Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2575/2017
Urteil vom 14. Januar 2019
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle.
HUPAC SA,
vertreten durch
Dr. iur. Beat Brechbühl , Rechtsanwalt, und/oder
Parteien
Evelyne Toh, Rechtsanwältin und Notarin,
Kellerhals Carrard Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Ablehnung von Finanzhilfen für die Beschaffung von besonders lärmarmen Güterwagen.
Sachverhalt:
A.
Die Hupac SA und die Ferriere Cattaneo SA arbeiteten zusammen mit weiteren Partnern an der Entwicklung von lärmarmen Güterwagen. Zunächst wurden sechsachsige Doppeltaschenwagen der Bauart Sdggmrss neu mit Scheibenbremsen, in einer zweiten Phase sechsachsige Taschenwagen neu mit dynamisch optimierten Drehgestellen (DRRS-Drehgestell) entwickelt.
Mit Vertrag vom 10. Juli 2015 bestellte die Hupac SA bei der Ferriere Cattaneo SA 50 lärmarme Güterwagen (sechsachsige Doppeltaschenwagen T3000eD, Typ Sdggmrss mit Scheibenbremse und Y25-Drehgestell). Die ersten Wagen wurden im Herbst 2015 ausgeliefert und sind seit Dezember 2015 in Betrieb.
B.
Am 13. Dezember 2016 reichte die Hupac SA dem Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für die bereits erfolgte Anschaffung der 50 lärmarmen Güterwagen ein.
C.
Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2017 ab. Es erwog, dass zwar die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) für die Gewährung von Finanzhilfen für den Erwerb von besonders lärmarmen Güterwagen erfüllt seien. Das Gesuch sei jedoch erst eingereicht worden, nachdem die Güterwagen bereits angeschafft worden seien. Subventionsrechtlich sei daher die Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen.
D.
Gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. März 2017 lässt die Hupac SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch vom 13. Dezember 2016 um Finanzhilfe für die Anschaffung von 50 lärmarmen Güterwagen gutzuheissen und ihr eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. 991'029.60 zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz sei von Beginn an in die Entwicklung des lärmarmen Güterwagens miteinbezogen gewesen. Damit sei sichergestellt gewesen, dass der Zweck der Finanzhilfe - die Reduktion der Lärmemissionen der Eisenbahn an der Quelle - erreicht werde. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihr die Finanzhilfe nun allein aus formellen Gründen zu verweigern, sei nicht durch Sinn und Zweck der anwendbaren subventionsrechtlichen Bestimmung gedeckt und daher überspitzt formalistisch sowie mit Blick auf die (sinngemäss) abgegebenen Zusicherungen auch treuwidrig. Dies verdiene keinen Schutz, umso mehr, als sich die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen, wenn auch im Grunde nicht zu beanstanden, weder aus dem Gesetz ergebe noch im Pflichtenheft "Der besonders lärmarme Güterwagen" ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Zudem gelte der Grundsatz, dass zunächst die Finanzhilfe gesprochen werden müsse und erst anschliessend eine Anschaffung getätigt werden dürfe, nicht ausnahmslos. Die zuständige Behörde könne etwa im Zusammenhang mit der Grundlagenbeschaffung die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung erteilen. Von einer solchen Bewilligung zur Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen habe aufgrund der Umstände auch sie ausgehen dürfen.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Sie weist darauf hin, dass die subventionsrechtlichen Bestimmungen für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gelten würden, soweit die anwendbare Sachgesetzgebung - wie vorliegend das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) - nichts Abweichendes vorschreibe. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Anwendung der formellen subventionsrechtlichen Anforderungen gegen sich gelten lassen. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das als "Vorabantrag" bezeichnete Gesuch um Finanzhilfe, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 13. August 2015 habe zukommen lassen, nicht auf dieselbe Güterwagenserie bezogen habe, für welche die Beschwerdeführerin später, am 13. Dezember 2016, ein Gesuch um Finanzhilfe eingereicht habe. Gegenstand des "Vorabantrags" sei die geplante Beschaffung weiterer 50 sechsachsiger Doppeltaschenwagen T3000eD gewesen, die jedoch im Unterschied zu den ersten 50 Güterwagen mit den neuentwickelten teureren DRRS-Drehgestellen ausgestattet sein würden. Für das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Finanzhilfe sei vorab keine Anfrage bei ihr gestellt und insbesondere auch nicht um Bewilligung der vorzeitigen Anschaffung ersucht worden. Die Auskunft, welche sie in Bezug auf die Anschaffung weiterer 50 Güterwagen gegeben habe, könne daher für die vorliegend streitbetroffene Finanzhilfe von vorherein keine Vertrauensgrundlage bilden. Sie habe sich schliesslich auch nicht treuwidrig verhalten. Nach der Rechtsprechung bestehe an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse. Zudem habe weder in allgemeiner Weise noch aufgrund der Umstände eine Aufklärungspflicht betreffend eine mögliche Finanzhilfe bestanden. Der Entscheid, diese mit Kaufvertrag vom 10. Juli 2015 anzuschaffen, habe allein im unternehmerischen Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen.
F.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 17. August 2017 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2017 fest.
G.
Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 21. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 fest.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es prüft das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
|
1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände davon ausgehen dürfen, zur (vorzeitigen) Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen berechtigt gewesen zu sein, ohne damit ihres Anspruchs auf Finanzhilfe des Bundes verlustig zu gehen. Die Verweigerung der Finanzhilfe beruhe zudem auf überspitztem Formalismus. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, zu keinem Zeitpunkt eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen zugesichert oder eine Bewilligung zur vorzeitigen Anschaffung erteilt zu haben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin um die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen wissen müssen und habe somit die Säumnis selbst zu vertreten.
3.2
3.2.1 Der Gütertransport auf der Schiene verursacht - auch nach Abschluss der ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahn - erheblichen Lärm. Hauptsächliche Quelle sind Güterwagen mit einer veralteten Bremstechnologie. Um ein (erneutes) Ansteigen der Lärmbelastung durch zu erwartenden Mehrverkehr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 das BGLE ergänzt. Neu sind Emissionsgrenzwerte für Güterwagen (Art. 4 Abs. 3
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
3.2.2 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 11 Abs. 1
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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Die Regelung gemäss Art. 26
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen Mitte des Jahres 2015 von der Vorinstanz keine (schriftliche) Beitragszusicherung erhalten hatte. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die vorzeitige Anschaffung der Güterwagen durch Verfügung bewilligt. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vor der Anschaffung über den Stand der Entwicklung der lärmarmen Güterwagen und - kurz nach Vertragsschluss - auch über die bevorstehende Auslieferung der ersten Güterwagen informierte. Um eine Finanzhilfe des Bundes für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen war vor der Anschaffung jedoch nicht nachgesucht worden und die für Dritte erkennbare Absicht, eine solche künftig zu beantragen, vermag für sich allein einen entsprechenden Antrag nicht ersetzen.
Aus den vorliegenden Umständen kann somit für sich allein und mit Blick auf das vorstehend zu Art. 26
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
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c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, aufgrund der Umstände und insbesondere gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
Der in Art. 9
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
Die Untätigkeit einer Behörde und damit auch blosses Stillschweigen vermag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ausser es besteht eine gesetzliche Auskunfts- oder Beratungsplicht der Behörde (Urteile des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 und 1A.63/2005 vom 22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ob ausnahmsweise dennoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, bestimmt sich danach, ob das Stillschweigen der Behörde bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, bei der betroffenen Person eine entsprechende Erwartung zu erwecken (BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, Rz. 2032 f. mit [weiteren] Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder hat sie - auf ausdrücklich Nachfrage hin - zu irgend einem Zeitpunkt die (unrichtige) Auskunft erteilt, das Gesuch um Finanzhilfe könne auch nach der Anschaffung der ersten 50 Güterwagen noch eingereicht werden, noch hat sie bei objektiver Betrachtungsweise durch Stillschweigen eine entsprechende Erwartung erweckt. Das Pflichtenheft, auf welches die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, äussert sich nicht zu der Frage, wann das Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist. Es verweist eingangs in allgemeiner Weise auf das SuG und unter dem Titel "Finanzhilfen des Bundes" auf die Bestimmung Art. 10a
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
|
1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Anwendung der Formvorschriften gemäss Art. 26
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 9 Investitionsförderung |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen vorliegend weder unmittelbar gestützt auf das SuG noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
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4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1
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1 | Finanzhilfen nach Artikel 10a Absatz 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; |
b | die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt; |
c | die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen. |
2 | Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen. |
3 | Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden. |
4 | Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
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