Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 327/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Freienbach, handelnd durch den Gemeinderat, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140,
8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Landolt.
Gegenstand
Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde); Willkür; Kostenregelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat von Freienbach lud die Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung vom 16. April 2010 ein, an welcher u.a. über die Investitionsbeiträge "Zubringer Vollanschluss Halten" und "Zubringer Wilenstrasse (Fällmistunnel)" beraten werden sollte. Die Urnenabstimmung über die Vorlagen war auf den 13. Juni 2010 angesetzt.
Am 3. April 2010 erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, womit sie u.a. beantragte, den Gemeinderat anzuweisen, die Abstimmungsvorlagen zu diesen beiden Investitionsbeiträgen "gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu objektivieren und zu bereinigen und die zugrundeliegenden vielfachen Falschaussagen und Falschwertungen zu eliminieren"
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 29. Mai 2010 ab, auferlegte X.________ die Gerichtskosten in Höhe von 2'200 Franken und verpflichtete sie, der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu bezahlen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, die Kosten- und Entschädigungsregelung dieses verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufzuheben.
C.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. September 2010 ersucht X.________ "um die Anordnung, eine unabhängige, ausserkantonal geführte Untersuchung einzuleiten über allfällige Rechtsverletzungen im Kontext der gesamten Verkehrsoptimierung Höfe VOH, resp. der Urnenabstimmung in der Gemeinde Freienbach SZ vom 13.6.2010".
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 erwog der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, dass die von X.________ mit Gesuch vom 20. September 2010 beantragten Massnahmen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes lägen und wies es, soweit es als Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entgegengenommen werden konnte, ab.
D.
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Freienbach beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hält in ihrer (unaufgeforderten) Replik an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf diese Punkte. Es ist nach der Praxis des Bundesgerichts unzulässig, über die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung indirekt eine Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids in der Sache zu erwirken. Die Beschwerdeführerin kann diese daher nur aus Gründen anfechten, die nicht mit dem Sachentscheid in Zusammenhang stehen. Ausgeschlossen ist damit namentlich die Rüge, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei unhaltbar, weil der Entscheid in der Sache falsch sei. Hingegen kann die Beschwerdeführerin etwa rügen, für die Auferlegung von Kosten und Entschädigungen fehle eine gesetzliche Grundlage, das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor, der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gerichtsgebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2; 109 Ia 90; vgl. auch BGE 106 Ia 237 E. 2; 1C 367/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung grösstenteils mit Einwänden gegen den Sachentscheid und dessen Zustandekommen: dieser sei im Ergebnis willkürlich und von befangenen Richtern unter grober Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der öffentlichen Interessen erlassen worden. Solche, indirekt auf eine Überprüfung des Sachentscheids und seines Zustandekommens gerichteten Rügen sind nach den obenstehenden Ausführungen unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Stimmrechtsbeschwerden seien erstinstanzlich grundsätzlich kostenfrei. Die Auferlegung von Verfahrens- und Parteikosten sei verfassungswidrig und willkürlich. Es sei unzutreffend, dass für deren Verteilung die §§ 71-75 der Schwyzerischen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP) zur Anwendung kämen.
2.3.1 Aus Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
2.3.2 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist das VRP offensichtlich das anwendbare Verfahrensrecht (§ 1 lit. c, § 51 lit. e VRP), welches die Kosten- und Parteientschädigungen in den §§ 71 ff. grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt und für Stimmrechtssachen keine abweichende Regelung enthält. Die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung beruht somit auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid in verfassungswidriger Weise angewandt worden wäre. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Freienbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Störi