Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 66/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Tschechische Republik,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xavier Favre-Bulle,
und Rechtsanwalt Dr. Hanno Wehland, Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ N.V.,
2. B.________ Limited (vorher A1.________ Limited),
3. C.________ Limited,
4. D.________ S.à.r.l.,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Frank Spoorenberg und Dr. Lukas Beeler sowie Rechtsanwältin Stephanie Huchler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Zwischenschiedsspruch vom 20. Dezember 2017 (No. 2013-35) und den Endschiedsspruch vom 15. Dezember 2023 (No. 2013-35) des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ N.V. (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________, Niederlande. Die B.________ Limited (vormals A1.________ Limited; Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) und die C.________ Limited (Klägerin 3, Beschwerdegegnerin 3) sind Gesellschaften mit Sitz in V.________ bzw. W.________, Zypern. Die D.________ S.à.r.l. (Klägerin 4, Beschwerdegegnerin 4) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg.
Die Klägerinnen tätigten unter anderem Investitionen im Solarenergiesektor der Tschechischen Republik (Beklagte, Beschwerdeführerin). Konkret investierten sie in die tschechische Gesellschaft E.________. Diese wurde 2007 gegründet und ist ihrerseits Aktionärin von elf nach tschechischem Recht gegründeten Unternehmen, die in der Tschechischen Republik Photovoltaikanlagen besitzen und betreiben.
A.b. Seit den frühen 1990er Jahren hatte die Tschechische Republik ihre Gesetzgebung angepasst, um erneuerbare Energiequellen zu fördern. So wurden im Jahr 1992 steuerliche Anreize für den Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt.
Die Förderung erneuerbarer Energiequellen ist seit Mitte der 1990er Jahre auch ein Ziel der Europäischen Union (EU). Nach ihrem EU-Beitritt im Mai 2004 brachte die Tschechische Republik Gesetze auf den Weg, um die nicht bindenden EU-Ziele zu erreichen.
Im Jahr 2005 wurde ein Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verabschiedet. Dieses verpflichtete die Netzbetreiber, vorrangig Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien zu kaufen, und zwar zu einem Preis, der staatlich festgelegt wurde. Dieser Preis pro Kilowattstunde (Feed-in-Tariff oder FiT) wurde auf der Grundlage der Investitions- und Betriebskosten der Anlagen für erneuerbare Energien in einer bestimmten Kategorie berechnet und war für 15 Jahre (bzw. 20 Jahre) garantiert.
A.c. Ab Ende 2008 führte ein deutlicher Preisverfall bei den für Solaranlagen benötigten Komponenten zu einer als "Solarboom" bezeichneten, weit über den Erwartungen liegenden Zunahme von Investitionen in Solaranlagen in der Tschechischen Republik. Dieser "Solarboom" fiel in eine turbulente politische Zeit, die zur Einsetzung einer Übergangsregierung führte. Darüber hinaus litt die Tschechische Republik unter den Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise von 2008.
In der Folge beschloss die tschechische Regierung angesichts der starken Zunahme von Investitionen im Solarenergiebereich, die bestehenden Anreize für Investitionen zu reduzieren. Am 16. November 2009 gab der tschechische Minister für Industrie und Handel auf einer Pressekonferenz bekannt, dass er den Regulator ermächtigen werde, die FiT und die damit zusammenhängenden Preisgarantien anzupassen. Die entsprechende Bestimmung des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien wurde per 20. Mai 2010 abgeschafft; betroffen waren alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2011 an das Netz angeschlossen wurden.
Die Tschechische Republik verabschiedete in der Folge eine Reihe weiterer Massnahmen zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes und des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien, so unter anderem eine Solarabgabe auf Umsätze aus Solaranlagen, die zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2010 errichtet wurden. Am 1. Januar 2011 beendete die Tschechische Republik alle Fördermassnahmen für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. März 2011 in Betrieb genommen wurden und deren maximale Leistung einen bestimmten Wert überschritt, hob die Einkommenssteuerbefreiung auf und änderte die Vorschriften für die steuerliche Abschreibung. Schliesslich wurden weitere Massnahmen eingeführt und alle Verträge zwischen Erzeugern erneuerbarer Energien und Netzbetreibern, die dem FiT unterlagen, per 31. Dezember 2012 beendet.
A.d. Verschiedene Investoren beschwerten sich in der Folge über die von der Tschechischen Republik getroffenen Massnahmen, so auch die Klägerinnen.
B.
B.a. Am 8. Mai 2013 leiteten die Klägerinnen gestützt auf Art. 26 des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (SR 0.730.0), verschiedene bilaterale Investitionsschutzabkommen sowie Art. 3 der Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL Rules) ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein mit dem - im Verfahrensverlauf geänderten - Rechtsbegehren, die Beklagte sei wegen Verletzung der abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Zahlung von Schadenersatz von insgesamt mindestens CZK 1'769.8 Mio. zu verurteilen.
Der Permanent Court of Arbitration (PCA) bestimmte Genf als Sitz des mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgerichts.
Die Beklagte erhob unter anderem verschiedene Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf.
B.b. Am 20. Dezember 2017 fällte das Schiedsgericht einen als "Partial Award" bezeichneten Schiedsentscheid.
Es verneinte seine Zuständigkeit bezüglich einiger der geltend gemachten Ansprüche (Dispositiv lit. a-c) und wies einzelne Ansprüche in der Sache ab (Dispositiv lit. g-j). Im Übrigen bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und - dem Grundsatz nach - die Haftung der Beklagten (Dispositiv lit. d-f), wobei über die Höhe des Schadenersatzes später zu entscheiden sei (Dispositiv lit. k).
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 focht die Beklagte den "Partial Award" vom 20. Dezember 2017 beim Bundesgericht an und beantragte unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
Mit Urteil 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und schützte den positiven Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts vom 20. Dezember 2017.
B.c. Mit Eingabe vom 4. März 2021 bestritt die Beklagte gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. März 2018 C-284/216 Slowakische Republik gegen Achmea BV (nachfolgend Achmea-Urteil) erneut die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (nachfolgend Achmea-Einwand). Die Klägerinnen bestritten die Zulässigkeit dieses Einwands.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 erklärte das Schiedsgericht den von der Beklagten gegen die schiedsgerichtliche Zuständigkeit erhobenen Achmea-Einwand als unzulässig.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel fand zwischen 23. und 25. Mai 2022 in Wien eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Endschiedsspruch ("Final Award") vom 15. Dezember 2023 verpflichtete das Schiedsgericht mit Sitz in Genf die Beklagte zur Zahlung von insgesamt CZK 350.1512 Mio. zuzüglich Zins an die Klägerinnen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es seien der Zwischenschiedsspruch (Partial Award) vom 20. Dezember 2017 und der Endschiedsspruch (Final Award) vom 15. Dezember 2023 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
2.
Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, aufgrund der früheren Tätigkeit von Rechtsanwalt Wehland beim Permanent Court of Arbitration liege ein Interessenkonflikt vor, der die fehlende Postulationsfähigkeit der beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Interessenkonflikts und stellt auch die in der Beschwerdeantwort geltend gemachten Auswirkungen auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren in Abrede.
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, auf den behaupteten Interessenkonflikt und dessen mögliche Auswirkungen näher einzugehen.
3.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194 |
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1 | Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.194 |
2 | Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958195 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
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1 | Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
a | in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht; |
b | in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46 |
2 | Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47 |
2bis | Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48 |
3 | Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. |
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO160 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.161 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht162 bezeichnet. |
Soweit das Schiedsgericht mit Partial Award vom 20. Dezember 2017 seine Zuständigkeit und (dem Grundsatz nach) die Haftung der Beklagten bejahte (Dispositiv lit. d-f), handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 143 III 462 E. 3.1). Dieser konnte nach Massgabe von Art. 190 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
Beim Endschiedsspruch ("Final Award") vom 15. Dezember 2023 handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
3.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
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1 | Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
a | in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht; |
b | in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46 |
2 | Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47 |
2bis | Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48 |
3 | Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
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1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
4.
4.1. Gegen den Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2017 hatte die Beschwerdeführerin - soweit das Schiedsgericht damit seine Zuständigkeit bejahte - Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 abgewiesen. Die Beschwerde war gegen den genannten Zwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit nach Art. 190 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
4.2. Nicht angefochten werden kann der Endschiedsspruch demgegenüber wegen angeblich fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
Den Zwischenentscheid vom 22. Juli 2021, mit dem das Schiedsgericht den von ihr erhobenen Achmea-Einwand als unzulässig erklärte, focht die Beschwerdeführerin nicht beim Bundesgericht an. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich bei diesem Zwischenentscheid keineswegs bloss um eine "Prozessverfügung des Schiedsgerichts zur Organisation des weiteren Verfahrens". Vielmehr beurteilte das Schiedsgericht damit eingehend und ausschliesslich ("Decision on the Admissibility of the Achmea Objection"), ob der nachträglich erhobene Einwand, wonach das Achmea-Urteil des EuGH vom 6. März 2018 der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit entgegenstehe, als unzulässig zu gelten hat ("The Tribunal therefore declares the Respondent's objection to the Tribunal's jurisdiction based on the Achmea Judgment inadmissible"). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, weist auch nichts auf einen bloss provisorischen Charakter des Zwischenentscheids vom 22. Juli 2021 hin. Mit der Weigerung, den neuen Einwand zuzulassen, hat das Schiedsgericht unmissverständlich und für den Endentscheid bindend zum Ausdruck gebracht, an seinem vorangegangenen (positiven) Zuständigkeitsentscheid festzuhalten, weshalb darin ein Zwischenentscheid
über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 186 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. |
|
1 | Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. |
1bis | Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.182 |
2 | Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. |
3 | Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid. |
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft auch nicht zu, dass das Schiedsgericht mit Sitz in Genf mit dem Endschiedsspruch vom 15. Dezember 2023 "erneut seine Zuständigkeit bejaht" habe, weshalb die unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
Die Rüge, das Schiedsgericht habe einen unrichtigen Zuständigkeitsentscheid gefällt (Art. 190 Abs. 2 lit. b

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
5.
Die Beschwerdefü hrerin rügt, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
|
1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.176 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.176 |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe in seinem Zwischenschiedsspruch vom 20. Dezember 2017 den von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung des in den einschlägigen Investitionsschutzabkommen enthaltenen Schutzstandards dem Grunde nach stattgegeben und zugleich angeordnet, dass die Beurteilung der Höhe des daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs im Rahmen eines separaten Verfahrensabschnitts vorzunehmen sei. Dabei habe es das Schiedsgericht schlichtweg unterlassen, sich mit dem entscheidungserheblichen Rechtsvortrag der Beschwerdeführerin zum zwingend zu berücksichtigenden Anwendungsvorrang des Europarechts auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdeführerin habe im Schiedsverfahren ausführlich zur Bedeutung des Europarechts für die Entscheidungsfindung vorgetragen und dabei eindringlich auf den von den EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Anwendungsvorrang des Europarechts gegenüber den einschlägigen Investitionsschutzabkommen verwiesen. Dabei habe sie insbesondere die sich aus dem Anwendungsvorrang des Europarechts ergebenden Folgen betont: So sei das Europarecht Teil des im Schiedsverfahren anwendbaren Rechts und die in den einschlägigen Investitionsschutzabkommen enthaltenen Schutzstandards, einschliesslich des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung, seien im Lichte des Europarechts auszulegen, um einen Konflikt mit Letzterem zu vermeiden und so eine europarechtskonforme Anwendung sicherzustellen. Zudem könnten die entsprechenden Schutzstandards mit Blick auf den Vorrang des Europarechts keine Anwendung finden, wenn eine europarechtskonforme Auslegung nicht möglich sei und somit ein Konflikt mit Europarecht bestehe.
5.3. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind dem Schiedsgericht ihre Vorbringen zum Anwendungsvorrang des Europarechts und dessen angebliche Auswirkung auf die in den einschlägigen Investitionsschutzabkommen enthaltenen Schutzstandards nicht entgangen. Wie sie selber einräumt, führt es die betreffenden Argumente zum Anwendungsvorrang des Europarechts im Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2017 vielmehr im Einzelnen auf. Das Schiedsgericht weist im Rahmen seiner Beurteilung unter dem Titel "D. The Relevance of the EU State Aid Rules and Decisions" sodann eigens darauf hin, dass die Parteivorbringen zu diesem Thema sowohl die Frage der Haftung als auch diejenige der Höhe der Entschädigung beträfen, dass in diesem Verfahrensabschnitt jedoch nur auf die für die Haftbarkeit der Beschwerdeführerin massgebenden Punkte eingegangen werde. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Argument der Beschwerdeführerin nicht folgte, wonach EU-Recht der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe. Der Umstand, dass sich das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit den - relativ allgemein gehaltenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinandersetzte,
bedeutet keine Gehörsverletzung.
Im Übrigen erwog das Schiedsgericht im Endschiedsspruch unter dem Titel "F. EU State Aid Rules", mit der Beschwerdeführerin sei zwar davon auszugehen, dass die EU-Regeln betreffend staatliche Beihilfen im Rahmen der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen seien, es wies jedoch ihren Einwand zurück, wonach gestützt darauf eine Entschädigung ganz zu verweigern sei. Damit brachte es einmal mehr zum Ausdruck, dass es dem Argument, wonach die vorgebrachten Argumente zu einem Ausschluss der Haftung insgesamt führen müssten, nicht folgte.
Es trifft demnach nicht zu, dass das Schiedsgericht aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses die Argumente der Beschwerdeführerin zum Vorrang des EU-Rechts unberücksichtigt gelassen hätte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 42'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 52'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann