Tribunal federal
{T 0/2}
2A.206/2003 /kil
Urteil vom 13. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,
gegen
Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel,
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.
Gegenstand
Revision (Lehrabschlussprüfung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ absolvierte 1999 die Lehrabschlussprüfung für Orthopädisten. Gegen die Verfügung der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt (Prüfungskommission) vom 9. Juli 1999, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe die Prüfung wegen einer ungenügenden Note im Fach "Praktische Arbeiten" nicht bestanden, erhob X.________ erfolglos Einsprache. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt insofern gut, als es die Sache zwecks Anordnung einer neuen praktischen Prüfung und Ausstellung einer neuen Prüfungsverfügung nach absolvierter praktischer Prüfung an die Prüfungskommission zurückwies. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD). Diese wies die Beschwerde am 17. Mai 2002 ab.
Am 6. Juni 2002 stellte X.________ bei der Rekurskommission EVD ein Revisionsgesuch. Er machte geltend, die Rekurskommission habe in ihrem Beschwerdeentscheid im Hinblick auf die Frage der Befangenheit eines Experten aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen und im Zusammenhang damit die Bestimmungen über den Ausstand verletzt. Die Rekurskommission EVD wies das Revisionsgesuch am 7. April 2003 ab.
X.________ hat am 8. Mai 2003 gegen diesen Revisionsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 68 lit. c

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 68 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
2 | Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32 |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
2.2 Art. 99 Abs. 1 lit. f

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
dass die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich "nach dem Gegenstand der Verfügungen" (Marginale zu Art. 99

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Endverfügung aufgrund ihres Gegenstands oder des Sachgebiets nicht gegeben, ist sie nach Art. 101

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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
2.3 Der Entscheid der Rekurskommission EVD vom 17. Mai 2002 hatte ausschliesslich das Ergebnis einer Lehrabschluss-, d.h. einer Berufsprüfung zum Gegenstand. Damit aber ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a

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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156

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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission |
|
1 | Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. |
2 | Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. |
3 | Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. |
4 | Das SBFI führt das Sekretariat. |
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: