Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.111/2002 /dxc

Urteil vom 13. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Blöchlinger, c/o Biancotti, Schwarzenbach, Pfiffner, Via Stredas 4, Postfach 342,
7500 St. Moritz,
Kreis Oberengadin, 7503 Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt, Plazzet 11, 7503 Samedan,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstr. 1, 7001 Chur.

Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV (Kurtaxe; Teil öffentlicher Verkehr)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom
22. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Volksabstimmung vom 23. November 1997 wurden die Art. 2 und 14 der Verfassung des Kreises Oberengadin (bestehend aus den Gemeinden Bever, Celerina/Schlarigna, Madulain, Pontresina, La Punt-Chamues-ch, Samedan, St. Moritz, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana und Zuoz) revidiert. Dadurch erhielt der Kreis die Kompetenz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 hat die Regierung des Kantons Graubünden die Teilrevision genehmigt. In der Folge wurde ein Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs des Kreises Oberengadin (GöVOE) erarbeitet, dem die Bevölkerung am 13. Juni 1999 zustimmte. Am 20. Juli 1999 erliess der Kreisrat die Ausführungsbestimmungen hiezu (ABzGöVOE).

Gemäss Art. 5 GöVOE werden die Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs finanziert aus:

- Beiträgen von Bund und Kanton;
- Beiträgen der Gemeinden;
- einer Verkehrstaxe, die von den Beherbergern für jeden im Oberengadin übernachtenden Gast erhoben wird;
- einer Verkehrsabgabe, welche die Eigentümer von Ferienhäusern
und Ferienwohnungen zu entrichten haben;
- Beiträgen der Bergbahnen;
- weiteren Erträgen sowie aus den
- Einnahmen aus den Fahrausweisen.

Gemäss Art. 9 der Ausführungsbestimmungen beträgt die Verkehrstaxe in der Wintersaison Fr. -.40 bzw. in der Sommersaison Fr. -.25 pro Logiernacht. Die Verkehrsabgabe für die Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen wurde auf Fr. 80.-- pro Jahr festgelegt (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz der Ausführungsbestimmungen).
B.
X.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung mit 52 Quadratmetern Bruttowohnfläche in Silvaplana. Am 31. Dezember 1999 stellte ihm das Steueramt der Gemeinde - zusammen mit den Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 1999 - auch die erwähnte Verkehrsabgabe von Fr. 80.-- in Rechnung. Eine hiergegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos: Der Gemeindevorstand Silvaplana sandte dem Einsprecher X.________ am 16. November 2000 ein inzwischen ergangenes Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts (A 00 9/A 00 26 vom 20. Juni 2000) zu, worin dieses auf Rekurs hin über die bei den Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungseigentümern erhobene Verkehrsabgabe entschieden und deren Rechtmässigkeit bejaht hatte. Unter Hinweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts wies der Gemeindevorstand Silvaplana die Einsprache ab. X.________ gelangte hiergegen seinerseits mit einem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
C.
Das erwähnte Urteil A 00 9 / A 00 26 vom 20. Juni 2000 (betreffend die Verkehrsabgabe der Ferienwohnungs- bzw. Ferienhauseigentümer) blieb auf Bundesebene unangefochten. Ebenfalls am 20. Juni 2000 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Rekurse verschiedener Engadiner Hoteliers abgewiesen, die sich gegen die Erhebung der Verkehrstaxen pro Logiernacht gewehrt hatten (Urteil A 00 14 / A 00 25 / A 00 42). Dieses Urteil bildete Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht. X.________ teilte daher am 22. Februar 2001 dem Verwaltungsgericht u.a. mit, "aus Gründen der Prozessökonomie erwiese es sich wohl als sinnvoll und sachgerecht", sein Rekursverfahren "einstweilen zu sistieren"; er habe auch der Gemeinde vorgeschlagen, "nun einmal mit der weiteren Behandlung abzuwarten, bis in Lausanne die hoffentlich klärenden Entscheide gefallen sind".
D.
Am 14. Mai 2001 wies das Bundesgericht die bei ihm erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Engadiner Hoteliers ab (Urteil 2P.199/2000, in: ZBl 103/2002 77, Pra 2002 51 275). Es erwog u.a., die von den Hoteliers und Ferienwohnungseigentümern erhobene Abgabe zur Deckung der Kosten des öffentlichen Verkehrs sei eine zulässige Kostenanlastungssteuer (E. 3), zumal nicht bestritten werde, dass 80-90% der Leistungen des öffentlichen Verkehrs im Oberengadin von Touristen in Anspruch genommen würden (E. 6b). Weiter entschied es, die Abgabe habe eine genügende gesetzliche Grundlage, weil auch die die Bemessungsgrundlagen festlegenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs dem fakultativen Referendum unterstanden hätten und damit über eine demokratische Grundlage verfügten. Die - an sich zu weit gehende - Offenheit der Vorgaben im Gesetz dürfe deshalb in Kauf genommen werden (E. 4).

Nachdem das Verwaltungsgericht X.________ das erwähnte Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu einer Replik angesetzt hatte, ersuchte dieser das Gericht darum, die Rekursgegner vorerst zur Beantwortung von Vorfragen betreffend die Jahrespauschale von Fr. 80.-- anzuhalten. Im Anschluss an die hierauf vom Gericht eingeholten Vernehmlassungen trug X.________ in seiner Replikschrift vom 12. November 2001 vor, nachdem das Bundesgericht entschieden habe, es gebe eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Verkehrstaxe, verzichte er "selbstverständlich darauf, diese Grundsatzfrage für die Verkehrsabgabe erneut aufzuwerfen". Jedoch machte er eine unzulässige steuerliche Doppelbelastung geltend; auch argumentierte er, die am 31. Dezember 1999 in Rechnung gestellte Steuer hätte damals noch gar nicht erhoben werden dürfen. Sodann brachte er vor, "die undifferenzierte Pauschalsteuer von Fr. 80.--" verstosse gegen den Gleichheitssatz, weil der Eigentümer einer kleinen Wohnung "gleichermassen mit Fr. 80.-- belastet werde wie etwa der Eigentümer einer viermal grösseren Wohnung oder eines ganzen Wohnhauses". Ferner sei "nicht einzusehen, dass der Zweiteigentümer anders behandelt wird als ein Hotelier oder ein
'Beherberger'".

Am 22. Januar 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Rekurs von X.________ ab. Es auferlegte ihm Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'198.-- und verpflichtete ihn, die Gemeinde Silvaplana und den Kreis Oberengadin ausseramtlich mit je Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Sein Urteil eröffnete das Verwaltungsgericht am 12. April 2002.
E.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2002 aufzuheben.

Die Gemeinde Silvaplana hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Kreis Oberengadin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
, Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
und Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
OG). Der Beschwerdeführer ist als Abgabepflichtiger zur Beschwerdeführung befugt (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
OG).
1.2 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
OG genügt. Danach muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht in allen Teilen (vgl. etwa E. 5).
Sie begnügt sich über weite Strecken mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme, dass 80-90% der Leistungen des öffentlichen Verkehrs von Touristen in Anspruch genommen würden, sei durch die dem Gericht vorgelegte Berichterstattung der Engadiner Post vom 28. Oktober 2000 (wonach mindestens ein Drittel der Busbenützer Einheimische seien) erschüttert worden. Die "Vorinstanz" sei über diese Darstellung ohne Prüfung hinweggegangen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe dem Verwaltungsgericht Überlegungen zur Ausgestaltung der Pauschale (u.a. betreffend einer Differenzierung "etwa nach Wohnungsgrösse, Bettenzahl, Familiengrösse") vorgetragen, mit denen sich dieses nicht befasst und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert habe.
2.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungspflicht ist freilich nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 127 I 84, nicht publizierte E. 3; 124 V 180 E. 1a S. 181).

Wenn sich das Verwaltungsgericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln (u.a. zum erwähnten Artikel aus der Engadiner Post) ausdrücklich geäussert hat, liegt hierin nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt, soweit sich das Verwaltungsgericht nicht mit allen vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zur Ausgestaltung der umstrittenen Pauschale auseinander gesetzt hat. Aus seinen Erwägungen geht jedenfalls hervor, dass es die beanstandete Abgabe auch unter diesem Gesichtswinkel als zulässig erachtete. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist unbegründet.
3.
Wie das Bundesgericht im Urteil 2P.199/2000 vom 14. Mai 2001 erkannt hat, handelt es sich bei der von den Hoteliers und Ferienwohnungseigentümern erhobenen Abgabe zur Deckung der Kosten des öffentlichen Verkehrs um eine grundsätzlich zulässige Kostenanlastungssteuer (vgl. zum Begriff BGE 124 I 289 E. 3b S. 291/292; 122 I 305 E. 4b S. 309/310, je mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, auf diese Beurteilung zurückzukommen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer die in der "Studie öffentlicher Verkehr Oberengadin" aus dem Jahre 1996 festgehaltenen Erkenntnisse, wonach die Touristen mit 80-90% das wichtigste Kundensegment des öffentlichen Verkehrs darstellen, mit dem von ihm als Beweismittel angerufenen Artikel aus der Engadiner Post nicht zu widerlegen, zumal sich dieser Bericht - soweit hier überhaupt interessierend - im Wesentlichen einzig mit dem "Engadin-Bus" und nicht mit dem gesamten öffentlichen Verkehr im Oberengadin befasst.

Die streitige Abgabe dient mithin zur Finanzierung von Aufwendungen für Einrichtungen und Angebote des öffentlichen Verkehrs, die vornehmlich der Gäste wegen geschaffen, für diese bestimmt sind und von diesen in Anspruch genommen werden. Zu einer Aufenthaltssteuer - die an Stelle der ordentlichen Steuer erhoben wird und daher mit diesen in Konkurrenz tritt (vgl. BGE 102 Ia 143 E. 2c S. 147; 67 I 200 E. 3 S. 204) - wird die Verkehrsabgabe dadurch nicht, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, das Doppelbesteuerungsverbot bzw. das darin enthaltene "Schlechterstellungsverbot" (Art. 127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) sei verletzt, als unbegründet erscheint. Ebenso wenig ist die steuerliche Doppelbelastung, die für den Zweitwohnungseigentümer mit der Erhebung der fraglichen Verkehrsabgabe entsteht, unzulässig (vgl. Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 532 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). So macht er geltend, die unterschiedslose Erhebung einer Verkehrsabgabe von Fr. 80.-- von allen Zweitwohnungseigentümern halte dem Gleichheitssatz nicht stand. Seine kleine Wohneinheit von 52 Quadratmetern könne nicht einer "Villa am Suvrettahang" gleichgesetzt werden, "für welche auch nur eine Abgabe von Fr. 80.-- erhoben wird". Sodann öffne die unklare Pauschalisierung in Art. 10 der Ausführungsbestimmungen rechtsungleicher Behandlung Tür und Tor, "da selbstredend etwa die Grösse der Familie, die Grösse der Wohnung, die Bettenzahl, die Lage etc. völlig unterschiedliche (potentielle) Belastungen des öffentlichen Verkehrs gerieren".
4.2 Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 S. 328, mit
Hinweisen; 114 Ia 321 E. 3b S. 323/324). Das Bundesgericht hat sodann auch erkannt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist (BGE 125 I 65 E. 3c S. 68, mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Grundsätze verletzt die in Art. 10 der Ausführungsbestimmungen festgesetzte Jahrespauschale von Fr. 80.--, die jedem Eigentümer eines Ferienhauses bzw. einer Ferienwohnung unabhängig von der Grösse der Wohnfläche bzw. der Bettenzahl als Verkehrsabgabe auferlegt wird, das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht. Wenn es aus Gründen der Praktikabilität und Veranlagungsökonomie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zulässig ist, dass die Abgabe nicht von allen profitierenden Unternehmen, sondern einzig von den Hauptnutzniessern erhoben wird (Urteil 2P.199/2000 vom 14. Mai 2001, E. 6b), so erscheint aus denselben Gründen auch eine einheitliche Jahrespauschale für Ferienwohnungen und Ferienhäusern als vertretbar, so lange es sich, wie hier, um einen relativ bescheidenen Betrag handelt. Wohl würde eine Abstufung der Abgabe nach Grösse von Wohnung und Haus bzw. nach der Anzahl Zimmer oder Schlafgelegenheiten den Verhältnissen an sich besser gerecht, doch wäre ein solches differenzierendes System mit zusätzlichem Abklärungsaufwand und häufigen Abgrenzungs- und Berechnungsschwierigkeiten verbunden, weshalb sich die Erhebung einer einheitlichen Abgabe rechtfertigen lässt.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verkehrsabgabe sei auf den 1. Juli 1999 eingeführt worden. Für die Erhebung einer (ganzen) Jahressteuer am 31. Dezember 1999 habe damit klarerweise die gesetzliche Grundlage gefehlt. Es sei nirgends legiferiert, dass die Abgabe "pränumerando erhoben" werden dürfe.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Inkasso der Verkehrsabgabe erfolge gemäss Art. 10 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen durch die Gemeinden und sei von diesen jeweils per Ende November an den Kreis abzuliefern. Das Vorgehen der Gemeinde habe daher auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruht, als sie vom Beschwerdeführer mit Steuerrechnung vom 31. Dezember 1999 eine Jahrespauschale von Fr. 80.-- für das laufende Jahr 2000 (mit Ablieferungstermin an den Kreis per Ende November 2000) einverlangt habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht genügend auseinander und tut nicht dar, inwiefern diese Argumentation willkürlich sein soll (vgl. E. 1.2). Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil bezieht sich die am 31. Dezember 1999 in Rechnung gestellte und bis zum 31. März 2000 zahlbare Jahrespauschale von Fr. 80.-- auf "das laufende Jahr 2000 (mit Ablieferungstermin an den Kreis per Ende November 2000)". Nachdem die einschlägigen Vorschriften die Fälligkeit der Abgabe nicht näher regeln, kann nicht von einer willkürlichen Rechtsanwendung gesprochen werden. Es erscheint vertretbar, die fragliche, relativ bescheidene Abgabe zu Beginn des Jahres zu erheben, um dem vorgeschriebenen Ablieferungstermin gegenüber dem Kreis (Ende November) nachkommen zu können. Der Einwand, Art. 10 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen sei "keine taugliche Pränumerando-Erhebungs- und Bezugsgrundlage", lässt das Vorgehen der Gemeinde nicht als verfassungswidrig erscheinen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht sei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- in Willkür verfallen. Eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bei einem Streitwert von Fr. 80.-- verletze zudem klarerweise das Aequivalenzprinzip. Sodann verstosse der Kostenentscheid gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Rechtsanwendung, zumal den Rekurrenten in Vergleichsverfahren Gerichtsgebühren von höchstens Fr. 300.-- auferlegt worden seien.
6.2 Gemäss Art. 1 lit. a der Gebührenordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980 wird bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten eine Staatsgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 15'000.-- erhoben. In Rechtsfällen mit besonders hohem Interessenwert oder in Verfahren, die dem Gericht einen unverhältnismässig grossen Arbeitsaufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf Fr. 50'000.--.
Die Erhebung einer Spruchgebühr bedarf dort keiner näheren Begründung, wo sich dies nach dem Ausgang des Verfahrens und den anwendbaren Bestimmungen ohne weiteres versteht, und auch die Höhe der Gebühr braucht in der Regel, bzw. so lange sie sich im Rahmen des Üblichen hält, nicht speziell begründet zu werden (Urteil 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001, E. 4a). Vorliegend kann die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, die sich an den unteren Rahmen des anwendbaren Tarifs für Justizgeschäfte hält, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dass sie ein Vielfaches der streitigen Jahrespauschale beträgt, steht dem nicht entgegen, zumal es sich um eine periodische Abgabe handelt und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde einen gewissen Aufwand verursachte. Auch aus dem Umstand, dass in Vergleichsfällen geringere Gerichtsgebühren verlegt worden sind, kann der Beschwerdeführer, der selber für einen erhöhten Verfahrensaufwand gesorgt hat (vgl. vorne lit. D), nichts für sich ableiten.
7.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht sei auch bei der Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung an den Kreis Oberengadin und an die Gemeinde Silvaplana in Willkür verfallen.

Praxisgemäss ist dem Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 111 V 48 E. 4a S. 49; Urteil 1P.642/1998 vom 26. Januar 1999, E. 3a). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche die Bemessungskriterien für Parteientschädigungen umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Sowohl die Gemeinde Silvaplana wie auch der Kreis Oberengadin waren vorliegend auf den Beizug von Rechtsanwälten angewiesen, die im kantonalen Verfahren nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts regelmässig - insbesondere auch zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Vorfragen - Stellung zu nehmen hatten. Eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.-- erscheint daher nicht willkürlich hoch. Dass die beiden Parteivertreter sich im Laufe der über einjährigen Verfahrensdauer wechselseitig jeweils der Vernehmlassung des anderen angeschlossen und selber keine ausführliche Eingabe zum gleichen Thema mehr eingereicht haben, ändert nichts.
8.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG). Dieser hat den Kreis Oberengadin, der als kleines bzw. mittleres Gemeinwesen vorliegend auf den Beizug eines Anwalts angewiesen war (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202), für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Der Gemeinde Silvaplana ist hingegen kein nennenswerter Aufwand entstanden, zumal ihr Rechtsvertreter auf eine Vernehmlassung verzichtet und im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen Antrag gestellt hat. Es besteht für sie daher kein Anspruch auf Parteikostenersatz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Kreis Oberengadin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Silvaplana, dem Kreis Oberengadin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (3. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.111/2002
Datum : 13. Dezember 2002
Publiziert : 24. Januar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.111/2002 /dxc Urteil vom 13. Dezember


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
127
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
OG: 84  86  87  88  90  153  153a  156
BGE Register
102-IA-143 • 109-IA-325 • 110-IA-1 • 111-V-48 • 114-IA-321 • 117-IA-10 • 119-IA-197 • 122-I-305 • 123-I-1 • 124-I-289 • 124-V-180 • 125-I-182 • 125-I-65 • 127-I-84 • 67-I-200
Weitere Urteile ab 2000
1P.642/1998 • 2P.111/2002 • 2P.199/2000 • 2P.89/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • kreis • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • rechtsgleiche behandlung • anspruch auf rechtliches gehör • tourist • wiese • rechtsanwalt • entscheid • beschwerdeschrift • gerichtskosten • weiler • vorfrage • angewiesener • lausanne • deckung • gerichtsschreiber • rechtsanwendung • kantonale behörde
... Alle anzeigen
Pra
91 Nr. 51