Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1245/2016

Urteil vom 13. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Herren Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung), Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. September 2016 (SST.2016.269 / rg / so).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt A.________ (SVA A.________), seiner Unfallversicherung sowie seiner Kranken- und Taggeldversicherung, begangen in der Zeit von 2000 bis Dezember 2011, und wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die hiergegen von X.________ erhobene Berufung am 13. August 2015 teilweise gut und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen (allfälligen) Betrugshandlungen infolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab und hielt ebenfalls eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 8. August 2016 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B 988/2015).

B.
Das Obergericht sprach X.________ am 22. September 2016 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges zur Lasten der B.________-Versicherungen und der SVA A.________ frei und verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von denen sie 12 Monate für vollziehbar erklärte.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte ausser Acht gelassen respektive ermessensfehlerhaft gewichtet. Zudem habe die Vorinstanz die Gesamtstrafe nur um ¼ im Vergleich zu der im ersten Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafe reduziert, obwohl der Gesamtschaden und der Deliktszeitraum sich erheblich reduziert hätten sowie zwei von drei Geschädigten entfallen seien. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug entspreche knapp 1 /3 des gesetzlichen Strafrahmens und liege demnach deutlich über dem von der Vorinstanz festgestellten leichten bis mittelschweren Verschulden. Art und Weise der Tatausführung gingen nicht über die jedem Betrug immanente Tathandlung der Täuschung hinaus. Indem die Vorinstanz das festgestellte "hohe Mass an Entscheidungsfreiheit" straferhöhend gewichte, werfe sie dem Beschwerdeführer (implizit nochmals) vor, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Im Hinblick auf die Urkundenfälschung erweise sich die Strafzumessung als willkürlich. Die Vorinstanz verstosse gegen die Grundsätze der Logik, wenn sie einerseits ausführe, die Beweggründe des Beschwerdeführers lägen im Dunkeln, andererseits aber festhalte, der Beschwerdeführer habe über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Eine derartig widersprüchliche Begründung verletze Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB. Zudem verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die im ersten Berufungsurteil ausgesprochene Strafe von 8 Monaten, die zum Teil auf sachfremden Erwägungen beruht habe, auf nunmehr 15 Monate erhöhe und damit faktisch verdopple. Die Strafe erweise sich zudem als völlig unangemessen. Der falsch deklarierte Betrag sei keine Verbrechensbeute. Das "Formular A" sei ein reiner Zufallsfund gewesen und seine Funktion habe sich in der Ermöglichung einer unkomplizierten Einzahlung von Fr. 550'000.-- erschöpft.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe von der Versicherung zu Unrecht Krankengelder in Höhe von Fr. 154'828.-- bezogen. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren für gewerbsmässigen Betrug und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge sei trotz der sehr erheblichen Summe noch von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Tatausführung gehe deutlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus und zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer habe mehrmals falsche Angaben gemacht und sei nicht aus finanziellen Gründen zum Krankentaggeldbetrug gedrängt worden. Die kriminelle Energie bestimme sich nicht allein nach dem Tatvorgehen, sondern auch aufgrund des Motivs und des Erfolgs, weshalb eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen sei.
Bei der Beurteilung der Urkundenfälschung sei zu berücksichtigen, dass dem "Formular A" eine wichtige Funktion bei der Bekämpfung der Geldwäscherei durch die korrekte Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zukomme. Der vom Beschwerdeführer transferierte Betrag von Fr. 550'000.-- sei sehr gross und damit einhergehend die Gefährdung des Vertrauens in die Richtigkeit des für die Bekämpfung der Geldwäscherei wichtigen Formulars. Hinsichtlich der Tatbegehung habe der Beschwerdeführer über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Dass er aufgrund einer als (subjektiv) aussichtlos empfundenen Lage, in Unkenntnis der Vorschriften oder unter dem Druck Dritter gehandelt hätte, habe er nicht geltend gemacht. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen erscheine.

1.3.

1.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

1.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB sowie für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.

1.3.3. Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; Urteil 6B 45/2014 vom 25. April 2015 E. 1.3). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten ist in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar und hält insbesondere einem Vergleich mit der im ersten Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafe nicht stand. Dass die Strafen der Vorinstanz trotz der gewichtigen Freisprüche und im Vergleich zum Antrag der Staatsanwaltschaft sowie der Sanktion des erstinstanzlichen Gerichts auffallend hoch sind, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Ermessensüberschreitung. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio in peius, nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO). Jedoch ist die Rechtsmittelinstanz in derartigen Konstellationen angesichts des extremen Strafmasses gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen, um das Strafmass plausibel zu machen, worauf die Vorinstanz wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile 6B 1219/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und 4.1; 6B 65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid nicht. Die Vorinstanz hat im ersten Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug für angemessen erachtet und die
Einsatzstrafe wegen der Urkundenfälschung um 8 Monate in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht. Dies entspricht trotz teilweisen Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Unfallversicherung der von der Staatsanwaltschaft beantragten und im erstinstanzlichen Verfahren für sämtliche Anklagepunkte ausgesprochenen Strafe. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer zusätzlich vom Vorwurf des Sozialversicherungsbetrugs von Mai 2004 bis Dezember 2011 frei und erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs vom 16. August 2006 bis 9. Mai 2008 bei einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 155'000.-- für angemessen. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers bei gleicher rechtlicher Qualifikation trotz der weitreichenden Freisprüche wie im ersten Berufungsverfahren als noch knapp leicht bis mittelschwer ein. Dies ist angesichts der kürzeren Deliktsdauer und des zwar noch erheblichen, aber wesentlich niedrigeren Schadens unverständlich. Selbst wenn das Tatverschulden immer noch als knapp leicht bis mittelschwer einzustufen wäre, müssten sich die Freisprüche für den Grossteil der ursprünglich angeklagten Handlungen spürbar auf die Strafhöhe auswirken. Daran
ändert auch das von der Vorinstanz als raffiniert eingestufte Vorgehen und die wiederholten Täuschungen des Beschwerdeführers gegenüber der Krankenversicherung nichts, denn dies war bereits Gegenstand der Strafzumessung des ersten Berufungsurteils.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz die Art und Weise der Tatbegehung straferhöhend berücksichtigt. Zwar ist dem Tatbestand des Betrugs, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, eine Täuschung immanent, jedoch ist ebenso selbstverständlich, dass verschiedene Täuschungshandlungen im Rahmen der Verschuldensbewertung unterschiedlich beurteilt werden können. Dass der Beschwerdeführer das eigene Vorgehen weniger schwer einstuft, liegt in der Natur der Sache. Die wiederholte Täuschung mittels inhaltlich falscher Arztatteste während rund 21 Monaten geht über eine einfache schriftliche Lüge hinaus und die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Tatumstände eine gewisse kriminelle Energie attestiert. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz dem finanziell gut situierten Beschwerdeführer ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit attestiert und dies straferhöhend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer erzielte im Tatzeitpunkt bereits ein Erwerbseinkommen und bezog daneben noch IV-Leistungen. Er verfügte damit gleichzeitig über drei Einkommen. Inwieweit die Vorinstanz damit gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen soll, ist nicht ersichtlich.

2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung in Bezug auf die Urkundenfälschung vorbringt, geht an der Sache vorbei, soweit die Rügen den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteil 6B 510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.4, zur Publ. bestimmt). Unzutreffend ist die Rüge, die Vorinstanz habe die Strafe für die Urkundenfälschung in Verletzung des Verschlechterungsgebots (reformatio in peius), das auch im bundesgerichtlichen Verfahren und im Falle einer Rückweisung die vorinstanzlichen Behörden bindet (vgl. allgemein: Urteil 6B 165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; bei der Zusatzstrafenbildung: BGE 142 IV 265 E. 2.6), verschärft. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz im ersten Berufungsurteil für die Urkundenfälschung keine Einzelstrafe von acht Monaten ausgesprochen hat, sondern die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug unter Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB um acht Monate erhöht. Im angefochtenen Entscheid schärft sie die Einsatzstrafe hingegen lediglich um sechs Monate. Da die Vorinstanz für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen erachtet, brauchte sie sich auch nicht
(mehr) zur Sanktionsart auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

3.
Die Sache ist zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit auch der Kostenentscheid hinfällig wird. Die Vorinstanz ist jedoch auf Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzuweisen. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B 1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten, soweit dieser mit der Beschwerde durchdringt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1245/2016
Date : 13. Oktober 2017
Published : 30. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung), Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  68
StGB: 34  47  49  50
StPO: 391  428
BGE-register
121-IV-49 • 136-IV-55 • 141-IV-61 • 142-I-99 • 142-IV-265
Weitere Urteile ab 2000
6B_1219/2015 • 6B_1245/2016 • 6B_1332/2016 • 6B_165/2011 • 6B_45/2014 • 6B_510/2016 • 6B_65/2014 • 6B_988/2015
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