Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.133/2004 /sta

Urteil vom 13. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mark Livschitz und Dr. Beat Mathys,

gegen

Untersuchungsamt des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 123, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Strafprozess, Entsiegelung von beschlagnahmten Akten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen gewerbsmässigen Betruges und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten. Die Vorwürfe stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Y.________ AG (in Liquidation). Am 9. Dezember 2003 erfolgten Hausdurchsuchungen am Wohnort und in den Geschäftsräumen von X.________. Dabei wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt und versiegelt.
B.
Am 11. Dezember 2003 stellte das Kantonale Untersuchungsamt beim Obergericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsbegehren. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, das Entsiegelungsgesuch gut und es bewilligte die Durchsuchung der beschlagnahmten Akten. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. März 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides vom 28. Januar 2004.

Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 31. März 2004 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. März 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheid, mit dem die beschlagnahmten Dokumente zur strafprozessualen Durchsuchung freigegeben werden, handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, neben Geschäftsunterlagen sei am 9. Dezember 2003 auch "Anwaltskorrespondenz" beschlagnahmt worden, welche "Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR" betreffe. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid sei willkürlich und verletze diverse Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK.
2.1 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die Gesetzgebung zum Strafprozessrecht Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
BV). Das kantonale Strafprozessrecht regelt insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten, an denen Geheimnisinteressen geltend gemacht werden.
2.2 Nach aargauischem Strafprozessrecht sind namentlich Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 85 Abs. 1 StPO/AG). Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen (§ 90 Abs. 1 StPO/AG). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes (§ 90 Abs. 2 StPO/AG). Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 StPO/AG). Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden (§ 90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind insbesondere Anwälte hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind (§ 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ AG).
2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes muss die strafprozessuale Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten sachlich gerechtfertigt und notwendig erscheinen. Bei Dokumenten, die in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmt wurden, ist im Entsiegelungsgesuch namentlich darzulegen, inwiefern die Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.2-4.3 S. 197 mit Hinweisen). Die Durchsuchung von Verteidigerakten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegen den betroffenen Anwalt selbst dringender Tatverdacht besteht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Infrastruktur der Anwaltskanzlei für kriminelle Zwecke missbraucht wird. Die gesuchstellende Behörde hat jedenfalls aufzuzeigen, inwiefern die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 5.1 S. 200 mit Hinweisen). Der Vorentwurf (2001) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für eine Schweizerische Strafprozessordnung (VE/StPO) unterscheidet zwischen der Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern und der Beschlagnahme bei Angeschuldigten. "Bei Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen", namentlich bei Anwältinnen und Anwälten,
"dürfen Gegenstände und Vermögenswerte, die aus dem persönlichen Verkehr mit den Beschuldigten stammen, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden, wenn diese Personen im gleichen Verfahren nicht selber Beschuldigte sind" (Art. 274 Abs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 1 VE/StPO). "Bei Beschuldigten" dürfen "Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Verteidigung" nicht beschlagnahmt werden (Art. 274 Abs. 1 VE/StPO).
3.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S.58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat der kantonale Zwangsmassnahmenrichter eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen verneint. Zwar stehe den Anwälten gestützt auf das Berufsgeheimnis grundsätzlich ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht zu. Ein strafprozessuales Durchsuchungsverbot folge daraus jedoch nur für Unterlagen, die sich im Gewahrsam des betroffenen Anwaltes befinden oder falls dessen Gewahrsam gegen seinen Willen gebrochen wurde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
3.2 Zwar ist laut angefochtenem Entscheid unbestritten, dass sich unter den am 9. Dezember 2003 beschlagnahmten Unterlagen auch anwaltliche Korrespondenz befindet. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bezog sich diese jedoch auf zivilrechtliche Fragen (allfällige verantwortungsrechtliche Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer Konkurs gegangenen Gesellschaft). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde im vorliegenden Fall keine Verteidigerkorrespondenz beschlagnahmt und versiegelt. Der Strafverteidiger wurde erst anlässlich der Beschlagnahme vom 9. Dezember 2003 herbeigezogen und anschliessend, am 10. Dezember 2003, zur Vertretung des Angeschuldigten "in Sachen Strafanzeige betreffend verschiedene Delikte" schriftlich bevollmächtigt. Ebenso wenig wurden die fraglichen Unterlagen in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei bzw. eines Anwaltes beschlagnahmt. Die betroffenen Dokumente befanden sich vielmehr im privaten Gewahrsam des Beschwerdeführers. Dessen Behauptung, mit den sichergestellten anwaltlichen Unterlagen (betreffend "Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR") werde "die
gesamte schriftlich fixierte Verteidigungsstrategie" offen gelegt, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Auch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, als Verteidigerkorrespondenz, gleichsam "auf Vorrat", seien alle im Rahmen eines Zivilverfahrens bzw. vor Einleitung einer allfälligen Strafuntersuchung erstellten Unterlagen zu betrachten, welche "eines Tages" von strafprozessualer Bedeutung sein könnten.
3.3 Im vorliegenden Fall wurden keine Verteidigerakten beschlagnahmt. Zudem befanden sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Beschlagnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers und sie stehen in einem Sachzusammenhang mit der untersuchten Geschäftstätigkeit des Angeschuldigten. Indem der kantonale Zwangsmassnahmenrichter im vorliegenden Fall kein strafprozessuales Entsiegelungshindernis erkannte, hat er das kantonale Strafprozessrecht in willkürfreier Weise ausgelegt und angewendet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kanton Zürich gelte für "Verteidigerpapiere" bzw. "Verteidigungsunterlagen" im Gewahrsam des Klienten eine andere Praxis, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als sachlich unhaltbar erscheinen.
4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) sowie des "Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht".
4.1 Die vom Beschwerdeführer angerufenen individuellen Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK gelten nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.1 S. 67 mit Hinweisen). Es ergibt sich daraus kein Anspruch des Angeschuldigten, von rechtmässigen Strafuntersuchungsmassnahmen verschont zu werden. Zulässig sind gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV insbesondere gesetzmässige, im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Analoge Schranken der Freiheitsrechte ergeben sich auch aus Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.
4.2 Die streitige Aktenbeschlagnahme und Entsiegelung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV (vgl. E.2.2). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die strafprozessualen Vorschriften von § 90 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/AG seien "nicht hinreichend bestimmt". Insbesondere gehe daraus nicht "explizit" hervor, dass das Editionsverweigerungsrecht sich auf Akten "im Gewahrsam des Rechtsanwalts" beschränke. Der Umstand, dass das kantonale Strafprozessrecht für den konkreten Anwendungsfall verfassungskonform auszulegen ist und nicht für jeden Einzelfall explizite Vorschriften enthält, lässt den hier angefochtenen Entsiegelungsentscheid jedoch nicht als verfassungswidrig erscheinen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die strafprozessuale Gesetzgebung und Praxis im Kanton Zürich nichts zu ändern. Dies umso weniger, als die von ihm erwähnte Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichtes sich (nach eigener Darstellung) auf "Verteidigerpapiere" bezieht.

Die streitige strafprozessuale Zwangsmassnahme erfolgt zur Aufklärung schwerwiegender mutmasslicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug usw.) und liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird das Strafverfolgungsinteresse durch das private Interesse des Angeschuldigten an "effizienter Verteidigung" nicht ohne Weiteres aufgehoben; von einer "unrechtsstaatlichen Wahrheitsfindung" kann hier keine Rede sein. Die Zwangsmassnahme erscheint sodann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der strafprozessuale Untersuchungszweck durch andere (mildere) Massnahmen erreicht werden könnte. Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der kantonale Zwangsmassnahmenrichter habe es "unterlassen auszuführen", inwieweit die beschlagnahmten Unterlagen für die Untersuchung "relevante oder auch nur interessante Informationen enthalten könnten". Im angefochtenen Entscheid wird jedoch ausdrücklich erwogen, "die beschlagnahmten Unterlagen" dienten der "exakten Prüfung der Geschäftstätigkeit" des Beschwerdeführers als damaliger Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der konkursiten Gesellschaft. Dieser räumt ein, dass sich auch die
beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz auf die fraglichen Geschäftsvorgänge beziehe, nämlich auf die "angebliche zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die streitige Zwangsmassnahme den Kerngehalt der angerufenen Freiheitsrechte geradezu aushöhlen würde (vgl. Art.36 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).
4.3 Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid den vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht" (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV). Wie bereits dargelegt, ist die Gesetzgebung über das kantonale Strafprozessrecht Sache der Kantone. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das aargauische Strafverfahrensrecht die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Berufsgeheimnisschutz der Anwälte (vgl. Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB, Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA) unterlaufen würde. Der Beschwerdeführer macht dazu Folgendes geltend: "Sind aber unbestrittenermassen an einen Untersuchungshäftling versandte Verteidigerbriefe oder direkte telefonische Gespräche zwischen Häftling und Verteidiger von strafprozessualer Überwachung ausgeschlossen, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die dem nicht inhaftierten Klienten zugesandte Anwaltspost der staatlichen Überwachung bzw. Beschlagnahme unterliegen soll". Diese Vorbringen gehen an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Sie setzen insbesondere die - hier nicht gegebene - Beschlagnahme und Durchsuchung von eigentlichen Verteidigerakten voraus. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Anwaltsgeheimnis für
Verteidigerkorrespondenz im Gewahrsam des Angeschuldigten oder für andere anwaltliche Unterlagen im Gewahrsam einer Anwaltskanzlei schlechterdings aufgehoben wäre.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsamt des Kantons Aargau und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.133/2004
Datum : 13. August 2004
Publiziert : 21. September 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.133/2004 /sta Urteil vom 13. August


Gesetzesregister
BGFA: 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 87  156
OR: 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
StGB: 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
BGE Register
126-I-97 • 127-I-54 • 128-I-129 • 129-I-8 • 130-I-65 • 130-II-193
Weitere Urteile ab 2000
1P.133/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • beschwerdekammer • strafsache • bundesgericht • beschuldigter • staatsrechtliche beschwerde • akte • strafuntersuchung • verfassung • gerichtsschreiber • aarau • betrug • vorrang des bundesrechts • kantonales recht • entscheid • schweizerische strafprozessordnung • strafprozess • rechtsanwalt • hausdurchsuchung • kantonsgericht
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