Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1566/2007

{T 0/2}

Urteil vom 14. Juli 2008

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Bernard Maitre, Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

Parteien
C._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Privatversicherungen BPV,
Vorinstanz.

Gegenstand
Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler.

Sachverhalt:

A.
Am 30. November 2006 stellte C._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Privatversicherungen (Vorinstanz) den Antrag, er sei als ungebundener Versicherungsvermittler in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen. Weiter stellte er den Antrag, die C._______GmbH Versicherungsberatung (C._______GmbH) sei als juristische Person in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn aufgrund mehrerer auf ihn lautender Verlustscheine nicht in das Register für Versicherungsvermittler aufnehmen könne. Sie führte aus, dass dieses Schreiben keine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinn darstelle. Mit elektronischer Post vom 23. Januar 2007 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 30. Januar 2007) wies die Vorinstanz sowohl den Antrag, den Beschwerdeführer als Versicherungsvermittler, als auch jenen, die C._______GmbH als juristische Person in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen, ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es lägen Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 673'724.- gegen den Beschwerdeführer vor. Gemäss Art. 185 Bst. c der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011), würde als Voraussetzungen für einen Eintrag verlangt, dass auf den Namen des Versicherungsvermittlers keine Verlustscheine lauten. Aufgrund des Erfordernisses von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO habe der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für einen Eintrag nicht erfüllt. Was den Antrag auf Eintragung für die C._______GmbH betreffe, so müsse dieser abgewiesen werden, da gemäss Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) juristische Personen nachzuweisen hätten, dass sie über genügend Mitarbeiter verfügen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweisen und ihrerseits im Register für Versicherungsvermittler eingetragen seien. Da für die C._______GmbH keine anderen Versicherungsvermittler angemeldet seien als der Beschwerdeführer, und diesem der Eintrag verweigert werde, sei das Erfordernis bezüglich genügend qualifizierten Mitarbeitern nicht erfüllt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auch ohne Registereintrag bis zu einem rechtskräftigen Entscheid fortführen.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung betreffend Abweisung seines Antrags auf Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler aufzuheben und ihn in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen. Ferner sei die Verfügung betreffend Abweisung des Antrags der C_______GmbH auf Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler aufzuheben, und es sei diese als juristische Person in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung in der Sache führt er aus, dass im Juli 1995 ein Konkursverfahren gegen ihn abgeschlossen worden sei. Im Jahr 1999 habe er sich als Versicherungsvermittler selbständig gemacht. Die Verweigerung des Eintrags in das Register für Versicherungsvermittler entziehe ihm seine berufliche und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Es liege demnach ein Härtefall vor, dem entweder durch die Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler oder durch den Verzicht auf die Verpflichtung zur Eintragung Rechnung getragen werden könne. Dabei verweist er auf die Härtefallklausel gemäss Art. 183 Abs. 3
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 183 Registrierungspflicht - (Art. 42 Abs. 1 VAG)
a  Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
b  juristische Personen;
c  natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis.
AVO. Weiter bringt er vor, Art. 44 Abs. 1 Bst. a
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
und b VAG führe als Voraussetzungen für einen Registereintrag lediglich auf, dass der Gesuchsteller über ausreichende Qualifikationen verfüge und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen bzw. gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet habe. Indem Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG bestimme, dass keine Verlustscheine bestehen dürfen, werde sowohl das Willkürverbot als auch das Recht auf freie Berufsausübung verletzt.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. März 2007 führt der Beschwerdeführer aus, dass laut Botschaft zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 9. Mai 2003 (Botschaft, BBl 2003 3789) mit dem VAG in erster Linie den Schutz des Versicherungsnehmers angestrebt werde, und dieser somit vor den Folgen der Insolvenz der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen geschützt werde. Weiter sei der Botschaft zu entnehmen, dass der Versicherungsvermittler genügende berufliche Qualifikationen nachweisen müsse. Die Vorgabe gemäss Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO, wonach keine Schuldscheine bestehen dürfen, stütze sich weder auf das VAG noch auf die Botschaft, womit sie gesetzwidrig und folglich nicht anwendbar sei.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG sehr knapp gehalten sei. Art. 44 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG enthalte eine Delegationsnorm an den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten. Relevant sei jedoch in erster Linie Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO sowie dessen gesetzliche Basis in Art. 46
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG müsse die Aufsichtsbehörde die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsnehmer und der Versicherungsvermittler schützen. In Art. 46 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG beauftrage der Gesetzgeber den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Aufgaben zu erlassen. Dabei stelle Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO eine Ausführungsbestimmung zu Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG dar. Die massgebliche Überlegung zu der Bestimmung in Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO sei gewesen, dass sich Versicherungsvermittler als Akteure auf dem Finanzmarkt bewegten. Dieser basiere in hohem Ausmass auf Vertrauen in die persönliche und finanzielle Integrität dieser Akteure. Mit Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO sei es möglich, jene Vermittler vom Geschäftsbetrieb als ungebundene Versicherungsvermittler auszuschliessen, deren finanzielle Situation geeignet sei, das erwähnte Vertrauen zu untergraben. Bei der im Verfahren der Registrierung vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Versicherten auf Schutz vor Missbrauch gegenüber jenem des Antragstellers auf freie wirtschaftliche Entfaltung gehe die Vorinstanz unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips behutsam vor. Den Registereintrag verweigere sie gestützt auf Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO ausschliesslich in schweren Fällen. So werde ein Registereintrag gemäss ihrer Praxis trotz Verlustscheinen vorgenommen, wenn deren Gesamtsumme Fr. 30'000.- nicht übersteige und sie nicht aus Abzahlungs- oder Leasinggeschäften stammten bzw. nicht direkt mit der Ausübung der Versicherungsvermittlung im Zusammenhang stünden. Der "zulässige" Betrag von Fr. 30'000.- gründe auf dem Gedanken, dass jedermann von einem Schicksalsschlag getroffen werden könne, und die Rückzahlung binnen vernünftiger Frist möglich sein sollte. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers werde bei ungedeckten Forderungen in der Höhe Fr. 673'723.30.- jedoch untergraben. Aus diesem Grund sei eine Registrierung ausgeschlossen.

E.
In seiner Replik vom 8. August 2007 wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine bereits zuvor eingebrachten Vorbringen. Er erfülle die beiden gesetzlichen Erfordernisse gemäss Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG für einen Registereintrag, d.h. er verfüge über die notwendigen beruflichen Qualifikationen sowie eine Berufshaftpflichtversicherungspolice. Letzteres belegt er mit einer Kopie der Berufshaftpflichtversicherungspolice. Die Berufshaftpflichtversicherung werde zum Ausgleich von finanziellen Risiken in der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen. Dadurch sei der Versicherungsnehmer vor Missbrauch geschützt.

F.
In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2007 bringt die Vorinstanz vor, dass ein ungebundener Versicherungsvermittler, welcher hohe Schulden habe, in grösserem Masse versucht sein könnte, sich durch Provisionsangebote der einzelnen Versicherungen beeinflussen zu lassen. Dadurch handle er nicht mehr im ausschliesslichen Kundeninteresse. Aus diesem Grund sei allein eine Berufshaftpflichtversicherung für den Kundenschutz nicht genügend. Vielmehr bedürfe es der Absenz von Verlustscheinen, um die Vertrauenswürdigkeit des ungebundenen Vermittlers annehmen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, durch Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO werde sein "Recht auf freie Berufsausübung" verletzt, macht er implizit geltend, in seinen Grundrechten eingeschränkt worden zu sein.

2.1 Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV statuiert das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 624 ff.). Bei der Wirtschaftsfreiheit, die gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV das Recht auf einen freien Berufszugang umfasst, handelt es sich primär um ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Sie schützt in individualrechtlicher Hinsicht die freie privatwirtschaftliche Betätigung in einem umfassenden Sinn. Nicht geschützt ist hingegen eine allfällige wirtschaftliche Betätigung des öffentlichen Dienstes bzw. im öffentlichen Dienst (Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, N. 9 zu Art. 27). Dies hat zur Folge, dass jegliche gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient, Schutzobjekt von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist. Dabei ist unwesentlich, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige bzw. um eine haupt- oder nebenberufliche Erwerbstätigkeit handelt (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 644 ff.).
Bei der Vermittlung von Versicherungen handelt es sich ohne weiteres um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie selbständig (d.h. als ungebundener Versicherungsvermittler) oder unselbständig ausgeübt wird. In der Regel verrichtet der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit gegen Entgelt in Form von Courtagen oder Zahlung durch den Kunden. Unmassgeblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Die Berufsausübung als Versicherungsvermittler fällt demnach in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit in ihrer Ausprägung als Recht auf einen freien Berufszugang gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV. Indem dem Beschwerdeführer die Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler verweigert wurde, und er dadurch seinem Beruf als ungebundener Versicherungsvermittler nicht nachgehen kann, ist er in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit und somit in seiner Wirtschaftsfreiheit berührt.

2.2 Wie jedes Grundrecht gilt auch die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Dies ergibt sich schon aus Art. 95 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
BV, wonach der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen kann.

Grundsätzlich ist bei Eingriffen in Grundrechte zwischen grundsatzkonformen und grundsatzwidrigen zu unterscheiden. Gründe für grundsatzkonforme Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind im Polizeigüterschutz bzw. in verwandten sozialpolitischen Zielen zu sehen. Zu nennen sind u.a. der Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit und Sicherheit, sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 125 I 335 E. 2a). Qualitativ gesehen ist ein Eingriff in der Regel dann grundsatzkonform, wenn er mit dem in Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV statuierten Grundentscheid für eine wettbewerbsgesteuerte Privatwirtschaft im Einklang steht. Insbesondere zielt ein grundsatzkonformer Eingriff nicht darauf ab, Marktmechanismen zu korrigieren bzw. ausser Kraft zu setzen. Führt der Eingriff hingegen zu einer Abweichung vom Prinzip einer wettbewerbsgesteuerten Privatwirtschaft, handelt es sich um einen grundsatzwidrigen Eingriff, der gemäss Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV aufgrund des erhöhten demokratischen Legitimationsbedarfs einer Grundlage in der Bundesverfassung selbst bedarf (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 4 zu Art. 94).
Bei der Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler handelt es sich um eine Massnahme, die dem Polizeigut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen soll. Ziel ist nicht, den Wettbewerb zu beeinträchtigen oder gewisse Bereiche des Privatversicherungswesens dem freien Wettbewerb zu entziehen. Vielmehr soll den Versicherungsnehmern einerseits die Gewissheit gegeben werden, dass der sie beratende Versicherungsvermittler für seine Tätigkeit genügend qualifiziert ist, und andererseits, dass er im Haftungsfall über eine genügende finanzielle Deckung durch eine Haftpflichtversicherung verfügt. Sodann dient das Verfahren der Registrierung dem Schutz der Kunden vor Missbräuchen durch Versicherungsvermittler, von denen die begründete Gefahr ausgeht, dass sie nicht im Interesse ihrer Kunden handeln könnten. Schliesslich soll durch das öffentlich einsehbare Register die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht werden. Die Regelung in Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO zielt laut Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Juni 2007 in dieselbe Richtung. So soll das im Finanzmarkt besonders zentrale Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Versicherungsvermittler dadurch gestärkt werden, dass auf diese keine Verlustscheine ausgestellt sein dürfen, weil Verlustscheine grundsätzlich die Seriosität der Versicherungsvermittler in Frage stellen.

Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass es sich beim Erfordernis gemäss Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO um einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handelt.

2.3 Grundsatzkonforme Eingriffe in Grundrechte dürfen in den Schranken von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV vorgenommen werden, was auch für Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit gilt (Häfelin/Haller, a.a.O, N. 668 ff.). Aus Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV ergibt sich, dass Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wobei schwere Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Weiter müssen überwiegende öffentliche Interessen den Eingriff rechtfertigen und das Verhältnismässigkeitsprinzip muss berücksichtigt werden. Schliesslich ist der Kerngehalt des jeweiligen Grundrechts nicht antastbar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen die verschiedenen Voraussetzungen in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV in einer Rangordnung zueinander. Fehlt die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff, müssen die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, a.a.O., N. 8 zu Art. 36; BGE 90 I 29 E. 5).
2.3.1 Bei der Anforderung an die gesetzliche Grundlage wird auf die Schwere des Eingriffs abgestellt. Je schwerer dieser wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die demokratische Legitimation des Erlasses. Sofern der Eingriff schwer wiegt, bedarf er einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 112 E. 3c). Ist der schwere Eingriff hingegen dergestalt, dass er per se lediglich in einer beschränkten Anzahl von Fällen zur Anwendung kommt und nach dem Empfinden der Allgemeinbevölkerung eher von kleiner Relevanz ist, darf keine allzu hohe Anforderung an die Ausdrücklichkeit der gesetzlichen Grundlage gestellt werden. Unter diesen Umständen genügt es, wenn sich der Eingriff aus einem allgemeinen Grundsatz in einem formellen Gesetz ergibt (BGE 123 I 296 E. 3). Bei weniger schweren Eingriffen genügt eine Verordnung, wobei diese aber in jedem Fall formell und materiell verfassungsmässig sein muss. Insbesondere muss sie vom zuständigen Organ erlassen worden sein und sich im Rahmen der Gesetzesdelegation bewegen (Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 12 zu Art. 36
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 36 Expected Shortfall - (Art. 9a und 9b VAG)
). Bei einer unselbständigen Verordnung wie der AVO bedeutet dies, dass zumindest die Grundzüge des Eingriffs in einem formellen Gesetz geregelt sein müssen. Soll die Gesetzgebungskompetenz delegiert werden, muss dies ebenso im jeweiligen formellen Gesetz festgehalten sein. Schliesslich muss der gesetzlichen Grundlage eine gewisse Normendichte zukommen, indem sie genügend bestimmt und klar ist. Je schwerwiegender der Eingriff ist, desto klarer und eindeutiger muss er in der gesetzlichen Grundlage umschrieben sein. Dies rechtfertigt sich schon aufgrund des Legalitätsprinzips, aber auch aus Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich 2003, N 9 zu Art. 36
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 36 Expected Shortfall - (Art. 9a und 9b VAG)
).
2.3.2 Wie schwer der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit durch das Erfordernis von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO im konkreten Fall ist, ergibt sich aus dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Bei der Beurteilung gelten keine allgemeinen Massstäbe. Vielmehr muss die rechtsanwendende Behörde die Schwere der Einschränkung bezogen auf den Einzelfall qualifizieren (Aubert/Mahon, a.a.O., N 8 zu Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
).
In Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV sind die zentralen Teilgehalte der Wirtschaftsfreiheit in nicht abschliessender Weise aufgezählt (Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 14 zu Art. 27). Es handelt sich dabei um die Rechte auf freie Wahl des Berufs, auf freien Berufszugang sowie auf die freie Berufsausübung. Das vorliegend interessierende Recht auf freien Berufszugang hat seine Bedeutung im Wesentlichen in seiner Ausprägung als Garantie für einen freien Marktzutritt. Insbesondere sollen die privatwirtschaftlich Tätigen dadurch vor grundsatzwidrigen und vor unverhältnismässigen grundsatzkonformen Marktzutrittsbarrieren geschützt werden. Gerade in diesem Zusammenhang stellen Bewilligungspflichten für die Berufsausübung in der Regel eher schwerwiegende Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar (BGE 123 I 212 E. 3a, BGE 116 Ia 118 E. 4a, BGE 104 Ia 196 E. 3; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 14 zu Art. 27, Häfelin/Haller, a.a.O, N. 669).

Im konkreten Fall wird die Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler von einer Registrierung abhängig gemacht. Voraussetzung für die Eintragung in das Register ist u.a., dass auf den Namen des Gesuchstellers keine Verlustscheine lauten. Sind auf den Gesuchsteller Verlustscheine ausgestellt worden, wird ihm die Aufnahme in das Register nach dem Wortlaut von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO ungeachtet der Höhe der Verlustscheine und der Umstände, die zu ihnen geführt haben, verweigert. Dies hat zur Folge, dass der Gesuchsteller seinen Beruf bis zu einer allfälligen Abzahlung seiner in den Verlustscheinen ausgewiesenen Schulden nicht in ungebundener Stellung ausüben kann. Bei der Registrierungspflicht im Allgemeinen wie auch bei der hier interessierenden Voraussetzung in Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO handelt es sich demnach um einen nicht mehr als leicht zu qualifizierenden, jedenfalls mittelschweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, da er den Zugang zum Beruf für die Betroffenen stark erschwert oder - je nach Höhe der Schulden - gar verunmöglicht. Die gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff muss diesen demnach mindestens in den Grundzügen regeln. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Regelung von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO nicht über den jeweiligen Zweck der gesetzlichen Grundlage hinaus gehen darf.

2.4 Unbestritten ist, dass die Registrierungspflicht als Institut in Art. 43
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
VAG geregelt ist und somit als grundsatzkonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit über eine genügende formellgesetzliche Grundlage verfügt. Umstritten ist hingegen, welche Bestimmung des VAG die Regelung von allfälligen zusätzlichen Modalitäten für einen Registereintrag an den Bundesrat delegiert. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG (Marginalie: "Voraussetzungen für den Eintrag ins Register") halte lediglich fest, dass der Gesuchsteller genügende berufliche Qualifikationen vorzuweisen habe, und zudem über eine Haftpflichtversicherung bzw. gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügen müsse. Das Erfordernis, wonach keine Verlustscheine bestehen dürfen, ergebe sich nicht aus Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG. Es handle sich dabei um eine persönliche Voraussetzung. In Art. 44
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VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG seien jedoch lediglich fachliche und finanzielle Voraussetzungen aufgeführt. Insofern genüge Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG als gesetzliche Grundlage für die Einführung von zusätzlichen, auf die Person des Gesuchstellers bezogenen Kriterien nicht.
2.4.1 Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG nennt in Abs. 1 die Voraussetzungen für einen Registereintrag. Demnach muss der Versicherungsvermittler über eine genügende berufliche Qualifikation verfügen (Bst. a) und eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. gleichwertige finanzielle Sicherheiten vorweisen können (Bst. b). Abs. 2 von Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen sowie die Höhe der finanziellen Sicherheiten zu regeln. Dabei kann er die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.
Der Wortlaut lässt nicht darauf schliessen, dass Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG Grundlage für weitere Voraussetzungen zur Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler ist. Vielmehr werden die Voraussetzungen in Abs. 1 aufgezählt, ohne Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine nicht abschliessende bzw. um eine beispielhafte Aufzählung handle. Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG abschliessend sind, ergibt sich zudem aus Art. 44 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG. In dieser Delegationsnorm wird nämlich ausdrücklich aufgeführt, worüber der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen kann (berufliche Qualifikationen und die Höhe der finanziellen Sicherheiten).

Die Botschaft des Bundesrats zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 9. Mai 2003 (Botschaft, BBl 2003 3789 ff.) führt zu den Voraussetzungen betreffend die Registrierung an, dass Versicherungsvermittler vor allem den Anforderungen hinsichtlich fachlichen Qualifikationen und finanzieller Sicherheit genügen müssten (BBl 2003 3802). Weiter ist der Botschaft zu entnehmen, dass sich die Regelung über die Registrierung von Versicherungsvermittlern weitgehend an die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung orientiere und verschiedene ihrer Elemente aufgreife. So seien etwa die Registrierungspflicht für bestimmte Vermittler oder die Voraussetzungen der angemessenen Qualifikation und der finanziellen Gewähr in Anlehnung an die Richtlinie in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden (BBl 2003 3826 mit Verweis auf BBl 2003 3802). Festzuhalten gilt es überdies, dass die in der Botschaft zitierte Richtlinie nebst den beruflichen und finanziellen Voraussetzungen auch vorschreibt, dass der jeweilige Vermittler "nie in Konkurs gegangen" sein darf (Art. 4 Abs. 2 Richtlinie). Weder die Botschaft noch die Materialien gehen auf dieses in der Richtlinie statuierte Kriterium ein. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG bzw. dessen Ausführungsbestimmungen keine weiteren Voraussetzungen für die Registrierung aufnehmen oder aber derartige Anforderungen - falls überhaupt - an systematisch anderer Stelle regeln wollte.
Schliesslich lässt sich auch der (spärlichen) Lehre zur Registrierung von Versicherungsvermittlern nichts entnehmen, was auf eine Delegationskompetenz zum Erlass weiterer Voraussetzungen schliessen liesse. Weber/Umbach halten vielmehr lediglich fest, dass "über den Wortlaut der Delegationsnorm von Art. 44 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG hinausgehend" Art. 185
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO zusätzliche persönliche Voraussetzungen statuiere, die der Versicherungsvermittler für eine Aufnahme in das Register zu erfüllen habe (Rolf H. Weber/Patrick Umbach, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern 2006, N 15 zu § 10).
Es ist demnach festzuhalten, dass Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG nicht die gesetzliche Grundlage für Art. 185
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO darstellen kann.
2.4.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Voraussetzung in Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO ist. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG ist es Aufgabe der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde, die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler zu schützen. Art. 46 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG delegiert die Kompetenz für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Aufgaben in Art. 46 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG an den Bundesrat. Aus dem Wortlaut geht hervor, dass die Vorinstanz Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler beaufsichtigt.

Die Aufsichtspflicht wird ihrem Grundsatz nach in Art. 1 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
1    Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2    Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.4
VAG statuiert. Demnach sollen die Versicherten durch die Aufsichtstätigkeit u.a. vor Missbräuchen geschützt werden. Dabei handelt es sich gemäss Botschaft nicht um eine umfassende Definition der Aufsichtspflicht, sondern lediglich um eine Stossrichtung, welche die Erwartung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Politik wiedergeben soll, wonach die Aufsicht die Stärke, die Integrität und die Vertrauenswürdigkeit der Versicherungswirtschaft in der Schweiz zu fördern hat. Diese Elemente würden durch die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes aufgegriffen (BBl 2003 3808).

In Bezug auf die Versicherungsvermittlung im Speziellen geht aus der Botschaft hervor, dass zum Schutz der Versicherungsnehmer einerseits eine Registrierungspflicht eingeführt werden soll, die aufgrund von Synergien am besten der Aufsichtsbehörde unterstellt werde (BBl 2003 3826; 3852). Andererseits soll der sich aus dem Zweckartikel ergebende Konsumentenschutz in Form von Missbrauchsschutz nicht nur auf die Versicherungen, sondern auch auf die ungebundenen Vermittler beziehen. Dies ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG, der bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Versicherten gegen den Missbrauch durch Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler zu schützen habe. Gemäss Art. 46 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG kann der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Aufgaben erlassen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
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3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG in Art. 117
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 117 Missbrauch - 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
1    Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a  ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2    Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
AVO konkretisiert. Demnach besteht ein Missbrauch gemäss Art. 117
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 117 Missbrauch - 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
1    Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a  ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2    Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
AVO (Bst. a) in einem Verhalten des Versicherungsunternehmens bzw. des Versicherungsvermittlers, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen, (Bst. b) in der Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen, oder (Bst. c) in der Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

Art. 117
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 117 Missbrauch - 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
1    Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a  ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2    Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
AVO regelt die Missbrauchstatbestände nicht abschliessend, denn einerseits sieht Art. 117
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 117 Missbrauch - 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
1    Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a  ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2    Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
AVO lediglich eine nachträgliche Missbrauchskontrolle vor, andererseits geht aus der Botschaft hervor, dass die Aufsichtsgesetzgebung keinen Katalog möglicher Interventionsformen vorsieht. Vielmehr würden sich diese gemäss der erwähnten Botschaft aus der Art des festgestellten Missbrauchs sowie dessen Auswirkungen ergeben (BBl 2003 3828). In diesem Zusammenhang muss die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz Missbräuche durch Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler nur dann bekämpfen darf, wenn ein Registereintrag bereits erfolgt ist und die Missbräuche schon eingetreten sind bzw. unmittelbar drohen, oder ob das VAG eine genügende Grundlage für Regelungen zur prophylaktischen Missbrauchsbekämpfung im Rahmen der Prüfung der Registereintragung ist. Sowohl aus verschiedenen Bestimmungen des VAG als auch aus der Botschaft und der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde auch die Kompetenz zukommen muss, allfällige Missbräuche, deren Begehung mit einer gewissen erhöhten Wahrscheinlichkeit droht, schon vor erfolgter Eintragung in das Register für Versicherungsvermittler und der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Auf gesetzlicher Stufe kann in allgemeiner Weise auf die Bestimmungen für die Zulassung von Versicherungsunternehmen verwiesen werden (2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit), wonach die Unternehmen, welche als Versicherung tätig werden wollen, eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllen müssen, damit die Sicherheit der Konsumenten ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit gewährleistet ist. In spezieller Hinsicht ergibt sich eine prophylaktische Prüfungspflicht aus Art. 6 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 6 Erteilung der Bewilligung - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2    Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.22
3    Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4    Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
VAG. Danach wird die Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsunternehmen nur dann erteilt, wenn "die Interessen der Versicherten gewahrt sind." Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass schon im Vorfeld einer allfälligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit überprüft werden muss, ob ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen mitbringt, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen. In der Botschaft wird an verschiedenen Stellen auf die Glaubwürdigkeit, welche der Versicherungsbranche und den Versicherungsvermittlern zukommen muss, hingewiesen (BBl 2003 3790; 3794; 3804; 3808; 3828). Was für Versicherungsunternehmen gilt, muss im Grundsatz auch für ungebundene Versicherungsvermittler gelten. In Bezug auf diese ergibt sich der Wille des Gesetzgebers insbesondere auch aus einem bundesrätlichen Votum anlässlich der Debatte zum VAG, wonach ein Vermittler nebst genügender Schulung und finanzieller Absicherung auch "seriös" sein müsse (AB 2004, N 378).

Daraus ergibt sich, dass die Missbrauchsaufsicht durch die Vorinstanz in einem weiten Sinn zu verstehen ist und es sich bei Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO um das prophylaktische Gegenstück zu Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG handelt. Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG bietet demnach eine genügende gesetzliche Grundlage, um auf dem Verordnungsweg sowohl präventive als auch nachträgliche Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung zu regeln.
2.4.3 Vorerst muss deshalb die Frage gestellt werden, inwiefern durch die Tatsache, dass auf einen Gesuchsteller Verlustscheine lauten, eine Missbrauchsgefahr gegenüber Konsumenten bestehen könnte.

Ein Versicherungsvermittler kann seine Klienten in Bezug auf die Auswahl einer passenden Police und entsprechende Angebote umfassend beraten. Die finanziellen Konsequenzen, welche ein potentieller Versicherungsnehmer durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags auf sich nimmt, können folglich weitreichend sein. Dasselbe gilt für allfällige Auswirkungen eines Versicherungsvertrags auf den Versicherungsnehmer, sollte das Risiko, wofür die Versicherung abgeschlossen worden ist, eintreten. Die Verantwortung eines Versicherungsvermittlers gegenüber einem potentiellen Versicherungsnehmer ist somit gross. Damit eine seriöse Ausübung des Berufs gewährleistet ist, bedarf es einer Ausbildung des Vermittlers, wodurch sichergestellt wird, dass er die von ihm vertretenen Versicherungszweige sowie die davon gedeckten Risiken kennt. Weiter muss der Vermittler eine Haftpflichtversicherung abschliessen, damit allfällige Schäden, die den Versicherten durch die Vermittlung nicht geeigneter Verträge entstehen können, abgedeckt sind. Durch diese beiden Voraussetzungen, die für eine Registrierung verlangt werden, kann gegenüber den Versicherten zwar die fachliche Kompetenz sowie die finanzielle Absicherung im Haftungsfall garantiert werden, nicht aber eine allfällige Missbrauchsgefahr, die vom Vermittler ausgeht, ausgeschlossen werden. Wie oben ausgeführt, durchdringt das Ziel, Missbräuche in der Versicherungsbranche zu verhindern die gesamte Aufsichtsgesetzgebung und war anlässlich deren Revision eines der Hauptziele. Indem auf einen Versicherungsvermittler Verlustscheine lauten, kann dessen Integrität in Bezug auf sein Geschäftsgebahren u.U. in Frage gestellt werden. Je nach Grund für die Verlustscheine ist folglich eine allfällige Missbrauchsgefahr als erhöht anzusehen, da ein davon betroffener Versicherungsvermittler aufgrund seiner finanziellen Situation versucht sein könnte, Versicherungsnehmer zum Abschluss von Policen zu raten, welche diese nicht wollten bzw. nicht für nötig hielten, oder nicht den Abschluss den für den Versicherungsnehmer besten Police zu empfehlen, sondern für jene, welche die höchste Courtage oder anderweitige Entschädigung einbringt (zu den Missbrauchsgefahren durch unabhängige Vermittler: Alois Rimle, Abstimmung zwischen Aufsicht und Haftung im neuen Recht der Versicherungsvermittler, in: SZW 2005, S. 72 f.).

Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz zur Bekämpfung des Missbrauchs jene Massnahmen ergreifen kann, die ihr geeignet erscheinen (BBl 2003 3828), ist demnach ein prophylaktisches Eingreifen beim Bestehen von Verlustscheinen gemäss Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO als mit der Aufsichtsgesetzgebung vereinbar anzusehen und vom Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung in Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG gedeckt. In diesem Zusammenhang kann auch die Normendichte von Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG als genügend angesehen werden. Missbrauch kann in einer nicht überblickbaren Vielfalt von Ausprägungen vorkommen, weshalb die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben muss, mit entsprechenden Mitteln dagegen vorzugehen. In Bezug auf Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO kann festgehalten werden, dass lediglich ein kleiner Prozentsatz von Vermittlern von Verlustscheinen betroffen ist, weshalb eine sich allenfalls daraus ergebende Gefahr durch die allgemeine Missbrauchsklausel in Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG genügend präzise abgedeckt ist.

2.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers gemäss Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse liegen gemäss Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres polizeiliche Interessen wie der Schutz der öffentlichen Ordnung, der Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 127 II 91 E. 4a mit Verweis auf weitere; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 19 zu Art. 36).

Vorliegend liegt das öffentliche Interesse an einer vorgängigen Überprüfung von Verlustscheinen eines um Registrierung ersuchenden Vermittlers im Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gegenüber den Versicherungsnehmern. Durch die Prüfung, ob auf einen ungebundenen Versicherungsvermittler Verlustscheine lauten, soll sichergestellt werden, dass potentielle Klienten nur mit solchen Vermittlern Geschäfte machen, von denen voraussichtlich keine Missbrauchsgefahr ausgeht, da dies dem Grundsatz vom Treu und Glauben im Geschäftsverkehr abträglich wäre.

Ein öffentliches Interesse an einer näheren Überprüfung bei Verlustscheinen ist somit ohne weiteres gegeben.

2.6 Schliesslich ist zu ermitteln, ob die Voraussetzung der Verlustscheinsfreiheit gemäss Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO bzw. die darauf basierende, weniger weitgehende Praxis der Vorinstanz als verhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers anzusehen sind.

Das Kriterium der Verhältnismässigkeit misst sich am Verhältnis des Grundrechtseingriffs zum Zweck der Regelung, der dem öffentlichen Interesse dienen muss. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Verweigerung der Registrierung ausschliesslich aus prophylaktischen Gründen der Missbrauchsbekämpfung im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG erfolgen darf. Das erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig.
2.6.1 Der Wortlaut von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO schliesst eine Eintragung von Personen mit Verlustscheinen in das Register für Versicherungsvermittler ausnahmslos aus. Dadurch wird keinerlei Unterscheidung nach der Art, dem Alter und der Herkunft bzw. dem Grund der Verlustscheine gemacht. Während Verlustscheine durchaus von finanziell unseriösen oder gar ungesetzlichen Handlungen herrühren können, ist auf der anderen Seite eine ganze Reihe von Gründen für Verlustscheine denkbar, die für sich genommen weder auf die Unseriosität des Vermittlers schliessen lassen noch einen hinreichenden Verdacht auf zukünftigen Missbrauch gegenüber Klienten zu erwecken vermögen. Die Vorinstanz hat diesen Bedenken teilweise Rechnung getragen und eine Praxis entwickelt, welche eine Registrierung bei Verlustscheinen in der Höhe von bis zu Fr. 30'000.- zulässt, sofern sie nicht aus Abzahlungs- oder Leasinggeschäften stammen oder direkt mit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler zusammenhängen.

Vorliegend erweist sich die Voraussetzung von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO - nach ihrem klaren Wortlaut angewendet - als unzumutbar, da der Zweck des Eingriffs - unter Umständen - in einem völlig disproportionalen Verhältnis zur Wirkung auf den Versicherungsvermittler stehen kann, welcher durch die Verweigerung der Registrierung seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die auf den Versicherungsvermittler ausgestellten Verlustscheine weder an dessen finanzieller Seriosität zweifeln lassen noch eine Missbrauchsgefahr gegenüber Versicherungsnehmern darstellen. Würde unter solchen Umständen eine Registrierung verweigert, ginge die Anwendung von Art. 185 Bst. c
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
AVO klar über die Delegationsnorm von Art. 46 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung hinaus.

Dasselbe gilt für die Praxis der Vorinstanz. Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG gibt der Aufsichtsbehörde die Kompetenz zur Missbrauchsbekämpfung, welche, wie ausgeführt, auch präventiv erfolgen kann. Während mangelnde finanzielle Stabilität und Seriosität zwar einen Grund darstellen kann, auf Missbrauchsgefahr zu schliessen, ist eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Verlustscheine allein aber noch nicht erstellt. Es ist nicht die Aufgabe der Vorinstanz, eine Registrierung zu verweigern, weil der Gesuchsteller verschuldet ist, selbst wenn Verlustscheine vorliegen. Vielmehr darf sie eine Registrierung aufgrund von Verlustscheinen im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 Bst. f
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VAG nur dann verweigern, wenn sie eine konkrete Missbrauchsgefahr gegenüber Versicherungsnehmern dargelegt hat. Dem genügt die Praxis der Vorinstanz nicht, die Eintragung in das Register auch ohne Nachweis einer konkreten Missbrauchsgefahr zu verweigern.
2.6.2 Um dem Erfordernis der Missbrauchsbekämpfung nachzukommen und gestützt darauf eine Registrierung zu verweigern, muss die Vorinstanz vielmehr eine umfassende Würdigung im konkreten Fall vornehmen. Basierend auf diese Würdigung hat sie zu entscheiden, ob die finanzielle Situation des jeweiligen Vermittlers die Annahme einer erhöhten Missbrauchsgefahr gegenüber Versicherungsnehmern zu begründen vermag. Dabei muss sie v.a. abklären, aus welchen Gründen die Verlustscheine entstanden sind. Verlustscheine, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vermittlers stehen oder von Finanz- oder Urkundendelikten herrühren, lassen eher auf eine Missbrauchsgefahr schliessen als andere. Ob eine solche Gefahr besteht, ist auch in diesen Fällen anhand der Würdigung der gesamten Umstände zu beantworten. Diese individuell-konkrete Rechtsanwendung ist durch die Praxis der Vorinstanz nicht gewährleistet. Die Maximalhöhe von Fr. 30'000.- ist starr und belässt keinen Beurteilungssspielraum. Ein solcher ist jedoch auszuschöpfen. Kommt die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss, dass die Eintragung zu verweigern ist, ist ein solcher Entscheid im Rahmen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG hinreichend zu begründen.

2.7 In vorliegendem Fall hat die Vorinstanz die konkreten Umstände des Beschwerdeführers nicht geprüft und seinen Eintrag allein gestützt auf die Tatsache verweigert, dass gegen ihn Verlustscheine bestehen, die sich auf mehr als Fr. 30'000.- belaufen. Die angefochtene Verfügung ist aus diesem Grunde aufzuheben.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt zu entscheiden, ob die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, oder ob das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann. Der Beschwerdeführer beantragt, sowohl er als auch die C._______GmbH seien in das Register für Versicherungsvermittler aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nur in jenen Fällen in der Sache selbst entscheiden, in denen die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. In der angefochtenen Verfügung bzw. der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Registrierung allein aufgrund der Höhe der Verlustscheine verweigert. Sie ist dadurch ihrer Pflicht zu einer vertieften Abklärung der Umstände nicht nachgekommen. Zudem hat sie sich nicht zu den anderen Voraussetzungen gemäss Art. 44
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
VAG geäussert. Da sich das erkennende Gericht demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation des Gesuchs durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Eintragung seiner Person sowie der C._______GmbH kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.

Daher ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer reformatorische Anträge stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als im Wesentlichen obsiegende Partei zu betrachten. Verfahrenskosten sind ihm nur soweit aufzuerlegen als er unterliegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dies liegt in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor, welches mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 abgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten für die Zwischenverfügung werden auf Fr. 300.- festgesetzt. Diese werden mit dem am 22. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten für die Zwischenverfügung von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückzuerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
dem Beschwerdeführer (mit Gerichturkunde)
der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
dem Eidgenössischen Finanzdepartement (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Kaspar Luginbühl

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Juli 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1566/2007
Datum : 14. Juli 2008
Publiziert : 23. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2008-45
Sachgebiet : Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)
Gegenstand : Aufnahme in das Register für Versicherungsvermittler


Gesetzesregister
AVO: 36 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 36 Expected Shortfall - (Art. 9a und 9b VAG)
117 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 117 Missbrauch - 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
1    Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a  ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c  die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2    Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
183 
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 183 Registrierungspflicht - (Art. 42 Abs. 1 VAG)
a  Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
b  juristische Personen;
c  natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis.
185
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 185 Änderung von Tatsachen - (Art. 41 Abs. 1 VAG)
1    Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2    Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3    Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4    Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
95
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
VAG: 1 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
1    Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2    Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.4
6 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 6 Erteilung der Bewilligung - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2    Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.22
3    Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4    Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
43 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 43 Aus- und Weiterbildung - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2    Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
44 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 44 Unzulässige Tätigkeiten - 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
1    Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
a  eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
b  gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
2    Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
46
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
1    Die FINMA hat folgende Aufgaben:
a  Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
b  Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
c  Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
d  Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
e  Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195875 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
f  Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
g  Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
2    ...77
3    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
104-IA-196 • 116-IA-118 • 123-I-212 • 123-I-296 • 125-I-335 • 126-I-112 • 127-II-91 • 90-I-29
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abstimmungsbotschaft • amtssprache • annahme des antrags • antrag zu vertragsabschluss • aufschiebende wirkung • ausmass der baute • autonomie • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • beruf • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz betreffend die aufsicht über versicherungsunternehmen • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • deckung • delegierter • duplik • eidgenössische finanzmarktaufsicht • eintragung • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erwerbseinkommen • frage • frist • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesetzesdelegation • gesetzesentwurf • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • gewicht • gleichwertigkeit • grundrechtseingriff • haftpflichtversicherung • juristische person • kerngehalt • kommunikation • konkursverfahren • konsumentenschutz • kopie • kostenvorschuss • kundschaft • lausanne • legitimation • marginalie • mass • operation • parentel • parlamentssitzung • personalbeurteilung • planungsziel • privatwirtschaft • prozessvoraussetzung • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtshilfegesuch • rechtsmittelbelehrung • rechtssicherheit • replik • revision • richterliche behörde • richtlinie • sachverhalt • stelle • tag • tonbildträger • treu und glauben • umfang • unentgeltliche rechtspflege • unselbständige verordnung • unternehmung • unterschrift • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • verhältnismässigkeit • verlustschein • vermittler • versicherungsnehmer • versicherungsvertrag • voraussetzung • vorinstanz • wahl des verteidigers • weiler • weisung • wiese • wille • wirkung • wirtschaftsfreiheit • zugang • zweck • überwachung
BVGer
B-1566/2007
BBl
2003/3789 • 2003/3790 • 2003/3802 • 2003/3808 • 2003/3826 • 2003/3828
EU Richtlinie
2002/92
SZW
2005 S.72