[AZA 0/2]
2A.76/2001/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

13. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und
Gerichtsschreiber Feller.

---------

In Sachen
A.________, sowie ihre Kinder B.________, C.________ und D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X.________,

gegen
Bundesamt für Flüchtlinge, Schweizerische Asylrekurskommission,

betreffend
unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren bezüglich Wiedererwägung der Wegweisung im Asylverfahren,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:

1.-Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 21. Januar 2000 ein Asylgesuch der armenischen Staatsangehörigen A.________ und ihrer Kinder B.________, C.________ und D.________ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Am 11. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt ein im Hinblick auf die Wegweisung erhobenes Wiedererwägungsgesuch ab, womit auch um vorläufige Aufnahme ersucht worden war, und erklärte die Verfügung vom 21. Januar 2000 für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

A.________ und ihre Kinder liessen gegen diese Verfügung durch eine Rechtsanwältin Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission einreichen, worin unter anderem um Bestellung dieser Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersucht wurde. Am 29. Januar 2001 erliess die Schweizerische Asylrekurskommission eine verfahrensleitende Verfügung, womit sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aussetzte (Ziff. 1), auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (Ziff. 2), die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf den Endentscheid aufschob (Ziff. 3) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abwies (Ziff. 4).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2001 beantragen A.________ und ihre drei Kinder, Ziff. 4 der Verfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin (bzw. den Beschwerdeführern) rückwirkend die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG für das Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission zu gewähren.

2.-Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142. 31, AS 1999 2262) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge betreffend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (lit. a) und betreffend die Wegweisung (lit. c).
Entsprechende Urteile der Rekurskommission können somit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, was sich zudem auch aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
OG ergibt. Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme, worauf das Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge auch abzielte, ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
OG (s. bezüglich abgewiesener Asylbewerber zudem Art. 105 Abs. 1 lit. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
bzw. 105 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
5 AsylG). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, ist sie nach dem in Art. 101
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide oder Revisions- bzw. Wiedererwägungsentscheide sowie gegen (Zwischen-)Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (s. dazu insbesondere Art. 101 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und b OG) unzulässig. Gegen die Urteile und Verfügungen der Rekurskommission steht auch kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Verfügung. So ist insbesondere die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, da mit dieser nur Entscheide kantonaler
Behörden angefochten werden können (vgl.
Art. 84 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umgedeutet werden.
Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug), nicht einzutreten.

3.-a) Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG).

b) Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2000 i.S. B., publiziert in Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis).

Dass gegen (materiell- oder verfahrensrechtliche) Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission zur Asylgewährung, zur asylrechtlichen Wegweisung und zur vorläufigen Aufnahme nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, ergibt sich klar aus den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Asylverfahren und die Bundesrechtspflege.
Sodann besteht hiezu eine publizierte Rechtsprechung.
Auch der Umstand, dass die Zwischenverfügung der Asylrekurskommission - trotz der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG - keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sprach gegen die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hätte Anlass zur Auseinandersetzung mit der massgeblichen Verfahrensordnung gegeben. Dass die Vertreterin der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, übrigens unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
- 101
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, zeigt, dass sie sich um die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu wenig gekümmert hat; allein deshalb sind unnötige Kosten entstanden, welche sie zu tragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
OG:

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Vertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin X.________ auferlegt.

4.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 13. Februar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2A.76/2001
Date : 13. Februar 2001
Published : 13. Februar 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : [AZA 0/2] 2A.76/2001/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Legislation register
AsylG: 44  105
OG: 36a  84  99  100  101  152  156
VwVG: 35  65
BGE-register
111-IB-73 • 119-IB-412
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2A.76/2001
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AS 1999/2262
Pra
89 Nr. 143