Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 567/2015

Urteil vom 13. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________, diplomierter Ökonom (Universität Zagreb), seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 u.a. als Casserolier, Bahn-Steward und Packer erwerbstätig gewesen, bezog aufgrund einer Sehbehinderung mit Wirkung ab 1. April 2005 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 62 %; Verfügung der IV-Stelle Luzern [fortan: IV-Stelle] vom 26. Oktober 2006).
Am 17. Dezember 2009 ersuchte A.________ um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz (Expertise vom 8. Juni 2012 und Ergänzungen vom 18. März, 24. Juni und 4. September 2013) und stellte die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht (Vorbescheid vom 18. Juli 2012). Nach Erhebung von Einwänden gab die IV-Stelle eine Untersuchung durch die Augenklinik des Spitals B.________ in Auftrag (Gutachten vom 12. Dezember 2013 und Ergänzung vom 23. April 2014) und wies mit Verfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab.

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 1. Juli 2015 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab Revisionsgesuch eine ganze Invalidenrente auszurichten und es seien ihm die Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen zurückzuerstatten. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin ist (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer legt einen erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten Bericht des behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie FMH, vom 22. Juli 2015 ins Recht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C 721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiellrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 5. (recte: 26.) Oktober 2006 habe im Wesentlichen auf der ophthalmologischen Expertise des Dr. med. D.________ vom 10. März 2006 basiert, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen beidseitigen Kurzsichtigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei bei einem zeitlichen Pensum von 80-100 %. Nach Würdigung der revisionsweise eingeholten Unterlagen gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, in ophthalmologischer Hinsicht ergebe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Berentung, gingen doch sowohl die Experten der MEDAS als auch jene der Augenklinik von einem durchschnittlichen Pensum von (lediglich) 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit aus. Die Leistungseinschränkung dürfte in einer adaptierten Tätigkeit bei rund 30 % liegen. Die neurologischen, rheumatologischen und psychischen Verhältnisse hätten sich hingegen nicht erheblich verändert. Zusammenfassend bilde die visuelle Verminderung einen Revisionsgrund. Nach Durchführung der Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zu einem Invaliditätsgrad von maximal 68 %, weshalb kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente bestehe. Schliesslich verneinte sie mit Verweis auf den Ausgang des
Verfahrens den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vom Beschwerdeführer veranlassten Arztberichte.

4.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Gutachten der Augenklinik des Spitals B.________ vom 12. Dezember 2013 willkürlich gewürdigt, in welchem ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar erachtet wurde bei einer verminderten Leistung von 60 %. Sodann sei das rheumatologische MEDAS-Teilgutachten nicht schlüssig, zumal er beim "Sehversuch" immer eine Zwangshaltung der HWS einnehme und somit auch in körperlich leichten Arbeiten eingeschränkt sei. Unzureichend abgeklärt sei auch die neurologische und die psychiatrische Situation, da dem Aneurysma mit Rupturgefahr nicht Rechnung getragen worden sei und die somatoforme Schmerzstörung nach neuer Rechtsprechung beurteilt werden müsse. Schliesslich sei beim Valideneinkommen von einem Einkommen als Betriebsökonom auszugehen, wogegen das Erzielen eines Invalideneinkommens nicht realistisch sei.

5.

5.1. Im Gutachten der Augenklinik des Spitals B.________ vom 12. Dezember 2013 wurde eine Myopia permagna (H52.1) mit zentraler Makulanarbe (H31.0) und beim rechten Auge ein Cataracta praesenilis et complicata mit hinterer Schalentrübung (H26.8) diagnostiziert und ausgeführt, je nach beruflicher Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Anforderungen an das Sehvermögen ergebe sich eine nur geringe bis massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere bei Dolmetschertätigkeiten, welche Lesefähigkeit erforderten, sei der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, daher seien nur Dolmetschertätigkeiten auf verbaler Ebene (z.B. beim Gericht) möglich. Sämtliche Tätigkeiten, welche auch nur eine mässig genaue Sehfähigkeit erforderten, seien praktisch nicht mehr durchführbar und eine Tätigkeit, die Lesen beinhalte, sei verunmöglicht oder massivst verlangsamt. Ausgehend vom Dargelegten kamen die Experten zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Dolmetscher auf rein verbaler Ebene sei 8 Stunden pro Tag zumutbar bei einer gering verminderten Leistungsfähigkeit (Schwierigkeit, sich in unbekannten Umgebungen [wechselnde Gerichtssäle] zurecht zu finden), wogegen die bisherige Tätigkeit als Packer (ohne besondere Anforderungen an ein
Sehvermögen) zu 4 Stunden pro Tag zumutbar sei bei einer massiv verminderten Leistungsfähigkeit. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte u.a. fest, die "Resterwerbsfähigkeit" betrage derzeit 20-30 % mit einem Pensum von 50 %, wobei dies allerdings "von der jeweiligen Arbeit" abhängig sei.
Die gestützt auf die hievor wiedergegebenen gutachtlichen Einschätzungen getroffene Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit, wonach von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen sei und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % in einer der Visusproblematik Rechnung tragenden Tätigkeit (mündliche Dolmetschertätigkeit, einfache Verpackungsarbeit, Verrichtungen an einfachen, ungefährlichen Maschinen) angemessen erscheine, da die Annahme eines Pensums von bloss 50 % wohlwollend sei, ist offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1.1 hievor). Nach den (insoweit) schlüssigen und einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Augenklinik sind Zeitkomponente (zumutbares Pensum) und Leistungskomponente (Rendement) äusserst stark von der jeweiligen Tätigkeit bzw. den entsprechenden Anforderungen an das Sehvermögen abhängig. Damit resp. mit Blick auf die zu klärende Frage nach der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG: "volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf [...] zumutbare Arbeit zu leisten") verbietet es sich entgegen der Vorinstanz, auf den von den Gutachtern unter dem Titel "Resterwerbsfähigkeit" festgelegten Durchschnittswert (50 %-Pensum) abzustellen und diesen, weil er als
(zu) "wohlwollend" erscheint, mittels Reduktion der Leistungseinschränkung quasi zu korrigieren. Massgebend ist vielmehr die Einschätzung der Experten zu den bisher ausgeübten Arbeiten: Danach ist die Tätigkeit als Dolmetscher auf rein verbaler Ebene (weiterhin) vollschichtig (8 Stunden pro Tag) zumutbar bei einer nur gering verminderten Leistungsfähigkeit, während dem die Tätigkeit als Packer nunmehr sowohl zeitlich als auch leistungsmässig erheblich eingeschränkt ist.

5.2. Folglich ist - im Einklang mit dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 - aus ophthalmologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit als rein mündlicher (kroatisch-deutsch/deutsch-kroatisch) Dolmetscher mit nur gering verminderter Leistung erstellt. Diese ophthalmologisch adaptierte Tätigkeit erfährt durch die rheumatologische Problematik keine weiteren Einschränkungen, entfällt doch - was auch der Beschwerdeführer explizit anerkennt - bei rein mündlicher Dolmetschertätigkeit die zwecks "Sehversuch" jeweils eingenommene Zwangshaltung der HWS (exzentrische Kopfhaltung mit nach hinten rekliniertem Kopf) mit möglicher Verstärkung der Nackenprobleme. Weitere rheumatologische Abklärungen sind deshalb nicht angezeigt.

5.3. Was die neurologische Situation betrifft, ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde konkret und substanziiert dargetan, inwiefern eine mündliche Dolmetschertätigkeit durch das festgestellte Aneurysma eingeschränkt sein sollte, weshalb auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.
Psychiatrischerseits wurde im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 zwar (als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert, diese wurde aber als leicht eingestuft. Die gutachtliche Einschätzung, wonach die Störung keinen relevanten negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, deckt sich ohne Weiteres mit den anamnestischen Angaben, werden doch keinerlei aus dieser Störung resultierenden Einschränkungen geschildert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht.

6.

6.1. Zum Valideneinkommen, welches das kantonale Gericht auf Fr. 61'164.- festsetzte (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden), macht der Beschwerdeführer geltend, er würde im Gesundheitsfall als Betriebsökonom arbeiten und ein Einkommen gemäss LSE 2010, Total, Männer, Anforderungsniveau 2, generieren. Dieser Einwand, welcher die Wahl des massgeblichen Anforderungsniveaus beschlägt und daher als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9), dringt nicht durch. Bereits angesichts des 1986 - mithin noch in der Zeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens - an der Universität Zagreb erworbenen Studienabschlusses in Ökonomie kann nicht gefolgert werden, dass er in der Schweiz die gleichen erwerblichen Aussichten wie ein Absolvent einer schweizerischen Universität gehabt hätte (vgl. Urteil 8C 576/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4.2). Überdies sind keinerlei Anstrengungen aktenkundig, sein Diplom anerkennen zu lassen bzw. in der Schweiz in diesem Bereich zu arbeiten, übte er doch seit seiner Einreise lediglich unqualifizierte Tätigkeiten aus (vgl. Sachverhalt lit. A erster
Absatz hievor). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem Valideneinkommen als Dolmetscher ausgegangen ist, da der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die entsprechende Prüfung erst im Jahr 2006 und damit nach Eintritt der Invalidität absolviert hat.

6.2. Beim Invalideneinkommen hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht das als Gerichtsdolmetscher effektiv erzielte Einkommen herangezogen, hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben doch nur ein bis zwei Dolmetschereinsätze pro Monat. Mithin hat er seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, da er auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren Lohn erzielen könnte (Urteil 8C 237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3, in: SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9). Daher ist mit der Vorinstanz auch das Invalideneinkommen grundsätzlich auf der Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln. Indes hält das Heranziehen des Medianlohnes im Anforderungsniveau 4 nicht vor Bundesrecht stand, kann der Beschwerdeführer - da ihm wie bereits ausgeführt (E. 5 hievor) die bisherige Tätigkeit als mündlicher (Gerichts-) Dolmetscher weiterhin möglich ist - mehr als nur noch "einfache und repetitive" mithin intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten. Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bildet somit der als mündlicher Dolmetscher erzielbare Lohn. Weshalb eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existieren sollte, ist entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich. Mit Blick auf
das vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen von jährlich (mindestens) Fr. 19'266.75 und weil eine Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ausgeschlossen ist (E. 1.1 hievor), kann auf eine genaue Ermittlung dieses Einkommens verzichtet werden. Denn bei der gutachtlich attestierten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit einer nur gering verminderter Leistungsfähigkeit kann auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass das als mündlicher Dolmetscher (welche Tätigkeit einem höheren Anforderungsniveau als dem LSE-Niveau 4 zuzurechnen ist) erzielbare Einkommen tiefer als das vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen ausfallen könnte (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs gemäss Anhang zur Zürcher Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 [LS 211.17]).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch auf eine höhere als die dem Beschwerdeführer bereits zugesprochene Dreiviertelsrente - im Ergebnis - zu Recht verneint.

7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, entgegen dem angefochtenen Entscheid seien ihm die Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen (Berichte der Dres. med. E.________, F.________ und C.________ vom 28. Mai, 24. und 26. Juni 2014) zu erstatten.
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; zu Art. 78 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 78 Vergütung - 1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
1    Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
2    ...340
3    ...341
4    Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.342
5    Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
6    Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
7    Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.343
IVV: Urteil 9C 764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.2). Inwiefern die privat eingeholten Berichte für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unabdingbar gewesen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Solches ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Gegenteils wird in der Beschwerde eingeräumt, die zusätzlichen Abklärungen wären obsolet gewesen, wenn die IV-Stelle auf das Gutachten der Augenklinik abgestellt hätte. Damit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die selbst veranlassten medizinischen Abklärungen zu verneinen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_567/2015
Datum : 13. April 2016
Publiziert : 01. Mai 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
45
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
IVV: 78
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 78 Vergütung - 1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
1    Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
2    ...340
3    ...341
4    Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.342
5    Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
6    Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
7    Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.343
BGE Register
125-V-351 • 130-V-343 • 130-V-71 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-V-231 • 140-V-193 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_237/2011 • 8C_576/2013 • 8C_721/2014 • 9C_366/2015 • 9C_567/2015 • 9C_764/2014 • I_732/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • iv-stelle • invalideneinkommen • medas • invalidenrente • sachverhalt • medizinische abklärung • unentgeltliche rechtspflege • kantonsgericht • valideneinkommen • tag • rechtsanwalt • einreise • rechtsverletzung • berechnung • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • dreiviertelsrente • ausgeglichener arbeitsmarkt • kroatisch • lohn • aneurysma • wiese • weiler • gerichtsschreiber • somatoforme schmerzstörung • entscheid • arbeitsunfähigkeit • sachverhaltsfeststellung • rechtsbegehren • arbeitszeit • ermässigung • bundesgesetz über das bundesgericht • arztbericht • prozessvertretung • schriftstück • examinator • sachverständiger • gesuch an eine behörde • beurteilung • kostenerlass • änderung • verbindlichkeit • uv • reformatio in peius • revisionsgrund • bundesamt für sozialversicherungen • statistik • wert • aufgabenteilung • verfahrensbeteiligter • zumutbare arbeit • ersatz der kosten • von amtes wegen • diagnose • bestandteil • bezogener • jugoslawien • monat • frage
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