Tribunal federal
{T 0/2}
2A.20/2002/sch
Urteil vom 13. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
(Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 21. November 2001 sowie gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001)
Sachverhalt:
A.
Die polnische Staatsangehörige X.________, geboren am 3. Oktober 1934, reiste am 15. Oktober 2000 mit gültigem Reisepass und visumsfrei in die Schweiz ein, um ihre Tochter, den schweizerischen Schwiegersohn und das Enkelkind zu besuchen. Am 13. November 2000 stellte sie ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwiegersohn, worauf ihr die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, mit Schreiben vom 21. November 2000 mitteilte, sie sei nach Ablauf des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts, spätestens bis zum 14. Januar 2001, zur Ausreise verpflichtet. Daran ändere sich durch die Einreichung des Gesuches nichts; dieses werde erst nach Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Zürich und nach erfolgter Ausreise materiell geprüft.
Mit Eingabe an die Fremdenpolizei vom 12. Januar 2001 verlangte X.________ die Behandlung ihres Gesuchs und erneuerte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Angehörigen; im Weiteren ersuchte sie um die Erlaubnis, während der Dauer des Verfahrens im Kanton Zürich bleiben zu können. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 wies die Fremdenpolizei darauf hin, dass kein Anspruch auf Anwesenheit nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts bestehe, und setzte X.________ erneut Frist zur Ausreise.
B.
Mit Eingabe vom 21. März 2001 an den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte X.________ im Wesentlichen, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, ihr Aufenthaltsgesuch materiell zu prüfen und darüber in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden bzw. die Frage der Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Ansetzung der Ausreisefrist richtete, nicht ein; im Weiteren wies er ihn (soweit nicht gegenstandslos) ab. Zur Begründung der Abweisung führte der Regierungsrat an, die Fremdenpolizei habe die materielle Gesuchsbehandlung zu Recht von der Ausreise der Gesuchstellerin abhängig gemacht, da diese ohne das bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten vorgängig einzuholende Visum und damit nicht rechtmässig eingereist sei. Die Wegweisung erweise sich im Übrigen als verhältnismässig.
C.
Auf eine von X.________ gegen diesen regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) mit Beschluss vom 21. November 2001 nicht ein mit der Begründung, es fehle an einem (gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen) Rechtsanspruch auf die streitige Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts namentlich nicht aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens, liege doch keine massgebliche Abhängigkeit von X.________ von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vor.
D.
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2002 gelangt X.________ an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 sowie jener des Regierungsrates vom 4. Juli 2001 seien aufzuheben und die Sache an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich zurückzuweisen, mit der Auflage, das Aufenthaltsgesuch materiell zu prüfen und darüber allenfalls in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden. Im Weiteren sei der Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Januar 2002 entsprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe richtet sich zum Einen gegen den Entscheid einer nach Art. 98a


Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor und das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

1.2 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ein solcher Rechtsanspruch ergebe sich vorliegend aus dem in Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
1.3 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
es kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegt dagegen kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
1.4
1.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz liege ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vor. Einerseits habe sich die 67-jährige Beschwerdeführerin im September 2000 in Polen einer Gebärmutterentfernung unterziehen müssen; andererseits habe sie einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand erreicht, welcher darauf zurückzuführen sei, dass sie für die Erziehung ihrer drei Töchter praktisch allein verantwortlich gewesen sei und ausserdem die Fürsorge für ihren Ehegatten übernommen habe, welcher seit seinem sechsten Lebensjahr eine künstliche Unterschenkelprothese trage. Trotz der ihm erwiesenen Fürsorge habe ihr Ehemann begonnen, sie zunehmend zu drangsalieren; während Jahren habe er sie sich körperlich zu Nutze gemacht und sei - auch den Kindern gegenüber - immer wieder gewalttätig geworden. Aus diesem Grund habe sie sich nach der Operation entschlossen, zu ihrer Tochter in die Schweiz zu reisen, um sich hier im Rahmen eines Besuchsaufenthalts von den Strapazen zu erholen. Im Laufe der ersten Besuchswochen sei jedoch klar geworden, dass der Beschwerdeführerin die Kraft für eine Rückkehr nach Polen und zu ihrem
tyrannischen Ehegatten fehle, weshalb der Schwiegersohn für sie ein Aufenthaltsgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zu allen hier lebenden Familienangehörigen eine enge Bindung entwickelt, wobei sie ganz besonders auf die psychische Stütze und Betreuung durch ihre Tochter angewiesen sei, welche als Ärztin hiefür das notwendige Fachwissen aufbringe und sie zudem auch medikamentös (mit Antidepressiva) versorge. Ausserdem befinde sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei einer Psychologin. Aufgrund der nachweislich angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführerin, in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Vorgeschichte sowie der engen Bindung zu der in der Schweiz lebenden ältesten Tochter, die als Ärztin besonders geeignet sei, ihrer Mutter die erforderliche Pflege zu gewähren, erreiche die familiäre Abhängigkeit zwischen Beschwerdeführerin und deren Tochter die Intensität einer im Sinne von Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
1.4.2 Der Vorinstanz lag eine am 13. August 2001 ausgestellte ärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle für Fragen der Familiengesundheit "Life" in Polen vor mit folgender Diagnose: "Zustand nach einer gynäkologischen Totaloperation. Die Patientin erfordert ständige Betreuung und optimale Bedingungen." In einem mit "Erklärung" betitelten Dokument vom 22. August 2001 gab die Nichte der Beschwerdeführerin, selbst Psychologin, zum Gesundheitszustand ihrer Tante an, diese habe "Herzprobleme sowie depressive und Angstzustände", wobei diese Beschwerden letztlich auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen seien; der Beschwerdeführerin fehle die Kraft, um die Situation zu ertragen, und sie bemühe sich, zu ihrem Ehemann auf Distanz zu gehen, weshalb eine Wohnsitznahme bei ihrer ältesten Tochter zu unterstützen sei. Schliesslich lag dem Verwaltungsgericht auch ein Gutachten einer Zürcher Psychologin vor, an welche sich die Beschwerdeführerin im August 2001 wandte, wonach sich diese in einer akuten Krise befinde: Erkennbar sei eine starke Angstsymptomatik, welche durch einen Zwischenfall mit dem Ehemann, der kurz vor ihrer Abreise mit seinem Stock auf den Schwiegersohn eingeschlagen habe, verstärkt worden sei. Die Beschwerdeführerin
fühle sich durch ihren Ehemann körperlich und psychisch bedroht. Zwischen ihr und ihrer Tochter sei eine starke Mutter-Tochter-Bindung sichtbar und - ausgelöst durch die gemeinsamen Leiden unter der Repression des Ehemannes und Vaters - ein Gefühl von Solidarität und familiärer Verwurzelung entstanden. Eine Rückschaffung gegen ihren Willen würde bei der an depressiven Störungen leidenden und in ihrer persönlichen Integrität gefährdeten Beschwerdeführerin ein Trauma reaktivieren und ihre Persönlichkeit erheblich destabilisieren.
1.4.3 Im angefochtenen Entscheid ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, es seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche zu einer im Sinne von Art. 8

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Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter. Dass diese als Ärztin besonders geeignet sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, reiche nicht aus, bezwecke doch der Schutz des Familienlebens nicht die bestmögliche medizinische Versorgung. Die Nichte als Psychologin sei ebenfalls in der Lage, der Beschwerdeführerin fachkundige Unterstützung zu gewähren. Eine allfällige finanzielle Beihilfe könne auch von der Schweiz aus geleistet werden. Im Übrigen könnten die familiären Kontakte mittels Besuchen weiterhin gepflegt werden.
1.4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der festgestellte Sachverhalt nicht auf ein im Sinne von Art. 8

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2002, welche freilich nicht auf einer aktuellen persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu basieren scheint, spricht zwar von einem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach medizinischer Behandlung sowie Betreuung durch Drittpersonen. Aus den rudimentären Angaben lässt sich jedoch weder folgern, dass das Betreuungsbedürfnis die Intensität eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses erreicht, noch wird darin schlüssig belegt, inwieweit einzig die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin die gebotene Pflege zu vermitteln in der Lage sein soll. Aus der psychologischen Beurteilung durch die Nichte der Beschwerdeführerin, worauf in der Beschwerde erneut Bezug genommen wird, erhellt primär, dass die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen psychischen Probleme angeblich schwergewichtig auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen sind. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr zu ihrem Ehegatten offenbar unzumutbar ist, ruft nach einer Bereinigung der ehelichen Situation, vermag indessen ein besonderes Betreuungs- oder Pflegebedürfnis gegenüber ihrer in der Schweiz lebenden Tochter nicht zu begründen. Es entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin erstrebe die Anwesenheitsberechtigung in der
Schweiz nicht vornehmlich zum Verbleib in der Obhut ihrer ältesten Tochter, sondern vielmehr an einem Ort fern von ihrem Ehemann, womit im Verhältnis zu ihrer Tochter nicht von einem geschützten Familienleben im Sinne der Konvention gesprochen werden kann. Dass eine allfällige finanzielle Abhängigkeit von der in der Schweiz lebenden Tochter besteht, genügt für sich allein nicht zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8

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1.5 Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3


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2.
2.1 Mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Rechtsuchende, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache, den Entscheid der angerufenen kantonalen Gerichtsinstanz wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167, mit weiteren Hinweisen). Mit ebensolchen Verfahrensrügen kann er darüber hinaus im Anschluss an den Entscheid der nach Art. 98a

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Fremdenpolizeibehörden sich geweigert hätten, über ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell zu befinden, solange sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Entgegen der Annahme von Regierungsrat und Fremdenpolizei sei sie nicht unrechtmässig eingereist, und sie hätte im Übrigen selbst bei unrechtmässiger Einreise ein Recht auf Anwesenheit während des Bewilligungsverfahrens. Das Vorgehen der zürcherischen Behörden laufe auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Diese gegen den Beschluss des Regierungsrates gerichtete Verfahrensrüge ist nach dem Gesagten zulässig.
2.3 Gemäss Art. 4

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Bundesgerichts 2P.165/1998 vom 18. Dezember 1998, E. 5d). Fragwürdig ist das Vorgehen der Fremdenpolizei allenfalls insoweit, als sie das - nach dem Gesagten haltbare - Nichtanhandnehmen des Gesuchs nicht in der Form einer Verfügung (sei es als Nichteintretensentscheid, sei es als Sistierungsverfügung) mitteilte. Selbst wenn darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Erlass einer Verfügung erblickt würde, wäre dieses Versäumnis durch den regierungsrätlichen Entscheid, welcher sich materiell mit dieser Frage auseinandersetzte (siehe dort E. 3 und 4) und diesbezüglich zu einer Abweisung des Rekurses gelangte, geheilt. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist damit unbegründet.
3.
3.1 Hinsichtlich der von der Fremdenpolizei verfügten Wegweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - unabhängig vom Vorliegen allfälliger landesrechtlicher oder staatsvertraglicher Rechtsansprüche auf eine Anwesenheitsbewilligung - aufgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4

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Die vorliegende Beschwerde ficht die angeordnete Wegweisung allerdings nur indirekt an, indem ein Anspruch auf Anwesenheit während des Bewilligungsverfahrens geltend gemacht wird.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es müsse ihr bereits während eines Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz gestattet werden bzw. bleiben, macht sie im Ergebnis einen Anspruch auf eine entsprechende vorläufige Bewilligung geltend. Dabei hätte sie an sich zuerst an die nach Art. 98a

Die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie des zulässigen eidgenössischen Rechtsmittels kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls auch in diesem Punkt keine Bundesrechts- oder Konventionswidrigkeit vorliegt. Auf die Sachnorm von Art. 8

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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Art. 1 des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.116.492) bedürfen polnische Staatsangehörige mit gültigem Reisepass kein Visum zur Einreise in die Schweiz, soweit sie (u.a.) sich nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten; ist ein längerer Aufenthalt beabsichtigt, so ist vor Abreise ein Einreisevisum einzuholen (Art. 4 des Abkommens). Ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer vermuteten Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz schon rechtswidrig eingereist ist, wie dies der Regierungsrat annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durften die Fremdenpolizei und der Regierungsrat gestützt auf die äusseren Umstände der Einreise zulässigerweise darauf beharren, dass die Beschwerdeführerin sich an die Bedingungen der von ihr gewählten Einreiseart hält, und sie demgemäss verpflichten, innert drei Monaten wieder auszureisen. Die ergangene entsprechende Wegweisungsverfügung hebt das in Art. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Bewilligungsentscheids im Ausland für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist, weder gegen das Willkürverbot (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. In der Sache selber war die Beschwerde aussichtslos, da ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung klarerweise nicht vorliegt. Doch konnte die Beschwerde auch in den übrigen Punkten keine ernsthaften Erfolgsaussichten haben. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: