Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.189/2005 /bnm

Urteil vom 13. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Rechtshilfeverfahren des Konkursamts St. Gallen in einem Konkursverfahren; Akteneinsicht,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 15. September
2005.

Sachverhalt:
A.
Das Konkursamt A.________ leistet Rechtshilfe im Konkursverfahren gegen X.________.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 forderte der zuständige Konkursbeamte X.________ auf, in Zukunft seine Vorsprachen und Gesuche um Akteneinsicht auf dem Konkursamt mindestens eine Woche im Voraus telefonisch abzusprechen; für nicht angemeldete Besuche werde in Zukunft der Zutritt zu den Büros des Konkursamtes verweigert.

Am 22. August 2005 verfügte das Konkursamt, dass X.________ bis zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs der Grundstücke im Grundbuch keine Einsicht in Akten gewährt werde, welche die laufenden Verkaufsverhandlungen der Baulandparzelle und der übrigen zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke betreffen.

Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 2. und 27. August 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, mit Entscheid vom 15. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 23. September 2005 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben mit den Begehren, das Konkursamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde sei zu verpflichten, die Konkurs- und Spezialprotokolle entsprechend der Konkursverordnung zu führen bzw. durchzusetzen (Ziff. 1), das Konkursamt sei zu verpflichten, sämtliche Akten offen zu legen (Ziff. 2), die Verfügungen des Konkursamtes vom 19. Juli und 22. August 2005 bzw. der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. September 2005 seien aufzuheben (Ziff. 3), der bestehende Konkursbeamte Y._______ sei durch einen ohne deliktische Vergangenheit zu ersetzen (Ziff. 4) und es seien im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die notwendig erscheinenden Massnahmen anzuordnen (Ziff. 5). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vorab sind der im Verfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG zulässige Beschwerdegegenstand (dazu Ziff. 1.1) und die Kognition des Bundesgerichts (dazu Ziff. 1.2) zu klären.
1.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG können alle Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes sein. Als zulässig zu erachten ist die vorliegende Beschwerde demnach, soweit sie sich inhaltlich gegen die Verfügungen des Konkursamtes vom 19. Juli und 22. August 2005 richtet (Auflage, sich für die Akteneinsicht vorgängig anzumelden; Weigerung, bis zum Grundbucheintrag eines Grundstücks Einsicht in die betreffenden Akten zu geben). Die allgemeine Amtstätigkeit als solche kann hingegen nicht zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG gemacht werden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 6 Rz. 8).

Nebst seiner rechtsprechenden Tätigkeit obliegt dem Bundesgericht die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, die es in generell-abstrakter Weise durch Verordnungen, Reglemente und weitere Weisungen wie Kreisschreiben oder Formulare sowie durch das Einholen von Jahresberichten ausübt (vgl. Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG). Hingegen hat das Bundesgericht keine Befugnis zur direkten Kontrolle der Betreibungs- und Konkursämter oder zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten bzw. zu organisatorischen Vorkehren oder Massnahmen im Einzelfall. Diese individuell-konkrete Aufsichtskompetenz steht, wie auch die Disziplinargewalt, ausschliesslich der kantonalen Aufsichtsbehörde zu (Art. 13 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
und Art. 14 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG; Emmel, in: Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG, betr. fallbezogenes Weisungs- und Instruktionsrecht; BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 und 128 III 156 E. 1c S. 158 betr. kantonale Disziplinarhoheit).

Unzulässig ist somit das Rechtsbegehren Ziff. 4, mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss disziplinarische Massnahmen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG gegen den Konkursbeamten verlangt. Mangels Kompetenz zur Anordnung konkreter Massnahmen im Einzelfall kann auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht eingetreten werden. Gleiches gilt schliesslich mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, das sich nicht auf die Verfügungen des Konkursamtes vom 19. Juli und 22. August 2005 bezieht, sondern auf dessen Akten- und Protokollführung, die der Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene denn auch nicht als Gegenstand einer Beschwerde, sondern - wie er selbst zutreffend bemerkt hat - im Sinn einer aufsichtsrechtlichen Anzeige beanstandet hat.
1.2 Im Rahmen des zulässigen Beschwerdegegenstandes (Thema der Akteneinsicht, dazu E. 2), ist die Kognition des Bundesgerichts auf die Überprüfung von Bundesrechtsverletzungen (inklusive der Verletzung völkerrechtlicher Verträge) sowie von Ermessensüberschreitungen oder Ermessensmissbrauch beschränkt (Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Sodann ist das Bundesgericht von Gesetzes wegen an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden; die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen sind mit anderen Worten verbindlich und können mit der Beschwerde nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nicht in Frage gestellt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Ebenso wenig können vor Bundesgericht neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel angebracht werden, wenn dazu (wie vorliegend) im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestand (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG).

Insofern als der Beschwerdeführer über weite Strecken seine eigene Sichtweise des Sachverhalts schildert und zudem zahlreiche neue Tatbestandselemente zum Beschwerdegegenstand und anderen Begebenheiten einführen will, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Als zulässig erweisen sich die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3, mit welchen sich der Beschwerdeführer gegen die Beschränkung der Akteneinsicht wendet.
2.1 Mit Bezug auf die konkursamtliche Verfügung vom 19. Juli 2005 legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar, inwiefern ihm durch die Auflage, seine Besuche auf dem Amt anzumelden, irgendwelche Nachteile erwachsen könnten. Die entsprechende Auflage hat denn als solche auch keine Beschränkung der Akteneinsicht zur Folge.
2.2 Mit Bezug auf die konkursamtliche Verfügung vom 22. August 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer bis zum jeweiligen Grundbucheintrag die Einsicht in die betreffenden Akten verweigert wurde, ist kein besonderer Interessenachweis an umfassender Akteneinsicht erforderlich, weil sich das betreffende Recht ohne weitere Voraussetzungen aus der Verfahrensstellung des Beschwerdeführers als Konkursit ergibt. Indes findet das Akteneinsichtsrecht seine Grenze an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 unten, m.w.H.).

Vorliegend hat die kantonale Aufsichtsbehörde für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG), dass konkret zu befürchten ist, der Beschwerdeführer halte mögliche Kaufinteressenten oder andere in die Verwertung eng involvierte Personen wie Liegenschaftsschätzer durch die Androhung von Nachteilen davon ab, Angebote zu unterbreiten oder an einer öffentlichen Versteigerung mitzubieten, und sie hat auch auf den Fall eines Interessenten hingewiesen, der zu einem höheren Angebot für das Mehrfamilienhaus B.________ bereit gewesen wäre, davon aber mit Rücksicht auf den "eigenwilligen Charakter des Beschwerdeführers" und aus Furcht vor Konsequenzen wiederum Abstand nahm. Sodann hat die Vorinstanz auf die einschlägige Lehre verwiesen, wonach der Schuldner keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität von möglichen Kaufinteressenten hat (Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern 1994, S. 140).

Vor diesem Hintergrund ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde das Ermessen, das ihr bei der Abwägung zwischen dem Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers und den berechtigten Interessen Dritter (insbesondere der Gläubiger an möglichst hohem Verwertungserlös, was voraussetzt, dass nicht der Beschwerdeführer potentielle Interessenten vom Kauf der zu verwertenden Liegenschaften abhält, aber auch der Kaufinteressenten selbst, ohne Angst vor Drohungen an Versteigerungen bieten oder freihändig erwerben zu können) zusteht, überschritten oder missbraucht hat (Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG), umso weniger als dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht nicht generell, sondern zeitlich und sachlich beschränkt verweigert wird.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.189/2005
Datum : 13. Dezember 2005
Publiziert : 11. Januar 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rechtshilfeverfahren des Konkursamts St. Gallen in einem Konkursverfahren; Akteneinsicht


Gesetzesregister
OG: 19  63  79  81
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
14 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
BGE Register
119-III-54 • 124-III-286 • 128-III-156 • 129-I-249 • 91-III-41
Weitere Urteile ab 2000
7B.189/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • bundesgericht • akteneinsicht • rechtsbegehren • kantonsgericht • konkursbeamter • sachverhalt • gerichtsschreiber • weisung • versteigerung • konkursverfahren • schuldbetreibungs- und konkursrecht • entscheid • freihandverkauf • ermessensfehler • veröffentlichung • aufsichtsbeschwerde • disziplinarmassnahme • drohung • ermessen
... Alle anzeigen