Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 510/2016

Urteil vom 13. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufung, mündliches Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 23. April 2015 sprach das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachem Pfändungsbetrug, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzugs des Führerausweises, mehrfachem Fahren ohne Berechtigung, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mehrfachem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mehrfacher versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall, fahrlässiger Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, als Zusatzstrafe zu Strafbefehlen vom 12. Januar 2011 und 3. Juni 2014. Das Bezirksgericht ordnete die Einziehung und Vernichtung des von X.________ verwendeten Fahrzeugs an.

B.
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 17. März 2016 in einem Punkt frei, bestätigte im Übrigen den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Juni 2014. Es verfügte die Herausgabe des verwendeten Fahrzeugs.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei teilweise freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung bzw. Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 13. Juli 2017 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Endentscheid in der Sache unterliegt der Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG. Gleiches gilt für die Verfügung vom 24. November 2015, mit welcher die Vorinstanz die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt hat (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 6B 320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 405
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
und 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO und macht geltend, mangels seiner ausdrücklichen und unmissverständlichen Zustimmung zum schriftlichen Verfahren hätte die Vorinstanz eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe einem schriftlichen Verfahren zugestimmt, sei aktenwidrig. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2015 verletze Bundesrecht, weil sie die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehre. Infolgedessen dürfe keine Verurteilung erfolgen und sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

2.1.

2.1.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben (Urteil 6B 622/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2). Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. mit Hinweisen). Die Berufung kann u.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
und lit. b StPO). Immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, muss mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO).

2.1.2. Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar ist (Urteil 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.2; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 ff. zu Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1567 S. 702; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO). Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 128 I 288 E. 2 S. 290 ff.; 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; je mit Hinweisen).
Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die
eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3).

2.2.

2.2.1. Mit Verfügung vom 24. November 2015 ordnete die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Wörtlich lautet Ziffer 2 der Verfügung wie folgt: "Die Parteien haben dem Obergericht innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob sie - unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung - mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens an Stelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind. Erfolgt innert Frist keine Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Das mündliche Verfahren wird durchgeführt, wenn eine Partei dies verlangt."
Die Formulierung in der strittigen Verfügung ist weder unklar noch missverständlich. Von einem unbefangenen Durchschnittsleser war angesichts des klaren Wortlauts, namentlich des dritten Satzes der Verfügung, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Verlangen durchgeführt werde, eine Mitteilung oder allenfalls eine Nachfrage zu erwarten, wenn er ein mündliches Verfahren gewünscht hätte. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, welcher bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war. Er hat aber keine mündliche Verhandlung verlangt, sondern im Gegenteil die von der Verfahrensleitung gesetzte Frist zur Ergänzung seiner schriftlichen Berufungsbegründung genutzt. Dabei nahm er gar ausdrücklich auf die strittige Verfügung Bezug, ohne diese aber zu kritisieren. Er hat sich somit vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren eingelassen. Dies geschah zudem offensichtlich in Kenntnis der Sachlage sowie der Konsequenzen. Die Vorinstanz durfte daher von seinem Einverständnis und vom Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung ausgehen (vgl. dazu Urteile 6B 1046/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B 358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3), zumal sich der Beschwerdeführer im Nachgang der Verfügung nicht einfach passiv
verhielt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie damit die gesetzliche Ordnung "auf den Kopf stellen" würde, wie er behauptet. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach das schriftliche Verfahren durchgeführt werden kann. Dies muss möglich sein und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Einwände vorbringen können und müssen. Er kann nicht nach Eröffnung eines für ihn unvorteilhaften Prozessergebnisses geltend machen, mangels expliziter Zustimmung zum schriftlichen Verfahren sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies erscheint nur schon vor dem Hintergrund einer anwaltlichen Vertretung rechtsmissbräuchlich.

2.2.2. Aus dem von ihm zitierten, ebenfalls den Kanton Aargau betreffenden Urteil 6B 266/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, dass die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zwingend ausdrücklich erfolgen müsste. Solches ergibt sich auch aus dem Gesetz nicht. Art. 110 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 110 Form - 1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201652 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a  das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.53
3    Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
4    Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
StPO statuiert vielmehr den Grundsatz, dass Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden sind, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO verlangt aber keine ausdrückliche Zustimmung. Dies hier dennoch zu verlangen, widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei sich der Wahlmöglichkeit nicht bewusst gewesen, ist dies angesichts der Verteidigung durch einen fachkundigen Anwalt nicht glaubhaft. Abgesehen davon hat er sich dessen Wissen als eigenes anrechnen zu lassen.

2.2.3. Selbst wenn im Übrigen von einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung der Verfügung vom 24. November 2015 auszugehen wäre, müsste dies nicht zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz führen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht diesen Schluss im Urteil 6B 266/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2 nicht gezogen. Ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab. Namentlich davon, ob der Adressat den Sinn der Verfügung trotz ihrer allfälligen Widersprüchlichkeit verstanden hat. Davon ist vorliegend, anders als im Fall, welcher dem Urteil 6B 266/2012 vom 22. Juni 2012 zugrunde lag, auszugehen.
Das vom Beschwerdeführer genannte Urteil 6B 939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3.1 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat das Bundesgericht zwar eine Formulierung in einer Verfügung als problematisch bezeichnet, die mit der hier zur Diskussion stehenden weitgehend identisch ist und wonach ohne gegenteilige Mitteilung der Parteien vom Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausgegangen werde. Es hat aber auch daraus nicht den Schluss gezogen, dass das vorinstanzliche Urteil deswegen aufgehoben werden müsse. Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen und die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung aus einem anderen, hier nicht gegebenen Grund bejaht.

2.2.4. Nach dem Vorstehenden ist von einer gültigen Zustimmung des Beschwerdeführers zum schriftlichen Verfahren und Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen. Dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen wäre (Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO), behauptete resp. behauptet er nicht. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Verletzung des Anklagegrundsatzes.

3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; Urteil 6B 480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N. 1). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt muss die Subsumtion aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ermöglichen, wobei die auf den Vorsatz und eventuell erforderliche weitere subjektive Tatbestandsmerkmale hindeutenden äusseren Umstände zu nennen sind. Da die Anklageschrift der beschuldigten Person ermöglichen soll, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, muss dies auch dann gelten, wenn der betreffende Straftatbestand nur vorsätzlich verwirklicht werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf das Vorhandensein von Vorsatz geschlossen werden kann (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014 N. 12 zu Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich des Tatvorwurfs der falschen Anschuldigun g nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten vom 15./16. September 2012 lasse sich der Anklage nicht entnehmen, dass er behauptet hätte, A.________ habe sein Auto bei der Unfallfahrt gelenkt. Er habe diesen auch keiner Straftat bezichtigt. Der Anklagesachverhalt enthalte zudem keine Angaben zum Vorsatz der Falschbezichtigung und zur Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen A.________. Ebenso wenig werde eine indirekte falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB geschildert.
Die Anklageschrift enthält insoweit folgende Angaben: "Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21.09.2012 sagte der Beschuldigte aus, dass A.________ am 16.09.2012 im Besitz der Autoschlüssel aus dem B.________ verschwunden sei. Des weiteren wollte der Beschuldigte anlässlich derselben Einvernahme festgehalten haben, dass, als A.________ wieder zur Gruppe gestossen sei, das Auto nur wenige Meter hinter A.________ parkiert gewesen sei". Zwar ist zutreffend, dass dem Anklagesachverhalt nicht ausdrücklich entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Behörden angegeben, A.________ sei in der Tatnacht mit seinem Auto gefahren. Aus seinen Angaben und den weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Geschehnissen jener Nacht ergibt sich diese Behauptung aber zumindest implizit. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21. September 2012 mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, am 15./16. September 2012 einen Verkehrsunfall mit einem Verletzten verursacht zu haben, enthält der Hinweis, wonach möglicherweise A.________ in jener Nacht mit seinem Auto gefahren sei, auch die Bezichtigung, dieser sei für den Verkehrsunfall verantwortlich. Jedenfalls schafft der
Beschwerdeführer einen entsprechenden Verdacht. Damit bezichtigt er A.________ eines Vergehens oder Verbrechens; der Nennung eines bestimmten Straftatbestandes bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB). Auch die subjektiven Tatbestandselemente der falschen Anschuldigung sind in der Anklageschrift nicht ausdrücklich enthalten. Sie lassen sich ihr aber ebenfalls implizit entnehmen. Der Tatbestand erfordert ausser Vorsatz das Wissen um die Unwahrheit der Bezichtigung und die Inkaufnahme der Eröffnung einer Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich 2013 N. 7 ff. zu Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB). Weiss der Beschwerdeführer aber um seine eigene Täterschaft, nimmt er auch die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen mindestens in Kauf. Die Anklageschrift erfüllt somit, wenn auch nur knapp, die gesetzlichen Mindestanforderungen an Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen den erhobenen Vorwurf hinreichend zur Wehr zu setzen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, zum Vorwurf der falschen Anschuldigung seines Bruders C.________ anlässlich einer Polizeikontrolle vom 31. Oktober 2010werde i n der Anklageschrift nur angegeben, er habe anlässlich einer Verkehrskontrolle statt seines eigenen Namens, denjenigen des Bruders genannt und das auf diesen lautenden Befragungsprotokoll unterzeichnet. Der Anklagesachverhalt enthalte keine Bezichtigung oder Behauptung einer Deliktsbegehung. Wer unter der Identität einer anderen Person auftrete, teile der Behörde nicht mit hinreichender Bestimmtheit mit, dass diese Person ein Delikt begangen habe. Eine Verurteilung komme nicht in Frage.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei, welche ihn angehalten und kontrolliert hatte, als seinen Bruder ausgegeben hat. Ebenso enthält die Anklage den Hinweis, wonach der Beschwerdeführer, resp. vorgeblich sein Bruder, mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1.18 Promille unterwegs war. Ihr ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer namens seines Bruders die ihm vorgeworfene Straftat - das Führen eines Fahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand - gegenüber der Polizei anerkannt hat, indem er den Polizeirapport unterzeichnete. Entgegen seiner Auffassung enthält die Anklage damit alle tatsächlichen Feststellungen, welche zur Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung erforderlich sind. Zudem hat er seinen Bruder sehr wohl einer Straftat - eines Vergehens - bezichtigt. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern entscheidend von demjenigen, der dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 132 IV 20 E. 5.2 S. 27 zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Beschuldigte die Straftat bestritten. Nur deshalb hatte das Bundesgericht angenommen, aus der Angabe einer falschen Identität gegenüber der Behörde
ergebe sich für sich alleine noch keine Bezichtigung eines Unschuldigen. Dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Unschuld seines Bruders handelte und eine Strafverfolgung gegen diesen mindestens in Kauf nahm (vgl. oben 3.2.1), bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.2.3. Mit Bezug auf den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am 15./16. September 2012macht der Beschwerdeführer geltend, in der Anklageschrift werde nicht umschrieben, dass sich der alkoholisierte Unfallfahrer der Streifkollision überhaupt bewusst gewesen sei. Es fehlten daher Angaben zum Wissen um die Meldepflicht und zum Vorsatz der Vereiteilung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss mit mindestens 108 km/h in einer Rechtskurve mit einem entgegen kommenden Fahrzeug seitlich kollidiert zu sein, nachdem sich sein Auto zu drehen begonnen habe. Anschliessend soll er die Fahrt fortgesetzt haben, ohne sich um den Verletzten im anderen Fahrzeug zu kümmern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aus dieser Schilderung ohne weiteres. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht. Angesichts der Unfallumstände, insbesondere des Tempos und der Rotation des Fahrzeugs, sowie der nicht besonders schweren Alkoholisierung des Unfallfahrers beinhaltet die Anklage auch den Vorwurf, der Fahrer müsse sich der Streifkollision und folglich auch seiner Meldepflicht sowie der Möglichkeit von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bewusst gewesen sein. Es schadet nicht, dass sich die Anklage hierzu nicht explizit äussert (vgl. dazu oben E. 3.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss Anklage das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht im Blickfeld gehabt habe,
ist zudem unzutreffend. Solches lässt sich der Anklage nicht entnehmen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, hinsichtlich des Vorwurfs des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 6. Juli 2013 erweitere die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unzulässig, wenn sie annehme, der Beschwerdeführer habe die Herrschaft über das Fahrzeug in der Kurve wegen übersetzter Geschwindigkeit verloren. Solches werde in der Anklageschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beschrieben. Es könne daher weder wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs noch wegen unangepasster Geschwindigkeit eine Verurteilung erfolgen.
Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet: Der Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und gegen die Leitplanke prallte. Dass dies wegen unangepasster Geschwindigkeit geschah, lässt sich dem Wortlaut der Anklage sowie den darin geschilderten Umständen zumindest implizit entnehmen. Demnach soll der Beschwerdeführer die physikalische Haftgrenze überschritten und infolge dessen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren haben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Strafgericht den Anklagesachverhalt nicht unzulässig erweitert, wenn es daraus schliesst, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, "die Geschwindigkeit an die Rechtskurve auf dem Beschleunigungsstreifen Richtung Basel anzupassen". Angesichts der offensichtlich unauffälligen Strassenverhältnisse ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchem andern Grund der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren haben könnte.

3.2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatvorwurf der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB, angeblich begangen am 6. und 19. Juli 2013, werde in der Anklage nicht umschrieben. Ihm werde nicht vorgeworfen, im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB wider besseres Wissen eine Straftat angezeigt zu haben, die sich überhaupt nicht zutrug. Der Vorwurf gehe vielmehr dahin, der Beschwerdeführer habe angegeben, D.________ habe das Fahrzeug beim Unfall gelenkt. Der Unfall sei aber effektiv passiert.
Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt auch hier nicht vor. Einerseits gingen die Vorinstanzen vom Anklagesachverhalt aus. Anderseits ist in der Anklageschrift und in beiden kantonalen Urteilsbegründungen nur von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB die Rede. Der Beschwerdeführer wurde denn auch wegen dieses Straftatbestands verurteilt.
Sofern der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB sei nicht erfüllt, wendet er sich gegen die rechtliche Subsumtion. Diese kritisierte er vor der Vorinstanz allerdings mit keinem Wort (vgl. auch Urteil E. 7.4 S. 31), weshalb sein diesbezügliches Vorbringen verspätet ist. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

4.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von A.________ sowie seines Bruders C.________ eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Mit Bezug auf ersteren Vorwurf lege sie nicht dar, welche Tatbestandsvariante des Art. 303 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB erfüllt sein soll. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einer direkten, statt indirekten falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) aus, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse.

4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B 204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2).

4.2.

4.2.1. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde verletzt die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ereignissen des 15./16. September 2012 ihre Begründungspflicht nicht. Sie verweist zulässigerweise auf die Erwägungen des Strafgerichts, welches als erstellt erachtete, dass der Beschwerdeführer in jener Nacht das Unfallfahrzeug lenkte und in der Folge A.________ zu Unrecht belastete. Damit macht sie sich die Erwägungen des Strafgerichts explizit zu Eigen. Sie legt zudem ausführlich über mehrere Seiten dar, weshalb auch sie den Beschwerdeführer als Fahrer betrachtet, wobei sie unter anderem auf ein spurenkundlich-unfallanalytisches Gutachten verweist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Aus der in Erwägung 3.2.1 hievor dargestellten Anklageschrift und den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich schliesslich klar, dass die Behörden von einer direkten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB ausgingen: Dem Beschwerdeführer wird der Vorwurf gemacht, gegenüber einer Behörde wahrheitswidrig angegeben zu haben, A.________ müsse sein Fahrzeug in der Tatnacht gefahren haben. Es schadet nicht, dass sie nicht auf die exakte Tatbestands-Ziffer hinweisen (vgl. dazu unten E. 4.2.2).

4.2.2. Das in der vorstehenden Erwägung Gesagte gilt auch mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie den Tatbestand als erfüllt erachtet. Darauf kann verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz von einer direkten, statt von einer indirekten falschen Anschuldigung ausgeht, etwas für sich ableiten. Wie das Bundesgericht bereits im Entscheid 132 IV 20 (E. 3.1.2, 4.1 ff.) ausgeführt hat, unterscheiden sich die beiden Tatbestandsvarianten nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB einzig im Tatmittel (E. 4.3). Für die rechtliche Würdigung spielt dies aber keine Rolle. Zudem ist das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes iuria novit curia frei, den Anklagesachverhalt im Lichte der mit Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 wesensgleichen Tatvariante von Abs. 2 derselben Bestimmung zu prüfen (BGE 132 IV 20 E. 3.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Trunkenheitsfahrten vom 15./16. September 2012 sowie vom 23. August 2013 eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

5.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Annahme, er sei in der Nacht des 15./16. September 2012 während sämtlichen drei Autofahrten infolge Alkoholkonsums fahrunfähig gewesen.
Die Vorinstanz erwägt, aufgrund eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Zürich sei erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Blutentnahme am 16. September 2012 um 06:10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.38 Promille aufgewiesen habe. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass daraus nicht geschlossen werden kann, er habe bei sämtlichen Fahrten zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr genau diesen Blutalkoholwert aufgewiesen. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Blutalkoholkonzentration, ausgehend von der Annahme, er habe letztmals um 03:00 Uhr Alkohol konsumiert, bei den ersten beiden Fahrten um 00:00 bis 01:00 Uhr bzw. um 02:50 Uhr wohl geringer war, als bei der letzten. Die Vorinstanz verfällt jedoch nicht in Willkür, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe während sämtlichen Fahrten mehr als die gesetzlich erlaubten 0.5 Promille Alkohol im Blut gehabt und daher jeweils ein Fahrzeug im fahrunfähigen Zustand gelenkt. Sie stützt sich dabei nachvollziehbar auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Demnach hat er ca. um 20:30 Uhr etwa einen Liter Whisky getrunken. Als man dann ins Lokal B.________ gekommen sei, habe er mit einigen Bekannten zwei Flaschen Whisky getrunken, wobei er nicht mehr wisse, wie viel davon
er selber konsumiert habe. Bei Verlassen des Lokals um ca. 03:00 Uhr habe er letztmals Alkohol getrunken. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die erste Flasche Whisky bereits um 19:00 Uhr getrunken, entfernt er sich von seinen eigenen Angaben resp. vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Ausgehend vom Trinkende um ca. 03:00 Uhr und der Blutentnahme um 06:10 Uhr ist sodann die vorinstanzliche Feststellung zutreffend, dass der Blutalkoholwert zumindest anlässlich der letzten Trunkenheitsfahrt zwischen 03:00 und 04:00 Uhr höher als 1.38 und somit jedenfalls höher als die erlaubten 0.5 Promille gewesen sein muss. Gleiches gilt für die zweite Trunkenheitsfahrt, welche gemäss Ausführungen in der Beschwerde um ca. 02:50 Uhr erfolgt sein soll. Schliesslich ist es gestützt auf seine Angaben zum Alkoholkonsum nachvollziehbar anzunehmen, der Beschwerdeführer habe bereits bei der ersten Fahrt zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr mehr als 0.5 Promille Alkohol im Blut gehabt. Dies lässt sich willkürfrei bereits aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer ab ca. 20:30 Uhr einen Liter Whisky getrunken hat. Entgegen seiner Behauptung gilt dies auch unter Berücksichtigung der (zutreffenden) Annahme
eines Alkoholabbaus in den Folgestunden. Zum einen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer danach weiterhin Alkohol konsumiert hat, was den Promillewert wiederum erhöhte. Zum andern beträgt der Alkoholabbau rund 0.15 Promille pro Stunde (Urteil 6B 395/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.5 mit Hinweisen), was in fünf Stunden (bis ca. 01:30 Uhr) ca. 0.75 Promille entspricht.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, in der Nacht vom 15./16. September 2012 das seinem Vater gehörende Fahrzeug gelenkt zu haben. Seine diesbezüglichen Rügen, insbesondere die Einwände gegen das spurenkundlich-unfallanalytische Gutachten, erschöpfen sich indes in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Sie sind, soweit sie den gesetzlichen Rügeanforderungen überhaupt genügen, nicht geeignet dieses als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies gilt etwa, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei logisch, dass sich Faserspuren von ihm auf dem Fahrersitz hätten finden lassen, da er das Fahrzeug öfters gefahren sei. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Spuren, insbesondere jene einer Bluejeans an der Lenksäulenverkleidung, gemäss dem Gutachten nur mit einem Kollisionsereignis plausibel erklärt werden können. Wenn sie daraus schliesst, der Beschwerdeführer müsse das Fahrzeug anlässlich des Unfalls gelenkt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Von nicht zu unterdrückenden Zweifeln an seiner Täterschaft kann keine Rede sein. Die von ihm zitierten Ausschnitte aus dem Gutachten bezüglich Blutspuren ändern daran nichts.

5.2.3. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unfallfahrt vom 23. August 2013 gehen nicht über eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil hinaus. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von seiner Täterschaft ausgeht und für unglaubhaft erachtet, dass D.________ das Fahrzeug geführt haben soll. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stützt sie sich dabei nicht einzig auf die forensischen Spuren D.________s am Beifahrer-Airbag. Sie bezieht vielmehr die Tatsachen mit ein, dass der Beschwerdeführer eine mutmasslich vom Sicherheitsgurt stammende Schürfwunde am linken Schlüsselbein aufwies, dass das Fahrzeug seinem Vater gehörte und dass die Polizeibeamten aufgrund seines aggressiven Verhaltens stutzig wurden. Wenn sie daraus schliesst, entgegen der Behauptung beider Beschuldigten sowie von dessen Vater sei der Beschwerdeführer gefahren - und er habe sich die Verletzung nicht wie behauptet bei einem Sturz mit einer Umhängetasche zugezogen -, ist dies nicht willkürlich.

6.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (sowie von Art. 100 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO) schliesslich darin, dass die vorinstanzlichen Akten mangelhaft geführt, insbesondere nicht nummeriert worden seien und ein Aktenverzeichnis fehle. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er dadurch von einer wirksamen Verteidigung abgehalten worden sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet (vgl. dazu Urteil 6B 493/2014, 6B 494/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.3 f.).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_510/2016
Date : 13. Juli 2017
Published : 31. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-143-IV-483
Subject area : Strafprozess
Subject : Berufung, mündliches Verfahren


Legislation register
BGG: 66  78  80  93  95  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 303  304
StPO: 9  100  110  325  350  405  406
BGE-register
119-IA-316 • 128-I-288 • 132-IV-20 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 139-IV-290 • 140-III-115 • 141-III-28 • 141-IV-132 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-I-99
Weitere Urteile ab 2000
6B_1046/2016 • 6B_204/2016 • 6B_266/2012 • 6B_320/2016 • 6B_358/2014 • 6B_362/2012 • 6B_395/2012 • 6B_480/2016 • 6B_493/2014 • 6B_494/2014 • 6B_510/2016 • 6B_622/2014 • 6B_939/2014
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lower instance • watch • indictment • federal court • written proceeding • accusation • accused • false accusation • statement of affairs • intent • knowledge • night • aargau • criminal court • criminal prosecution • sentencing • swiss code of criminal procedure • oral proceeding • accusation principle • authorization
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BBl
2006/1316