Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 676/05

Urteil vom 13. März 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
G.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. August 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsgesuch der G.________ (geb. 1957) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2005 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der psychische Gesundheitszustand näher abzuklären und hernach erneut über den Rentenanspruch zu verfügen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zu Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und altArt. 28 Abs1 und Abs. 1bis IVG) und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a) und zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1 bis 2.2.3; 127 V 298 Erw. 4c in fine) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der psychische Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz stützten sich in erster Linie auf die Expertise des Instituts B.________ vom 20. August 2004. Die Beschwerdeführerin wurde dort polydisziplinär untersucht, unter anderem auch psychiatrisch durch Dr. med. F.________. Die Experten kamen zum Schluss, dass weder in der zuletzt ausgeübten noch in andern körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht fand Dr. med. F.________ bei der weitgehend unauffälligen Explorandin keine Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder auf ein depressives Geschehen. Es müsse angenommen werden, dass eine Schmerzfehlverarbeitung vorliege. Eine Störung mit Krankheitswert könne nicht diagnostiziert werden.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr Hausarzt, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, habe die psychiatrischen Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts B.________ im Schreiben vom 22. September 2004 einlässlich kritisiert. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Behandlung an Dr. med. U.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, überwiesen. Dessen Berichte vom 1. Februar und 13. September 2005 bestätigten, dass sehr wohl psychische Leiden mit Krankheitswert vorlägen. Es sei daher eine eingehende psychiatrische Untersuchung anzuordnen.
2.3 Beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unterscheiden sich die Angaben der Dres. med. F.________ und U.________ (letzter unterstützt durch den überweisenden Hausarzt Dr. K.________) in der Diagnose zumindest teilweise und bezüglich der Befundbeschreibungen und -würdigungen sowie den gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich. Die Einwendungen der beiden behandelnden Ärzte gegen die im Rahmen der Begutachtung des Instituts B.________ erfolgte psychiatrische Exploration hat das kantonale Gericht nicht überzeugend entkräftet. Denn dem angefochtenen Entscheid lässt sich dazu lediglich entnehmen, es bestehe in psychischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 22. September 2004 und dem nachgereichten Bericht des Dr. med. U.________ vom 1. Februar 2005; Dr. K.________ sei kein Facharzt im Bereich Psychiatrie, was hingegen für Dr. med. U.________ zwar zutreffe, doch mache "dieser keine Ausführungen, die Zweifel am Gutachten aufkommen" liessen, äussere er sich doch "auch nicht zu der hier relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit". Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr gehen Dres. med. K.________ und U.________ übereinstimmend und im Unterschied zum
Administrativgutachter von einer zur Entlastung von unbewussten innerseelischen Konflikten und Ängsten aufrechterhaltenen Somatisierungsstörung aus, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, was Dr. med. U.________ mit dem abschliessend erwähnten "invalidisierenden Krankheitswert" zum Ausdruck bringt. Angesichts dieser Beweislage fragt sich, ob eine ergänzende psychiatrische Begutachtung, wie beantragt, für eine abschliessende Beurteilung der Invalidität erforderlich ist.
2.4 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 175 Erw. 4; Urteil P. vom 13. Juni 2001, I 506/00) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
2.5 Im Bericht vom 22. September 2004 hat Dr. med. K.________ im Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung, welche er als "primäres Rationalisieren von empfundenem Schmerz und daraus folgend impliziter Frustration (...) und emotionaler Blindheit sich selbst gegenüber" beschrieb, auf "Ängste, welche der Psychiater Dr. F.________ nicht findet", als "eben gut versteckt und (...) nach Möglichkeit unterdrückt", hingewiesen, "da sie in hohem Mass als unangenehm und nicht wegweisend oder hilfreich empfunden werden", weshalb die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation psychische oder familiäre Probleme negiere. Am 1. Februar 2005 schreibt Dr. med. U.________, er habe die Versicherte bisher fünfmal in seiner Sprechstunde gesehen; eine "vertiefte Exploration (sei) infolge der sehr defensiven, organfixierten Einstellung der Patientin nicht möglich", weshalb sie denn auch mehrmals betont habe, "keine psychischen Probleme" zu haben. "Demgegenüber", fährt der Arzt fort, "ergeben sich nebst einer offenbar hereditären Belastung mit Depression und Psychose nicht verarbeitete Traumen wie zwei Fehlgeburten durch Nabelschnurumschlingung, Tod des Bruders mit 13 Jahren sowie schlecht verarbeiteter Hysterektomie". Fibromyalgie, Kolon
irritabile, gehäuftes Kopfweh und chronisches Schmerzsyndrom könnten "als Ausdruck einer Somatisierungstendenz bzw. Entlastung von seelischer Problematik aufgefasst" werden. Im letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis vom 13. September 2005 bestätigt Dr. med. U.________ seine "Beurteilung" einer "schweren persistierenden Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) mit hypochondrischen und depressiven Zügen", die "eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit" bedinge.
2.6 Bei diesen Angaben der beiden behandelnden Ärzte handelt es nicht um objektive Gesichtspunkte im Sinne der gemachten Ausführungen (Erw. 2.4), welche erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der erfolgten Administrativbegutachtung wecken und daher ergänzende psychiatrische Abklärungen rechtfertigen würden. Zwar trifft nach der Rechtsprechung zu, dass der explorierende Psychiater sich nicht einfach mit der Negation psychischer Probleme durch den Probanden zufrieden geben darf (Urteil M. vom 23. April 2003, I 530/02), sondern das Zumutbare vorzukehren hat, um Einblick in die psychodynamischen Zusammenhänge zu erhalten (Urteil B. vom 24. Januar 2006, I 756/05). Es ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. F.________ diesbezüglich nicht lege artis vorgegangen wäre. Er war zudem als psychiatrischer Untersucher an der abschliessenden multidisziplinären Konsensdiskussion beteiligt, die sich u.a. mit der abweichenden Auffassung des Dr. med. K.________ gemäss dessen Bericht vom 4. März 2004 (welcher die Tendenz zu emotionaler Blindheit und primäre Rationalisierung der körperlichen Beschwerden schon erwähnt hatte) eingehend und auch einleuchtend auseinandergesetzt hat. Die Replik des Dr. med. K.________ im Bericht
vom 22. September 2004 ändert - sowenig wie die Zeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________ vom 1. Februar und 13. September 2005 - etwas daran, dass von keiner Seite jemals eine Depression diagnostiziert worden ist. Auch kann die im letzterwähnten Zeugnis gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), welche das Gutachten des Instituts B._________ ausdrücklich ausgeschlossen hat, nicht bestätigt werden. Denn die hiefür vorausgesetzten klinischen Kriterien sind, auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Angaben der beiden behandelnden Ärzte, nicht erfüllt: Eine psychosoziale Belastungssituation scheidet bei den gegebenen intakten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen offensichtlich aus. Gewisse emotionale Konflikte, auf welche die Beschwerdeführerin mit Schmerzen reagiert, mögen vorhanden sein; aber dass sie als entscheidende Faktoren für die Aufrechterhaltung des Leidenszustandes (BGE 130 V 399 Erw. 6.1) ursächlich sind, lässt sich nach der gesamten medizinisch-psychiatrischen Aktenlage nicht bestätigen. Es liegt letztlich eine diagnostisch nicht erfassbare Schmerzentwicklung vor, was die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität ausschliesst (BGE
130 V 396). Somit hält der kantonale Gerichtsentscheid im Ergebnis stand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_676/05
Datum : 13. März 2006
Publiziert : 31. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
BGE Register
124-I-170 • 125-V-256 • 125-V-351 • 127-V-294 • 130-V-352 • 130-V-396
Weitere Urteile ab 2000
I_506/00 • I_530/02 • I_676/05 • I_756/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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