Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1967/2022

law/fes

Urteil vom 13. November 2024

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Parteien Eritrea,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Jahr 2008 und suchte am 15. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.

B.
Am 18. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienvereinigung für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Im Gesuch wurde damals ausgeführt, dass seine Ehefrau sich mit den beiden jüngeren Kindern in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinde. Sein Sohn, B._______, geboren am (...), sei bei seiner Grossmutter (C._______) väterlicherseits in Eritrea geblieben. Die Ausreise aus Eritrea sei für seine Ehefrau mit drei Kindern zu schwierig gewesen, weshalb sie beschlossen habe, den Ältesten zurückzulassen.

C.
Am 20. Februar 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, dem gemeinsamen Kind, E._______, geboren am (...), sowie seiner Tochter, F._______, geboren am (...), aus seiner ersten Ehe die Einreise in die Schweiz und hiess das Gesuch um Familiennachzug vom 18. Oktober 2013 gut. Am 5. April 2015 reisten sie mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 22. April 2015 wurde D._______ zu ihrer Person befragt (BzP); sie machte keine eigenen Asylgründe geltend und verzichtete auf eine Anhörung zu den Asylgründen. Mit Verfügung des SEM vom 22. April 2015 wurde ihr und den Kindern E._______ und F._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt.

D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein (erstes) Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seines Sohnes B._______ geboren am (...), ein.

Mit dem Gesuch reichte er eine Kopie der Einreisebewilligung vom 20. Februar 2015 betreffend seine heutige Ehefrau, D._______, und seine Kinder E._______ und F._______, eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug vom 18. Oktober 2013, eine Kopie einer Sorgerechtsbestätigung der leiblichen Mutter von B._______, G._______, betreffend die Übertragung des Sorgerechts für B._______ an die Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (Grossmutter von B._______) vom 18. Oktober 2019 (inklusive deutsche Übersetzung), die Kopie einer Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2020 (inklusive deutsche Übersetzung), sowie Fotos und Auszüge des Kontakts mit seinem Sohn B._______ via Messenger, ein. Die unter den Beilagen aufgeführte Geburtsurkunde seines Sohnes im Original (inklusive englische Übersetzung) lag nicht bei.

E.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter anderem auf, die fehlende Geburtsurkunde seines Sohnes, die Sorgerechtsbestätigung im Original und die darin erwähnte Vollmacht der leiblichen Mutter G._______ im Original, eine behördlich beglaubigte Einwilligungserklärung zur Familienvereinigung von ihr, zwei Originalpassfotos seines Sohnes und leserliche Kopien der Personalausweise der in der Sorgerechtsbestätigung erwähnten fünf Personen mit Angabe, wer diese Personen seien, einzureichen.

F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Original der Geburtsurkunde dem Migrationsamt H._______ geschickt, weshalb er darum ersuche, das Original dort anzufordern. Gleichzeitig reichte er eine Kopie der Geburtsurkunde (Baptism Certificate; nachfolgend: Taufurkunde), zwei Passfotos seines Sohnes, Fotos der UNHCR-Registrierungsnummer seines Sohnes im Flüchtlingslager I._______ (Sudan), Kopien von Personalausweisen der Zeugen aus Eritrea und eine beglaubigte Einwilligungserklärung seiner Mutter vom 10. Januar 2021 für die Familienvereinigung von B._______ mit ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz (inklusive deutsche Übersetzung) ein.

G.
In einer E-Mail vom 27. Januar 2021 teilte das Migrationsamt H._______ dem SEM mit, es seien keine Originalunterlagen mit dem Familiennachzugsgesuch eingereicht worden.

H.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die Taufurkunde seines Sohnes, die Einwilligungserklärung vom 10. Januar 2021 sowie die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 im Original einzureichen. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass die Ausweis-Nummern in den eingereichten Personalausweis-Kopien der Personen 1, 2, und 3 teilweise nicht mit den Nummern in der Sorgerechtsbestätigung sowie in der Einwilligungserklärung übereinstimmen würden beziehungsweise nicht vorhanden oder unleserlich seien. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Kindsmutter die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, er aber angeblich keinen Kontakt zur leiblichen Kindsmutter (Frau G._______) seines Sohnes habe beziehungsweise nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Zu den Unstimmigkeiten gewährte es ihm schriftlich das rechtliche Gehör.

I.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2021 eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, er habe die Taufurkunde bereits 2014 im Zuge des Familiennachzugsverfahren für seine beiden anderen Kinder aus Eritrea organisiert. Die Taufurkunde seines Sohnes, welche er beim Migrationsamt eingereicht habe, habe dasselbe Format. Er ersuche darum, dort nochmals nachzufragen, was er selber auch tun werde. Betreffend die Originale der Einwilligungserklärung und der Sorgerechtsbestätigung gestalte sich die Situation unverändert. Die Originale seien bei der Grossmutter in Eritrea, welche aufgrund der Corona-Pandemie und des Reiseverbots für die Postsendung nicht nach J._______ oder K._______ gelangen könne. Im Weiteren äusserte er sich zu den angeführten Divergenzen betreffend die Personalausweisnummern. Zudem führte er an, dass er weder Kontakt zur leiblichen Mutter von B._______ habe noch deren aktuellen Aufenthaltsort kenne. Einzig B._______ habe seine leibliche Mutter (G._______) ausfindig machen können; er habe 2018 kurzzeitig Kontakt mit ihr gehabt. Schliesslich reiche er die Kopie eines UNHCR-Ausweises von B._______ sowie eines Medikamentenrezeptes zu den Akten und wies darauf hin, dass B._______ in der Zwischenzeit an Malaria erkrankt sei.

J.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

Zur Begründung seines Entscheides führte es aus, der Beschwerdeführer habe die nötigen Originaldokumente, welche das SEM benötige, um eine Authentizitätsprüfung vorzunehmen, nicht vorgelegt. Es könne nicht gehört werden, dass es aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich sei, die Originale einzureichen. Die Kopie der Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 habe nur einen geringen Beweiswert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die leibliche Mutter von B._______ (G._______) die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, der Beschwerdeführer aber behaupte, selber keinen Kontakt zu ihr habe, es aber einem (...)jährigen Kind gelingen solle, seine Mutter ausfindig zu machen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass seiner Mutter (C._______; die Grossmutter von B._______) das Sorgerecht für B._______ übertragen worden sei und diese tatsächlich die (alleinige) erziehungsberechtigte Person sei. Das SEM beabsichtige allfällige Kindsentführungen oder Familienvereinigungen entgegen zu wirken, welche nicht im besten Interesse des Kindes seien. Der Beschwerdeführer habe fast neun Jahre verstreichen lassen, ehe er um Familienvereinigung nachgesucht habe. B._______ habe prägende Jahre seiner Kindheit und Jugend ohne ihn verbracht und würde nunmehr in einen ihm fremden Kulturkreis mit einer fremden Sprache wechseln. Es sei in Frage zu stellen, ob das Kindeswohl mit einer Familienvereinigung in der Schweiz effektiv am besten gewahrt wäre.

K.
Mit Eingabe vom 29. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Familiennachzug zugunsten von B._______.

Darin führte er aus, er habe die Verfügung vom 13. Juli 2021 nicht richtig verstanden und sei davon ausgegangen, dass sein Gesuch noch hängig sei. Er ersuche das SEM darum, dieses nochmals zu prüfen, zumal er nun in der Lage sei, Originaldokumente einzureichen, namentlich die Taufurkunde von B._______ sowie die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 und die Einwilligungserklärung vom 10. Januar 2021. Im Weiteren könne er nun eine Ausweiskopie des Zeugen Nr. 2 einreichen. Er weise nochmals auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 24. März 2021 hin, wonach er weder Kontakt zur leiblichen Mutter von B._______ habe, noch deren aktuellen Aufenthaltsort kenne. Einzig B._______ habe seine Mutter ausfindig machen können und habe kurz Kontakt zu ihr gehabt. Zudem weise er auch darauf hin, dass eine Erklärung der leiblichen Mutter im Familiennachzugsverfahren betreffend seine Tochter F._______ nicht verlangt worden sei. Er ersuche zudem, B._______ betreffend sein Einverständnis zum Familiennachzug anzuhören. Ausserdem führe er an, dass er in den letzten acht Jahren regelmässig Kontakt zu B._______ gehabt habe und weise hierzu auf die mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2020 eingereichten Auszüge aus dem Messenger Kontakt hin. Schliesslich seien er und seine Familie in der Schweiz sehr gut integriert und könnten B._______ für eine rasche Integration die nötige Unterstützung bieten.

Der Beschwerdeführer reichte eine Taufurkunde von B._______, eine fremdsprachige Einwilligungserklärung und eine fremdsprachige Sorgerechtsbestätigung inklusive Übersetzung alle im Original, eine Kopie des Ausweises des Zeugen Nr. 2 (inklusive deutsche Übersetzung) und Internetauszüge der Seite des (...) mit Fotos (des Beschwerdeführers) als (...) ein.

L.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Erklärung seines Sohnes (inklusive deutsche Übersetzung), eine Kopie seines unbefristeten Arbeitsvertrags und eine Kopie des Lehrvertrags seiner Tochter F._______ ein.

M.
Am 29. Oktober 2021 veranlasste das SEM betreffend die Taufurkunde und die Bestätigungen vom 18. Oktober 2019 und 10. Januar 2021 eine interne Dokumentenanalyse.

N.
Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenprüfung mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör.

O.
Am 3. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

P.
Mit Verfügung vom 25. März 2022 - eröffnet am 30. März 2022 - bewilligte das SEM die Einreise (von B._______) in die Schweiz nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab (Dispositiv-Ziffer 2) und zog die als gefälscht erkannte Taufurkunde ein (Dispositiv-Ziffer 3).

Q.
Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei der Familiennachzug seines Sohnes B._______ gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm gemäss Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Ferner sei ihm Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zur Taufurkunde seines Sohnes zu gewähren und ihm die Taufurkunde seines Sohnes von der Vorinstanz herauszugeben.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive der Dokumente zu seiner finanziellen Situation ein.

R.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

S.
Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, es sei ihm ohne Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht möglich nachzuvollziehen, woraus die Vorinstanz schliesse, dass die Taufurkunde gefälscht sei. Er habe keine Kenntnis darüber, welche Merkmale untersucht worden seien. Die Vorinstanz habe ihm zwar mitgeteilt, dass das Papier, der Druck und der Stempel «unüblich» seien. Aus dieser Information sei für ihn aber weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel Abweichungen von allfälligem Vergleichsmaterial enthielten. Er habe ein gewichtiges Interesse an einer vollumfänglichen Einsicht in die zur Taufurkunde seines Sohnes erstellten Analyse, halte das SEM doch fest, dass durch das Abklärungsergebnis Zweifel an der Identität seines Sohnes und an ihrem Familienverhältnis bestehen würden. Der Nachweis des Familienverhältnisses sei für den Familiennachzug von zentraler Bedeutung und eben dieses werde von der Vorinstanz aufgrund der Abklärungsergebnisse in Zweifel gezogen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung sensibler Daten könne durch Schwärzung der entsprechenden Stellen gewahrt werden. Er ersuche deshalb nochmals um Einsicht in die Dokumentenanalyse sowie um Präzisierung, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel vom Vergleichsmaterial abweichen würden.

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2; 2011/37 E. 5.4.1).

Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Stefan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 28 Rz. 2 und 5; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 28). Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Der wesentliche Inhalt einer Dokumentenanalyse ist der asylsuchenden Person so detailliert zu Kenntnis zu bringen, dass sie dazu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, 2011/37 E. 5.4.4).

3.1.3 Das Consulting zu den Sorgerechtsbestätigungen und der Taufurkunde (vgl. SEM-Akte [...]-3/3) wurden vom SEM als Akte mit überwiegend öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung klassifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung eines Lerneffekts besteht ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG, das geeignet ist, die Akteneinsicht einzuschränken, dies insbesondere hinsichtlich des genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr besteht, diese Erkenntnisse missbräuchlich zu verwenden, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, 1994 Nr. 1 E. 4c).

3.1.4 Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte Taufurkunde seines Sohnes B._______ sei amtsintern überprüft worden. Der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe und ihm deshalb nicht offengelegt werden könne. Dessen wesentlicher Inhalt werde ihm aber zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich führte das SEM alsdann aus, die Taufurkunde sei in einer «unüblichen» Weise hergestellt worden, insbesondere hinsichtlich des Papiers, des Druckes und des Stempels. Das SEM erachte das Dokument daher als gefälscht.

Zu diesem Vorgehen ist festzustellen, dass das SEM mit diesen inhaltsleeren Angaben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht hinreichend gerecht wird, da sie konkrete Einwände praktisch verunmöglichen. Ohne Geheimhaltungsinteressen zu verletzen beziehungsweise einen Lerneffekt zu ermöglichen, hätte es - wie es dies sodann in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis getan hat (vgl. a.a.O. S. 4) - zumindest angeben müssen, dass die Art des Papiers und des Stempels sowie das Druckverfahren nicht mit authentischen Dokumenten übereinstimme. Das SEM stützt sich bei der Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs jedoch nicht ausschliesslich auf das Consulting betreffend Authentizität der Taufurkunde (vgl. SEM-Akte [...]-3/3), sondern in erster Linie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch für B._______ erst neun Jahre nachdem ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, gestellt hat, sowie darauf, dass B._______ die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea verbracht hat (vgl. E. 5.1). Dem Beschwerdeführer ist insofern aufgrund der unzureichenden Angaben des SEM zum Ergebnis der Analyse der Taufurkunde kein rechtserheblicher Nachteil erwachsen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zur Taufurkunde seines Sohnes B._______ zu gewähren, ist aufgrund der diesbezüglich bestehenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen abzuweisen.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Taufurkunde seines Sohnes B._______ herauszugeben. Dazu führt er aus, es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern das Papier, der Druck und der Stempel Abweichungen von allfälligem Vergleichsmaterial enthielten. Gemäss Herkunftsländerinformationen des SEM zu Eritrea (vgl. SEM, Focus Eritrea: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, vom 21. Januar 2021; Anm. des BVGer), sei die Form von Zivilstands- und Identitätsdokumenten in Eritrea nicht einheitlich. Die Quellenlage dazu sei zudem äusserst unsicher und lückenhaft. Direkte Informationen der eritreischen Behörden hierzu lägen mehrere Jahre zurück. Bei der letzten Abklärungsreise des SEM im Jahr 2019 sei der Zugang zu Informationen eingeschränkt gewesen (vgl. a.a.O., S. 6). Weiter halte der Bericht fest, dass die orthodoxen, katholischen und protestantischen Kirchgemeinden Eritreas eigene handschriftliche Registerbücher führen würden. Registerbücher bestünden für alle wichtigen Lebensereignisse wie Geburt, Erstkommunion, Konfirmation, Heirat und Tod. Nach Angaben der katholischen Kirche würden ihre Kirchgemeinden darauf verzichten, die Angaben mit zivilen Identitätsdokumenten abzugleichen. Dies liege daran, dass die Priester ihre Gemeindemitglieder ohnehin kennen würden und Falschangaben daher unwahrscheinlich seien (vgl. a.a.O., S. 11). Es gebe keine eindeutigen Daten, wann der Gebrauch eines Blankos in den Kirchgemeinden geendet habe beziehungsweise eingeführt worden sei - mutmasslich deshalb, weil die Kirchgemeinden jeweils dann neue Blankos bestellen würden, wenn sie keine mehr hätten. Der Bericht führe zudem die drei relativ häufig gebrauchten Layouts auf. Soweit für ihn ersichtlich sei, entspreche die Form der Taufurkunde seines Sohnes dem Herkunftsländerbericht des SEM abgebildeten Vergleichsmaterials zu Zivilstandsurkunden der Religionsgemeinschaft (vgl. a.a.O. S. 55 ff.). Es sei aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, inwiefern zwischen der Taufurkunde seines Sohnes und jenem dem SEM vorliegenden Vergleichsmaterial Abweichungen hätten festgestellt werden können und die Urkunde gemäss SEM daher gefälscht sei. Bis zum Erhalt des Schreibens des SEM sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Taufurkunde um eine Fälschung handeln soll. Die Taufurkunde habe er zusammen mit jener von F._______ bereits im Rahmen des ersten Familiennachzugs von der Ehefrau eines Freundes, die sie aus Eritrea mitgebracht habe, erhalten. Darauf habe er bereits mehrfach hingewiesen. Es handle sich um dieselbe Urkunde, die er damals auch für F._______ beim SEM eingereicht habe. Die Echtheit der Taufurkunde von F._______ sei von den Behörden nie angezweifelt worden.

3.2.2 Das SEM zog die als gefälscht erachtete Taufurkunde von B._______ gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG ein. Zur Begründung hält es fest, gemäss einer internen Dokumentenprüfung weise die kirchliche Taufurkunde von B._______ deutliche Unterschiede zum verbürgt authentischen Vergleichsmaterial auf. So weiche die Art des Papiers, das Aussehen und das Druckverfahren und die Art des Stempels von authentischen Dokumenten ab. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe die Taufurkunde (bzw. Geburtsurkunde) zusammen mit jener von F._______ bereits im Rahmen des ersten Familiennachzugsgesuches von der Ehefrau eines Freundes, die sie aus Eritrea mitgebracht habe, erhalten. Darauf habe er bereits mehrfach hingewiesen. Es handle sich um dieselbe Urkunde, die er damals auch für F._______ beim SEM eingereicht habe. Die Echtheit der Taufurkunde von F._______ sei vom SEM nicht angezweifelt worden. Diese Einwände treffen zwar zu. Die Taufurkunde von F._______ wurde allerdings keiner Prüfung unterzogen und aus dem Umstand, dass dies unterlassen wurde, lässt sich nicht der Schluss ziehen, bei der Taufurkunde von B._______ handle es sich um ein authentisches Dokument. Die Taufurkunde von B._______ scheint auf einer Kopie eines vorab gestempelten Blanko-Formulars zu basieren, auf welchem die notwendigen Angaben nachträglich handschriftlich eingetragen wurden. Allein daraus lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in E. 6.3.2) nicht schliessen, die Urkunde sei zwangsläufig von dazu nicht befugten Personen ausgestellt worden beziehungsweise die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die Feststellung des SEM, die Taufurkunde sei gefälscht, vermag daher nicht zu überzeugen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die eingereichte Taufurkunde von B._______ auszuhändigen.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM sei bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuches seiner beiden Kinder nicht einheitlich vorgegangen und habe gegen Treu und Glauben verstossen. Da die Behörden bei seiner Tochter F._______ die Taufurkunde nicht angezweifelt und nach erfolgtem DNA-Gutachten das Familiennachzugsgesuch gutgeheissen hätten, sei er zurecht davon ausgegangen, dass bei den eingereichten Dokumenten keine Zweifel an deren Echtheit bestünden und das Familienverhältnis als erwiesen gelte. Es scheine daher berechtigt, dass er auch beim Familiennachzug seines Sohnes B._______ von einer gleichen Vorgehensweise der Behörden ausgehen dürfe. Die Pflicht zu einer einheitlichen Vorgehensweise der Behörden ergebe sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und eine andere Vorgehensweise würde hier willkürlich erscheinen. Weiter scheine kontrovers, dass im Rahmen des Familiennachzugs von B._______ Zweifel an der Echtheit der Taufurkunde geäussert worden seien, obschon er eine gleichartige Taufurkunde bereits für F._______ eingereicht habe. Auch betreffend der Sorgerechtsbestätigung sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese im Verfahren betreffend B._______ notwendig sei, sei doch eine solche beim Familiennachzug für seine Tochter F._______ damals vom SEM nicht angefordert worden.

3.3.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gibt dem Privaten gegenüber dem Staat einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2; 126 II 377 E. 3a; BVGE 2007/9 E. 5.1.2). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 622 ff.). Das SEM hat im Zusammenhang mit seinen Sorgerechtsabklärungen betreffend F._______ und B._______ tatsächlich unterschiedliche Anforderungen an die Beibringung von Dokumenten gestellt. Es hat sich jedoch bei der Ablehnung des Familiennachzugsgesuch für B._______ - wie erwähnt (vgl. E. 3.1.4) - in erster Linie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch für B._______ erst neun Jahre nachdem ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, gestellt hat, sowie darauf, dass B._______ die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea verbracht hat. Dies vermag zwar nicht die unterschiedlichen Anforderungen an die zu berücksichtigenden Dokumente zu begründen, die unterschiedlichen Beurteilungen der Familiennachzugsgesuche hingegen schon. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV im oben erwähnten Sinne liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren, die angefochtene Verfügung vom 25. März 2022 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG).

4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.

5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2022 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass seiner Mutter (C._______) das Sorgerecht für B._______ übertragen worden sei. Dazu habe er neu die Originale einer Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 und einer vom 10. Januar 2021 datierten Einwilligungserklärung zur Familienvereinigung von B._______ mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz eingereicht. Grundsätzlich würden diese Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Authentizität lasse sich jedoch mangels Vergleichsmaterial nicht bestätigen. Die in seiner Verfügung vom 13. Juli 2021 festgestellte fehlende Glaubhaftmachung der Übertragung des Sorgerechts für B._______ auf die Mutter des Beschwerdeführers bestehe jedoch weiterhin. So sei nicht nachvollziehbar, dass Frau G._______, die leibliche Mutter von B._______, die Einwilligungserklärung vom 18. Oktober 2019 selber unterschrieben habe, der Beschwerdeführer aber gleichzeitig keinen Kontakt zu ihr habe beziehungsweise - wie er bereits im Familiennachzugsgesuch für seine Tochter F._______ ausgeführt habe - nicht wisse, wo sie sich aufhalte. Seine Erklärung vom 24. März 2021 - welche er in seiner neuen Eingabe vom 29. September 2021 wiederholt habe -, dass B._______ seine leibliche Mutter in J._______ habe ausfindig machen können und diese ihm dann nach L._______ gefolgt sei, um die Sorgerechtsbestätigung zu unterschreiben, vermöge nicht zu überzeugen. Zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb es einem (...)jährigen Kind gelingen solle, seine (leibliche) Mutter ausfindig zu machen, jedoch nicht erwachsenen Personen wie dem Beschwerdeführer oder seiner Mutter. Ohnehin habe er diese Erklärung erst auf Nachfrage hin geliefert. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Juli 2021 festgestellt, gelinge es ihm weiterhin nicht, glaubhaft zu machen, dass seiner Mutter das Sorgerecht für B._______ übertragen worden sei, und dass diese tatsächlich die alleinige erziehungsberechtigte Person sei. Mit seiner Praxis, im Rahmen von Familiennachzugsverfahren die Sorgerechtssituation von minderjährigen Kindern genau zu prüfen, beabsichtige das SEM, allfälligen Kindsentführungen oder Familienvereinigungen entgegen zu wirken, welche nicht im besten Interesse des Kindes seien. Das SEM habe solche Vorsichtsmassnahmen zum Wohle des Kindes vorzunehmen - auch im vorliegenden Fall. Nochmals sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 Asyl gewährt worden sei und er mithin fast neun Jahre habe verstreichen lassen, ehe er um Familienvereinigung mit B._______ nachgesucht habe. Auch vor dem Hintergrund, dass B._______ damit prägende Jahre seiner Kindheit und Jugend ohne den Beschwerdeführer verbracht habe und nunmehr in einen ihm
fremden Kulturkreis mit einer fremden Sprache wechseln würde, sei in Frage zu stellen, ob das Kindeswohl mit einer Familienvereinigung in der Schweiz effektiv am besten gewahrt wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, dass an dieser Einschätzung die von ihm angeführte Ungleichbehandlung der Familienzusammenführungsgesuche von F._______ und B._______ nichts zu ändern vermöge. So prüfe das SEM jedes Gesuch individuell und es könne in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen aufgrund von Abklärungen durchaus zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Somit stünden einer Familienzusammenführung in der Schweiz weiterhin besondere Umstände im Wege. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer im ersten sowie im vorliegenden Gesuch eingereichten Beweismittel - namentlich die Fotos eines UNHCR-Ausweises, einer UNHCR-Nummer, eines UNHCR-Armbandes, eines Medikamentenzettels, Belege zu den Kontakten mit B._______, Fotos von B._______, eine Einwilligungserklärung für B._______ sowie Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers - nichts zu ändern, zumal diese die Frage nach dem Sorgerecht beziehungsweise der Erziehungsberechtigung nicht zu klären vermöchten. Auch die von ihm vorgeschlagene Befragung von B._______ würde diese Frage nicht klären, zumal dieser nicht anstelle seiner leiblichen Mutter Auskunft geben könne. Demzufolge sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen.

Es erübrige sich deshalb - so das SEM weiter - Instruktionsmassnahmen beispielsweise betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse durchzuführen, zumal weder der Beschwerdeführer noch B._______ die Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt hätten. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Taufurkunde von B._______ aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse als gefälscht erkannt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2021, seien nicht geeignet den Fälschungsvorwurf zu entkräften, zumal sich seine Ausführungen auf die uneinheitliche Form von Zivilstands- und Identitätsdokumenten in Eritrea beziehen und sich in Hinweisen auf die angeblich unsicheren und lückenhaften Kenntnisse des SEM erschöpften. Die amtsinterne Analyse der Taufurkunde sei vorliegend jedoch aufgrund von verbürgt authentischem Vergleichsmaterial erfolgt. Sein Hinweis, dass die Taufurkunde von F._______ vom SEM in deren Verfahren nicht geprüft worden sei, vermöge den Fälschungsvorwurf ebenfalls nicht zu entkräften. Die als gefälscht erkannte Taufurkunde von B._______ sei somit gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG einzuziehen.

5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Jahr 2015 habe B._______ nicht in die Schweiz kommen können, da die Ausreise für seine Ehefrau mit drei kleinen Kindern zu schwierig gewesen sei. Seine Mutter (C._______) habe ihn zudem darum gebeten, dass B._______ doch noch bei ihr bleiben solle, bis er etwas älter sei. Sie habe sich um die Kinder aus seiner ersten Ehe gekümmert, nachdem er Eritrea verlassen habe. Er habe aber immer erwähnt, dass F._______ einen Bruder namens B._______ habe, und habe eigentlich beabsichtigt, ihn bereits damals in die Schweiz zu holen, weshalb er seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Taufurkunde von B._______ sei. B._______ sei im Jahr 2014 erst (...) Jahre alt gewesen und habe folglich nicht selbst entscheiden können, ob er in die Schweiz kommen könne. Als er älter gewesen sei, habe sich seine Mutter (C._______) schliesslich einverstanden erklärt, dass auch B._______ zu ihm in die Schweiz komme. Während des ersten Familiennachzugsverfahren sei es ihm nicht möglich gewesen, eine offizielle Vollmacht betreffend das Sorgerecht durch seine Mutter (C._______) vorzuweisen. Eine solche Bestätigung habe er erst für das Gesuch im Jahr 2020 organisieren können. Er habe in den letzten Jahren seit seiner eigenen Ausreise aus Eritrea mit B._______ regelmässig Kontakt gehalten. Sie würden, wenn immer möglich telefonieren. Da die Verbindung nach Eritrea nicht immer gut funktioniere, könnten sie ungefähr ein bis zwei Mal im Monat länger telefonieren. B._______ sei im Herbst 2020 aus Eritrea ausgereist, da er zu ihm in die Schweiz habe kommen wollen. B._______ habe ihm dies erst nach der Ausreise mitgeteilt. Er befinde sich in M._______. Die Sicherheitslage dort sei äusserst angespannt. Ausserdem komme es im Sudan vermehrt zu Entführungen von Personen, die Verwandte in einem europäischen Land hätten, mit dem Ziel Erpressungsgelder zu verlangen. Er mache sich grosse Sorgen um seinen Sohn.

Mit der Argumentation des SEM sei er nicht einverstanden. Die Tatsache, dass die leibliche Mutter von B._______ die Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 eigenhändig unterschrieben habe, ändere nichts daran, dass er weder zum Zeitpunkt des Familiennachzugs seiner Tochter F._______, noch im Jahr 2019 oder heute Kontakt zur leiblichen Mutter seines Sohnes gehabt habe beziehungsweise habe und ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Wie er im vorinstanzlichen Verfahren erklärt habe, habe einzig sein Sohn 2018 kurzzeitig mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Als er 2018 ins Kloster gekommen sei, habe er die Sorgerechtsbestätigung für seine Grossmutter und die Schule benötigt. Da er dafür die Unterschrift seiner leiblichen Mutter benötigt habe, habe er sich auf die Suche nach ihr gemacht und sie in J._______ ausfindig gemacht. Auf seine Bitte hin, sei sie ihm nach L._______ gefolgt, um dort auf der Gemeinde die Sorgerechtsbestätigung zu unterschreiben. Am darauffolgenden Tag sei sie wieder abgereist. Seither habe auch B._______ nie wieder Kontakt zu seiner leiblichen Mutter gehabt. Er sei enttäuscht und fühle sich von ihr im Stich gelassen. Er habe ihr auch nicht von der Ausreise erzählt. Aus diesem Grund sei es weder ihm noch B._______ möglich, eine weitere Sorgerechtsbestätigung der leiblichen Mutter von B._______ einzuholen. Eine solche Sorgerechtsbestätigung sei beim Familiennachzug für seine Tochter F._______ damals vom SEM nicht verlangt worden. Dies sei im Fall von Familiennachzugsverfahren von leiblichen Geschwistern, welche die gleiche Sorgerechtssituation hätten, krass widersprüchlich. Das SEM erkläre die Ungleichbehandlung der Verfahren von F._______ und B._______ mit der individuellen Prüfung. Er betone, dass seine Angaben zur Sorgerechtssituation seiner Kinder aus erster Ehe sowohl im damaligen ersten Familiennachzugsverfahren seiner Tochter als auch im vorliegenden Verfahren übereinstimmen würden. Bereits im Verfahren seiner Tochter habe er erklärt, dass seine Mutter (C._______) für seine Kinder aus erster Ehe sorge, seit er Eritrea verlassen habe. Damals habe er jedoch noch keine offizielle Sorgerechtserklärung vorweisen können. Dass das SEM damals den Familiennachzug von F._______ auch ohne Dokumente bewilligt habe, im vorliegenden Verfahren - indem er neu Originaldokumente zur Sorgerechtssituation habe einreichen können - aber nun den Umstand, dass seine Mutter das Sorgerecht für B._______ innehabe, als unglaubhaft erachte, erscheine willkürlich und sei in keiner Weise nachvollziehbar.

Weiter argumentiere das SEM, ein Familiennachzug in die Schweiz stünde dem Kindeswohl entgegen, da B._______ prägende Jahre ohne ihn verbracht habe. Dem sei zu entgegen, dass B._______ alt genug sei, um seine Meinung zu äussern und diese im vorliegenden Verfahren durch die Behörde zu berücksichtigen sei. Er verweise an dieser Stelle auf den Brief von B._______, den er im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Auch habe er dem SEM die Kontaktdaten seines Sohnes mitgeteilt, damit es ihn falls nötig selbst kontaktieren und befragen könne. Das SEM gehe in seinem Entscheid in Bezug auf das Kindeswohl in keiner Weise auf die individuellen Lebensumstände seines Sohnes ein, welcher sich in M._______ aufhalte.

Das SEM habe ihn und seine Tochter - so der Beschwerdeführer weiter -damals zu einem DNA-Test aufgefordert, da seine eigene Identität nicht festgestanden habe. Seiner Tochter sei die Einreise bewilligt worden, da durch das DNA-Gutachten das Abstammungsverhältnis nachgewiesen worden sei. Weshalb ihm im vorliegenden Verfahren ein DNA-Gutachten verweigert worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

6.

6.1 Festzuhalten ist zunächst, dass B._______ am (...) volljährig geworden ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder im Sinne der Gesetzesbestimmungen von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG ist jedoch das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Das entsprechende Gesuch datiert vom 29. September 2021. B._______ war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig.

6.2 Hinsichtlich der eingereichten eritreischen Taufurkunde ist festzustellen, dass dieser in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer der Vater von B._______ ist, kein massgeblicher Beweiswert zukommt. Wie im Familiennachzugsverfahren von F._______ und E._______ wäre die (biologische) Vaterschaft mittels einer DNA-Analyse nachzuweisen. Das SEM hat, obwohl sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt hat, die Erstellung eines solches Gutachtens in Auftrag zu geben und allenfalls auch dessen Kosten zu tragen, davon abgesehen, ein solches Gutachten einzufordern, mutmasslich weil es zum Schluss kam, dass ohnehin besondere Umstände gegen eine Familienvereinigung sprechen würden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

6.3

6.3.1 Die Familienzusammenführung und die Einreise der Kinder ist nur zu gewähren, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG). Der unbestimmte Rechtsbegriff "besonderer Umstand" wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Missbrauch zu verhindern und es den Behörden zu ermöglichen, Personen, die objektiv keinen Asylschutz benötigen, diesen zu verweigern. Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines solchen Umstandes nachzuweisen, wobei die Beweislast bei ihnen liegt. Die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen: Diane Melo de Almeida, L'asile familial et le regroupement familial en matière d'asile, in Jusletter vom 2. September 2024, S. 13 ff., BVGE 2020 VI/1 E. 8.3.2 und E. 9.1, 2020 VI/6 E. 5.2 f., 2015/40 E. 3.4.4.3 und E. 3.4.4.5, 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

Der Einbezug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend grundsätzlich restriktiv anzuwenden. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-3171/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.3 m.w.H.).

6.3.2 Das SEM bezweifelt, dass B._______ seine leibliche Mutter (G._______) in J._______ habe ausfindig machen können und diese die eingereichte Sorgerechtsbestätigung vom 18. Oktober 2019 unterzeichnet hat, mit der das Sorgerecht für B._______ auf seine Grossmutter (C._______) übertragen worden sein soll. Es ist jedoch denkbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, von der Schweiz aus den Aufenthaltsort der leiblichen Mutter seiner beiden ältesten Kinder B._______ und F._______ in Eritrea, die er seit der Trennung aus den Augen verlor, ausfindig zu machen und mit ihr Kontakt aufzunehmen. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass es B._______ - wenngleich damals erst (...)jährig - gelang, dies allenfalls mit Unterstützung seiner Grossmutter, den Aufenthaltsort seiner leiblichen Mutter ausfindig zu machen, zumal sein Wohnort L._______ geographisch in der gleichen Region wie derjenige seiner Mutter (J._______) liegt. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, sein Sohn habe im Jahr 2018 Kontakt mit seiner leiblichen Mutter gehabt. Die Sorgerechtsbestätigung wurde jedoch erst im Oktober 2019 ausgestellt. Abgesehen von dieser Ungereimtheit sprechen die kohärenten weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau allerdings dafür, dass (auch) die beiden älteren Kinder in Eritrea mit ihm, seiner Ehefrau und seiner Mutter (C._______) zusammengelebt haben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er bereits im Jahre 2012 anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte, er sei von seiner ersten Frau getrennt. Zu seinen Beziehungen im Heimatstaat gab er an: «Ich habe zwei Kinder von der ersten Frau: Sohn B._______, (...) und Tochter F._______, (...) und eines von der zweiten: E._______, (...), alle drei sind bei der zweiten Frau.» (vgl. SEM-Akte A4/10 Ziff. 1.14 und 3.01). Sie hätten alle in L._______ gelebt, auch seine Mutter (C._______), welche er versorgt habe. Er sei 2007 in den Militärdienst eingezogen worden und geflohen, um sich um seine Mutter zu kümmern. Im Jahr 2008 sei er wieder eingezogen worden und im Jahr 2009 sei er ins Ausland geflohen. Bereits im Gesuch um Familiennachzug für seine Frau, ihren gemeinsamen Sohn und seine Tochter F._______ vom 18. Oktober 2013 wurde erwähnt, dass B._______, ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, nicht einreisen werde, sondern noch bei der Grossmutter (C._______) in Eritrea sei. Die Ausreise aus Eritrea sei für seine Ehefrau mit drei Kindern zu schwierig gewesen, weshalb sie beschlossen habe, den Ältesten, B._______, zurückzulassen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Familiennachzugsgesuch zugunsten von B._______ vom 8. Dezember 2020. Im Zusammenhang mit den vom SEM angeforderten Unterlagen
im Familiennachzugsverfahren zugunsten seiner Frau und der beiden anderen Kinder erklärte er im Schreiben vom 12. Januar 2015, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zur leiblichen Mutter (von F._______ und B._______). Er wisse, dass sie ebenfalls eine neue Familie gegründet habe, aber er kenne ihren Wohnort nicht. Er habe seit Monaten versucht, sie zu finden (vgl. SEM-Akte Z15/2). Aus einer Aktennotiz geht schliesslich hervor, dass das SEM im Familiennachzugsverfahren zugunsten seiner Frau und der beiden anderen Kinder aufgrund des durch das Resultat des DNA-Tests erwiesenen Familienverhältnisses sowie der seit Beginn des Asylverfahrens kohärenten Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine erste und zweite Partnerschaft und des Sorgerechts für die Kinder die Einreisebewilligung zu erteilen sei (vgl. SEM-Akte Z19/1). Insofern hatte das SEM zu jenem Zeitpunkt keine Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Sorgerecht seiner Kinder aus erster Ehe. Nach der Einreise gab seine heutige Ehefrau anlässlich ihrer BzP vom 22. April 2015 zu den Beziehungen im Heimatstaat an, dass ihr Mann noch einen Sohn, B._______, habe, dessen leibliche Mutter heisse G._______. Er lebe bei seiner Grossmutter (C._______) väterlicherseits in L._______. Zu F._______ befragt, gab sie an, deren leibliche Mutter heisse G._______, sie lebe seit sie (...)jährig sei mit ihr zusammen. F._______ sei die leibliche Tochter ihres Mannes, sie sei ihre Pflegemutter (vgl. SEM-Akte B2/12 Ziff. 3).

Diese über Jahre gleichbleibenden Aussagen sowohl des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehefrau sprechen für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienverhältnisse. Auch das SEM hatte hinsichtlich des Sorgerechts für die Kinder beim Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von F._______ keine Zweifel und ging offenbar nicht davon aus, dass die leibliche Mutter (G._______) für F._______ sorgeberechtigt gewesen wäre. Angesichts dessen, dass B._______ aufgrund der glaubhaften Angaben mit dem Beschwerdeführer, seiner heutigen Ehefrau, seinen Geschwistern und der Grossmutter (C._______) in Eritrea zusammengelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von B._______ ist beziehungsweise, dass betreffend B._______ andere sorgerechtliche Verhältnisse bestanden haben oder bestehen als für dessen Schwester F._______. Insofern spricht nichts gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz. Im Übrigen spielt die Frage, wer das Sorgerecht während seiner Minderjährigkeit innehatte, heute für die Beurteilung des Familienzusammenführungsgesuches ohnehin keine Rolle mehr, nachdem B._______ am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist.

6.4

6.4.1 Ein besonderer Umstand kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dann vorliegen, wenn das Familienleben längere Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familie nicht den Willen hat, zusammen zu leben, oder die Beziehung zuvor beendet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H., 2012/32 E. 5.1 ff.). Eine lange Wartezeit vor der Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung sowie ein Kontaktabbruch durch ein Familienmitglied ohne konkreten Grund können Indizien für die freiwillige Auflösung des Familienlebens und damit einen besonderen Umstand darstellen (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2). Das Vorliegen einer rechtserheblichen Eltern-Kind-Beziehung darf stets als gegeben vorausgesetzt werden, wenn vor der Flucht eine gelebte Familiengemeinschaft bestand und diese ausschliesslich durch die Flucht getrennt wurde. Allein aufgrund einer längeren fluchtbedingten Trennung kann nicht ohne weiteres auf einen Bruch einer Eltern-Kind-Beziehung geschlossen werden (vgl. die Urteile des BVGer E-3088/2021 vom 21. November 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, zudem gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.w.H.).

6.4.2 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2008 verliess, lässt nicht auf einen beabsichtigten Bruch der Beziehung mit seinen damals in Eritrea zurückgebliebenen Angehörigen schliessen. Auch aus der Tatsache, dass die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht mit drei kleinen Kindern aus Eritrea ausreisen wollte, und B._______, den Ältesten, bei dessen Grossmutter zurückgelassen hat, kann unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes und der Schwierigkeiten, die sich in Eritrea für Ausreisewillige ergeben, nicht geschlossen werden, darin manifestiere sich, dass der Beschwerdeführer die väterliche Beziehung zu B._______ habe aufgeben wollen. Warum der Beschwerdeführer, nachdem er am 18. Oktober 2013 für seine Ehefrau und die jüngeren zwei Kinder um Familiennachzug ersuchte, noch weitere sieben Jahre hat verstreichen lassen, bevor er am 8. Dezember 2020 auch für B._______ (erstmals) um Familiennachzug ersuchte, begründet er damit, dass ihn seine Mutter (C._______) darum gebeten habe, B._______ (weiterhin) bei ihr zu lassen, damit sie sich um seine religiöse Erziehung kümmern könne. B._______ sei im Jahr 2014 erst (...) Jahre alt gewesen und habe nicht selbst entscheiden können. Der Umstand, dass B._______ nun älter sei und inzwischen selber entscheiden könne, wo er leben möchte und seine leibliche Mutter einverstanden sei, dass er in die Schweiz komme, habe zur Stellung des Familiennachzugsgesuch im Jahr 2020 geführt.

6.4.3 Der Beschwerdeführer ersuchte für B._______ am 8. Dezember 2020, rund zwei Monate vor dessen (...). Geburtstag ([...]) erstmals um Familiennachzug. Es drängt sich vor diesem Hintergrund angesichts seiner vorstehend wiedergegebenen Erklärungen der Schluss auf, dass er über Jahre keine Familienzusammenführung mit B._______ anstrebte, weil er seinen Sohn bei seiner Mutter in guter Obhut wusste und die jahrelange Aufrechterhaltung der Trennung demnach freiwillig gewesen ist. Zwar hätte sich die Ausreise aus Eritrea für einen minderjährigen Jungen ohne Zweifel schwierig gestaltet. Dennoch hätte der Beschwerdeführer wohl konkrete Anstrengungen für die Ausreise von B._______ unternommen, wenn er nicht wie beschrieben beabsichtigt hätte, die räumliche Trennung über mehrere Jahre in Kauf zu nehmen. Es ist davon auszugehen, er habe die Familienzusammenführung mit B._______ überhaupt erst in Betracht gezogen, nachdem dieser Eritrea verlassen hat. Aus dem Gesuch um Familienzusammenführung vom 8. Dezember 2020 geht denn auch hervor, dass B._______ zu seinem Vater habe kommen wollen und ihm von seiner Ausreise erst berichtet habe, als er Eritrea bereits verlassen hatte. Das jahrelange Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs deutet mithin auf eine freiwillige Trennung der Familiengemeinschaft hin und manifestiert eben gerade nicht den Willen des Beschwerdeführers, dass er die Wiedervereinigung mit B._______ schnellstmöglich angestrebt hat (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.5). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit B._______ stets in Kontakt gewesen sei.

6.4.4 Ergänzend anzufügen ist, dass die dokumentiert fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers und seiner Tochter F._______ in der Schweiz darauf hindeuten, dass sie B._______ - wie in Familienzusammenführungsgesuch vom 29. September 2021 geltend gemacht - bei der Integration hierzulande unterstützen könnten. Allerdings ist trotz des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ über Facebook Messanger festzuhalten, dass B._______ seinen Vater seit inzwischen rund sechzehn Jahren und seine Stiefmutter und Geschwister seit rund neun Jahren nicht mehr gesehen hat und er zu diesen erst wieder eine Beziehung aufbauen müsste. Zudem ist B._______ inzwischen (...) Jahre alt und damit volljährig und selbständig, weshalb dem Aspekt des Kindeswohls heute keine Bedeutung mehr zukommt. Dies ist zwar auch auf die Dauer des vorliegenden Verfahrens zurückzuführen. Es ist jedoch zu betonen, dass B._______ zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Familienzusammenführungsgesuchs am 29. September 2021 mit (...) Jahren bereits kurz vor der Volljährigkeit stand und das Familiennachzugsgesuch insbesondere aufgrund der Ausführungen in Erwägung 6.4.3 im Ergebnis auch dann nicht anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Entscheid zeitnah nach Einreichung des Gesuches getroffen worden wäre, bevor B._______ am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist. Ohnehin erscheint fraglich, ob vorliegend überhaupt eine eigentliche Familienvereinigung angestrebt wird. Offenkundig steht eine solche zumindest nicht im Vordergrund, sondern vielmehr der (verständliche) Wunsch, B._______ eine im Vergleich zum Sudan vermeintlich bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Diesbezüglich ist allerdings mit dem SEM festzustellen, dass eine Einreise in die Schweiz für den heute (...)-jährigen B._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit mit wesentlichen Problemen verbunden wäre, zumal nicht aktenkundig ist, dass er über die für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz erforderlichen Sprachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügt.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund besteht, die Vaterschaft des Beschwerdeführers und die sorgerechtlichen Verhältnisse von B._______ während seiner Minderjährigkeit anders zu beurteilen, als dies seitens des SEM im damaligen Familiennachzugsgesuch in Bezug auf die Tochter F._______ der Fall gewesen war. Aufgrund des langen Zuwartens mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuch für B._______ ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Trennung von B._______ bewusst in Kauf nahm, weshalb diesbezüglich ein besonderer Umstand vorliegt, der gegen die Familienzusammenführung im heutigen Zeitpunkt spricht. Gleichzeitig wäre eine Übersiedlung in die Schweiz im Alter von (...) Jahren für B._______ aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und beruflicher Qualifikationen mit kaum zu überwindenden Schwierigkeiten für eine erfolgreiche Integration verbunden. Es bestehen bezüglich B._______ mithin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit im Lichte von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG nicht zu beanstanden. Das SEM hat die Einreise von B._______ in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Hingegen ist die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die eingereichte Taufurkunde von B._______ auszuhändigen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Herausgabe der Taufurkunde durchgedrungen. Es wären ihm mithin lediglich ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither massgeblich verändert, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwV).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei der Familiennachzug für B._______ gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die eingereichte Taufurkunde von B._______ auszuhändigen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1967/2022
Datum : 13. November 2024
Publiziert : 21. November 2024
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 25. März 2022


Gesetzesregister
AsylG: 10 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
102m 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
126-II-377 • 132-II-240
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • akteneinsicht • analyse • angabe • angewiesener • anhörung eines elternteils • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • arbeitsvertrag • asylgesetz • asylverfahren • aufenthaltsort • auskunftspflicht • ausnahmeklausel • ausreise • beginn • begründung des entscheids • beilage • benutzung • berechtigter • bescheinigung • beschwerdeschrift • besonderer umstand • besteller • betroffene person • beurteilung • beweislast • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brief • brunnen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • dauer • dna-profil • druck • e-mail • echtheit • ehe • ehegatte • einreise • einreisebewilligung • eltern • englisch • entscheid • eritrea • erleichterter beweis • erwachsener • falsche angabe • familie • familiennachzug • finanzielle verhältnisse • flucht • form und inhalt • frage • fremdsprache • frist • geheimhaltung • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • getrenntleben • gewicht • handschriftlichkeit • heimatstaat • information • integration • jugendlicher • kantonale behörde • kenntnis • kind • kindeswohl • kirchgemeinde • kommunikation • kopie • kostenvorschuss • leben • lehrvertrag • maler • mann • mitwirkungspflicht • monat • mutter • obhut • original • personalbeurteilung • planungsziel • postsendung • privates interesse • präsident • prüfung • rechtshilfegesuch • rechtskraft • region • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sprache • stelle • stempel • sucht • sudan • tag • tod • treffen • treu und glauben • unbestimmter rechtsbegriff • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterschrift • vater • verfahrensgarantie • verfahrenskosten • verhalten • verwandtschaft • voraussehbarkeit • voraussetzung • vorinstanz • wahrheit • wartezeit • weiler • wiese • wille • wissen • wucher • zahl • zeuge • zivilstand • zivilstandsurkunde • zusicherung • zweck • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2020-VI-7 • 2020-VI-1 • 2019-VII-6 • 2018-VI-6 • 2017-VI-4 • 2015/10 • 2013/23 • 2012/32 • 2011/37 • 2007/9
BVGer
D-1967/2022 • E-3088/2021 • E-3171/2022
EMARK
2004/28