Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 260/2016

Urteil vom 13. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1965, war ab 4. Oktober 1999 bei der B.________ AG als stellvertretender Leiter Logistik angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2010 erlitt er bei einer unverschuldeten Frontalkollision diverse Verletzungen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014, sprach ihm die SUVA ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Februar 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen; eventualiter sei dieses Gutachten durch die Vorinstanz resp. die SUVA einzuholen. Subeventualiter sei ihm ab 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 6'082.65 abzüglich der IV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.- bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen. Zudem beantragt er für den Fall seines Obsiegens auch eine Entschädigung für das Einspracheverfahren.
Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente wie auch der gewährten Integritätsentschädigung.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und Art. 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201; 134 V 109 E. 4.1 S. 113) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz hat in E. 4 des angefochtenen Entscheids die massgeblichen ärztlichen Berichte einlässlich und zutreffend wiedergegeben; darauf wird ebenfalls verwiesen.

5.
Der Versicherte rügt in verschiedener Hinsicht einen unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.

5.1. Sowohl der Einwand der "nur" drei Stunden dauernden fachspezifischen Explorationen als auch jener der ungenügenden, da abgebrochenen Abklärungen bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens verfängt nicht. Denn die Experten haben bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen und es kommt weniger auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf deren Inhalt an (vgl. etwa Urteil 8C 558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.3 oder Urteil 8C 603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Befragung der Ehefrau und Tochter verzichtet hat. Einerseits wären diese Laienaussagen nicht geeignet, die von verschiedenen Ärzten festgestellte Aggravation zu widerlegen. Andererseits vermöchten auch allfällige Beobachtungen der beiden Frauen nicht, neuropsychologische Beeinträchtigungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Verzicht auf eine Anhörung der beiden stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) nicht zu beanstanden und von der Vorinstanz nachvollziehbar begründet worden.

5.2. Soweit der Versicherte rügt, das neuropsychologische Teilgutachten sei vor Erstattung der Berichte des Prof. Dr. med. C.________, Klinik für Neuroradiologie, Spital D.________, und damit nicht in Kenntnis aller wesentlichen Umstände ergangen, weshalb es unbeachtlich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Berichte des Prof. Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 sind nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2010 und den geltend gemachten "Mikrobleeds" nachzuweisen, geht Prof. Dr. med. C.________ doch selbst in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 nur davon aus, dass dies möglich sei. Nach konstanter Rechtsprechung reicht jedoch die Möglichkeit nicht aus, um einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen); verlangt ist vielmehr ein Nachweis nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist vorliegend aber nicht erbracht. Zudem erfolgte die abschliessende interdisziplinäre Beurteilung in Kenntnis der beiden Berichte des Prof. Dr. med. C.________. In diesem Zusammenhang ist der Versicherte auch darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer nicht eine andere, unfallfremde Ursache nachzuweisen hat, sondern
dass es ausreicht, wenn er mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass der Unfall in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden steht; alles andere würde auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinauslaufen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. zudem Urteil 8C 189/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5). Der Versicherte hat auch gestützt auf Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG keinen Anspruch auf eine erneute neuropsychologische Begutachtung, bei welcher er im Vorfeld zu Kooperation und Unterlassung aggravierenden Verhaltens ermahnt wird.

5.3. Der Versicherte hält weiter das neurologische Teilgutachten für nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der neurologische Experte und federführende Gutachter ein in jeder Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Gutachten erstattete. Diesbezüglich kann auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (E. 5.2), vermögen auch die Berichte des Prof. Dr. med. C.________ die Einschätzungen des neurologischen Experten nicht in Zweifel zu ziehen. Bezüglich des strittigen Kopfanpralls ist zu beachten, dass der Versicherte einen solchen in keiner der zeitlich dem Unfallereignis naheliegenden Schilderungen erwähnte. Eine Kontusion des Schädels wurde im Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals E.________ vom 31. August 2010 zwar vermerkt, doch fand sie keinen Eingang in die Liste der zahlreichen diagnostizierten Kontusionen. Das am Unfalltag erstellte Schädel-CT wurde unter Hinweis auf multiple Kontusionen und das verwendete (gerinnungshemmende) Marcumar veranlasst, jedoch ohne als Indikation einen Kopfanprall oder eine Schädelkontusion zu nennen. Vor allem aber zeigte es unauffällige Ergebnisse. Zudem
waren die festgestellten Prellungen gemäss Arztzeugnis des Spitals E.________ vom 29. Juli 2010 auf den Gurt zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Experte nicht von einem gesicherten Kopfanprall ausging. Die vom Rechtsvertreter des Versicherten diesbezüglich gemachten Überlegungen sind lediglich Spekulationen und vermögen die fachärztliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.

5.4. Soweit der Versicherte geltend macht, die gegenüber der Casemanagerin Anfang November 2010 geklagten Einschränkungen würden ein Beschwerdebild belegen, welches bei der Beurteilung der Adäquanz die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata oder vergleichbaren Verletzungen rechtfertige, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend ergeben sich weder aus dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 31. August 2010 noch aus jenem der Rehaklinik F.________ vom 28. September 2010 oder dem dort erstellten psychosomatischen Konsilium vom 6. September 2010 Hinweise auf entsprechende Beschwerden; vielmehr werden diesbezügliche Klagen des Versicherten (Vergesslichkeit, Gedächtnislücken) gut drei Monate nach dem Unfall erstmals in den Akten festgehalten. Damit ist aber kein mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesenes Beschwerdebild erstellt, welches die Prüfung der Adäquanz nach BGE 134 V 109 nach sich zieht.

5.5. Entgegen der Ansicht des Versicherten lässt sich das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht beanstanden. Denn es entspricht den formellen Anforderungen an ein Gutachten und ist inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar. Dies gilt auch bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung, welche vom psychiatrischen Gutachter gestützt auf den Bericht der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2011 sowie von der Vorinstanz gestützt auf ihren inhaltlich weitgehend identischen Bericht vom 6. März 2013 geprüft und je mit überzeugender Begründung verworfen wurde. Denn die behandelnde Psychiaterin stützt sich bei ihrer Einschätzung vornehmlich auf die Angaben des Versicherten, ohne objektiv feststellbare Symptome anzuführen. Daran vermögen auch die Berichte der H.________ AG vom 18. Dezember 2013 und 7. April 2014 sowie der Tagesklinik I.________ für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie vom 15. März 2014 nichts zu ändern, zumal auch diese keine über die Aussagen des Versicherten hinausgehende Begründung ihrer Einschätzungen enthalten und sich namentlich nicht mit der Beurteilung des Gutachters auseinandersetzen. Es drängt sich somit auch keine erneute psychiatrische Begutachtung auf.

5.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung nur von unfallkausalen orthopädisch-rheumatologischen Einschränkungen ausging und den Fallabschluss unter Ausserachtlassung der geklagten neuropsychologischen und psychischen Beschwerden vornahm.

6.
Von der zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeit abgesehen bringt der Versicherte keine Einwände gegen den Einkommensvergleich vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte in den Akten ersichtlich, wonach dieser offensichtlich unzutreffend wäre, so dass mit der Vorinstanz die von der Verwaltung festgesetzte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu bestätigen ist.

7.
Weil die geklagten psychischen und neuropsychologischen Beschwerden nicht unfallkausal sind (E. 5), hat die SUVA dafür auch keine Integritätsentschädigung auszurichten. Es bleibt demnach bei der anerkannten Integritätseinbusse von 25 %.

8.
Da die Beschwerde des Versicherten abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, ist sein Antrag auf Entschädigung für das Einspracheverfahren gegenstandslos (vgl. zur Frage der Entschädigung im Einspracheverfahren BGE 130 V 570 E. 2.3 S. 573 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 68 f. zu Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG).

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_260/2016
Date : 13. Juli 2016
Published : 31. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 43  52
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
UVG: 18  19  24  25
UVV: 36
BGE-register
119-V-335 • 124-V-90 • 125-V-351 • 129-V-177 • 130-V-570 • 134-V-109 • 134-V-231 • 136-I-229 • 137-V-199 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_189/2013 • 8C_260/2016 • 8C_558/2015 • 8C_603/2013 • U_290/06
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lower instance • federal court • disablement pension • statement of affairs • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • month • psychotherapy • knowledge • doubt • decision • certification • infringement of a right • accident insurance • sanatorium • adequate causality • legal representation • expert • statement of reasons for the adjudication • condition
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