6B_395/2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 395/2013
Urteil vom 13. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Willkür, Verletzung des Anklageprinzips, Verjährung, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 19. Februar 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig, begangen durch das Betreiben von sechs Glücksspielautomaten "Tropical Shop" in den Lokalen "Spielsalon Tropical" A.________, "Spielsalon Fullhouse" B.________ und "Bar/Dancing Goldwand" C.________. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz in Bezug auf die von ihm betriebenen Automaten "Crazy Changer", "CiliShop", "Logick" und "Petium" sowie den vor dem 2. August 2006 betriebenen Automaten "Tropical Shop" sprach es ihn frei.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 406 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
1.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 31. August 2012 auf die Begründung in der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 30. Januar 2012 verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden (Urteil, S. 7). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungserklärung sei ausführlich abgefasst und begründet worden, weshalb sich eine erneute Eingabe von Anträgen und einer Begründung erübrigt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährungsfrist für die ihm vorgeworfenen Übertretungen gemäss Art. 57

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl. Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 10. September 2012 (Verfahren 6B 176/2012) mit der gleichen Fragestellung des Beschwerdeführers befasst und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Führt die Regelung von Art. 336 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
3.
Unzulässig im Sinne von Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller
BGE-register
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