Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2018.29
Beschluss vom 13. September 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
3. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Nach der Meldung einer Privatperson bei der Kantonspolizei Solothurn betreffend einen verdächtigen Personenwagen in einem Quartier in Z. (SO) nahm die ausgerückte Polizei am 7. Februar 2018 die beiden Fahrzeuginsassen A. und B. fest. Diese hatten zunächst versucht, sich durch Flucht der Polizeikontrolle zu entziehen. In der Folge stellte sich heraus, dass A. in seiner Unterhose Schmuckstücke versteckt hielt, welche bei einem gleichentags verübten Einbruch in einem Einfamilienhaus in Z. entwendet worden waren.
Im sichergestellten Fahrzeug mit französischen Kennzeichen waren sodann mehrere Goldbarren und Schmuckstücke versteckt, welche einem am 6. Februar 2018 verübten Einbruchdiebstahl in Y. (BE) zugeordnet werden konnten. Gemäss den Ermittlungen soll A. mutmasslich – neben zwei anderen Einbruchdiebstählen im Kanton Solothurn – zuvor noch weitere Einbruchdiebstähle auch in den Kantonen Luzern und Aargau begangen haben.
B. Der Kanton Solothurn leitete in der Folge einen Meinungsaustausch mit den betroffenen Kantonen Luzern, Bern und Aargau ein, welcher mit Antwortschreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. August 2018 abgeschlossen wurde (Gerichtsstandsakten Kanton SO).
C. Der Kanton Solothurn gelangte mit Gesuch vom 23. August 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons Luzern oder des Kantons Aargau, zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. und B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort beantragt der Kanton Luzern, die Behörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Aargau befürwortet die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Luzern (oder Solothurn) (act. 4). Der Kanton Bern erachtet den Kanton Luzern als zuständig (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 7. September 2018 reichte der Kanton Luzern seine Stellungnahme ein, worin er an seiner Gesuchsantwort und den darin enthaltenen Anträgen festhält (act. 7). Der Kanton Aargau und der Kanton Solothurn teilten mit Schreiben vom 10. bzw. 11. September 2018 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichten (act. 8 und 9). Der Kanton Bern liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-pothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu-stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).
2.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei-heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.
3.1 Mit Bezug auf deren jeweiligen Hauptantrag ist unter den Parteien im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgeblich ist.
Dabei gehen alle Parteien davon aus, dass A. mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle vom 6. Februar 2018 in Y. (BE) und vom 7. Februar 2018 in Z. (SO) bandenmässiger Diebstahl als schwerstes Delikt vorzuwerfen ist.
Streitig ist hingegen, ob auch die A. vorgeworfenen Einbruchdiebstähle vom 25. Dezember 2017 bis 26. Januar 2018 als bandenmässigen Diebstahl zu qualifizieren seien, wobei das erste dieser Delikte in X. (Kanton LU) am 25. Dezember 2017 begangen wurde.
3.2 Die Gesuchsteller (Kanton SO) sowie die Gesuchsgegner 2 (Kanton LU) und 3 (Kanton AG) stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Einbruchdiebstählen vom 25. Dezember 2017 in X. (LU), 25. Januar 2018 in W. (LU), am 26. Januar 2018 (16.30-18.15 Uhr) in V. (AG), am 26. Januar 2018 (ca. 18.25 Uhr) in V. (AG), am 26. Januar 2018 (19.30-21.45 Uhr) in U. (SO) und 26. Januar 2018 (20.00-20.25 Uhr) in T. (SO) nicht um bandenmässigen Diebstahl handle. Zusammengefasst nehmen sie an, dass A. bei diesen Einbruchdiebstählen alleine oder zumindest nicht als Teil einer Bande gehandelt habe (act. 1 S. 8; act. 3 S. 1 f.; act. 4 S. 2; act. 7).
3.3 A. sagte anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 14. März 2018 aus, dass er in Frankreich Schulden in der Höhe von EUR 25‘000.-- gehabt habe, er deswegen verletzt und bedroht worden sei, weshalb er sich entschieden habe, in der Schweiz die Einbruchdiebstähle zu begehen (S. 3 f.). Anlässlich der ersten Einvernahme erklärte A. weiter, dass die Personengruppe, welcher er das Geld schulde, ihm für den ersten Einbruchdiebstahl eine Person „zur Verfügung“ gestellt habe. Diese Person sei mit ihm zusammen in die Schweiz eingereist. Für „das zweite Mal“ (d.h. den zweiten Einbruchdiebstahl) sei er mit einem Freund unterwegs gewesen (S. 6). Gemäss den bisherigen Ermittlungen soll er mit B. zumindest zwei Einbruchdiebstähle begangen haben, welche von allen Parteien im vorliegenden Verfahren als bandenmässig qualifiziert werden. Aus den insgesamt acht A. vorgeworfenen Diebstählen bzw. Versuchen in weniger als sieben Wochen ist sodann zu schliessen, dass dieser jeweils mit dem gleichen Personenwagen vom Ausland aus in die Schweiz reiste, wo er gezielt Einfamilienhäuser in ländlichen Gegenden auswählte, und jeweils gleichartiges Deliktsgut stahl. Angesichts des gleichen modus operandi, des planmässigen Vorgehens und der bisher ermittelten Tatbeteiligung von B. an zwei Einbruchdiebstählen ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auch bei der ersten Deliktsserie auszugehen. Entgegen der Argumentation des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 vermag vorliegend der Umstand, dass A. widersprüchlich aussagte und erklärte, alleine unterwegs gewesen zu sein, oder dass keine Tatspuren von B. gefunden wurden, nicht, den hier konkreten Verdacht des bandenmässigen Diebstahls sicher auszuschliessen. Die ersten Verfolgungshandlungen für die im gerichtsstandrechtlichen Sinn schwerste Tat wurden am 25. Dezember 2017 im Kanton Luzern vorgenommen.
4. Demnach erweist sich das Gesuch hinsichtlich des Eventualantrages als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.