Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 441/04

Urteil vom 13. Juni 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene, seit 1986 als Lagerist bei der Firma X.________ angestellte F.________ ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne (im Folgenden: Vaudoise), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. August 2003 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma. Kurz darauf, am 31. August 2003, wollte er auf einer Gebirgswanderung ein verletztes Schaf bergen. Dabei verspürte er plötzlich einen heftigen Schmerz gegen Becken und Oberschenkel sowie im Bein. Die daraufhin durchgeführten Untersuchungen ergaben eine grosse luxierte Diskushernie auf der Höhe L4/5.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht, da das Ereignis vom 31. August 2003 rechtlich nicht als Unfall zu werten sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 8. November 2004 gut.
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Alba Versicherung, Basel, als UVG-Zusatzversicherer beantragt sinngemäss die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 15. März 2005 reicht die Vaudoise ergänzende Bemerkungen zu den Akten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4
SR 830.1 Legge federale del 6 ottobre 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)
LPGA Art. 4 Infortunio - È considerato infortunio qualsiasi influsso dannoso, improvviso e involontario, apportato al corpo umano da un fattore esterno straordinario che comprometta la salute fisica, mentale o psichica o provochi la morte.
ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. etwa BGE 121 V 38 Erw. 1a, ZBJV 132/1996, S. 489 mit Hinweisen) zutreffend dar. Richtig sind weiter auch die Ausführungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen). Korrekt ist schliesslich, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Unfallursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192; Erw. 3.1 hienach).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 erwog, bringt der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4
SR 830.1 Legge federale del 6 ottobre 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)
LPGA Art. 4 Infortunio - È considerato infortunio qualsiasi influsso dannoso, improvviso e involontario, apportato al corpo umano da un fattore esterno straordinario che comprometta la salute fisica, mentale o psichica o provochi la morte.
ATSG keine materiellrechtliche Änderung, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung weiterhin zu berücksichtigen ist.
2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen der im Anschluss an das Geschehen vom 31. August 2003 festgestellten Diskushernie aufzukommen hat.
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht erwog, da die Beschwerden sofort nach der akuten Belastung der Bandscheiben eingetreten seien und im entsprechenden Segment der Wirbelsäule keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorbestanden hätten, seien die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Annahme einer traumatisch bedingten Diskushernie erfüllt. Sowohl die Kraftaufwendung als auch der Umstand, dass das verletzte Schaf die Rettung nicht ruhig und gelassen über sich habe ergehen lassen, seien ungewöhnlich. Indem der Versicherte in Sekundenschnelle auf die Bewegungen des Tieres habe reagieren müssen, liege ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, wenigstens im Sinne eines Grenzfalles vor. Selbst wenn bereits der Vorfall vom 19. August 2003 zu einem beginnenden Anulusriss geführt hätte, ändere dies nichts daran, dass das Geschehen vom 31. August 2003 eine wesentliche Teilursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei.
2.1.2 Demgegenüber bringt die Vaudoise vor, nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts sei das Aufheben einer Last von rund 50 kg für einen Lageristen nicht aussergewöhnlich, auch habe der Versicherte mit einer Gegenwehr des Schafes rechnen müssen, weshalb diese ebenso wenig als aussergewöhnlich angesehen werden könne. Damit werde eine der kumulativen Voraussetzungen des Unfallbegriffs nicht erfüllt, so dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe. Daran ändere nichts, dass Ausmass und Zielrichtung der Bewegungen des Tieres nicht voraussehbar gewesen seien, zumal es sich von selbst verstehe, dass mit der Gegenwehr des verletzten, sich seit mehreren Monaten auf einer Alp befindlichen Schafes zu rechnen gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Unfallkausalität der Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt und daher zu verneinen.
2.2 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Versicherte mit einer Abwehr des Schafes rechnen musste, umso mehr, als sich das Tier seit mehreren Monaten auf einer Alp befand und damit naturgemäss wenig Kontakt mit Menschen hatte. Indessen kann der ungewöhnliche äussere Faktor, welcher dem Unfallbegriff inhärent ist, auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden ist. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stellt dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Genau dies trifft vorliegend zu: Der Versicherte verletzte sich beim Bergen des Schafes, als sich dieses heftig wehrte. Durch diese Abwehr wurde der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst, worin die Ungewöhnlichkeit des Geschehens liegt. Dass mit einer heftigen Gegenwehr des Tieres zu rechnen war, ändert nichts daran, dass diese zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs führte, welcher der Beschwerdegegner ausgesetzt war und von der er nicht voraussehen konnte, wie sie sich auf den natürlichen Bewegungsablauf auswirken würde. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie bei einem Bandencheck im Eishockeyspiel (Urteil B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03), oder bei einem
Fussballspieler, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58), oder beim unvermuteten Einsacken eines schwergewichtigen Patienten, als er von einer Krankenschwester vom Bett auf den Rollstuhl transferiert wurde (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79). Damit ist der Unfallbegriff in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung erfüllt.
3.
Zu prüfen ist im Weitern die Kausalität zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil K. vom 3. Januar 2005, U 332/03 mit Hinweisen; Erw. 1 hievor). Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (vgl. das bereits zitierte Urteil K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Mollowitz, a.a.O.).

Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen.
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte bis zum ersten Verhebetrauma vom 19. August 2003 völlig beschwerdefrei war. Der behandelnde Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, führte mit Scheiben vom 16. Oktober 2003 aus, der "anfangs August" (d.h. am 19. August 2003) bei der Arbeit verspürte Stich im Bein könne möglicherweise als beginnender Anulusriss interpretiert werden. In einer gebückten Haltung mit Torsions- und Rotationsbewegungen, wie sie der Versicherte beim Bergen des Schafes wohl ausgeführt habe, sei es durchaus möglich, einen vielleicht asymptomatischen, aber leicht vorgeschädigten Anulus fibrosus vollständig zu ruptieren und eine grössere Diskushernie zu produzieren.

Selbst wenn die röntgenologische Untersuchung "eigentlich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen" im betreffenden Segment ergeben hatte (Schreiben des Dr. med. R.________ vom 16. Oktober 2003) und die Schmerzen nach dem 19. August 2003 wieder soweit zurückgingen, dass der Versicherte sich - als erfahrener Berggänger - die Gebirgstour vom 31. August 2003 und insbesondere auch die Bergung des verletzten Schafes zutraute, ist das Bestehen eines pathologischen Vorzustandes infolge des (den Unfallbegriff unbestrittenermassen nicht erfüllenden) Ereignisses vom 19. August 2003 anzunehmen, wie dies im Übrigen auch aus dem Schreiben des Dr. med. R.________ vom 16. Oktober 2003 hervorgeht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom 31. August 2003 die behandlungsbedürftige Diskushernie ausgelöst hat und insoweit die natürliche Kausalität gegeben ist. Jedoch war der - nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht besonders schwer einzustufende - Vorfall vom 31. August 2003 nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen, umso weniger, als die Wirbelsäule des Versicherten nach Lage der Akten nicht einer rein axialen Belastung, sondern Torsions- und Rotationsbewegungen ausgesetzt war (Schreiben
des Dr. med. R.________ vom 16. Oktober 2003). Damit aber fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 31. August 2003 und der in der Folge festgestellten Diskushernie, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht im Ergebnis zu Recht verneinte. Soweit Dr. med. R.________ von einer traumatisch bedingten Diskushernie ausgeht und damit die (natürliche) Kausalität bejaht, kann aus seinen Ausführungen schon deshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, weil er nicht klar zwischen den Auswirkungen des Ereignisses vom 19. August 2003 und desjenigen vom 31. August 2003 unterscheidet, stattdessen aber wiederholt auf die Beschwerdefreiheit vor dem ersten Ereignis vom 19. August 2003 hinweist. Im Übrigen erklärt der Arzt lediglich, es sei durchaus möglich, dass der Unfall vom 31. August 2003 einen vorgeschädigten Anulus fibrosus vollständig ruptiert und eine grössere Diskushernie herbeigeführt habe. Dass der Unfall auch eine gesunde Bandscheibe geschädigt hätte - was zur Bejahung der Kausalität erforderlich wäre (Erw. 3.1 hievor) - lässt sich seinem Schreiben vom 16. Oktober 2003 aber nicht entnehmen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 8. November 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Alba Versicherung zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : U 441/04
Data : 13. giugno 2005
Pubblicato : 14. luglio 2005
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assicurazione contro gli infortuni
Oggetto : Unfallversicherung


Registro di legislazione
LPGA: 4
SR 830.1 Legge federale del 6 ottobre 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)
LPGA Art. 4 Infortunio - È considerato infortunio qualsiasi influsso dannoso, improvviso e involontario, apportato al corpo umano da un fattore esterno straordinario che comprometta la salute fisica, mentale o psichica o provochi la morte.
Registro DTF
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Parole chiave
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