Tribunal federal
{T 0/2}
2C_231/2007 /leb
Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Amt für Migration Basel-Landschaft, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausgrenzung (Art. 13e ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) das am 22. Oktober 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gestellte Asylgesuch des dem Kanton Aargau zugewiesenen A.________ (geb. 1973, Nationalität und Identität unbekannt) ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 8. März 2004 nicht ein. A.________ hätte die Schweiz in der Folge bis zum 7. Mai 2004 verlassen sollen. Dies tat er nicht.
B.
Am 30. Januar 2007 wurde A.________ in Muttenz von der Kantonspolizei Basel-Landschaft angehalten und zur Kontrolle auf den Polizeiposten geführt. Betäubungsmittel, nach denen die Polizei gesucht hatte, konnten bei ihm nicht gefunden werden. Der zuständige Inspektor hielt jedoch fest, A.________ sei im Fahndungssystem "Ripol" bereits "zur Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt ausgeschrieben".
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 13e Abs. 1 lit. b ANAG die Ausgrenzung von A.________ auch aus dem Gebiet dieses Kantons an.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit Urteil vom 2. April 2007 gut und hob die Verfügung des kantonalen Amtes für Migration vom 31. Januar 2007 mit sofortiger Wirkung auf. Der Haftrichter erwog im Wesentlichen, A.________ habe nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kantons Basel-Landschaft verstossen. Im Übrigen sei es Sache der Behörden des für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kantons Aargau, die zur Intensivierung und Kontrolle des betreffenden Ausländers erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die angefochtene Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Landschaft diene keinem erkennbaren Zweck und sei daher unverhältnismässig.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 führt das Bundesamt für Migration beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2007 aufzuheben.
A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragt Gutheissung der Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), welche unter keinen der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
2.
Art. 13e ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767]) lautet, soweit hier interessierend, wie folgt:
1 Die zuständige Behörde kann einem Ausländer die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
a.
er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
b.
ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
(...).
Buchstabe b von Art. 13e Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
3.
3.1
Das Bundesamt erblickt in der Weigerung des Haftrichters, die Ausgrenzungsverfügung des basel-landschaftlichen Migrationsamtes zu schützen, einen Verstoss gegen Art. 13e Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
3.2 Dass es in der Zuständigkeit des basellandschaftlichen Migrationsamtes gelegen hatte, die Ausgrenzung des Beschwerdegegners aus dem Kantonsgebiet zu verfügen, steht aufgrund von Art. 13e Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
3.3 Als Druckmittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dient die Ein- oder Ausgrenzung vorab als Instrument des mit der Wegweisung des Ausländers betrauten Kantons (Art. 13e Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
3.4 Wie jede fremdenpolizeiliche Zwangsmassnahme unterliegt auch die Ein- oder Ausgrenzung dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteil 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.4), d. h. das Ausmass der mit einer solchen Massnahme verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Ausländers muss auch ohne expliziten gesetzlichen Vorbehalt gemessen am verfolgten Zweck verhältnismässig sein.
Der dem Kanton Aargau zugewiesene, ausreisepflichtige Beschwerdegegner will das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft deshalb weiterhin betreten dürfen, um seine dort wohnhafte Freundin zu treffen sowie die Kirche in X.________ besuchen zu können (Beschwerde ans Kantonsgericht S. 1). Zwar wäre nicht von vornherein undenkbar, dass die privaten Interessen eines Ausländers am Betreten des Kantonsgebietes die Interessen des Kantons an dessen Fernhaltung übersteigen könnten. Die vorliegend geltend gemachten Umstände lassen jedoch, was die Vorinstanz verkannt hat, die von der Verwaltungsbehörde verfügte Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Dem Beschwerdegegner ist - mit Blick auf das in E. 3.3 erwähnte Interesse des Kantons - zuzumuten, seine Freundin anderswo zu treffen bzw. den Gottesdienst in einer anderen Kirche als in jener von X.________ zu besuchen.
Indem der zuständige Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorliegend die Anordnung und Aufrechterhaltung der am 31. Januar 2007 gegenüber A.________ angeordneten Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft als "unverhältnismässig" erachtete (S. 3 unten des angefochtenen Entscheides), verletzte er nach dem Gesagten Bundesrecht (Art. 95
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
4.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vom 2. April 2007 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Amt für Migration Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: