Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 163/06

Urteil vom 13. September 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. Dezember 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene G.________ meldete sich am 7. Juli 2003 unter anderem wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog Berichte des Dr. med. A.________, prakt. Arzt, FMH Akupunktur/TCM, vom 17. Oktober 2002 sowie 12./20. September 2003 bei und holte Stellungnahmen des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Oktober 2003 und 20. April 2004 ein. Zudem gab sie der Psychiatrischen Klinik X.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. April 2004 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2004 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer vom 9. August 2004 bis 14. Juni 2006 dauernden Umschulung an der Handels- und Dolmetscherschule S.________, Fachrichtung Touristik, und mit Verfügungen vom 8. Oktober 2004 ein Wartetaggeld vom 25. Juni bis 8. August 2004 sowie Taggelder während der Dauer der Umschulung ab 9. August 2004 zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. November 2004 lehnte sie es ab, Wartetaggelder für die Zeit vor dem 25. Juni 2004 auszurichten. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 festgehalten. Eine zwischenzeitlich erlassene, den Rentenanspruch
verneinende Verfügung vom 4. Februar 2005 erwuchs in Rechtskraft.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2005 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 29. Dezember 2005).
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm für die Zeit vom 7. November 2003 bis 24. Juni 2004 ein Wartezeittaggeld zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Der Versicherte, der zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV, erlassen gestützt auf Art. 22 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und Art. 22 Abs. 6
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit setzt voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Urteil O. vom 26. August 2003, U 753/02, Erw. 4, mit Hinweisen).
3.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die am 9. August 2004 begonnene Umschulung und auf Taggelder für die Wartezeit hat, während ihm keine Rente zusteht. Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs auf die Wartezeittaggelder.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, beim Beschwerdeführer habe gemäss medizinischer Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% vorgelegen. Ferner dürfe grundsätzlich von einer subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Die IV-Stelle habe jedoch auf Grund der Berichte des Dr. med. A.________ Zweifel an der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten gehabt und deshalb am 14. November 2003 eine weitere medizinische Abklärung angeordnet, welche sich nicht auf die Frage nach einer geeigneten Umschulungsmöglichkeit beschränkt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Stellungnahme des RAD vom 31. Oktober 2003 nicht als Feststellung der Verwaltung zu verstehen, sie halte den Versicherten für eingliederungsfähig und Eingliederungsmassnahmen für angezeigt. Eine umfassende psychiatrische Beurteilung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt worden, und die entsprechenden Aussagen des Dr. med. A.________ vermöchten eine spezialärztliche Einschätzung nicht zu ersetzen.
3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV (Erw. 2 hievor) wird deutlich, dass der Anspruchsbeginn vier Monate nach der Anmeldung für den Fall vorgesehen ist, dass die IV-Stelle mehr als vier Monate benötigt, um zu entscheiden, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Vorausgesetzt ist demzufolge, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, nicht, dass die Durchführung konkreter Eingliederungsmassnahmen bereits feststeht. Vielmehr genügt es - eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% sowie objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt -, wenn derartige Massnahmen ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02). Vorgängige Abklärungen, welche zur Festlegung einer passenden Eingliederung notwendig sind, stehen der Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes nicht entgegen (Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02, Erw. 4 und 5.2).
3.3 Was die objektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, hält Dr. med. A.________ in seinem Schreiben vom 17. Oktober 2002 fest, eine Umschulung sei angezeigt. Im Formularbericht vom 12./20. September 2003 erklärt er, in einer leichten, körperlich angepassten Tätigkeit mit sozialer Komponente sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Dringend angezeigt sei eine Berufsberatung. Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 ausdrücklich fest, eine Invalidität sei ausgewiesen und der Versicherte habe Anspruch auf eine Umschulung. Eine psychiatrische Begutachtung wurde auf Grund der belasteten, komplexen Vorgeschichte als sinnvoll und notwendig erachtet, dies jedoch nicht wegen bestehender Unklarheiten über die grundsätzliche (medizinische) Eingliederungsfähigkeit, sondern "insbesondere deshalb, um die Weichen für die Wahl des neuen Berufes richtig stellen zu können". Auf Grund dieser Aussagen ist unzweifelhaft, dass die objektive Eingliederungsfähigkeit als gegeben angesehen wurde und die Begutachtung lediglich die Wahl einer ungeeigneten neuen Tätigkeit verhindern bzw. die Festlegung der passenden Eingliederung ermöglichen sollte. Eingliederungsmassnahmen kamen demnach zu diesem Zeitpunkt bereits ernsthaft in Frage. An
der subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, nicht zu zweifeln.

Was die weiteren Argumente von Verwaltung und Vorinstanz anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall deutlich von demjenigen unterscheidet, welcher dem Urteil K. vom 8. Juli 2005, I 177/05, zu Grunde lag. Beim dortigen Versicherten konnte selbst im Zeitpunkt der Fällung des Einspracheentscheids die objektive Eingliederungsfähigkeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden, da sich der Heilungsverlauf verzögerte und eine Operation geplant war. Demgegenüber wurde hier weder seitens der Verwaltung noch der involvierten Ärzte in Frage gestellt, dass eine Eingliederung objektiv grundsätzlich möglich sei. Unabhängig davon, ob die Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik X.________ zur Bestimmung des konkreten Umschulungsziels erforderlich war, stand bereits am 31. Oktober 2003, als der RAD einen Umschulungsanspruch bejahte, fest, dass Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Frage kamen. Dies genügt zur Begründung des Wartetaggeldanspruchs (vgl. Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02, Erw. 5.1 und 5.2). Dessen Beginn ist somit, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, auf den 7. November 2003, vier Monate nach der Anmeldung vom 7. Juli 2003, anzusetzen.
4.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; Erw. 1 hiervor). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 159
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. März 2005 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden zusätzliche Wartetaggelder für die Zeit vom 7. November 2003 bis 24. Juni 2004 zugesprochen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_163/06
Date : 13. September 2006
Published : 01. Oktober 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
IVG: 22
IVV: 18
OG: 104  105  132  134  135  159
BGE-register
117-V-275
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1997 S.172