Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 53/2015
Urteil vom 13. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. H.H.________,
2. I.H.________,
3. A.A.________,
4. B.A.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
H.H.________ und I.H.________ sowie A.A.________ und B.A.________ sind Stockwerkeigentümer des Wohnbaukastens "C.________" an der F.________strasse in U.________. Vor dem Bezirksgericht Horgen führten sie einen Prozess gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft, dessen Gegenstand die Anfechtung des Beschlusses vom 11. November 2011 war. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. April 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher u.a. den Wortlaut hat: "Die Stockwerkeigentümergemeinschaft räumt sämtlichen Eigentümern das Benutzungsrecht am "Link" (inkl. Treppenhaus) des Hauses Nr. 41 ein. Jeder Eigentümer erhält einen Schlüssel zu diesem Treppenhaus."
B.
Am 27. Mai 2014 reichten die erwähnten Stockwerkeigentümer beim Bezirksgericht Horgen ein Vollstreckungsgesuch ein, in welchem sie verlangten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft "C.________" sei zu befehlen, ihnen sofort je einen Schlüssel zum Treppenhaus Nr. 41 der Liegenschaft "Wohnbaukasten C.________" auszuhändigen; für den Fall, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Befehl nicht innert fünf Tagen ab formeller Rechtskraft der richterlichen Anordnung nachkommen sollte, seien die geeigneten Zwangsmassnahmen anzuordnen.
Mit Urteil vom 5. November 2014 hiess das Bezirksgericht Horgen das Gesuch unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit Urteil vom 5. Januar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobene Beschwerde ab.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft "C.________" am 19. Januar 2015 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der verfahrensabschliessende Entscheid der oberen kantonalen Instanz betreffend die Vollstreckung eines im Rahmen der Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit einem Streitwert von Fr. 40'000.--; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Im kantonalen Verfahren ging es um den Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. März 2014 sei die Zugangsregelung abgeändert worden und die Abgabe von Schlüsseln zum Treppenhaus Nr. 41 an die Beschwerdegegner sei dabei nicht mehr vorgesehen. Das Bezirksgericht befand, dem Versammlungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass die Stockwerkeigentümer an der Versammlung vom 24. März 2014 einer Änderung des Vergleichs vom 24. April 2013 zugestimmt hätten.
Das Obergericht erwog, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit - wozu eine Zutrittsregelung gehöre - vermögens-, handlungs-, partei- und prozessfähig (Art. 712l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712l - 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. |
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1 | Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. |
2 | Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.609 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war. |
benutzt werden dürften, ergebe sich aber nach dem Vertrauensprinzip keine Aufhebung der Verpflichtung aus dem Vergleich, den Stockwerkeigentümern einen Schlüssel zum "Link" des Hauses 41 herauszugeben. Nichts daran ändere der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 3 an der Versammlung erklärt habe, auch mit dem gefassten Beschluss werde das Gerichtsurteil (gemeint: der gerichtlich genehmigte Vergleich) nicht eingehalten und er sollte einen Schlüssel bekommen. Diese Erklärung sei zwar redundant gewesen, aber dadurch werde ein Standpunkt nicht abgeschwächt, sondern bekräftigt; nach Treu und Glauben könne die Erklärung des Beschwerdegegners 3 nicht als Verzicht auf seinen Anspruch aus dem Vergleich vom 24. April 2013 ausgelegt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass dem Wortlaut des neuen Beschlusses an der Versammlung vom 24. März 2014 nicht entnommen werden kann, dass die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 24. April 2013 abgeändert worden ist. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der neue Beschluss diesen Sinn habe, was sich aus der Feststellung des Beschwerdegegners 3 ergebe, wonach mit dem Beschluss das Gerichtsurteil bzw. der Vergleich nicht eingehalten werde. Diese Bemerkung des Beschwerdegegners 3 sei rechtlich nicht erforderlich gewesen und gebe den Sinn des einstimmig getroffenen neuen Beschlusses wieder. Die obergerichtliche Auslegung der Feststellung des Beschwerdegegners 3 und damit auch des neuen Beschlusses widerspreche dem Vertrauensprinzip und sei willkürlich.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die protokollarisch vermerkte Feststellung des Beschwerdegegners 3, wonach mit dem Beschluss dem Vergleich nicht nachgelebt werde und er weiterhin Anrecht auf einen Schlüssel habe, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nach seinem Verständnis die Verpflichtungen aus dem Vergleich durch Verzicht aller Stockwerkeigentümer derogiert worden wären, denn diesfalls hätte er dem Beschluss offensichtlich nicht zugestimmt. Eine Einstimmigkeit konnte sich - gerade angesichts der protokollierten Erklärung des Beschwerdegegners 3 - nur deshalb ergeben, weil die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass es sich bei der Erschliessung durch die Aufzüge um eine zusätzliche Möglichkeit handle, um auf das Dach des Gebäudes und dort zu den Technikzylindern zu gelangen. Eine Rechtswidrigkeit ist deshalb in den obergerichtlichen Erwägungen, welche vorstehend wiedergegeben sind, nicht zu erblicken; vielmehr überzeugen sie.
4.
Für den Fall einer objektivierten Vertragsauslegung, wie sie vorstehend erfolgt ist, macht die Beschwerdeführerin subsidiär geltend, das Obergericht hätte durch Einvernahme der als Zeugen offerierten Stockwerkeigentümer darüber Beweis abnehmen müssen, ob die an der Versammlung anwesenden Mitglieder der Gemeinschaft die einstimmigen Beschlüsse tatsächlich als Aufhebung der Verpflichtung zur Übergabe von Schlüsseln zum Treppenhaus Nr. 41 verstanden hätten. Es sei geradezu haltlos und mithin willkürlich, wenn das Obergericht in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Horgen behaupte, nicht zu wissen, was die angebotenen Zeugen bezeugen könnten. Dass keine Zeugenbefragung durchgeführt worden sei, verletze im Übrigen auch das rechtliche Gehör.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit gemäss Art. 712l Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712l - 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. |
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1 | Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. |
2 | Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.609 |
4.2. Das Obergericht hat zu den Beweisanträgen befunden (angefochtener Entscheid, S. 9), ein anderer übereinstimmender tatsächlicher Wille der Stockwerkeigentümer, als er sich bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergebe, habe die Beschwerdeführerin vor erster Instanz nicht substanziiert behauptet und das Bezirksgericht habe diesbezüglich zu Recht festgehalten, es sei nicht dargelegt, was die offerierten Zeugen bezeugen könnten.
Darin liegt eine antizipierte Beweiswürdigung, welche ein Teil der Beweiswürdigung ist, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Dies würde klar und detailliert erhobene Rügen voraussetzen, während auf bloss appellatorischen Ausführungen, mit welchen die Dinge aus eigener Sicht geschildert werden, nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 II 264 E. 2.3 S. 266).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Zeugeneinvernahme einen abweichenden tatsächlichen Willen der Stockwerkeigentümer ergeben hätte. Aber selbst bei ausführlich begründeten Rügen könnte es ihr nicht gelingen, Willkür aufzeigen, weil ihre Beweisanträge zum Beweis ihrer Behauptung untauglich waren: Sie hat in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme eine grössere Zahl von Stockwerkeigentümern als Zeugen angerufen. Deren tatsächlicher Wille bei der Stimmabgabe anlässlich der Versammlung vom 24. März 2014 ist aber für das Beweisthema des vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin müsste nämlich beweisen, dass die heutigen Beschwerdegegner bei der Stimmabgabe in tatsächlicher Hinsicht einen Verzichtswillen hatten. Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Beweis für den inneren Willen der Beschwerdegegner durch eine Befragung anderer Stockwerkeigentümer geführt werden könnte; wenn schon wären diesbezüglich die Beschwerdegegner zu befragen gewesen. Dass sie als Beweismittel die Parteibefragung der Beschwerdegegner beantragt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin aber nirgends und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist in der antizipierten Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen, wonach die Einvernahme der Zeugen für den Beweis der Behauptung der Beschwerdeführerin entbehrlich ist, nicht ansatzweise Willkür zu erkennen.
4.3. Soweit eine antizipierte Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot standhält, liegt in ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli