Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 592/2018

Urteil vom 13. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2018
(3B 17 55/3U 17 102).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (brasilianische Staatsangehörige; geb. 1972) und B.________ (geb. 1968) haben 2007 in U.________ geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Zunächst wohnten die Parteien in U.________. A.________ erhielt eine Aufenthalts- und im Dezember 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Im Mai 2013 kehrte A.________ nach Brasilien zurück, um dort ein Haus für die Familie zu bauen. Sie reiste im August 2015 wieder in die Schweiz ein. Allerdings wohnte sie nicht mehr bei ihrem Ehemann, sondern bei Freunden bzw. Bekannten. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, die Niederlassungsbewilligung sei erloschen; es lehnte die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hob die Verfügung am 12. Juli 2017 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Migrationsamt zurück. Der Aufenthaltsstatus von A.________ ist unklar.

A.b. Am 1. Juni 2016 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und mit Gesuch vom 15. Juni 2016 beantragte A.________ für die Zeit des Getrenntlebens von B.________ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Hochdorf B.________, mit Wirkung ab 1. September 2015 monatlich mit Fr. 2'500.-- an den Unterhalt von A.________ beizutragen.

B.
Gegen diesen Entscheid führte B.________ Berufung beim Kantonsgericht Luzern, dem er beantragte, es sei festzustellen, dass er A.________ keinen Unterhaltsbeitrag schulde. Das Kantonsgericht hiess die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.________, A.________ ab dem 16. Juni 2016 monatlich Fr. 2'500.-- zu bezahlen, wobei sich der Unterhaltsbeitrag im Falle eines positiven ausländerrechtlichen Entscheids drei Monate nach Rechtskraft desselben auf Fr. 1'500.-- reduziere.

C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, B.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2015 einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), die über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO) befunden hat. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) betrifft die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin, ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist von daher zulässig.

1.2. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 III 589 E. 2 mit Hinweisen). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).

2.
Streitig ist vor Bundesgericht zunächst, ab welchem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Beschwerdeführerin verlangt die Leistung des Unterhaltsbeitrages nicht nur ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens, sondern auch für das Jahr davor.

2.1. Mit Bezug auf die Modalitäten des Beitrages gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB, auf welchen Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO verweist, bestimmt Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB, der nicht nur während des Zusammenlebens, sondern auch im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Anwendung findet (BGE 115 II 201 E. 4a; Urteile 5A 454/2017 vom 17. Mai 2018 E.4.1, nicht publ. in: BGE 144 III 377; 5A 372/2015 vom 29. September 2015 E. 3.1), dass das Gericht den Beitrag auf Begehren festsetzt (Abs. 1) und dass die Leistung für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden kann (Abs. 3). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; Urteil 5A 169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Dieser Grundsatz besagt, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. als Beklagte anerkennen wollen (Urteil 4A 397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; vgl. auch Urteil 5A 478/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4, in:
FamPra.ch 2018 S. 1016). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die in der Lehre nicht kritisiert wird (DE WECK-IMMELÉ, in: Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 16 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; GLOOR, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 11.34 Fn. 63 in fine; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. 6 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 46 zu Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 49 Fn. 10), beginnt die Unterhaltspflicht mit dem Begehren, wenn ein konkreter Antrag im Sinne von Art. 173 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB fehlt (Urteil 5A 475/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht, das den Unterhaltsbeitrag ohne genügenden Antrag rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens zuspricht, verstösst gegen die Dispositionsmaxime (Urteil 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2) und verfällt in Willkür (Urteil 5P.272/2003 vom 10. September 2003 E. 3; vgl. auch BGE 129 III 417 E. 2.1).

2.2. Das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe die Unterhaltsbeiträge für die Zeit des Getrenntlebens gefordert, ohne einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn anzugeben, weshalb die Unterhaltspflicht rechtsprechungsgemäss ab dem 16. Juni 2016 festzusetzen sei. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Trennung der Parteien umstritten sei und umso mehr der Beginn der Unterhaltspflicht konkret hätte beantragt werden müssen.

2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie ausdrücklich den Zuspruch der Unterhaltsbeiträge für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert hätte. Vielmehr ist sie der Meinung, aufgrund der Aktenlage sei den Parteien und dem Gericht klar gewesen, dass sie rückwirkende Unterhaltsbeiträge beantragt habe. Der Antrag, ihr Unterhaltsbeiträge für die Zeit des Getrenntlebens zuzusprechen, sei höchstens unklar und höchstens unvollständig gewesen, was die Datierung anbelange. Das Kantonsgericht hätte die Pflicht gehabt, bei diesem unklaren oder unvollständigen, dem Sinn nach jedoch eindeutigen Rechtsbegehren das Trennungsdatum über die richterliche Fragepflicht in Erfahrung zu bringen und zu eruieren. Weder die Dispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius würden es dem urteilenden Gericht verbieten, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen. Zufolge Verletzung der Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO) in Verbindung mit der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO) sowie wegen Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) halte das Urteil vor Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht stand.

2.4. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO). Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf aber keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Die gerichtliche Fragepflicht dient sodann nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 4; 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 4A 78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 oben) kann das Rechtsbegehren vom Wortlaut her ("Der Gesuchsgegner habe für die Zeit des Getrenntlebens für die Gesuchstellerin monatliche, vorauszahlbare und bei Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen ") nicht als unklar bezeichnet werden. Von Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn eine eigentliche Lücke vorliegt (Urteil 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102); eine solche liegt hier nicht vor (vgl. dazu Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, N. 17 und N. 22 zu Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste sich aufgrund der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) bewusst sein, dass ein konkreter Antrag im Sinne von Art. 173 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB erforderlich war. In dieser Situation hätte ein Nachfragen des Gerichts eine einseitige Bevorzugung der Beschwerdeführerin dargestellt. Bei alledem spielt es keine Rolle, ob der Zeitpunkt der Trennung unter den Parteien umstritten war oder nicht. Damit zielt die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei; darauf ist nicht einzugehen. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise die Fragepflicht und die Dispositionsmaxime
verletzt, erweist sich als unbegründet.

3.
Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid insofern, als das Kantonsgericht unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anordnete, dass sich der Unterhaltsbeitrag "[d]rei Monate nach Rechtskraft eines allfälligen positiven ausländerrechtlichen Entscheids, gerechnet ab Ende des Monats, in dem die Rechtskraft eintritt", auf Fr. 1'500.-- reduziert.

3.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB). Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB; Urteil 5A 9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 712). Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen folglich voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil 5A 239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 5A 376/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3).
Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (zum Ganzen BGE 128 III 4 E. 4a). O b einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3, 102 E. 2.2.2), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweisen).

3.2. Das Kantonsgericht erwog dazu, die Beschwerdeführerin mache mit Ausnahme ihrer Sprachprobleme keinen Grund geltend, weshalb sie nicht ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich, weshalb für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung erhalte, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sie habe keine Kinder zu betreuen und das eheliche Zusammenleben sei von eher kurzer Dauer gewesen, weshalb ein 100%-Pensum angemessen erscheine. Gemäss Lohnstatistik 2012 des Bundesamtes für Statistik betrage der durchschnittliche monatliche Bruttolohn der Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Bereich Detailhandel Fr. 4'198.--, im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Fr. 3'662.-- und im Bereich sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Fr. 3'692.--. Der Durchschnitt dieser drei Bereiche ergebe ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'850.-- bzw. netto Fr. 3'350.--. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfüge, sprachliche Defizite aufweise, in der Schweiz noch nie und überhaupt seit mehr als zehn Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ihr Einkommen
unter dem Durchschnittswert liegen werde. Daher sei von einem Einkommen von Fr. 3'000.-- auszugehen. Da die Beschwerdeführerin im Moment keiner Arbeit nachgehen dürfe, könne sie sich auch nicht um eine Stelle bemühen. Es sei ihr daher ab Rechtskraft eines allfälligen für sie positiven ausländerrechtlichen Entscheids eine Übergangsfrist zu gewähren. Damit sei ihr das hypothetische Einkommen drei Monate nach Rechtskraft des positiven ausländerrechtlichen Entscheids anzurechnen, wobei ab Ende des Monats zu rechnen sei, in dem die Rechtskraft eintreffe.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht - unter zahlreichen Wiederholungen - geltend, die unbefristete Zusprechung einer Rente für die Dauer des Scheidungsverfahrens stelle klarerweise die Regel dar und die Befristung wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit die Ausnahme. Es fehlten die kumulativen Voraussetzungen, um die Beschwerdeführerin dazu zu verpflichten, nach einem positiven ausländerrechtlichen Entscheid eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdegegner verdiene gegen Fr. 10'000.-- pro Monat, und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlaubten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht. Aus den Akten ergebe sich, dass sie Brasilianerin ist, keine Ausbildung genoss, keinen Dialekt spricht, während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und im Sinne des Arbeitsmarktes fortgeschrittenen Alters ist. Es dürfte daher eher so sein, dass es der Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit nicht möglich sein werde, eine Arbeitsstelle zu finden. Unter den gegebenen Umständen verbiete Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB dem Kantonsgericht, die Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung um Fr. 1'000.-- zu kürzen. Die Vorinstanz wolle nicht wahrhaben, was eigentlich alle
wüssten, nämlich die Schwierigkeit für Frauen fortgeschrittenen Alters mit keiner Ausbildung, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, politische Überlegungen in eine Entscheidfindung einfliessen zu lassen, wie dies heute im Verhältnis Mann-Frau gang und gäbe sei, und sich mehr nach ideologischen Überlegungen auszurichten denn nach den tatsächlichen Lebensgegebenheiten. Die Erwägungen des Kantonsgerichts erwiesen sich nicht nur von der Motivation her als willkürlich, sondern auch vom Ergebnis her. Nicht nur die Rechtsanwendung sei willkürlich, sondern es liege auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Es sei nämlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin innert dreier Monate nach einem positiven ausländerrechtlichen Entscheid eine Stelle finden und für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen könne. Der Arbeitsmarkt lehre, dass über 45-Jährige - erst recht, wenn sie unqualifiziert sind und nur schwach Deutsch sprechen - es ausserordentlich schwer haben, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Es bestehe deshalb kein Zweifel und erweise sich als evident, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, nach drei Monaten für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, wenn sie
in der Schweiz bleiben dürfe. Es brauche eine längere Zeit, bis sie in der Arbeitswelt Tritt fassen könne. Insgesamt hätte das Kantonsgericht die Überzeugung vertreten müssen, zur Zeit lasse sich der Zeitpunkt nicht abschätzen, ab welchem die Beschwerdeführerin für ihren Lebensbedarf selber aufkommen könne. Damit hätte es die Alimente auch nicht auf Fr. 1'500.-- senken dürfen.

3.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend darin, in appellatorischer Art und Weise ihren eigenen Standpunkt darzulegen. Sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge bzw. die eigene Würdigung der Beweismittel derjenigen des Kantonsgerichts entgegenzustellen und Letztere als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen. Damit genügt die Beschwerdeführerin den an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu stellenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der Beschwerde von Anfang kein Erfolg beschieden sein konnte und somit aussichtslos war. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_592/2018
Date : 13. Februar 2019
Published : 08. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)


Legislation register
BGG: 51  64  66  68  72  74  75  90  98  100  106
BV: 9
ZGB: 163  173  176
ZPO: 56  58  272  276
BGE-register
115-II-201 • 128-III-4 • 129-III-417 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-589 • 134-II-244 • 137-III-118 • 140-III-337 • 142-III-102 • 143-III-233 • 144-III-377
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