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen zusätzlich erhöht. Die beiden in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers hätten ihre Haftstrafen nicht vollständig abgesessen, sondern seien nach ihrer bedingten Entlassung aus der Haft in die Schweiz geflohen. Folglich handle es sich bei ihnen - entgegen der Ansicht des SEM - nicht um ehemals, sondern um aktuell verfolgte Personen. Auch die in der Türkei verbliebenen Geschwister seien politisch aktiv und drei Cousins befänden sich derzeit in Haft. Der Vater sei ebenfalls einmal in Haft gewesen und dort gefoltert worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst für die PKK tätig gewesen sei. Seine Furcht, künftig eine asylrelevante Benachteiligung durch Inhaftierung, Misshandlung und sogar Folter zu erleiden, sei somit objektiv begründet und nachvollziehbar.

C.
Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt wegen weiteren Abklärungsbedarfs nicht entschieden werden könne und deshalb im erweiterten Verfahren behandelt werden müsse.

D.
Ebenfalls am 24. April 2015 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asyl und Wegweisung nicht mehr bestehe.

E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wandte sich das SEM an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese darum abzuklären, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren hängig sei, ob ein Datenblatt über ihn bestehe, ob er in der Türkei formell gesucht werde und ob es Anzeichen dafür gebe, dass sein Engagement für die PKK den heimatlichen Behörden bekannt sei.

F.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die Botschaft dem SEM mit, dass kein Datenblatt zum Beschwerdeführer bestehe und er in der Türkei auch nicht gesucht werde. Ferner hätten keine Anzeichen zu einem Engagement des Beschwerdeführers für die PKK festgestellt werden können. Allerdings sei er im (...) 2014 von einem Jugendgericht wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Haftstrafe von etwas mehr als einem Jahr verurteilt worden, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Das Verfahren sei derzeit zweitinstanzlich hängig. Zudem sei er bereits im (...) 2014 zwei Mal wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Die Verkündung dieser Urteile sei aber gestützt auf die türkische Strafprozessordnung für die Dauer von fünf Jahren aufgeschoben worden.

G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 teilte der aktuelle Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.

H.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärung vom 1. Juni 2016.

I.
Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 1. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Recht zur Stellungnahme wahr und machte geltend, dass die Botschaftsabklärung nur teilweise stimme. Es treffe zwar zu, dass wegen der genannten gemeinrechtlichen Straftaten in der Türkei gegen ihn drei Verfahren eröffnet worden seien. Er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung aber noch fast ein Kind gewesen und bereue diese Taten heute. Da die gerichtliche Verurteilung für sein Asylverfahren in der Schweiz nicht relevant gewesen sei, habe er diese gegenüber dem SEM nicht erwähnt. Demgegenüber stimme es nicht, dass er aus politischen Gründen nicht gesucht werde. Er habe die PKK - wie von ihm anlässlich der Befragungen geschildert - seit Anfang 2013 unterstützt, sei verraten worden und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Die türkischen Behörden hätten bewusst keine Auskunft über seine politischen Aktivitäten erteilt, damit ihm hierzulande kein Asyl gewährt werde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass seit Juli 2015 in mehreren kurdischen Städten, darunter in B._______ und E._______, ein erbarmungsloser Krieg zwischen den PKK-Kämpfern und der türkischen Armee im Gange sei. Die türkische Armee habe mehrere Dörfer, darunter auch das Dorf des Beschwerdeführers, in Brand gesetzt und Dutzende von Kurden unter dem Vorwand der Unterstützung der PKK festgenommen. Schliesslich sei nochmals auf die drohende Reflexverfolgung wegen den politisch aktiven Familienmitglieder, die den türkischen Behörden teilweise gut bekannt seien, hinzuweisen.

J.

J.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 - eröffnet am 14. Juli 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

J.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Umstand, dass eine Verbindungsperson der J TEM in der Heimatregion des Beschwerdeführers nach dessen PKK-Decknamen frage, reiche für eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen noch nicht aus. Selbst wenn es vorliegend aber zu Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden kommen würde, seien diese - mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts - als rechtsstaatlich legitim einzuschätzen. Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich lediglich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Da es vorliegend noch zu keinem Strafverfahren gekommen sei, könne nicht geprüft werden, ob eine strafrechtliche Verfolgung den genannten Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit tatsächlich genügen würde. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ergeben hätten, dass über den Beschwerdeführer weder ein Datenblatt bestehe noch dass er in der Türkei formell gesucht werde. Zudem hätten die Nachforschungen keine Hinweise auf ein allfälliges Engagement bei der PKK ergeben. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht im Visier der türkischen Behörden sei und somit keine objektiv begründete Furcht bestehe, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevanten Repressionen ausgesetzt wäre. Bei den gemäss Botschaftsabklärung gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehe es um gemeinrechtliche Strafdelikte. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass diese politisch motiviert gewesen seien. Für diese Schlussfolgerung spreche auch, dass er diese gegenüber dem SEM verschwiegen habe. Dieses Verhalten lasse die Vermutung aufkommen, er habe sich durch die Flucht in die Schweiz den noch hängigen Verfahren und einer allfälligen Strafe entziehen wollen.

Auch die Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgungsmassnahmen sei - vor dem Hintergrund der Verbesserung der Menschenrechtslage und der Rechtssicherheit in der Türkei - unbegründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erleiden würde. Die Gefahr einer Reflexverfolgung sei zwar beispielsweise heute noch zu bejahen, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wären. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch der Beschwerdeführer habe keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Publikationen auf dem Internet nichts zu ändern, da nicht in Abrede gestellt werde, dass es in der Familie des Beschwerdeführers zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit den Behörden gekommen sei. Eine Asylgewährung setze jedoch gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses voraus. Solche ernsthaften gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen seien hingegen nicht erfolgt.

J.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

K.

K.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

K.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung - insbesondere seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkrieges in den kurdischen Gebieten der Türkei im Juli 2015 - nicht unbegründet sei. Er stamme aus einer Familie, die den Freiheitskampf der Kurden seit Jahren unterstütze und den Behörden als "terrorismusfreundlich" bekannt sei. Sein Bruder F._______ und seine Schwester G._______ seien aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet. Seinem Bruder sei trotz Beweismitteln kein Asyl gewährt worden, seine Schwester sei hierzulande als Flüchtling anerkannt. Ein Cousin, H._______, sei von den türkischen Militärs im (...) 2016 getötet und dessen Bruder, I._______, ebenfalls im (...) 2016 von den türkischen Behörden vor den Augen seiner Familie festgenommen worden, wobei von Emrah seither jede Spur fehle. Die türkischen Behörden dementierten eine Festnahme, weshalb davon auszugehen sei, dass I._______ bereits tot sei. Schliesslich sei ein weiterer Cousin, K._______, aus politischen Gründen im Gefängnis und dessen Bruder, L._______, sei verschwunden.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich die türkische Regierung im seit Jahrzehnten andauernden Konflikt mit der PKK respektive den Kurden weder ans Völkerrecht noch an ihr eigenes Recht gehalten habe, sei die Behauptung des SEM, das Vorgehen der Türkei sei rechtsstaatlich unbedenklich und legitim, nicht nachvollziehbar. Es sei bekannt, dass sich die türkische Justiz im Fall von Personen, die der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden seien, kaum an rechtsstaatliche Prinzipien gehalten habe. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe sich die Situation diesbezüglich zusätzlich verschlechtert. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ferner deshalb berechtigt, weil es sich dabei nicht um Gemeindelikte handle, sondern weil es dabei um die politischen Rechte eines ganzen Volkes gehe. Des Weiteren seien - gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch nicht alle Tätigkeiten der PKK pauschal als terroristische Akte zu qualifizieren. Nachdem der Deckname des Beschwerdeführers durch einen festgenommenen PKK-Kameraden preisgegeben worden sei, sei er von einem Verbindungsmann der J TEM mehrmals gesucht worden; inzwischen hätten die türkischen Militärs auch seinen richtigen Namen herausgefunden und hätten wiederholt nach ihm gefragt. Dies werde durch ein ins Recht gelegtes Schreiben des Dorfvorstehers bestätigt.

Aufgrund der Reflexverfolgung und der jahrelangen Unterstützung der PKK sei der Beschwerdeführer den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt. Er werde von diesen gesucht, auch wenn er diesbezüglich zurzeit keinen Festnahmebefehl vorlegen könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen könne. Zudem riskiere er während der Polizeihaft und auch im Gefängnis eine menschenunwürdige Behandlung. Seine übereinstimmenden Vorbringen vermöchten den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG somit zu genügen. Seine Wegweisung würde aber nicht nur gegen Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, sondern nach dem Gesagten auch gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen.

K.c Im Übrigen habe sich an der Menschenrechtslage in der Türkei nichts geändert. Vielmehr habe sich diese seit Kriegsbeginn im Juli 2015 sogar verschlechtert, worüber verschiedene Menschenrechtsorganisationen berichteten. So sei das Dorf des Beschwerdeführers - wie bereits in den 1990er Jahren - kürzlich erneut durch türkische Spezialeinheiten in Brand gesteckt worden. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden habe im Laufe des 35-jährigen Krieges gegen die PKK über vier Millionen Kurden aus ihren Stammesgebieten in die türkischen Metropolen vertrieben. Zentausende Kurden sässen nach wie vor in türkischen Gefängnissen, weil sie sich politisch für die Freiheit ihres Volkes eingesetzt hätten.

K.d Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vorstehers seines Dorfes (in Kopie, mit Übersetzung), in dem vom Brand im Dorf, von der Suche nach dem Beschwerdeführer und von der Festnahme seines Cousins berichtet wird, einen Zeitungsartikel (in Kopie, mit Übersetzung), der ebenfalls die Festnahme seines Cousins thematisiert, sowie einen Gerichtsentscheid vom (...) 2012 gegen seinen in der Schweiz lebenden Bruder F._______, in dem dieser wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verurteilt wurde (in Kopie, mit Übersetzung) ins Recht.

L.

In seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete es antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

M.

Am 25. August 2016 nahm das SEM zur Beschwerde insofern Stellung, als es ausführte, dass es nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen feststelle, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

N.

In seiner Replik vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, dass sich die politische Lage in den kurdischen Gebieten - wie bereits in der Rechtsmitteleingabe angetönt - in letzter Zeit zunehmend verschlechtert habe. Seine Heimatregion sei eines der am meisten betroffenen Gebiete. Dort komme es fast täglich zu schweren Zusammenstössen zwischen den PKK-Kämpfern und den Spezialeinheiten der türkischen Armee. Es herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Zudem komme es immer wieder zu Verhaftungen und jede Opposition werde im Keim erstickt. In den kurdischen Gebieten sei sogar die EMRK ausser Kraft gesetzt und den Sicherheitskräften für ihr Vorgehen gegen die "Terroristen" Straffreiheit zugesichert worden. Von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit könne in der Türkei keine Rede mehr sein. Unter diesen Umständen würde der Beschwerdeführer, der den türkischen Sicherheitskräften bereits wegen seiner früheren politischen Aktivitäten bekannt sei, im Fall einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet. Da willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung seien, genüge dafür bereits ein kleiner Verdacht.

Zusammen mit seiner Replik liess der Beschwerdeführer einen Artikel von Amnesty International vom August 2016 mit dem Titel "Türkei: Kollektive Bestrafung" sowie zwei Artikel aus türkischen Zeitungen vom 9. September und vom 24. August 2016 mit den Titeln "Erklärung des Provinzgouverneurs: Die grosse Militäroperation beginnt" und "(...)" einreichen.

O.

O.a Mit Eingabe vom 10. April 2017 liess der Beschwerdeführer um nähere Angaben zum Stand seines Beschwerdeverfahrens ersuchen.

O.b Mit Schreiben vom 12. April 2017 beantwortete das Gericht diese Anfrage dahingehend, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und der gerichtsinternen Prioritätenordnung nicht von einer Entscheidfällung innerhalb der nächsten Monate auszugehen sei.

P.

P.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erkundigte sich das Zivilstandsamt (...) nach dem Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers, da dieser vorhabe, am (...) 2017 zu heiraten.

P.b Am 30. Oktober 2017 teilte das Gericht dem Zivilstandsamt mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor hängig sei, die Beschwerde jedoch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid demnach in der Schweiz abwarten könne.

Q.

In seiner Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes am (...) 2017 eine Bürgerin eines EU/EFTA-Staates geheiratet habe. Vor diesem Hintergrund forderte es den Beschwerdeführer - unter Androhung, im Unterlassungsfall die vom SEM verfügte Wegweisung zu bestätigen - auf, Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen.

R.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vortragen liess, dass er beim zuständigen Migrationsamt mündlich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe, von diesem aber keine schriftliche Bestätigung dafür erhalten habe, weshalb er dem Gericht keine Belege einreichen könne, hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 fest, dass diese Antwort der Aufforderung durch das Gericht in der Zwischenverfügung vom 29. November 2017 nicht zu genügen vermöge. In der Folge forderte es den Beschwerdeführer letztmals auf, die verlangten Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen, ansonsten die durch das SEM verfügte Wegweisung ohne jegliche weitere Prozesshandlung bestätigt werde.

S.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des zuständigen Migrationsamtes vom 15. Januar 2018 ein, wonach sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin hängig sei.

T.

Am 2. Februar 2018 informierte das zuständige Migrationsamt das Bundeverwaltungsgericht darüber, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Bürgerin eines EU/EFTA-Staates eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt habe.

U.

Daraufhin, das heisst mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass nur noch die Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl Prozessgegenstand seien. Ferner ersuchte es den Beschwerdeführer darum, mitzuteilen, ob er an den Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wolle.

V.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er grosse Angst davor habe, im Fall einer Trennung oder Scheidung irgendwann in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Diese Furcht sei vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat nicht unbegründet. Daher wolle er weiterhin an seinen Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Bürgerin eines EU/EFTA-Staates vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten hat, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. August 2016 mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hinsichtlich Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden ab. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst nur noch die Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten, seine Person betreffenden Ereignisse vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat tatsächlich ins Visier der türkischen Behörden geraten ist und deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

5.2 Dies ist nach Durchsicht der Akten zu verneinen. Wäre der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden tatsächlich seit Ende 2014 gesucht worden, hätte er sich danach, das heisst im (...) 2015 (vgl. Bst. A.c), wohl kaum noch einen türkischen Pass ausstellen lassen können. Des Weiteren wäre er in seinem Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit amtlich registriert worden. Die Monate nach seiner Flucht vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab jedoch, dass zu ihm in der Türkei weder ein Datenblatt bestehe noch dass er dort aus politischen Gründen gesucht werde (vgl. Bst. F). Das anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung vorgebrachte Argument, die türkischen Behörden hätten bewusst keine Auskunft über seine politischen Aktivitäten erteilt, damit er im Ausland kein Asyl erhalte, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht bekannt, dass die türkischen Behörden die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen - gerade auch wenn sie einen Zusammenhang mit der PKK aufweist - zu verschleiern versuchen, um deren Schutz durch andere Staaten zu vereiteln. Ferner leuchtet es nicht ein, wie die türkischen Behörden - die den PKK-Decknamen des Beschwerdeführers von einem festgenommenen Kollegen in der Bewegung erfahren hätten - plötzlich von seinem richtigen Namen Kenntnis erlangt haben sollten. Dass in einer Region, in der die PKK sehr präsent ist, ein grausamer Verbindungsmann der J TEM - so das vom Beschwerdeführer geschilderte Profil von D._______ - ungeschoren sein Unwesen treiben und wiederholt politisch aktive Kurdinnen und Kurden umbringen kann, ist ferner nicht sehr plausibel.

5.3 Demnach sind Vorfluchtgründe im vorliegenden Fall zu verneinen. Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben des Dorfvorstehers nichts, kommt diesem als Attest einer Privatperson doch nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die PKK tatsächlich unterstützt hat und bei diesen in den Bergen war, da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden darüber nicht im Bild sind.

6.

6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgetragen, wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

6.2 Seinen Angaben zufolge wurden zwei seiner Geschwister in der Türkei wegen der Mitgliedschaft bei respektive der Unterstützung der PKK zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, und sind vor deren Vollzug, das heisst in den Jahren 2012 respektive 2013, in die Schweiz geflohen. Während das SEM der Schwester des Beschwerdeführers angesichts dessen Asyl gewährte, wurde das Gesuch des Bruders des Beschwerdeführers mit der Begründung der Rechtmässigkeit der Verfolgung von PKK-Angehörigen durch die türkischen Behörden abgelehnt. Allerdings ist nicht aktenkundig, dass der bis ins Jahr 2015 in der Türkei wohnhafte Beschwerdeführer oder andere immer noch dort lebende Familienangehörige seit der Flucht dieser beiden Geschwister seitens der türkischen Behörden behelligt worden wären. Wie bereits zuvor erwähnt, konnte sich der Beschwerdeführer im (...) 2015 sogar noch einen türkischen Pass ausstellen lassen (vgl. Bst. A.c). Er legte denn auch nicht dar, wie sich seine persönliche Situation seit seiner Ausreise aus der Türkei in für eine Reflexverfolgung relevanter Weise verändert hätte. So sind den Akten beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er oder seine beiden Geschwister sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert hätten. Abgesehen davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann kurdischer Ethnie aus der momentan relativ konfliktreichen Region B._______ handelt, verfügt er selbst nicht über ein auffälliges Profil, das bei der Wiedereinreise in seinen Heimatstaat die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen könnte, zumal - wie in E. 5 argumentiert - nicht davon auszugehen ist, dass diese über eine allfällige PKK-Unterstützung durch den Beschwerdeführer im Bild sind. Es ist demnach nicht ersichtlich, welche relevanten Informationen die türkischen Behörden sich vom Beschwerdeführer versprechen könnten, die sie nicht bereits bei den in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen hätten verfügbar machen können. Folglich ist das Risiko, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Geschwister einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, als gering einzuschätzen.

6.3 Die Möglichkeit, dass er aufgrund einer allfälligen Militärdienstpflicht oder wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins Visier der heimatlichen Behörden gelangen könnte, ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um eine legitime Strafverfolgung handeln würde. Ohne dass dies für den vorliegenden Fall von rechtlicher Relevanz wäre, ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtmässigkeit der Strafverfolgung durch die türkischen Behörden - entgegen der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung - im Fall einer Mitgliedschaft bei der PKK nicht einfach pauschal bejaht werden kann.

6.4 Zusammenfassend sind im vorliegenden Verfahren auch keine Nachfluchtgründe ersichtlich.

7.

Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM ihm im Ergebnis zu Recht kein Asyl gewährt hat.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insofern abzuweisen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls des Beschwerdeführers beantragt wird. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - wie bereits erwähnt - mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Bürgerin eines EU/EFTA-Staates vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten hat. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde ist die zuvor vom SEM im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung ohne weiteres dahin gefallen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2), was vorliegend festzustellen ist.

9.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Betreffend die Fragen von Wegweisung und Vollzug wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Bei gegenstandslos gewordenen Begehren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Vorliegend war die Heirat des Beschwerdeführers für die Gegenstandlosigkeit ursächlich, weshalb diese seinem Verhalten zuzuschreiben ist. Es sind ihm demnach die Kosten für das gesamte Verfahren, die praxisgemäss auf Fr. 750.- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE), zumal er auch kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat.

9.2 Nach dem Gesagten ist auch keine Parteientschädigung geschuldet. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hinsichtlich Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2016 angeordnete Wegweisung dahingefallen ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4925/2016
Datum : 14. November 2018
Publiziert : 21. November 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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