Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.198/2003 /rov

Urteil vom 13. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Erbengemeinschaft Z.________sel., nämlich: Y.________, X.________, W.________, V.________, U.________, T.________, S.________, R.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Bellerivestrasse 209, 8008 Zürich,

gegen

Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand
Pachtzinssperre,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juni 2003 (SKA 03 8).

Sachverhalt:
A.
Die B.________ Kantonalbank (im Folgenden: B.________) leitete am 22. September 2000 beim Betreibungsamt Maienfeld zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung (Nr. aaa und bbb) gegen Y.________ als solidarisch haftendes Mitglied der aus der Betriebenen und deren sieben Kindern bestehenden Erbengemeinschaft Z.________ selig ein. Gesamteigentümer des Drittpfandes (Parzellen Nrn. xxx und yyy, Gemeinde A.________, "Hotel und Restaurant Q.________") sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Am 17. September 2001 vollzog das Betreibungsamt in den von der B.________ gegen Y.________ eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung Nrn. ccc und ddd (Pfändungsgruppe Nr. eee) eine Nachpfändung. Gepfändet wurde unter anderem der Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin am unverteilten Nachlass Z.________ selig.
B.
Am 17. Januar 2003 verlangte die B.________ in den Grundpfandbetreibungen Nr. ... und ... die Sperre der Pachtzinsen aus dem Hotel Q.________. Mit Verfügung vom 17. März 2003 verweigerte das Betreibungsamt, in den Betreibungen der Pfändungsgruppe Nr. eee eine Pachtzinssperre betreffend "Restaurant und Hotel Q.________" zu erlassen. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Anweisung an das Betreibungsamt, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die der Erbengemeinschaft aus der Bewirtschaftung des Hotels Q.________ zugegangenen Erträge einzufordern bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter Betreibungsmassnahmen zu arretieren; weiter sei der Gerantenvertrag der Erbengemeinschaft mit Herrn P.________ nichtig zu erklären. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die Y.________ zugegangenen Erträge aus der Bewirtschaftung des Hotels Q.________ einzufordern bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter Betreibungsmassnahmen zu arretieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Betreibungsamt an, für den Einzug und die
angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Die Erbengemeinschaft Z.________ selig hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 1. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides; weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des von ihr bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Erläuterungsbegehrens.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren sistiert. Am 3. September 2003 ist das Kantonsgericht Graubünden auf das Erläuterungsbegehren nicht eingetreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den Einzug und die angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen. Ob und inwieweit die ganze Erbengemeinschaft überhaupt beschwert ist, wenn sie die auf Y.________ entfallenden (und zu sichernden) Erträgnisse nicht dieser, sondern dem Betreibungsamt auszubezahlen hat, ist fraglich. Da Y.________ und somit ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid ohne weiteres tangiert ist, kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat zunächst eine formelle Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes festgestellt, weil es die Frage, ob Anspruch auf eine Pachtzinssperre in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. aaa und bbb bestehe, nicht beantwortet habe. Sie hat erwogen, mit P.________ bestehe kein Pacht-, sondern ein Arbeitsvertrag; folglich könne in den beiden Betreibungen keine Sperre für Erträgnisse aus einem Pachtverhältnis angeordnet werden. Eine Nichtigerklärung des Vertrags zwischen der Erbengemeinschaft und P.________ falle sodann ausser Betracht. Weiter hat die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. eee (mit den teilnehmenden Betreibungen Nr. ccc und ddd) festgehalten, der Liquidationsanteil von Y.________ am unverteilten Nachlass Z.________ selig sei bereits am 27. September 2001 gepfändet worden (Pfändungsurkunde vom 27. November 2001). Seither seien die auf Y.________ entfallenden, seit der Pfändung fällig werdenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft ebenfalls gepfändet, und die Erbengemeinschaft sei seit der Mitteilung der Pfändung vom 30. November 2001 ohne weiteres verpflichtet, solche Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern. Gestützt darauf folgerte die Aufsichtsbehörde, dass das Betreibungsamt
für den Einzug und die Sicherung dieser Erträgnisse zu sorgen habe.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
SchKG, weil die Aufsichtsbehörde mit der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 über die Anträge der Gläubigerin - als Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren - hinausgegangen sei. Die Anordnung, die Erträgnisse der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge einzuziehen, gehe weiter als die im kantonalen Verfahren anbegehrte Sperre der bloss aus der Liegenschaft Q.________ fliessenden Erträge.
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Zum einen verkennt sie, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag der Gläubigerin, in den Grundpfandbetreibungen Nr. aaa und bbb eine Sperre von Pachtzinsen aus der Liegenschaft "Q.________" zu erlassen, abgewiesen hat. Zum anderen trifft - entgegen der Meinung (auf S. 5 der Eingabe) der Beschwerdeführerin - nicht zu, dass die Aufsichtsbehörde am 25. Juni 2003 entschieden habe, die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge seien zu pfänden. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September 2001 gepfändet sind, was den Miterben mit der betreibungsamtlichen Verfügung vom 30. November 2001 unter Hinweis auf die Pflicht zur Ablieferung an das Betreibungsamt mitgeteilt wurde. Dass die Pfändung des Anteilsrechts oder die Mitteilung an die Mitanteilsinhaber nicht rechtskräftig seien, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und wird in der Beschwerdeeingabe übrigens auch nicht behauptet. Soweit aber die Aufsichtsbehörde im kantonalen Verfahren lediglich die rechtlichen Wirkungen der Pfändung vom 27. September 2001 und der Mitteilung vom 30. November 2001
erörtert hat, wurde der Gläubigerin durch den angefochtenen Entscheid weder mehr noch etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt hatte. Insoweit kann von einer Verletzung von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
SchKG keine Rede sein.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin scheint sich nicht nur gegen die Pfändung vom 27. September 2001, sondern auch gegen die Vollzugsmassnahmen zu wehren, zumal sie kritisiert, dass das Betreibungsamt nach dem angefochtenen Entscheid für den Einzug und die Sicherung der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge zu sorgen habe.
4.2 Allgemeine Weisungen, die eine kantonale Aufsichtsbehörde einem oder mehreren ihr unterstellten Ämtern erteilt, haben grundsätzlich als nicht weiterziehbare Entscheide im Sinne von Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG zu gelten. Anders verhält es sich, wenn die Behörde kraft ihres Aufsichtsrechts (Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG) in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (BGE 86 III 124 E. 1 S. 127; 37 I 545 E. 2 S. 547; Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 10 u. 13 zu Art. 13). Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den "Einzug und die angemessene Sicherung" der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden und gepfändeten Erträgnisse "zu sorgen". Es bleibt zu prüfen, ob darin mehr als eine (nicht beschwerdefähige) Dienstanweisung an das Betreibungsamt enthalten ist.
4.3 Das Betreibungsamt hat die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits mit Mitteilung (als Formular Nr. 17) vom 30. November 2001 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 104
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 104), dass die auf die Betreibungsschuldnerin entfallenden Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern sind und Verfügungen über die Rechte der Gemeinschaft die Zustimmung des Betreibungsamtes erfordern. Damit ist die nach der Pfändung des Liquidationsanteils in erster Linie zu treffende sichernde Massnahme (vgl. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 114 ff.) längst angeordnet: Seit der Mitteilung vom 30. November 2001 müssen die Mitanteilshaber wissen, dass die trotz Anzeige erfolgten Zahlungen an die Schuldnerin keine befreiende Wirkung haben, so dass die zahlenden Miterben - vom Betreibungsamt (vgl. Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG) bzw. von demjenigen, der im Verwertungsverfahren die Forderung erwirbt (vgl. Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG) - allenfalls nochmals belangt werden können (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N. 7 zu Art. 99, N. 6 zu Art. 104; Bisang, a.a.O., S. 120). Ob und welche konkreten Massnahmen zum Einzug von
Forderungen und gegebenenfalls in welcher Höhe anzuordnen sind, steht indessen nicht fest. Insoweit könnte sich die Beschwerde erst gegen eine aufgrund der Instruktion der Aufsichtsbehörde erlassene Verfügung des Betreibungsamtes richten (vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 13; Emmel, a.a.O., N. 13 zu Art. 13). Im Weiteren gibt die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides auch nicht auf, bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB zu verlangen. Das Betreibungsamt wird lediglich - in ebenfalls nicht beschwerdefähiger Form - auf diese nach Art. 6 Abs. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 6 - 1 Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
1    Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
2    Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel 602 ZGB9 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
VVAG mögliche Sicherungsmassnahme hingewiesen und wohl allgemein auf seine Informations- und Mitwirkungsrechte bezüglich der die Schuldnerin mitbetreffenden Vorgänge in der Gemeinschaft aufmerksam gemacht (vgl. Art. 6
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 6 - 1 Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
1    Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
2    Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel 602 ZGB9 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
VVAG). Da sich die Anordnung anderer (sichernder) Massnahmen dem Dispositiv weder entnehmen lässt noch sonstwie neue konkrete, das Vollstreckungsverfahren fortführende Handlungen (vgl. BGE 128 III 156 E. 1c S. 157) getroffen und im Übrigen in der Beschwerdeeingabe auch nicht behauptet werden, kann insoweit auf die Beschwerde gegen
den angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden.

5.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde vor, den Sachverhalt nicht oder nicht richtig festgestellt zu haben, weil der Nachlass nicht nur aus der Liegenschaft Q.________ bestehe. Dieses Vorbringen geht von vornherein ins Leere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft (nicht aus der erwähnten Liegenschaft) zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September 2001 gepfändet seien, was die Beschwerdeführerin im Übrigen - soweit erkennbar - selber nicht in Frage stellt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im angefochtenen Entscheid werde übergangen, dass die Geschäftsabschlüsse des Hotel-/Restaurantbetriebes erst provisorisch seien, legt sie nicht dar (Art. 79 Abs. 1
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 6 - 1 Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
1    Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
2    Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel 602 ZGB9 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt verkannt habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin gehört werden, soweit sie sich in ihren Ausführungen gegen die - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
OG) - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wendet; abgesehen davon besteht offensichtlich kein Widerspruch in der vorinstanzlichen Feststellung, dass einerseits der Rechtsvertreter der Schuldnerin
das Fehlen eines Pachtzinses mitgeteilt habe, andererseits die Schuldnerin dem Betreibungsamt mehrfach Auskünfte vorenthalten habe, jedoch beweismässig das Fehlen eines Pachtvertrages feststehe. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwiefern die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht gemäss Art. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG verletzt haben sollen. Auf den Vorwurf, die Vorinstanz sei "voreingenommen", kann daher wie auf die weiteren nicht substantiierten Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 6 - 1 Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
1    Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
2    Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel 602 ZGB9 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
OG).
6.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (B.________ Kantonalbank), dem Betreibungsamt Maienfeld und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 7B.198/2003
Datum : 13. November 2003
Publiziert : 29. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.198/2003 /rov Urteil vom 13. November


Gesetzesregister
GebV SchKG: 62
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
OG: 63  79  80  81
SchKG: 10 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
104 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
VVAG: 6
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 6 - 1 Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
1    Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen.
2    Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel 602 ZGB9 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
ZGB: 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
BGE Register
128-III-156 • 37-I-545 • 86-III-124
Weitere Urteile ab 2000
7B.198/2003
Stichwortregister
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betreibungsamt • erbengemeinschaft • weiler • liquidationsanteil • kantonales verfahren • sachverhalt • weisung • sichernde massnahme • aufschiebende wirkung • vorinstanz • frage • vollstreckungsverfahren • vvag • kantonalbank • restaurant • gerichtsschreiber • angewiesener • entscheid • betreibung auf pfändung • bundesgericht
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