Tribunal federal
{T 0/2}
2P.80/2003 /leb
Urteil vom 12. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________-Baugenossenschaft,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Bischof,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
(Staats- und Gemeindesteuern 1996, Minimalsteuer),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
13. Februar 2003.
Sachverhalt:
A.
Die X.________-Baugenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
|
1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
Eine von der X.________-Baugenossenschaft am 24. September 1998 gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wurde am 8. Februar 2001 abgewiesen. Dagegen wandte sie sich am 15. März 2001 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2003 abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. März 2003 beantragt die X.________-Baugenossenschaft dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 2003 aufzuheben.
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide zulässig (Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
1.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit den kantonalen Akten auch sein Urteil in Sachen R. vom 27. November 2000 eingereicht. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Edition dieses Urteils ist damit gegenstandslos geworden.
2.
2.1
2.1.1 Der im vorliegenden Fall noch anwendbare § 61 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 27. Mai 1946 (aStG/LU) bestimmt unter dem Titel "Minimalsteuer auf Grundstücken juristischer Personen":
"§ 61 Minimalsteuer
1 Die juristischen Personen entrichten anstelle der ordentlichen Steuer eine Minimalsteuer von 2? des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die nach den §§ 50-60 sich ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode.
2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:
1. Grundstücke von Genossenschaften, die sich dem sozialen Wohnungsbau widmen und mehrheitlich subventionsberechtigte Wohnungen im Sinne der einschlägigen Erlasse des Bundes und des Kantons erstellen;
2 ..."
2.1.2 Minimalsteuern sind Objektsteuern, welche eine Mehrheit von Kantonen anstelle der ordentlichen Steuern erheben, wenn diese zu einem höheren Steuerbetrag als die ordentlichen Steuern führen. Die Erhebung einer solchen Minimalsteuer ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band l, 9. Aufl., § 16, S. 401, Rz. 9). Das Bundesgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es juristische Personen gibt, die aus bestimmten Gründen nur einen kleinen Gewinn erzielen oder darauf gänzlich verzichten und überdies im Verhältnis zu ihren Aktiven ein sehr geringes Eigenkapital aufweisen. Für solche Gesellschaften führt eine Besteuerung, welche auf den ausgewiesenen Reinertrag bzw. das Eigenkapital abstellt, nicht zu einer Besteuerung, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt. Zum anderen hat es als vertretbar anerkannt, mit einer solchen Steuer eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton gelegenen unbeweglichen Güter sicherzustellen (BGE 100 Ia 244 E. 3a/aa und bb, S. 246 ff. mit Hinweisen).
2.1.3 Die Minimalsteuer im Sinne von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU hat das Bundesgericht als verfassungskonform bezeichnet. Dasselbe gilt für die Auslegung dieser Bestimmung, nach welcher als "sozialer Wohnungsbau" nicht schon das Anbieten von preiswerten Wohnungen gilt, sondern erst das Vermieten an weniger Begüterte. Taugliches Abgrenzungskriterium bildet dabei der Anspruch der Mieter auf Zusatzverbilligungen nach Art. 35 Abs. 2 lit. b
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 35 - 1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
|
a | die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; |
b | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen; |
c | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. |
2.1.4 Eine Minimalsteuer kann sowohl von nicht gewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden, sofern geeignete Vorkehren gewährleisten, dass sie nicht notleidende Unternehmungen trifft, die nicht in der Lage wären, den der Besteuerung zu Grunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen (BGE 96 I 560 E. 3e, S. 572; ASA 54 S. 165 E. 3b, S. 171).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
2.2.2
2.2.2.1 Das in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2.2.2.2 Von einer objektiven Gewinnunfähigkeit kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Genossenschaft keinen Gewinn erwirtschaftet. Vorinstanz und Steuerverwaltung weisen zu Recht darauf hin, dass bei Selbsthilfegenossenschaften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht primär im handelsrechtlichen Gewinn zum Ausdruck kommt, weil ihr hauptsächlicher Zweck im Verschaffen von wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten der Genossenschafter durch Überlassen von preisgünstigen Wohnungen besteht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewinnunfähigkeit kann deshalb nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sie aufgrund von Richtlinien der SBB gehalten ist, bei der Vergabe von Wohnungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter Rücksicht zu nehmen. Diese Richtlinien dienen vielmehr dem Selbsthilfezweck, wie er sich aus dem Charakter der vorliegenden Genossenschaft ergibt. Sie sind vor allem für die Vergabe von Darlehen durch die SBB von Bedeutung. Sozialer Wohnungsbau im Sinne von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU liegt damit nicht vor. Ein solcher könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin entweder dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (im Sinne eines Anspruches auf Zusatzverbilligung)
unterstellt wäre oder wenn für die Vergabe der Wohnungen auf die Einkommensgrenzen gemäss Art. 28
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 28 Einkommensgrenzen - 1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199042 über die direkte Bundessteuer haben, das 50 000 Franken nicht übersteigt.43 |
|
1 | Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199042 über die direkte Bundessteuer haben, das 50 000 Franken nicht übersteigt.43 |
2 | Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuerbehörde festgestellt, die der Empfänger der Zusatzverbilligung beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, so muss dies der Empfänger nachweisen. |
3 | Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.44 |
3bis | Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent.45 |
3ter | Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.46 |
4 | Das WBF kann die Einkommensgrenze und den Zuschlag für Kinder periodisch anpassen. Es berücksichtigt dabei die Entwicklung des Wohnungsmarktes, der Hypothekarzinssätze, des Mietpreisindexes sowie des Baukostenindexes. Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann das Bundesamt durch Anpassung der Bemessungsgrundlagen Rechnung tragen.47 |
5 | Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach den Absätzen 1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Einkommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.48 |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2.2.3 Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern habe in einem gleich gelagerten Fall anders entschieden. Mit dem von ihr dazu angeführten Urteil vom 27. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Minimalsteuer für eine Aktiengesellschaft, die über einen verpachteten Hotelbetrieb und zwei Stockwerkeigentumseinheiten verfügte, als unzulässig erachtet, weil die Gesellschaft objektiv nicht in der Lage war, für die Vermietung der Hotelliegenschaften einen höheren Mietzins zu erzielen. Es ging nicht um eine Unternehmung, die wie die Beschwerdeführerin bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragskraft verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Erwägungen an den vom Bundesgericht statuierten allgemeinen Grundsatz gehalten, dass die Minimalsteuer dann nicht erhoben werden darf, wenn eine Gesellschaft nicht in der Lage ist, den der Besteuerung von "nicht gewinnstrebigen" Unternehmen zugrunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen (ASA 54 S. 165 E. 3b, S. 171, und BGE 96 I 560 E. 3e, S. 572). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang erkannt, fehlende Gewinnfähigkeit sei dann anzunehmen, wenn die Jahresrechnung nach Vornahme steuerlicher
Korrekturen mit Verlust abschliesst oder wenn die Gesellschaft gezwungen ist, offene oder stille Reserven aufzulösen, auf erforderliche Abschreibungen verzichtet oder buchmässige Aufwertungen vornimmt (E. 4d/cc). Diese Kriterien zur Festlegung der objektiven Gewinnunfähigkeit sind zweckmässig. Von einer rechtsungleichen Behandlung der beiden Fälle kann damit nicht gesprochen werden.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
2.3.2 Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
abzustellen, die es ihr erlaubt, die erforderliche Kreditbeschaffung sicherzustellen und längerfristig von Wertsteigerungen ihres Grundbesitzes zu profitieren (Urteil vom 24. Juni 1988, in: ASA 58 S. 58 ff.).
2.3.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei Gesamtaktiven von Fr. 38'997'821.20 (Buchwert) ein Eigenkapital von lediglich Fr. 2'031'142.15 oder 5,2% aufweist. Demgegenüber beträgt der Katasterwert (= mutmasslicher Verkehrswert) der überbauten 70 Grundstücke rund Fr. 63 Mio. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche stille Reserven und damit verbunden auch über eine wesentlich grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, als dies die Buchwerte in der Bilanz und der ausgewiesene Gewinn vermuten lassen. Die Erfassung dieser wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist demnach gerechtfertigt. Dass die Beschwerdeführerin nur einen bescheidenen Gewinn ausweist, ändert daran nichts, tut sie dies doch primär deshalb, um ihren Genossenschaftern günstige Wohnungen zu vermitteln, was einem entsprechenden Gewinnverzicht entspricht.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Diese erblickt sie darin, dass sie für die Bezahlung der Steuer ihre Vermögenssubstanz anzehren müsste.
2.4.2 Die in Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
2.4.3 Von einer konfiskatorischen Besteuerung kann auf jeden Fall dann nicht die Rede sein, wenn die Gesellschaft - wie hier die Beschwerdeführerin - ihren Mietern durch günstige Mietzinse entsprechende geldwerte Vorteile zukommen lässt und aus diesem Grunde der Minimalbesteuerung unterworfen wird. Denn die allenfalls in die Substanz der Gesellschaft eingreifende Besteuerung ist in diesem Fall darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft geldwerte Leistungen, die ihr zufliessen sollten, auf dem Wege verbilligter Mieten direkt ihren Genossenschaftern weitergibt und allein deswegen nur über reduzierte Erträge verfügt. Sie könnte die anfallenden Steuern auch auf die Mieter überwälzen oder durch eine optimalere Nutzung der Kapitalanlage abwenden.
Die für das Jahr 1996 geschuldete Steuer von Fr. 94'952.40 entspricht einem Prozentsatz von rund 2,4% der in jenem Jahr angefallenen Mietzinse (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3,964 Mio. Sie kann demnach mit einer relativ bescheidenen Mietzinserhöhung auf die Mieter überwälzt werden. Der Abschluss der Beschwerdeführerin weist eine Bilanzsumme von rund Fr. 39 Mio. bzw. einen Gesamtumsatz (Ertrag) von rund Fr. 4,1 Mio. bzw. einen Liegenschaftenbestand von rund Fr. 33 Mio. (Buchwert) bzw. einen Katasterwert von rund Fr. 63 Mio. (= mutmasslicher Verkehrswert) aus. Damit dürfte es mit entsprechenden Massnahmen auf der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite oder mit einer optimierten Bewirtschaftung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht allzu schwer fallen, die jährlich geschuldeten Steuern zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gesamtbelastung von rund Fr. 450'000.-- bis Fr. 500'000.-- über 5 Jahre und die damit geltend gemachte Vermögensschmälerung ist weder nachvollziehbar noch tatsächlich erstellt.
Von einem substantiellen Eingriff, der dazu führen würde, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin längerfristig nachhaltig geschmälert und damit auch die Neubildung von Vermögenswerten verunmöglicht würde, kann unter den gegebenen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Eine Verletzung von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig und deshalb willkürlich behauptet, die Beschwerde werde damit begründet, sie sei gemäss Statuten verpflichtet, eine reine Kostenmiete zu verlangen. Ebenfalls aktenwidrig sei dessen Behauptung, sie verzichte "aufgrund ihres Willensentscheides" auf die Erzielung höherer möglicher Mieterträge durch einen marktgemässen Mietzins. Sie habe sich bei der Festlegung der Mietzinse nach den von der Generaldirektion der SBB am 30. November 1977 erlassenen Richtlinien für den genossenschaftlichen Wohnungsbau zugunsten des SBB-Personals inklusive Ausführungsbestimmungen zu richten. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel habe das Verwaltungsgericht in krasser Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Argumentation des Verwaltungsgerichts bei der Urteilsbegründung im Zusammenhang mit den Mietzinsanpassungen sowie der Hinweis auf Art. 38 der Statuten (E. 3d/bb am Schluss), da diese viel später erlassen worden seien. Willkür liege endlich darin, dass sich das Verwaltungsgericht weigere, die von ihr geltend gemachten Umstände zu prüfen.
2.5.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bedeutet demnach "grobe Unrichtigkeit" (Christoph Rohner, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A. Vallender, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.5.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die von einer Partei angebotenen Beweismittel dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn sie keine erheblichen Tatsachen betreffen bzw. untauglich oder für die Beweisführung im konkreten Fall unnötig sind (Reinhold Hotz, a.a.O., Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.5.4
2.5.4.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die auf § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU gestützte Minimalsteuer verfassungsmässig ist und die in diesem Zusammenhang verlangte Voraussetzung des sozialen Wohnungsbaus erfüllt ist, wenn der Mieter Anspruch auf Zusatzverbilligungen nach Art. 35 Abs. 2 lit. b
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 35 - 1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. |
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a | die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; |
b | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen; |
c | die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 42 - 1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes. |
2.5.4.2 Die Frage der Kostenmiete ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, wie vorne dargelegt, nicht nur von den Mietzinseinnahmen abhängt, sondern u.a. auch vom gesamten Liegenschaftenportefeuille. Ebenso wenig ändern daran die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Erhebung höherer Mieten aufgrund des Willensentscheides der Beschwerdeführerin. Es kann hier deshalb offen bleiben und ist somit nicht mehr zu prüfen, ob damit eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Begründung durch die Vorinstanz stattgefunden hat. Es ist im Übrigen ohne Bedeutung, ob aus freiem Willen oder in Befolgung von Richtlinien auf höhere Mietzinse verzichtet wird; entscheidend ist allein die Möglichkeit, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt solche erzielen zu können.
2.5.4.3 Aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen der Richtlinien der SBB geht hervor, dass der Mietzins in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen soll (Ziffer 6000 der Richtlinien) und dass die Finanzabteilung in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der PTT periodisch und im Sinne einer Richtlinie die für Neubauwohnungen tragbaren Mietzinse festlegt (Ziffer 6002 der Richtlinien). Daraus ist ersichtlich, dass die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen an die Genossenschaft von Bedeutung sind. Dass eine Erhöhung der Mietzinse von durchschnittlich 2,5% (vgl. E. 2.4.3) hierfür schädlich wäre und zur Folge hätte, dass die zinsgünstigen Darlehen nicht mehr gewährt würden, ist weder erstellt noch naheliegend. Zu beachten ist dabei, dass es sich lediglich um Richtlinien und keinesfalls um zwingende gesetzliche Bestimmungen handelt. Die Vorinstanz stellt deshalb zu Recht nicht auf die Richtlinien ab, weil diese für die Beurteilung der objektiven Gewinnunfähigkeit weder hilfreich noch erforderlich sind.
2.5.4.4 Unzutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweislastverteilung für den Nachweis höherer Mieterträge. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht festgestellt: "Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ein höherer (marktgemässer) Mietzins wäre gegenüber der Mieterschaft und vor den richterlichen Behörden kaum durchsetzbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keinen rechtsgenügenden Nachweis über eine erfolglose rechtliche Durchsetzung einer Mietzinserhöhung erbringt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine solche Erhöhung auf Widerstand stossen würde, genügt nicht". Mit dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb keine Ausnahme von der Minimalsteuer im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 2 aStG/LU gegeben ist. Die Beweislast für diese Frage der Steuerminderung trifft indessen die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige und nicht - wie sie annimmt - die Steuerbehörden.
2.5.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht bereit gewesen ist, die besonderen Umstände zu prüfen. Eine Rechtsverweigerung ist insoweit nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den Besonderheiten der Beschwerdeführerin und deren Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt.
2.5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz weder gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: