B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer BK_G 038/04
Entscheid vom 13. Juli 2004 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller gegen 1. Kanton Zürich, 2. Kanton Bern, Gesuchsgegner Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB)
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Sachverhalt: A.
A.______ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis und mit 30. Januar 2004 insgesamt zehn mal unter Vorschieben von Drittpersonen mittels gefälschter Urkunden die Gewährung von Krediten bei verschiedenen Filialen der Bank B.______ erwirkt und sich so einen Gesamtbetrag von Fr. 467'000.-- ertrogen zu haben. Ein elfter, gleichartiger Versuch vom 18. Februar 2004 misslang. A.______, der überschuldet war, soll in allen Fällen jeweils Dritte angeleitet haben, auf ihre Namen Kredite aufzunehmen, wobei er für diese Personen falsche Betreibungsregisterauszüge und falsche Lohnabrechnungen der Fa. C.______ erstellt und die von den Dritten unterzeichneten Kreditgesuche und Unterlagen anschliessend an die Bank geschickt haben soll. Die betrügerisch erwirkten Geldauszahlungen soll A.______ für sich selbst verbraucht haben, nachdem er den eingesetzten Personen einen Anteil von in der Regel 10% der Kreditsumme ausbezahlt haben soll. In drei Fällen sollen sich die Delikte gegen Filialen der Bank B.______ in Zürich, in sieben Fällen gegen solche im Kanton Bern gerichtet haben. Der Versuch vom 18. Februar 2004 richtete sich gegen ei- ne Filiale im Kanton Basel-Stadt (alles gemäss BK act. 1 und Beilagen). A.______ soll überdies trotz fehlender Solvenz im Kanton Zürich Waren und Dienstleistungen im Betrage von insgesamt Fr. 170'000.-- für sein Ge- schäft bestellt und bezogen haben. Unter anderem soll er im November 2002 einen Posteinzahlungsschein gefälscht und so eine Zahlung einer Warenrechnung der D.______ vorgetäuscht haben (BK act. 6.5). Eine erste Anzeige (im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 18. Feb- ruar 2004) ging am 20. Februar 2004 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt ein (BK act. 1). Im Kanton Bern erfolgte die erste Anzeige am 12. März 2004 (BK act. 4.6-4.12). In Zürich ging keine Anzeige ein (BK act. 5).
B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba-sel-Stadt an die Generalprokuratur Bern mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.2). Die Generalprokuratur Bern lehnte dies am 31. März 2004 ab und wies auf einen möglichen Ge-richtsstand im Kanton Zürich hin (BK act. 1.3), worauf sich die Staatsan-waltschaft Basel-Stadt am 2. April 2004 an die Bezirksanwaltschaft Zürich wandte (BK act. 1.4). Die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1 wies das Ersuchen um Übernahme am 26. April 2004 zurück (BK act. 1.5).
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C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern oder diejenigen des Kantons Zürich seien zur Strafverfolgung von A.______ und allfälligen Mittätern für zustän- dig zu erklären (BK act. 1). Der Kanton Bern beantragte am 15. Mai 2004 Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter Abweisung desselben und die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt zur Führung des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 4). Der Kanton Zürich seinerseits beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2004 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Ba- sel-Stadt (BK act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels den drei Staatsanwaltschaf- ten waren am 4. Juni 2004 die Stellungnahmen zugestellt worden (BK act. 7, 8) warf die Generalprokuratur Bern die Frage der Bundeszustän- digkeit auf, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, die (gefälschte) Posteinzahlungsquittung sei eine Bundesurkunde (BK act. 9). Währenddem die Staatsanwaltschaft Zürich mit Schreiben vom 7. Juni 2004 auf eine wei- tere Stellungnahme verzichtete (BK act. 10), machte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 9. Juni 2004 ergänzende Ausführungen (BK act. 11). Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2004 erklärte die Bun- desanwaltschaft, dass sie das Verfahren nicht übernehmen, sondern an den vom Bundesstrafgericht zu bestimmenden Kanton delegieren werde (BK act. 12, 13). Davon sowie von den Eingaben im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurden die Kantone am 9. Juli 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 14 16).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
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2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
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2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
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2. 2.1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt sowie die
Generalprokuratur Bern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Nachdem die Bundesanwaltschaft erklärt hat, das Verfahren nicht in ihrer Hand vereinigen zu wollen, wozu sie ohne weiteres berechtigt ist (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
2.2 Der Gesuchsgegner 2 beantragt Nichteintreten mit der Begründung, ohne
zusätzliche Abklärungen in den beteiligten Kantonen sei die Angelegenheit nicht so weit gediehen, dass eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands möglich sei. So sei die Frage der Mittäter- oder Gehilfenschaft der ver- schiedenen beteiligten Personen nicht genügend geklärt und ein Mei- nungsaustausch darüber habe nicht stattgefunden. Der Gesuchsteller er- achtet die Klärung der möglichen Mittäter- oder Gehilfenschaft für die Be- stimmung des Gerichtsstandes nicht als erheblich, weist aber immerhin darauf hin, dass bei den mutmasslichen Delikten im Kanton Bern (sieben) immer E.______ mitbeteiligt gewesen sei. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand (vor al- lem die Einvernahmen, auch der Mitbeschuldigten E.______) sind im vor- liegenden Fall ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen den in dieser Angelegenheit als Haupttäter erscheinenden A.______ zu bestimmen, und zwar unabhängig einer allfälligen Mittäter- oder Gehil- fenschaft der übrigen Dritten. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
3. Zu Recht unbestritten ist, dass aufgrund der Anzahl der Delikte, vor allem aber auch der Deliktssumme von gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
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4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, hinsichtlich des Betrugsversuches zu Lasten einer Filiale der Bank B.______ vom 18. Februar 2004 in Basel be-stehe kein Ausführungsort im Sinne des Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafba- re Handlung ausgeführt wurde. Distanzdelikte sind an zwei Orten began- gen, nämlich dort, wo der Täter handelt, und dort, wo der Erfolg eintritt. Da- bei geht bei der Gerichtsstandsbestimmung der Ausführungsort dem Er- folgsort vor; zuständig sind die Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N 60 f.). Der Erfolgsort, dort, wo die Vermögensdispositionen durch die getäuschte Bank vorgenommen wurden, ist hier mithin nicht massgeblich. Vielmehr ist zu bestimmen, wo die Tathand- lung stattgefunden hat. Hat der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehö- renden Handlungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verübt, so liegt ein zusammengesetztes Delikt vor. In diesem Fall sind die Behörden des Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 80). A.______ wird vorgeworfen, jeweils mittels Urkundenfälschungen Betrüge- reien bzw. im Falle Basel einen Betrugsversuch begangen zu haben. Tat- handlung des Betruges ist die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen und die Irreführung des dadurch Getäuschten (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 5). Es ist des- halb zu prüfen, ob die Tathandlung bereits im Kanton Basel-Stadt begon-
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nen wurde oder ob dort nur straflose Vorbereitungshandlungen getätigt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zählt zur Ausführung der Tat schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verun-möglichen (Verweise auf die Rechtsprechung bei STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N 31). Vorliegend fällt dabei insbesondere in Betracht, dass der Beschuldigte in allen Fällen grundsätzlich gleich vorgegangen ist. Die Urkundenfälschung als von der Strafandrohung her weniger schweres Delikt fällt zwar für die Gerichts- standsbestimmung direkt ausser Betracht, bildet aber im Tatablauf des Be- truges einen für diesen konkret zwingenden Handlungsteil: die Fälschung von Betreibungsauszug und Lohnausweis ist Teil der täuschenden Hand- lung, ja sogar die massgebliche Komponente für das Betrugstatbestands- merkmal der Arglist. Der Handlungsablauf im konkreten Fall begann jeweils damit, dass A.______ einen willfährigen ob unwissend oder mit delikti- schem Willen ist unerheblich Mitwirkenden anging, diesen einen Betrei- bungsregisterauszug beschaffen, sich diesen aushändigen und sich die Kreditunterlagen unterzeichnen liess. Dieser Handlungsteil ist somit bereits Teil jener Tätigkeit auf dem Weg zum deliktischen Erfolg, von dem der Be- schuldigte in der Folge jeweils nicht mehr abwich. Er bildete notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Tat durch Erstellen der Fälschungen und Versand der ganzen Unterlagen. Dieser Handlungsteil, der auch nach Darstellung des Gesuchstellers im Kanton Basel stattfand, ist damit bereits Teil der Ausführungshandlung des versuchten Delikts und keineswegs blosse Vorbereitungshandlung.
Gemäss Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
5. Der Gesuchsteller macht subsidiär einen Tatschwerpunkt in den Kantonen Bern oder Zürich geltend, die Gesuchsgegner stellen dies in Abrede. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwergewichts nicht einfach eine rein arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Kriterien zu berücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 458). Solche andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder Schadensbeträge, spielen hier keine Rolle. Nach der bisherigen Recht-
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sprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint wurde (BGE 129 IV 202, 203, E. 2 mit Verweis auf die Praxis der Anklagekammer). Entgegen der vom Gesuchsteller in seiner zweiten Eingabe (BK act. 11, S. 3) ge- machten Auflistung können bei der Ermittlung der Anzahl Tathandlungen die Urkundenfälschungen nicht einzeln gezählt werden (womit der Ge- suchsteller auf 68 Delikte kommt). Die Teiltathandlungen hier die Fäl- schungen der einzelnen Urkunden bilden ähnlich wie etwa die Sachbe- schädigung bei Einbruchsdelikten nur Teil der jeweiligen Handlungseinheit und können nicht separat gezählt werden. Vorliegend ist deshalb von elf Fällen von Krediterschleichungsbetrug auszugehen, was in der Regel nicht als grosse Zahl von Fällen erachtet wird, jedoch im Einzelfall auch schon zur Gerichtsstandszuweisung nach dem Grundsatz des eindeutigen Schwergewichts geführt hat (vgl. den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 464, angeführten Fall). Von einer Gerichtsstandszuweisung nach dem Grundsatz des eindeutigen Schwergewichts ist hier jedoch deshalb abzu- sehen, weil mit sieben Fällen im Kanton Bern, mit dreien im Kanton Zürich und mit einem im Kanton Basel-Stadt in keinem der Kantone ein eindeuti- ges Schwergewicht liegt. Würden die dem Kanton Zürich zuzurechnenden Bestellungsbetrügereien miteinbezogen, so könnte noch weniger von ei- nem Schwergewicht gesprochen werden. Fehlt es aber an einem eindeuti- gen Schwergewicht, so kann der Gesuchsteller daraus, dass der geringste Teil der Tathandlungen im Kanton Basel-Stadt angefallen ist, nichts für sich ableiten. Von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung ist daher nicht abzuweichen. Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen und es ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Kanton Basel-Stadt wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an -
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, -
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, -
Generalprokuratur des Kantons Bern, - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.