Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 237/2015

Urteil vom 13. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Emmental-Oberaargau.

Gegenstand
Vollstreckung (unbegleitetes Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 12. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) wandte sich mit Eingabe vom 20. Januar 2015 an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte:

"- Um- und Durchsetzung der hier zitierten Entscheide des Obergerichts [Entscheide vom 7. August 2013 und 30. September 2014] seien 'rasch' zu veranlassen. Dazu ist das Obergericht gemäss dem Wortlaut in GSOG, Art. 13, Abs. 2 verpflichtet.
- Gegebenenfalls sei das Verfahren von Amtes wegen zu kassieren.
- Nicht als rechtshängig quittierte Begehren, auch solche aus den vorhergegangenen Verfahren bei und im Zusammenhang von C04 10 2077 seien nach- und aufzuarbeiten. Sie sind in den zugehörigen Beschwerden seit 2011 aktenkundig.
- Schadenersatz für verzögerte und ausgebliebene Juristik bzw. Staatshaftung für Willkür und Unfähigkeit befasster Gerichtspersonen wird gemäss aktenkundigen Forderungen verlangt."

Für dieses Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Das Obergericht leitete die Eingabe am 23. Januar 2015 an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau weiter, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2015 wehrte. In der Folge stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 wandte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Eingaben vom 20./28. Januar 2015 ein weiteres Mal an das Obergericht.

Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Obergericht auf das Gesuch vom 20. Januar 2015 (verbunden mit den Eingaben vom 28. Januar und 4. Februar 2015) nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

C.
Mit Beschwerde vom 23. März 2015 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt:

"1. Der obergerichtliche Referent B.________ sei zu verpflichten, sein Dispositiv mit klaren Anweisungen im Sinne der Beschwerde an die örtlich zuständigen Regionalgerichte zu ergänzen.
2. Die Begehren zur Wiederherstellung von Prozessliquidität (Prozesskostenvorschuss, Schadenersatz, Staatshaftung) seien vom Bundesgericht zu schützen.
3. Korrektur von Fehlentscheiden gemäss Beschwerdeschrift (s. Beilage 2.) sei an die Hand zu nehmen (Art. 328
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
bzw. 396
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b  wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d  ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2    Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ff. ZPO, insbesondere Abs. 1, lit. b daselbst).
4. Kostenlose Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei zu bewilligen.
5. Der Kammer-Entscheid (s. Beilage 1, S. 5) sei zu korrigieren, indem
1. auf die Beschwerde vom 20. Januar 2015 einzutreten,
2. die unentgeltliche Rechtspflege dafür zu gewähren und
3. die Kosten für das Verfahren zu erlassen seien.
6. Der vorliegende Beschwerde provozierende Referent B.________ sei gemäss Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
, Abs. 1, lit. f ZPO in den Ausstand für diese und alle künftigen Beschwerden zu verweisen nach Erfüllung von Antrag 1. Art. 47, Abs. 2, lit. e kommt nicht zur Anwendung, weil vorliegende Beschwerde über den dort postulierten Gegenstand hinausreicht."

D.
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).

1.2. Das Obergericht ist auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es hat somit kein Sachurteil, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt. Einzig zulässig vor Bundesgericht sind deshalb Anträge auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung in der Sache, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren Ziff. 5.1 beantragt. Auf die Begehren in der Sache (Rechtsbegehren Ziff. 1 - 4) und auf deren Begründung kann deshalb von vorneherein nicht eingetreten werden (BGE 140 III 234 E. 3.2.3 S. 239; 138 III 46 E. 1.2 S. 48).

1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 6), da der Beschwerdeführer sein Ersuchen nicht begründet (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Er macht namentlich nicht geltend, dass der genannte Richter parteiisch, voreingenommen oder befangen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer mit dem gefällten Entscheid subjektiv nicht zufrieden ist, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (mit einer Zusammenfassung zu den Ausstandsgründen: BGE 140 III 221 E. 4 S. 221).

1.4. Sodann ist die Beschwerde über weite Teile schwer verständlich; ein Zusammenhang der Vorbringen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ist oft nur sinngemäss erkennbar, worauf noch einzugehen sein wird. Mit diesen Vorbehalten erweist sich die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG grundsätzlich als zulässig.

2.

2.1. Vor dem Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die "Um- und Durchsetzung" zweier Entscheide des Obergerichts. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine "Ermahnung" im Urteil des Obergerichts vom 30. September 2014 beziehe, handle es sich um eine Entscheiderwägung, welche nicht in Rechtskraft erwachse und daher einer Vollstreckung nicht zugänglich sei. Zu vollstrecken gebe es bezüglich dieses Verfahrens nichts (mehr). Soweit er sich auf das Urteil des Obergerichts vom 7. August 2013 beziehe, wäre sodann gemäss anwendbarem Recht nicht das Obergericht, sondern das mit der Angelegenheit befasste Regionalgericht zuständig.

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz nur einen einzigen Autoren zitiert hat, um zu untermauern, dass Entscheiddispositive, nicht aber Entscheiderwägungen in Rechtskraft erwachsen können. Das Vorbringen ist ohne Belang, entspricht es doch einem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, dass nur das Entscheiddispositiv in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1 S. 469 mit Hinweisen). Andere Gründe bringt er nicht vor. Am Verweis auf das Regionalgericht vermag er ebensowenig Zweifel zu wecken. Bezog er sich mit seinem Begehren aber auf einen nicht durchsetzbaren Punkt und wäre im Übrigen das Regionalgericht zuständig gewesen, trat das Obergericht zu Recht nicht auf die Angelegenheit ein.

2.2. In Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz resp. Staatshaftung wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie für derartige Gesuche nicht zuständig sei und informierte ihn über den zu beschreitenden Rechtsweg.

Hierzu führt der Beschwerdeführer lapidar aus, an der Forderung nach Schadenersatz, Genugtuung und Staatshaftung werde festgehalten. Mit dem Grund für das Nichteintreten (Unzuständigkeit) setzt er sich aber mit keinem Wort auseinander, womit insofern eine Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) fehlt und hierauf nicht einzutreten ist.

2.3. In Bezug auf die anderen Begehren (Kassation von Verfahren; Nach- und Aufarbeitung nicht als rechtshängig quittierter Begehren) befand die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, auf welche Verfahren er sich beziehe. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. August 2013 erhobene Beschwerde beim Bundesgericht sei mit Entscheid vom 1. April 2014 abgewiesen worden; diesbezüglich sei kein Verfahren mehr hängig, auch kein Vollstreckungsverfahren. Die mit obergerichtlichem Entscheid vom 30. September 2014 behandelten Beschwerden und Eingaben des Beschwerdeführers seien sodann materiell behandelt worden.

Der Beschwerdeführer führt hierzu ins Feld, zu behaupten er habe seine Rüge nicht substanziiert sei eine "Frechheit", Willkür und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Bei den von ihm gemeinten Verfahren handle es sich um "Verfahrensstränge" im Vorfeld von und bis zu diversen bundesgerichtlichen Entscheiden. Er nennt acht Entscheide des Bundesgerichts.

Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, auch nur eine konkrete Angelegenheit zu nennen, über die nicht entschieden worden wäre resp. die noch rechtshängig und vom Obergericht zu behandeln sei.

2.4. Die übrigen Vorbringen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem strittigen Nichteintretensentscheid und dienen offensichtlich der allgemeinen Unzufriedenheitskundgabe. Sich hierzu zu äussern, würde den Kompetenzbereich des Bundesgerichts sprengen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigerte.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_237/2015
Date : 13. Mai 2015
Published : 31. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vollstreckung (unbegleitetes Besuchsrecht)


Legislation register
BGG: 42  64  66  72
ZPO: 47  328  396
BGE-register
134-III-467 • 138-III-46 • 138-III-471 • 140-III-221 • 140-III-234 • 140-IV-57
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federal court • lower instance • judicature without remuneration • compensation • state liability • legal demand • rejection decision • meadow • leaving do • speaker • adult • enclosure • hamlet • ex officio • request to an authority • litigation costs • decision • letter of complaint • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication
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