Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D 85/2014
Verfügung vom 12. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Baden vom 2. September 2014.
In Erwägung,
dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Prozess zwischen B.________ als Kläger und dem Beschwerdeführer als Beklagtem hängig ist;
dass die Gerichtspräsidentin in diesem Verfahren mit Schreiben vom 2. September 2014 eine Verhandlung für den 5. November 2014 ansetzte und mittels Beweisanordnung festhielt, dass die Klageantwort samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnis zugestellt sowie mit den Parteien die Parteibefragung durchgeführt werde, und die verurkundeten Beilagen zuliess;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die erwähnte Vorladung mit Beweisanordnung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 mitteilte, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattgefunden habe, und vorbrachte, dass das Festhalten am "mit der Beschwerde gestellten Begehren auf (gesonderte) Entscheidung" jetzt keinen Sinn mehr zu haben scheine;
dass aus den Vorbringen in diesem Brief indessen nicht klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen will, weshalb diese zu behandeln ist;
dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
dass dieses Interesse auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch verhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; Verfügung 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1);
dass dieses Interesse mit der Durchführung der bezirksgerichtlichen Verhandlung am 5. November 2014 dahingefallen ist, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Brief vom gleichen Tag anerkannt hat;
dass demnach das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
dass unter diesen Umständen mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden ist (Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
dass die subsidiäre Beschwerde voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist (Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können;
dass in der Beschwerdeschrift indessen unter Berufung auf BGE 102 Ia 188 behauptet wird, dass eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig gewesen sei;
dass diese Praxis, die sich auf Art. 59

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beachtet hat, dass ihm BGE 102 Ia 188 ohnehin nicht weiter helfen würde, weil mit diesem Entscheid die frühere Praxis dahingehend geändert wurde, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV nicht bereits im Anschluss an die Zustellung der Klage zur Beantwortung oder im Anschluss an die Ladung vor Gericht, sondern frühestens gegen den Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erhoben werden konnte;
dass dem Beschwerdeführer somit aufgrund des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin