Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 405/05

Urteil vom 13. März 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
T.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, Bälliz 32,
3600 Thun,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Mai 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch des T.________ auf eine Rente, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Dezember 2000 bestätigte. Mit Urteil vom 21. Januar 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Erkenntnis sowie die Verfügung vom 27. Juli 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, allenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen, neu verfüge.
Vom 27. bis 30. Oktober 2003 wurde T.________ im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) orthopädisch und psychiatrisch abgeklärt (Expertise vom 4. Dezember 2003). Vorher war er u.a. vom 21. Oktober bis 15. November 2002 auf der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________ untersucht und behandelt worden (Bericht vom 29. November 2002).
Mit Verfügung vom 23. März 2004 sprach die IV-Stelle T.________ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 bestätigte die Verwaltung die Rente und auch deren Berechnung.
B.
Die Beschwerde des T.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das ZMB zum Bericht der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________ vom 29. November 2002 Stellung genommen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht ist auf die Rüge, die IV-Stelle habe zu Unrecht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung, nicht geprüft, implizit mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b). Inwiefern dies Bundesrecht verletzt, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher dargelegt. Hiezu hätte indessen auch deshalb Anlass bestanden, weil in der vorinstanzlichen Beschwerde die Eingliederungsfähigkeit verneint worden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und BGE 126 V 243 Erw. 5, 113 V 28 Erw. 4a, 108 V 212 Erw. 1d sowie Urteil O. vom 26. August 2003 [I 753/02] Erw. 4) dann zwingend die vorgängige Prüfung einer Umschulung verlangt, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario; Urteil Z. vom 14. Juni 2005 [I 10/05] Erw. 1.3). Die Frage von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art hat somit ausser Betracht zu bleiben.
2.
Entsprechend den Vorgaben im Urteil vom 21. Januar 2002 hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer im ZMB u.a. psychiatrisch begutachten lassen. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts erlaubt die Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle vom 4. Dezember 2002 die zuverlässige Beurteilung von Gesundheitszustand und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbarer Arbeitsfähigkeit. Danach besteht im Wesentlichen ein cervicothoracales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Discushernie C 5/6, C 6/7 rechts und Th 6/7 rechts sowie eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung bei leistungsorientierter narzisstischer Persönlichkeit. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden beträgt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker 30 % und ist eine leidensangepasste Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, ganztags mit längeren Pausen ohne erhebliche statische oder dynamische Belastung der Hals- und Brustwirbelsäule zumutbar.
Aufgrund eines Einkommensvergleichs hat das kantonale Gericht bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn (1. April 1999) einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ermittelt. Dies gibt Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), allenfalls nach Massgabe der Bestimmungen über die Besitzstandswahrung auf eine halbe Härtefallrente (alt Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, sowie lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]).
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird u.a. vorgebracht, die chronischen körperlichen Beschwerden und der mehrjährige Krankheitsverlauf sowie die fehlgeschlagenen Therapieversuche belegten, dass die psychischen Leiden des Versicherten im Verlaufe der Zeit einen nicht zu unterschätzenden Krankheitswert angenommen hätten. Im ZMB-Gutachten vom 4. Dezember 2003 werde denn auch eine deutliche psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit beginnender Verhaltensauffälligkeit, Regressionstendenz und ein schmerzbedingtes Vermeidungsverhalten bei leistungsorientierter narzisstischer Persönlichkeit festgestellt. Nicht ausser Acht zu lassen sei sodann die depressive Entwicklung. Obwohl die Gutachter des ZMB das psychiatrische Ausmass des Schmerzerlebens als nicht nachvollziehbar bezeichneten, erachteten sie ohne nähere Begründung mehr Anstrengungen für eine berufliche Rehabilitation durchaus als zumutbar. Schliesslich habe das kantonale Gericht zwar richtigerweise die neuste Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen erwähnt, ohne jedoch im konkreten Fall das Vorhandensein der einzelnen Kriterien zu prüfen. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Komplikationen in körperlicher und psychischer Hinsicht bestünden auch bei einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine angepassten Tätigkeiten oder dann seien sie nicht zumutbar.
4.
4.1 Vorliegend kommen dem psychischen Gesundheitszustand und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit entscheidende Bedeutung für Bestehen und Umfang des Rentenanspruches zu. Es geht letztlich darum, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a; vgl. auch BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 355 Erw. 2.2.4, 402 Erw. 6.2 in fine). Die Beurteilung dieser Frage hat alle hiefür bedeutsamen ärztlichen Berichte zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Das ZMB-Gutachten vom 4. Dezember 2003, auf welches Vorinstanz und Verwaltung abgestellt haben, listet die medizinischen Unterlagen auf, welche den Experten zur Verfügung standen. Der im Einspracheverfahren ins Recht gelegte Bericht des Spitals X.________, Medizinische Abteilung, vom 29. November 2002 über die stationäre Behandlung vom 21. Oktober bis 15. November 2002 befindet sich nicht darunter. Darin wurde die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (Rückzug-Konservierung, Durchschlafstörungen, innerlich empfundener Druck, Gedankenkreisen) gestellt. Hiezu wurde ausgeführt, eine neue depressive Entwicklung, ausgelöst durch die chronischen Schmerzen und die pychosoziale Belastungssituation, wirkten sich ungünstig als Chronifizierungsfaktoren aus. Die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach vierjähriger Arbeitsunfähigkeit wurde als unwahrscheinlich bezeichnet. Es wurde eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen, was vom Versicherten «jedoch - wieder dem psychoprotektiven Anteil der Beschwerden entsprechend - gekränkt zurückgewiesen» worden sei. Im Bericht vom 29. November 2002 wird sodann ein stationärer Aufenthalt in der Rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 23. Oktober bis 1.
November 2001 erwähnt. Das bei dieser Gelegenheit erstellte psychiatrische Konsilium schlug eine kognitive Verhaltenstherapie sowie eine antidepressive Therapie vor.
Der Bericht vom 29. November 2002 äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er wirft jedoch die Frage einer (allenfalls therapierbaren) Depression von Krankheitswert auf. Hiezu wird im ZMB-Gutachten vom 4. Dezember 2003 einzig ausgeführt, der Explorand verneine «eine depressive Symptomatik im Sinne von Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Leere, Anhedonie und anderes».
4.2.2 Gemäss der letztinstanzlich eingeholten Stellungnahme des ZMB vom 22. November 2005 ändert der Bericht der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________ vom 29. November 2002 an der psychiatrischen Beurteilung in der Expertise vom 4. Dezember 2003 nichts. Danach besteht keine anhaltende oder rezidivierende Depression zumindest mittelschwerer Ausprägung, ebenso keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Weder bestehen wesentliche emotionale Konflikte noch eine ausgeprägte psychische Belastungssituation. Die Schmerzen lassen sich mit den organisch nachgewiesenen Grunddiagnosen erklären; die psychogenen Anteile sind lediglich sekundär.
Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im ZMB-Bericht vom 22. November 2005 sind nachvollziehbar und überzeugend. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen vorbringt, sticht nicht. Insbesondere brauchen die Morbiditätskriterien nach BGE 130 V 352 nicht geprüft zu werden, wenn nicht klinisch-diagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares Leiden im Sinne eines anerkannten und gebräuchlichen Klassifikationssystems ausgewiesen ist (vgl. BGE 130 V 396). Dass im massgebenden Prüfungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.1.3) der psychische Gesundheitszustand mit antidepressiver Medikation und/oder Psychotherapie verbessert oder zumindest stabil gehalten werden konnte, steht im Übrigen ausser Frage. Solchen Massnahmen hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu jeder Zeit zu unterziehen.
4.3 Nach dem Gesagten haben kantonales Gericht und IV-Stelle zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ZMB-Gutachten vom 4. Dezember 2003 abgestellt. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades von gerundet 46 % durch die Vorinstanz ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (BGE 110 V 53).
5.
Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG e contrario). Es besteht kein Anlass, in Anwendung des Verursacherprinzips (Art. 159 Abs. 5
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG und Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG) von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere bedeutet der Umstand allein, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beim ZMB einen ergänzenden Bericht eingeholt hat, nicht, dass IV-Stelle und kantonales Gericht in schuldhafter Weise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG verletzt hätten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigte sich lediglich bei sehr rudimentären Abklärungen. Davon kann hier nicht gesprochen werden (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 20. November 1997 [U 87/97]).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 405/05
Datum : 13. März 2006
Publiziert : 30. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG: 135  156  159
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108-V-210 • 110-V-48 • 113-V-22 • 121-V-190 • 125-V-413 • 126-V-241 • 127-V-294 • 130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49
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