Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2348/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung:
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz); Richter Beat Forster; Richter André Moser; Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.

X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag SA,

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz,

betreffend

Radio- und Fernsehgebühren (Entscheid des BAKOM vom 13. April 2004).

Sachverhalt:
A. X._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Billag SA, für den privaten Radio- und Fernsehempfang unter der Adresse Y angemeldet. Für die Rechnungen vom 7. Januar 2002 (für das 1. Quartal 2002) und vom 5. April 2002 (für das 2. Quartal 2002) konnte die Billag SA trotz dreifacher Mahnung keine Zahlungen verbuchen, weshalb sie am 1. April 2003 die Betreibung einleitete. X._______, inzwischen wohnhaft an der Adresse Z._______, erhob gegen den Zahlungsbefehl am 2. April 2003 Rechtsvorschlag. Gegenüber der Billag SA machte X._______geltend, er lebe seit August 2000 von seiner Frau getrennt. An der neuen Adresse benutze er die Radio- und Fernsehgeräte seiner Freundin. Seit der Adressänderung bei der Post im Januar 2001 habe er keine Rechnungen mehr von der Billag SA erhalten, weshalb er annehme, dass diese an seine Frau gegangen und auch von ihr bezahlt worden seien.
B. Am 7. Juli 2003 verfügte die Billag SA die Beseitigung des Rechtsvorschlags und verpflichtete X._______ zur Bezahlung der Forderung von insgesamt Fr. 324.30, bestehend aus den in Betreibung gesetzten Empfangsgebühren (Fr. 216.30), den Inkassogebühren (Fr. 60.-) und den Betreibungskosten (Fr. 48.-).
C. Dagegen erhob X._______ am 21. Juli 2003 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde. Diese wurde am 13. April 2004 in Bezug auf die Höhe der Mahn-/Inkassogebühren teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags für die Empfangsgebühren von Fr. 216.30 sowie die Mahn-/Inkassogebühren von Fr. 10.- wurde bestätigt und X._______ wurden die Betreibungskosten und die Verwaltungskosten der Verfügung auferlegt.
D. X._______ (Beschwerdeführer) führte gegen den Entscheid des BAKOM (Vorinstanz) am 3. Mai 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er brachte sinngemäss vor, er habe sich schon im August 2000 telefonisch bei der Billag SA abgemeldet und der Anschluss an der alten Adresse Y._______ werde seither nicht mehr von ihm, sondern von seiner (Ex-)Frau benutzt. Deshalb habe er in der Zeit vom August 2000 bis Oktober 2002 keine Gebührenrechnungen mehr erhalten. Im Entscheid des BAKOM bzw. in der Verfügung der Billag SA sei nirgends aufgeführt, an wen die (allfälligen) Rechnungen für die Empfangsgebühren für diese Rechnungsperiode verschickt und vom wem sie bezahlt worden seien. Die allenfalls eingegangenen Zahlungen stammten jedenfalls nicht von ihm. Die Billag müsse die in Betreibung gesetzten Empfangsgebühren für die beiden ersten Quartale 2002 bei seiner (Ex-)Frau einfordern. Der Beschwerdeführer beantragte im Weiteren «kostenlosen Rechtsbeistand».
E. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Billag SA über die Adressänderung bzw. die Einstellung des Radio- und Fernsehempfangs erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 informiert (Eingang des Schreibens: 17. Oktober 2002). Ausser einer Ersatzrechnung für das 4. Quartal 2002 seien deshalb alle Rechnungen an die alte Adresse Y._______ gegangen. Sie, die Vorinstanz, habe zu Recht nicht auf eine allfällige telefonische Abmeldung bereits im August 2000 abgestellt, weil der Beschwerdeführer ein solches Telefonat nicht beweisen könne.
F. Am 18. Juli 2006 hiess das UVEK das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gut, lehnte hingegen dasjenige um Erteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.
G. Per 1. Januar 2007 ist das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
H. Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 7. März 2007 verschiedene Fragen an die Billag SA im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung und -bezahlung im interessierenden Zeitraum gerichtet. Die Billag SA hat am 28. März 2007 zu den vorgelegten Fragen Stellung genommen.
I. Mit Verfügung vom 3. April 2007 sind die Parteien zur Einreichung weiterer Stellungnahmen eingeladen worden. Vonseiten des Beschwerdeführers sind keine zusätzlichen Anträge oder Bemerkungen eingegangen. Die Billag SA sowie die Vorinstanz halten mit Schreiben vom 23. bzw. 25. April 2007 unverändert an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde fest.
J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a -c VwVG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat, der vor der Vorinstanz mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Per 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt abschliessend unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen), ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen noch das alte Recht anwendbar.
4. Im vorliegenden Fall ist das Ende der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Radio- und Fernsehempfang strittig. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe sich bereits im August 2000 bei der Billag SA abgemeldet, bzw. ihr mitgeteilt, dass der Radio- und Fernsehanschluss an der Adresse Y._______ infolge Trennung auf seine (Ex-)Frau überschrieben werden solle. Deshalb seien die beiden in Betreibung gesetzten Rechnungen für die ersten zwei Quartale des Jahres 2002 von ihm nicht geschuldet. Die Billag SA wie auch die Vorinstanz halten dazu zusammengefasst fest, ein solcher Anruf des Beschwerdeführers sei nicht aktenkundig, weshalb für die Beendigung der Gebührenpflicht erst auf die schriftliche Mitteilung vom 17. Oktober 2002 abgestellt werden könne.
4.1. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55 Abs. 1 1. Satz aRTVG). Art. 55 Abs. 1 2. Satz aRTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in Art. 44 ff. aRTVV konkret festgelegt worden. Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts Regalabgaben, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet sind, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 E. 3 vom 28. März 2007).
4.2. Art. 41 Abs. 2 aRTVG legt sodann hinsichtlich Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest: Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts müssen in schriftlicher Form ergehen - dies allerdings erst seit der Geltung derjenigen Fassung des aRTVG, welche ab 1. August 2001 bis zum 31. März 2007 in Kraft gestanden hat (Fassung vom 27. Juni 2001, AS 2001 1680). Zuvor lautete die ursprüngliche Fassung von Art. 41 Abs. 2 aRTVV folgendermassen: «Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind ebenfalls zu melden» (Fassung vom 6. Oktober 1997, AS 1997 2903). Bis zum 31. Juli 2001 mussten demnach Abmeldungen, Adressänderungen, etc. noch nicht schriftlich vorgenommen werden. Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird. Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 E 2.2 vom 3. November 2004; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2276/2006 E. 7 vom 1. März 2007).
4.3. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass eine telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers im August 2000 nach dem zu dieser Zeit geltenden Art. 41 Abs. 2 aRTVV (Fassung vom 27. Juni 2001, a.a.O) zur Beendigung seiner Gebührenpflicht per Ende August 2000 (vgl. Art. 44 Abs. 2 aRTVV) hätte führen müssen, sofern dieses Telefonat tatsächlich statt gefunden haben sollte. Die von der Billag SA vorgelegten Unterlagen zeigen jedoch, dass ein solches Telefonat nicht belegt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung bzw. der Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen zusätzlich überprüft, ob sich aus anderen Zusammenhängen ein Hinweis auf ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Billag SA im August 2000 ergibt. Als solches Indiz zu betrachten wäre insbesondere der Umstand, dass die Billag SA für die Zeit zwischen September 2000 und Ende 2001 keine Rechnungen mehr an den Beschwerdeführer geschickt und dann aus einem Versehen oder aus anderen Gründen wieder für die beiden ersten Quartale 2002 beim Beschwerdeführer Gebühren erhoben hätte. Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts sind hingegen insofern ergebnislos geblieben, als sich bestätigt hat, dass dem Beschwerdeführer die Empfangsgebühren durchgängig bis Ende September 2002 in Rechnung gestellt worden sind (auf eine Geltendmachung für den Monat Oktober 2002 wurde vonseiten der Billag SA entgegen Art. 44 Abs. 2 aRTVV verzichtet). Dies geht aus den vorgelegten Rechnungskopien und den Computerausdrucken aus dem Programm «Generic» der Billag SA hervor. Die Auszüge aus deren Buchhaltungsprogramm «Debillag» zeigen im Weiteren, dass offenbar alle Rechnungen bis zum 31. Dezember 2001 jeweils bezahlt worden sind. Nicht ersichtlich ist aber infolge der Einzahlungen mittels Einzahlungsschein, wer diese Zahlungen konkret getätigt hat. Wie unten noch zu zeigen sein wird, ist diese Frage für den vorliegenden Entscheid allerdings nicht von Bedeutung (vgl. E. 4.5). Nach dem Ausgeführten ist jedenfalls erstellt, dass weder Belege noch Indizien für eine Abmeldung des Beschwerdeführers bereits im August 2000 vorliegen.
4.4. Nach diesem Ergebnis muss nun noch die Frage beantwortet werden, wer die Folgen der fehlenden Nachweisbarkeit für die Abmeldung per Telefon zu tragen hat. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit für einen bestimmten Sachverhalt, muss jeweils diejenige Partei tragen, welche aus diesem Sachverhalt Rechte ableiten will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623). Im vorliegenden Fall leitet der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt - dem angeblichen Telefonat - die Rechtsfolge ab, dass seine Gebührenpflicht bereits Ende August 2000 geendet habe. Fehlt vorliegend der Nachweis für die telefonische Abmeldung, kann infolgedessen auch die Beendigung der Gebührenpflicht per Ende August 2000 nicht anerkannt werden.
4.5. Aufgrund der - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1) - streng zu handhabenden Mitwirkungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 aRTVG gilt der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten belegbaren, deutlichen Abmeldung als Inhaber des Rechts zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Bis dahin hat daher auch die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bestanden. Es ist aufgrund der zuvor erwähnten Natur der hier zentralen Gebührenpflicht (vgl. E. 4.2.) nicht von Bedeutung, an welcher Adresse der Beschwerdeführer in dieser Zeit wohnhaft war und ob bzw. von wem die zum Betrieb gemeldeten Radio- und Fernsehgeräte seit dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung benutzt worden sind. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob und insbesondere von wem die früheren Rechnungen konkret bezahlt worden sind: Es handelt sich bei der Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht um eine persönlich zu erbringende Leistung, weil es bei dieser Geldleistung nicht auf die Persönlichkeit der zahlenden Person ankommt (analog zu Art. 68 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Somit schuldet der Beschwerdeführer die Empfangsgebühren auch dann, wenn sie in der Vergangenheit teilweise von seiner (Ex-)Frau bezahlt worden sein sollten. Für die Beendigung der Gebührenpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 2 aRTVG zu beachten ist hier demnach einzig das Datum des Eingangs der schriftlichen Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Billag SA am 17. Oktober 2002. Die Gebühren für die Rechnungen vom 7. Januar 2002 (für das 1. Quartal 2002) und vom 5. April 2002 (für das 2. Quartal 2002) sind vor dieser Mitteilung angefallen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Infolgedessen hat die Billag SA die beiden Rechnungen zu Recht in Betreibung gesetzt und es wurde in der Folge auch der Rechtsvorschlag rechtmässig aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch am 18. Juli 2006 vom UVEK die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, von diesem Zwischenentscheid abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 1000139421, per Einschreiben)
- der Billag SA (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Susanne Kuster Zürcher

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2348/2006
Datum : 14. August 2007
Publiziert : 22. August 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82
OR: 68
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
ZGB: 8
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