Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 500/2010
Urteil vom 12. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hofstetter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 20. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (Ehefrau) und Z.________ (Ehemann) heirateten am xxxx 1981; ihrer Ehe entspross die nunmehr volljährige Tochter Y.________. Mit Verfügung vom 16. Mai 2000 regelte das Bezirksgerichtspräsidium Gaster das Getrenntleben der Eheleute im Rahmen von Eheschutzmassnahmen. Am 6. Juni 2002 ersuchte X.________ beim Bezirksgericht March (Kanton Schwyz) um Abänderung dieser Massnahmen.
A.b Im Jahre 2003 leitete Z.________ im Kanton Luzern das Scheidungsverfahren ein. Mit Verfügung der Vormundschaftskommission der Gemeinde A.________ vom 17. September 2007 wurde über X.________ für das am Amtsgericht Luzern-Stadt hängige Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
|
1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch von X.________ um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ab. Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt W.________ am 30. Dezember 2009 zugestellt, welcher sie per E-mail an die nunmehr in Spanien wohnhafte X.________ weiterleitete. Diese will erst am 20. Januar 2010 von der Verfügung Kenntnis erhalten haben.
B.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2010, welche am 1. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien einging, rekurrierte X.________ gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2009 an das Kantonsgericht Schwyz und stellte überdies ein Gesuch und Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 wies das Kantonsgericht Schwyz das Fristwiederherstellungsbegehren ab und trat auf den Rekurs nicht ein.
C.
X.________ hat den ihr am 4. Juni 2010 zugestellten Beschluss des Kantonsgerichts mit einer am 7. Juli 2010 der schweizerischen Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht angefochten. Sie beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Mai 2010 aufzuheben, ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge gutzuheissen und ihr die Beschwerdefrist angemessen zu erstrecken. Im Weiteren ersucht sie um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Akten könnten nach Rücksprache mit der Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist könne die Beschwerde nicht ergänzt werden. Mangels Angaben zu den finanziellen Verhältnissen sei es dem Bundesgericht nicht möglich, über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Die Beschwerdeführerin wurde daher zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten, wobei es ihr unbenommen blieb, innert 15 Tagen seit Mitteilung der Verfügung ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, woraus sich Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen ergeben.
E.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin hat am 26. Juli 2010 ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und am 27. Juli 2010 den verlangten Kostenvorschuss geleistet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts ist der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2010 zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdeschrift (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
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1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist mit der Begründung, sie habe am letzten Tag der Frist, am 5. Juli 2010, bei der schweizerischen Botschaft in Madrid vorgesprochen, wo sich die Botschaftsangestellten geweigert hätten, die Beschwerdeeingabe zuhanden des schweizerischen Bundesgerichts entgegenzunehmen (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
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1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
2.
Massnahmen zum Schutze der Ehe gemäss Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
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1 | Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
2 | Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. |
3 | Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Das Bundesgericht nimmt nicht selbst Beweise ab, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin in der Sache vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten.
4.
Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 mit Hinweisen.
5.
Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, die Zustellung der Verfügung des Einzelrichters an Rechtsanwalt W.________ sei der Beschwerdeführerin anzurechnen. Der Rekurs sei verspätet erfolgt und die verspätete Eingabe beruhe auf grobem Verschulden, weshalb der beantragten Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht entsprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe grösstenteils nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor) entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, weshalb sich die Beschwerde insgesamt über weite Strecken als unzulässig erweist. Insoweit ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Immerhin richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss dagegen, dass ihr die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung an Rechtsanwalt W.________ angerechnet worden ist.
6.
6.1 Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin als in prozessrechtlichen Belangen beschränkt urteilsfähig bezeichnet. Sie sei mit dem erstinstanzlichen Richter in selbstständigem Kontakt gestanden, habe gegen Ende 2009 eine Gerichtseingabe selbst verfasst und zudem gegen den Eheschutzentscheid ein Rechtsmittel ergriffen. Diese Handlungen setzten zumindest eine gewisse Urteilsfähigkeit voraus, über welche die Beschwerdeführerin somit verfügt habe. Die Beschwerdeführerin trägt weder gegen die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Kontakte zum Gerichtspräsidenten und ihrer Eingabe beim Gericht noch gegen den daraus gezogenen Schluss der Urteilsfähigkeit (BGE 91 II 338; 90 II 12) eine rechtsgenügliche Willkürrüge vor; insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen.
6.2
6.2.1 Aufgrund der kantonsgerichtlichen Feststellungen gilt als erstellt, dass sich die Prozessbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
|
1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt nicht rechtsgenüglich Willkür bezüglich der rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts zur subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Stellvertretung (Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 40 - In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
6.2.3 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin weder die tatsächlichen Feststellungen mit Bezug auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt W.________ im Eheschutzverfahren als willkürlich, noch stellt sie sich rechtsgenüglich auf den Standpunkt, sie habe entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts von den Vertretungshandlungen von Rechtsanwalt W.________ keine Kenntnis gehabt. Nicht als willkürlich beanstandet wird ferner die Feststellung, wonach sie gegen die Handlungen von Rechtsanwalt W.________ im Eheschutzverfahren nicht eingeschritten sei. Keine rechtsgenügende Willkürrüge findet sich schliesslich bezüglich der Aussage in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2009.
6.2.4 Hat aber die Beschwerdeführerin um die Vertretungshandlungen von Rechtsanwalt W.________ im Eheschutzverfahren gewusst und ihn trotzdem ohne Widerspruch gewähren lassen, so erweist sich die Annahme einer Duldungsvollmacht als nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angeblich aufgrund einer falschen Rechtsbelehrung durch einen anderen Anwalt nicht gegen die Tätigkeit von W.________ eingeschritten ist.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich auch nichts den Begründungsanforderungen (E. 2) Entsprechendes gegen die kantonsgerichtlichen Ausführungen vor, wonach sie bzw. ihre Vertreterin (die eigene Tochter) die Duldungsvollmacht hätte widerrufen können, dies aber nicht getan habe.
7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, was die Annahme einer Duldungsvollmacht infrage stellte. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, dass die Prozesshandlungen von Rechtsanwalt W.________ der Beschwerdeführerin gegen deren Willen angerechnet worden sind. Damit erweist sich auch die Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an Rechtsanwalt W.________ als mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
8.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden